Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 U 1/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. Dezember 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 850.000,00 Euro.
Gründe
I.
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Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitgesellschafter einer aus den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Genehmigung der Annahme einer zugunsten dieser Gesellschaft erklärten Grundstücksauflassung sowie eines Antrags auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend die Erstattung von Verwendungen auf diesem Grundstück geltend bzw. hilfsweise die Feststellung, dass die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft als seine Einlage zu werten und in die Auseinandersetzungsbilanz in die Gesellschaft einzustellen sei.
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Die Parteien hatten in 2007 verabredet, in R. belegene Grundstücke zu erwerben, und darauf die Errichtung und den Betrieb einer Biogas-Anlage geplant. Der Kläger hatte sich zunächst erfolglos um den Ankauf dieser Flurstücke bemüht. Nachdem dieses gescheitert war, gab der Beklagte ein Kaufangebot bei dem damaligen Grundstückseigentümer ab. Noch bevor ein Grundstückskaufvertrag beurkundet wurde, schlossen die Parteien am 20. Juni 2007 vor der Notarin L. zur UR-Nr. 832/2007 einen Vorvertrag, in dem sich der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Fall des Grundstücksankaufs verpflichtet hatte, mit diesem eine Besitzgesellschaft in der Rechtsform einer GbR zu gründen und den Vertragsgegenstand in diese Gesellschaft einzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vorvertrages wird auf den Inhalt der Urkunde (Bd. I Bl. 224 ff. d. A.) verwiesen.
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Im Folgenden kaufte der Beklagte die in dem Vorvertrag näher bezeichneten Flurstücke mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 2007 zu einem Kaufpreis von 50.000,00 €. Er wurde am 18. Dezember 2008 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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Da der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der notariellen Vereinbarung vom 20. Juni 2007 nicht nachkam, erwirkte der Kläger ein Urteil, in dem der Beklagte u. a. rechtskräftig verurteilt wurde, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Besitz GbR anzunehmen und die darin näher bezeichneten Grundstücke in die neu gegründete und aus den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.000,00 € durch den Kläger - aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg (Gesch. Nr.: 1 U 64/12 - Anlage K 1, Bd. I Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das in diesem Urteil als Anlage II beigefügte notarielle Angebot auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages sah unter § 3 als Gesellschaftszweck den Erwerb und die Verwaltung des im Grundbuch von R. Blatt 843 verzeichneten Grundbesitzes vor. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sollte nach § 4 des Gesellschaftsvertrages allen Gesellschaftern gemeinsam zustehen.
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Der Kläger zahlte die ausgeurteilten 25.000,00 € an den Beklagten und ließ anschließend vor dem Notar Ld. aus K. unter dem 06. August 2013 zu UR-Nr. 224/13 die Auflassung beurkunden und beantragte unter gleichzeitiger Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung bei dem Grundbuchamt H. die Eigentumsumschreibung auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Grundbuchamt beanstandete jedoch mit Zwischenverfügung vom 03. September 2013 u. a., dass für die Annahme der dinglichen Einigung auf Erwerberseite noch die Genehmigung des Beklagten als Mitgesellschafter nachzureichen sei, da bei der Beurkundung der Auflassung auf der Erwerberseite für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur der Kläger gehandelt habe. Die hiergegen gerichtete Grundbuchbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2013 (Gesch. Nr.: 12 Wx 56/13) zurückgewiesen.
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Nachdem der Kläger den Beklagten auf Genehmigung der für die aus beiden Parteien bestehenden Besitzgesellschaft erklärten Annahme der Auflassung und der Bewilligung zur Eigentumsumschreibung im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommen hatte, hat dieser mit Klageerwiderung vom 03. April 2014 die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung der „W. Grundstücksgesellschaft, B. Straße 101 bürgerlichen Rechts“ erklärt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte als Mitgesellschafter der GbR im Rahmen seiner Zweckförderungspflicht die Zustimmung zur Auflassung der Flurstücke auch für die Erwerberseite schulde. Soweit dieser den Gesellschaftsvertrag gekündigt habe, sei dies rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Der Beklagte versuche mit allen Mitteln, seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag zu unterlaufen und gefährde damit den Gesellschaftszweck der Besitz GbR. Dieses Verhalten sei rücksichtslos und erfolge in Schädigungsabsicht. Der Beklagte verfolge offenbar die Absicht, die Flurstücke an der GbR vorbei an eine vom Beklagten gegründete GmbH zu übertragen. Ein Kündigungsrecht könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass er - der Kläger - keine Initiative zur Errichtung und zum Betrieb der von den Parteien geplanten Biogas-Anlage ergriffen habe. Zwar sei die Gesellschafter GbR nicht auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit befristet gewesen, allerdings ergebe sich die Befristung und der Bestand dieser Gesellschaft bereits aus dem Gesellschaftszweck. Dieser sei auf den Erwerb und die Verwaltung der vom Beklagten gekauften Liegenschaften gerichtet. Der zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtende Gesellschafter könne die GbR, die sich den Besitz und die Unterhaltung eben dieser Liegenschaften zur zentralen Aufgabe gemacht habe, aber nicht schon vor Erfüllung seiner Einbringungspflicht kündigen.
