MoselSchPV 1997
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
- Inhaltsverzeichnis
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
- § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von
Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen
in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und
Löschplätze
- § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
- § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 Schiffseichung
- § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 Kennzeichen der Anker
- § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- § 3.02 Lichter und Signalleuchten
- § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter
und Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern,
Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
- § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
- § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung
von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren
Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
- § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen
Vorrang besitzen
- § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
in Fahrt
- § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt
- § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
- § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
- § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge
und der Netze oder Ausleger
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie
festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
gefährden können, und ihrer Anker
- § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge
in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.30 Notzeichen
- § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
- § 4.01 Allgemeines
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.03 Verbotene Schallzeichen
- § 4.04 Notzeichen
- § 4.05 Sprechfunk
- § 4.06 Radar
- § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
- § 5.01 Schiffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
- § 6.01 Fahrt unter Segel
- § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und
anderen Fahrzeugen
- § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.04 Begegnen Grundregeln
- § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen
Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und
Nebenwasserstraßen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an
Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
oder Ketten
- § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der
Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- § 6.23 Verhalten der Fähren
- § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
- § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
- § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.34
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7.02 Liegeverbot
- § 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
- § 7.06 Besondere Liegestellen
- § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7.08 Wache und Aufsicht
- § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
- § 8.01a Fahrgeschwindigkeit
- § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter
mitführen
- § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines
Schubverbandes
- § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
- § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
- § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.09