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Auch die vom Beklagten einredeweise geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche wegen Verwendungen auf das Grundstück in Höhe von über 250.000,00 € seien nicht begründet. Dabei handele es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um Erwerbskosten i. S. d. notariellen Vereinbarung vom 20. Juni 2007, sondern um wertverbessernde Sanierungsmaßnahmen, die der Beklagte ausschließlich im Eigeninteresse bzw. als eingetragener Alleineigentümer der Grundstücke und keineswegs zum Nutzen der GbR veranlasst habe, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existent gewesen sei. Im Übrigen bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 320 Abs. 1 BGB zwischen dem Anspruch auf Erbringung der Einlage und dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch. Ein Zurückbehaltungsrecht müsse mangels Konnexität der Beitragspflichten der Gesellschafter ebenfalls ausscheiden. Ein solcher Anspruch könne sich zudem allenfalls gegen die Gesellschaft selbst richten, aber nicht gegen ihn - den Kläger - persönlich.
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Der Kläger hat beantragt,
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der Beklagte wird verurteilt, handelnd in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der aus den Parteien bestehenden „W. Grundstücksgesellschaft B. Straße 101 bürgerlichen Rechts“, die vom Kläger zur UR-Nr. 0224/2013 des Notars W. Ld. in K. am 06.08.2013 beurkundeten Erklärungen, insbesondere die zu Gunsten der aus den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erklärte Grundstücksauflassung sowie den Antrag des Klägers auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch, zu genehmigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 252.225,00 € stattzugeben.
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Er ist der Ansicht, dass er jederzeit zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages nach § 723 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen sei, weil die Parteien das Gesellschaftsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen seien. Die zunächst lediglich werbend tätige Gesellschaft sei daher in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt worden, die nunmehr auseinandergesetzt werden müsse, was aber die Folge habe, dass die Verpflichtung zur Einbringung der streitbefangenen Grundstücke mit sofortiger Wirkung erloschen seien. Zumindest stünde seiner Einlagepflicht der Einwand entgegen, dass die Grundstücke sodann unmittelbar wieder an ihn zurück übertragen werden müssten. Jedenfalls könne er dem Anspruch auf Genehmigung der Auflassung seinen hälftigen Ausgleichsanspruch in Höhe von 252.225,00 € entgegenhalten. Denn er habe erhebliche Aufwendungen in die Liegenschaft vorgenommen, insbesondere das Bürogebäude grundlegend saniert und weitere wertsteigernde Arbeiten ausführen lassen, die auch dem Kläger zugute kommen würden, weil diesem auf Grund der am 20. Juni 2007 getroffenen notariellen Vereinbarung eine hälftige Erstattung zustehe. Auf Grundlage eines von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens habe der Verkehrswert der Flurstücke im Zeitpunkt des Erwerbs 106.000,00 € betragen, der zwischenzeitlich wegen der vorgenommenen Investitionen auf 360.000,00 € angewachsen sei. Dieser Wert müsse zumindest als seine Einlage in die Gesellschaft gebucht und im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz zu seinen Gunsten eingestellt werden.
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Der Beklagte hat widerklagend beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten 252.225,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des vorliegenden Antrages zu zahlen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Einbringung der streitgegenständlichen Grundstücke mit einem Wert von 277.225,00 € (25.000,00 € anteiliger Grundstückskaufpreis, 252.225,00 € als Wert der nach Kauf durch den Beklagten vorgenommenen Verwendungen) eine Einlage des Beklagten darstellt und in einer Auseinandersetzungsbilanz mit diesem Betrag zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage zurückzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 20. Dezember 2012 feststehe, dass der Kläger von dem Beklagten als Mitgesellschafter die Genehmigung der zugunsten der Gesellschaft als Erwerberin erklärten Annahme der Auflassung verlangen könne. Dieser Anspruch sei auch keineswegs durch die Kündigung des Beklagten entfallen. Insbesondere könne dieser dem Kläger nicht vorhalten, dass dieser böswillig handele, weil er fordert, was sofort zurückgegeben werden muss. Denn insoweit sei das Gericht an die Feststellungen des Oberlandesgerichts aus dem rechtskräftigen Urteil gebunden. Der Beklagte könne dem Klageanspruch auch nicht die wertverbessernden Verwendungen einredeweise entgegenhalten, da diese Investitionen weder nach Maßgabe des § 242 BGB zu berücksichtigen oder unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten seien, weil es sich dabei um eine aufgedrängte Bereicherung handele.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er ist weiter der Ansicht, dass er nicht zur Mitwirkung an der Auflassung verpflichtet sei, da er den Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien wirksam gekündigt habe. Der Gesellschaftszweck könne entgegen der Annahme des Landgerichts nur solange fortbestehen, wie diese Gesellschaft selbst als werbende GbR auf die Verwirklichung des vereinbarten Zwecks gerichtet sei. Mit der Kündigung sei der Zweck dieser Gesellschaft jedoch nicht mehr relevant, da sich diese nunmehr in einem Abwicklungsstadium nach § 730 ff. BGB befinden würde. Seiner Kündigung könne der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass diese rechtsmissbräuchlich sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, aus denen die Unzulässigkeit der Kündigung abgeleitet werden könnte. Der Kläger betreibe mit seiner Klage lediglich den Zweck, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewirken, um auf diese Weise eine Teilungsversteigerung der Grundstücke einleiten zu können.
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Selbst wenn der Klageanspruch begründet sein sollte, müsse sich der Kläger zumindest die von ihm - dem Beklagten - getätigten Verwendungen hälftig anrechnen lassen. Dieser Ausgleichsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Ziffer 3 der notariellen Vereinbarung vom 20. Juni 2007. Darin hätten die Parteien ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur der Kaufpreis hälftig zu teilen sei, sondern der gesamte Erwerbsaufwand. Hilfsweise könne er aber jedenfalls mit seiner Hilfswiderklage verlangen, dass die von ihm aufgebrachten wertsteigernden Investitionen in die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft eingestellt würden, um dadurch einen Ausgleich nach § 733 Abs. 2 BGB herbeiführen zu können.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05.12.2014 - 10 O 2266/13 - zu ändern und
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1. die Klage abzuweisen,
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hilfsweise
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der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 252.225,00 € stattzugeben,
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2. auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten 252.225,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2014 zu zahlen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Einbringung der streitgegenständlichen Grundstücke mit einem Wert von 277.225,00 € (25.000,00 € anteiliger Grundstückskaufpreis, 252.225,00 € als Wert nach Kauf durch den Beklagten vorgenommener Verwendungen) eine Einlage des Beklagten darstellt und in einer Auseinandersetzungsbilanz mit diesem Betrag zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags und trägt ergänzend vor, dass selbst wenn die Kündigung des Beklagten wirksam wäre, die Gesellschaft bis zur vollständigen Auseinandersetzung als Liquidationsgesellschaft fortbestehe und insoweit zum Empfang der Auflassungserklärung grundsätzlich befähigt sei. Eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung und Liquidation setze voraus, dass der Gesellschaft zunächst dasjenige zur Verfügung gestellt werde, was im Rahmen der Abwicklung benötigt würde. Er vertrete allerdings weiter die Auffassung, dass die Kündigung bereits unwirksam sei, weil das ordentliche Kündigungsrecht hier konkludent bis zur Erfüllung der Einlagepflicht ausgeschlossen wurde.
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Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine davon abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).
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1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann im eigenen Namen gegen den Beklagten den streitgegenständlichen Anspruch gerichtlich geltend machen und insoweit auf Leistung an die Gesellschaft klagen. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei dem Anspruch auf Genehmigung der Auflassungserklärung an die Gesellschaft um eine fremde Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter handeln würde, die der Kläger im eigenen Namen prozessual verfolgt, ist die Klage zulässig. Denn nach den Regeln der actio pro socio ist jeder Gesellschafter grundsätzlich berechtigt, von den Mitgesellschaftern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu verlangen (z. B. BGH DM 2010, 1400 m. w. Nachw.).
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2. Der Gesellschaft steht gegen den Beklagten als Mitgesellschafter ein Anspruch auf Mitwirkung an einer Eigentumsumschreibung der in die Besitz-GbR als Einlage nach § 706 BGB einzubringenden Grundstücke aus der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht nach § 705 BGB zu.
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Der Gesellschaftszweck besteht ausweislich der Regelungen in § 3 des Gesellschaftsvertrages in dem Erwerb und der Verwaltung der hier streitbefangenen Flurstücke. Zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehört auch die Verpflichtung der Gesellschafter, die von ihnen geschuldeten Beiträge nach §§ 706, 707 BGB an die GbR zu leisten.
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Der Beklagte ist rechtskräftig verurteilt worden, die Grundflächen B. Straße 101, belegen in R. Flur 4, Flurstücke 45/1, 45/6, 168/45, 303/45, 331/145, verzeichnet im Grundbuch von R. Blatt 843 an die aus den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.000,00 € - aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Dezember 2012, Gesch.Nr.: 1 U 64/12). Dadurch ist allerdings lediglich die nach § 894 ZPO vom Beklagten zu erbringende Auflassungserklärung ersetzt worden. Soweit der Kläger die Auflassung mit der vor dem Notar Ld. errichteten Urkunde vom 6. August 2013 (UR-Nr. 224/2013) notariell beurkunden lassen hat, ist für die Annahme der dinglichen Einigung durch die Gesellschaft auf der Erwerberseite noch die Genehmigung des Beklagten nach § 177 BGB erforderlich. Denn auf der Erwerberseite steht die aus den Parteien bestehende GbR, für die ausweislich des Gesellschaftsvertrages Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung nach §§ 709, 714 BGB vorgesehen ist. Im Rahmen der dinglichen Einigung haben für die Gesellschaft auf Erwerberseite dementsprechend die Parteien gemeinsam rechtsgeschäftlich zu handeln. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Klägers bedurfte daher insoweit im Hinblick auf die Gesamtvertretung noch der Genehmigung des Beklagten als Mitgesellschafter.
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Auf Grundlage der dem Beklagten obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treue- und Förderungspflichten musste dieser die Interessen der GbR wahren und war aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 705 BGB gehalten, auch auf Erwerberseite für die GbR an der Eigentumsumschreibung mitzuwirken und seine Zustimmung hierzu zu erteilen.
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Diese Verpflichtung ist nicht durch die vorzeitige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses entfallen. Es trifft zwar zu, dass bei einer wirksamen vorzeitigen Beendigung des Gesellschaftsvertrages die werbende Gesellschaft in eine auf Auseinandersetzung gerichtete Liquidationsgesellschaft umgewandelt wird und die Leistung einer auf Förderung des aktiven Gesellschaftszwecks abzielende Einlage dann keinen Sinn mehr machen würde, diese Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis ohnehin nicht vorzeitig beendigen konnte.
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a) Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund stand dem Beklagten nicht zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (§ 723 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Denn ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Umstände vorhanden sind, die es dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben unzumutbar machen, die Gesellschaft fortzusetzen. Dies ist unabhängig von den im Gesetz beispielhaft genannten Gründen insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Kündigungsgegner eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern anzulasten ist (z. B. OLG Köln NZG 2001, 1082). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn soweit der Beklagte seine außerordentliche Kündigung insbesondere darauf stützt, dass der Kläger keine Anstalten unternommen habe, ein Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Biogas-Anlage einzuleiten, reicht dies nicht aus. Denn solange die GbR selbst noch nicht wirksam gegründet war und die Flurstücke auch im Folgenden bisher nicht dem Gesellschaftsvermögen zugeordnet sind, hatte der Kläger keinerlei Veranlassung, aus Eigeninitiative weitere Maßnahmen zur Förderung des Genehmigungsverfahrens zu ergreifen. Der Beklagte kann dem Kläger im Übrigen auch nicht den Vorwurf machen, dass dieser sich bislang nicht um weitere Vorbereitungen zur Errichtung der Bio- Gasanlage auf den streitgegenständlichen Flurstücken gekümmert habe, wenn er selbst deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen bzw. die Mitwirkung an der Eigentumsübertragung verweigert und mit diesem Verhalten den Gesellschaftszweck insgesamt gefährdet hat. Wollte der Beklagte seine Kündigung auf die Untätigkeit des Klägers stützen, so müsste er sich seinerseits den Einwand widersprüchlichen Verhaltens aus § 242 BGB entgegenhalten lassen.
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b) Eine von den vorgenannten Voraussetzungen nicht abhängige ordentliche Kündigung der Gesellschaft nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach kann die Gesellschaft von jedem Gesellschafter jederzeit gekündigt werden, soweit diese nicht auf bestimmte Zeit eingegangen ist. Dass die Parteien die Besitz-GbR nie in Vollzug gesetzt haben, steht dem Kündigungsanspruch nicht entgegen (z. B. BGH WM 1995, 1277).
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Eine Gesellschaft gilt dann als unbefristet, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Dauer keine Festlegung enthält. Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar keine feste Laufzeit für den Bestand der GbR in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, allerdings hat der Kläger zutreffend eingewandt, dass die ordentliche Kündigung nach den besonderen Verhältnissen mit Rücksicht auf den Gesellschaftszweck der Besitz-GbR stillschweigend auf bestimmte Zeit ausgeschlossen worden ist.
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In Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass auch bei einer Gesellschaft, die an sich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden kann, was aus dem Gesellschaftszweck oder aus zentralen Vertragsbestandteilen wie Beitragsvereinbarungen abgeleitet wird (z. B. BGH NJW 1953, 1217, BGHZ 50, 316; MüKo/Schäfer, Rn. 23 zu § 723 BGB; Ehrman/Westermann, Rn. 10 zu § 723 BGB; Staudinger/Habermeier, Rn. 7 zu § 723 BGB jeweils m. w. Nachw.). Dem steht die Regelung des § 723 Abs. 3 BGB nicht entgegen, da sich diese nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern nur auf Erschwernisse oder den völligen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bezieht. Bei dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist nicht notwendig, dass der fragliche Zeitraum oder Zeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist (z. B. BGH, a.a.O.). Es genügt jede andere Festlegung dieses Zeitraums oder Zeitpunktes, wenn sie im Einzelfall genügend bestimmbar ist. Eine solche kann sich insbesondere auch aus der Art des Gesellschaftszweckes ergeben. So kann bei einer Besitz-GbR (wie im vorliegenden Fall) der Gesellschaftszweck auch den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Liegenschaften gerichtet sein, sodass die Kündigung nicht vor Erwerb dieser Grundstücke möglich ist, weil der Gesellschaftszweck anderenfalls vollständig konterkariert würde (z. B. BGH NJW 1953, 1217; BGHZ 50, 316; ähnlich: für die Zeitdauer eines Projektes OLG Köln, NZG 2001, 1082; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1383; Staudinger/Habermeier, Rn. 7 zu § 723 BGB; MüKo/Schäfer, Rn. 22 ff. zu § 723 BGB; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rn. 17, 32, 34 zu § 723 BGB). In rechtlicher Hinsicht ist ohne Bedeutung, ob für einen solchen zeitweisen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts die Feststellung einer stillschweigenden Vereinbarung getroffen wird, oder ob sich ein solcher Ausschluss im Einzelfall auch ohne Annahme einer besonderen stillschweigenden Vereinbarung schon aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt (z. B. BGH, a.a.O.). Wie lange die Mindestfrist bis zur erstmals zulässigen Kündigung zu bemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und kann im Ergebnis offen bleiben (z. B. OLG Hamm, a.a.O.). Während der Zeit des Kündigungsausschlusses gelten die Regeln für eine auf bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft, sodass allenfalls eine außerordentliche Kündigung nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist.
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3. Auch aus der Auflösungsregelung des § 726 BGB kann der Beklagte die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ableiten. Danach endet eine Gesellschaft, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Dass hier ein solcher Fall vorliegen könnte, ist jedoch weder hinreichend schlüssig vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Denn nach § 3 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Besitz-GbR auf den Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes an bestimmten Flurstücken gerichtet. Dieser Gesellschaftszweck ist auch nicht entfallen, sondern besteht nach wie vor fort.
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Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, dass die Genehmigungsfähigkeit einer auf den Grundstücken geplanten Biogas-Anlage nicht gesichert sei, lässt sich damit ein Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks nicht begründen. Wie bereits der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2012 ausgeführt hat, lässt sich schon nicht feststellen, dass die Errichtung der Biogas-Anlage den ausschließlichen Vertragszweck der Gesellschaft darstellen sollte. Die Vereinbarung der Parteien in dem Vorvertrag enthält vielmehr einen „Fahrplan“, an dessen Beginn der Erwerb der Grundstücke und die Gründung der Besitz-GbR sowie die Einbringung dieser Flächen in das Gesellschaftsvermögen standen. Selbst wenn dies abgeschlossen war, sollte die Errichtung und der Betrieb einer Biogas-Anlage besprochen werden. Die Feststellungen hierzu hat der Beklagte auch nicht angegriffen. Er trägt auch sonst keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass der Betrieb einer Biogas-Anlage der einzige Zweck für einen Zusammenschluss der Parteien war. Im Übrigen hat er auch keinen Beweis angetreten, dass die Errichtung der Anlage mangels Genehmigungsfähigkeit endgültig nicht in Betracht komme und deswegen der Vertragszweck entfallen sei. Der Kläger hat dies ausdrücklich bestritten.
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4. Der Beklagte kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er dem Klageanspruch Aufwendungsersatzansprüche in Höhe seiner anteiligen Sanierungsaufwendungen Zug um Zug entgegenhalten könne. Denn ihm stand weder ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu.
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Ein solcher Ausgleichsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 3 Satz 2 des notariellen Vertrages vom 20. Juni 2007, in dem die Parteien festgelegt haben, dass sie sämtliche mit dem Erwerb des Vertragsgegenstandes zusammenhängenden Kosten je zur Hälfte tragen sollen, somit auch den Kaufpreis. Denn der hier vom Beklagten einredeweise geltend gemachte Sanierungsaufwand für die bauliche Umgestaltung der Grundstücke lässt sich selbst bei großzügigster Auslegung nicht unter den Begriff Erwerbskosten im Sinne der vertraglichen Regelung subsumieren. Diese Aufwendungen beziehen sich in der Sache weder auf den Erwerbsvorgang, noch haben sie konkret Zwecken der Besitz-GbR gedient. Die behaupteten Baumaßnahmen sind auch nicht von der aus beiden Parteien bestehenden GbR heraus veranlasst, sondern allenfalls im Eigeninteresse des Beklagten in Auftrag gegeben worden, um das Grundstück für betriebliche Zwecke der von ihm geführten GmbH nutzbar zu machen.
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5. Auch aus einem Auftragsverhältnis kann der Beklagte vom Kläger keinen Ausgleich für seine Verwendungen auf die Grundstücke verlangen (§§ 713, 670 BGB). Denn insoweit fehlt es bei dem Kläger bereits an einer Passivlegitimation, da sich Aufwendungsersatzansprüche aus den vorgenannten Regelungen in erster Linie gegen das Gesellschaftsvermögen richten. Im Übrigen darf der Geschäftsführer einer GbR grundsätzlich nur solche Aufwendungen machen, für die das Gesellschaftsvermögen aufkommen kann. Für darüber hinausgehende Aufwendungen brauchen die weiteren Gesellschafter hingegen nicht einzustehen, weil sie nach § 707 BGB zur Erhöhung ihrer Beiträge nicht verpflichtet sind. Sie gehen vielmehr bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Versprechen ihrer jeweiligen Beiträge begrenzte Verpflichtungen ein, die der Geschäftsführer nicht einseitig erweitern darf (z. B. BGH NJW 2011, 1730 m. w. Nachw.). Insoweit könnte der Beklagte allenfalls gegen den Kläger - beschränkt auf deren Verlustanteil - Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (BGH, a.a.O.). Hierzu fehlt indes jeglicher Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Dass der Gesellschaft selbst keinerlei freie Mittel zur Verfügung stehen, hat er selbst schon nicht behauptet.
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Ungeachtet dessen liegen aber auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 713, 670 BGB nicht vor. Denn der Beklagte ist im Zusammenhang mit der Sanierung der auf den Flurstücken aufstehenden Bauwerke zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer oder in Ausübung seiner Gesellschafterstellung für die GbR tätig geworden. Er hatte ohnehin - unstreitig - auch keine Einzelgeschäftsführer- oder Vertretungsbefugnis nach §§ 709, 714 BGB. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass er die Aufwendungen seinerzeit überhaupt in Angelegenheiten der GbR erbracht hat und ob er dies nach den Umständen des Gesellschaftszwecks für erforderlich halten durfte. Dass er diese Arbeiten in Abstimmung mit dem Kläger vorgenommen hat, behauptet er schon nicht.
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Auch wenn der Beklagte den Aufwendungsersatzanspruch einredeweise einem Anspruch der Gesellschaft entgegenhält und nicht etwa den Kläger persönlich in Rückgriff nehmen würde, stünde ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Denn ein gegen die GbR gerichteter Erstattungsanspruch aus §§ 713, 709 BGB wäre - wie bereits ausgeführt wurde - nicht begründet. Im Übrigen würde ein solcher Anspruch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten einer Durchsetzungssperre unterliegen. Denn er trägt selbst vor, dass die Gesellschaft nach seiner Ansicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei. Träfe dies zu, würde die Auflösung der Gesellschaft aber dazu führen, dass der Beklagte als Gesellschafter die gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständige im Wege einer Leistungsklage durchsetzen könnte. Sie wären vielmehr allenfalls unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz (z. B. BGH ZIP 2006, 994; BGH NJW 2011, 1730).
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6. Schließlich folgt der Ausgleichsanspruch des Beklagten auch nicht aus § 426 Abs. 1 BGB. Denn er hat im Zuge der Sanierungsmaßnahmen keine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit der Gesellschaft getilgt, die einen Innenausgleich der Gesamtschuldner untereinander nach § 426 Abs. 1 BGB begründen könnte. Unabhängig davon wäre der Kläger für einen solchen Anspruch ebenfalls nicht passivlegitimiert. Denn hinsichtlich der Ansprüche auf vermögenswerte Leistung kann er eine Befriedigung aus dem Privatvermögen der Mitgesellschafter weder während des Bestehens der Gesellschaft, noch im Rahmen einer Auseinandersetzung dieser Gesellschaft beanspruchen, da es sich um eine Gesamthandverpflichtung handelt, die in erster Linie aus dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen zu tilgen wäre (z. B. BGH NJW 2011, 1730).
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Ansprüche aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 677, 683 BGB bzw. §§ 677, 684 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB scheiden ebenfalls aus, weil der Beklagte insoweit nicht schon dargetan hat, dass er die behaupteten wertsteigernden Investitionen seinerzeit mit Fremdführungsgeschäftswillen zumindest auch für die Gesellschaft vorgenommen hat.
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7. Auch einen Bereicherungsanspruch aus einer Aufwendungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB könnte der Beklagte allenfalls gegen die Gesellschaft selbst richten, aber nicht dem Kläger als Mitgesellschafter entgegenhalten (z. B. BGH NJW 1980, 339), da die mit den Aufwendungen verbundene Wertsteigerung der Grundstücke allenfalls dem Gesellschaftsvermögen zukommen würde. Die GbR mag zwar einen bereicherungsrechtlich kondizierbaren Vermögensvorteil erlangt haben, ein grundsätzlich vorrangiges Leistungsverhältnis ist in Ansehung der Verwendung auf das Grundstück aber schon nicht ersichtlich. Denn ob der Beklagte die Investitionen freiwillig aus seinem eigenen Vermögen für die GbR erbracht hat, um das Gesellschaftsvermögen unmittelbar um diese Werte zu vermehren, hat der Kläger bestritten. Darauf hat der Beklagte zwar pauschal behauptet, dass er die Aufwendungen aus eigenem Vermögen geleistet habe, dies ist jedoch in keiner Weise substantiiert und mit geeigneten aussagekräftigen Unterlagen belegt. Darüber hinaus fehlt auch jeglicher Beweisantritt hierzu.
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Ergänzend bleibt lediglich noch auszuführen, dass der Kläger einem Bereicherungsanspruch des Beklagten im Ergebnis auch zu Recht den Einwand der aufgedrängten Bereicherung entgegenhalten kann. Denn solange die Gesellschaft an den vom Beklagten ausgeführten baulichen Maßnahmen kein eigenes Interesse hat, den Vermögenszuwachs durch die Verwendungen auf die Grundstücke insbesondere selbst auch nicht verwerten kann und hierfür keine eigenen Auslagen erspart hat, ist sie vor dieser aufgedrängten Bereicherung zu schützen.
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8. Auch der zulässige Hauptwiderklageantrag des Beklagten ist nicht begründet.
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Der auf § 3 des vor der Notarin L. am 20. Juni 2007 beurkundeten Vertrages kann der Beklagte seine Ausgleichsansprüche nicht stützen. Es handelt sich dabei nicht um Erwerbskosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaften angefallen sind. Nur insoweit haben die Parteien vereinbart, dass diese von ihnen je zur Hälfte zu tragen sind. Etwaige Ansprüche, die aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien selbst resultieren, könnte der Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - ohnehin nicht gegen den Kläger als weiteren Gesellschafter durchsetzen, sondern insoweit allenfalls einen Ausgleich aus dem Vermögen der GbR fordern. Gegen seinen Mitgesellschafter könnte er daher - beschränkt auf dessen Verlustanteil - allenfalls dann Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (z. B. BGH WM 2011, 765). Hierzu hat der Beklagte schon nichts vorgetragen. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs ist er jedoch darlegungs- und beweispflichtig. Im Übrigen dürfte auch hier zugunsten der Besitz-GbR der Einwand der aufgedrängten Bereicherung zumindest solange durchgreifen, als die Gesellschaft die wertverbessernden Baumaßnahmen nicht für sich selbst verwerten kann bzw. eigene Aufwendungen für sich erspart hat.
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Auch der - zulässige - Hilfswiderklageantrag des Beklagten ist nicht begründet. Die Zulässigkeit des auf Feststellung der Berücksichtigung eines Betrages über 277.225,00 € als Einlage des Beklagten in der Auseinandersetzungsbilanz ist schon deshalb nicht durchsetzbar, weil der Beklagte insoweit schon kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der begehrten Festsetzung des Wertansatzes seiner Einlage vorgetragen hat, da die Gesellschaft bisher mangels wirksamer Kündigung noch nicht beendet wurde und deshalb auch noch nicht in das Abwicklungsstadium nach §§ 730 ff. BGB eingetreten ist. Der Kläger wäre zwar verpflichtet, an einer gemeinsamen Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, allerdings ist eine Auseinandersetzungsreife der Gesellschaft bisher nicht nachvollziehbar, da diese noch werbend tätig und auch nicht ordnungsgemäß aufgelöst ist. Vor Beendigung der Gesellschaft und Eintritt der Auseinandersetzungsreife können aber noch keine Positionen in eine Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden, sodass das Feststellungsbegehren des Klägers derzeit noch ins Leere laufen dürfte. Im Ergebnis kann der Senat diese Wertung aber dahingestellt sein lassen, da der Antrag bereits aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Denn das Feststellungsinteresse ist nur für ein klagestattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse hingegen dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (z. B. BGHZ 12, 316; BGH NJW 1978, 2031; Zöller/Greger, Rn. 7 zu § 256 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Beklagte hat das Gesellschaftsverhältnis mit seiner Kündigung nicht wirksam nach § 723 Abs. 1 BGB beenden können. Auch ein Auflösungsgrund nach § 726 BGB kann nicht festgestellt werden. Danach ist aber die Gesellschaft nach wie vor werbend tätig und für die Erstellung einer Schlussrechnung nach §§ 730, 733 BGB besteht dementsprechend noch kein Anlass.
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Darüber hinaus dürften die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der baulichen Umgestaltung und Sanierung der Gebäude nicht als Einlage im Sinne von § 706 BGB zu werten sein. Denn der notarielle Gesellschaftsvertrag der Parteien sieht die wertverbessernden Aufwendungen nicht als einen entsprechenden Beitrag des Beklagten vor. Es hätte daher einer nachträglichen, dem Gesellschaftsvertrag abändernden Vereinbarung der Gesellschafter bedurft, um den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme den Charakter einer Einlage im Sinne von § 706 BGB zu verleihen (z. B. BGH WM 1975, 196). Eine ausdrückliche Absprache hierzu wird schon nicht behauptet und auch aus den sonstigen Umständen und der Interessenlage der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass diese zumindest konkludent sich darauf verständigt hätten, dass die Verwendungen auf die Flurstücke als Einlage erbracht werden sollten.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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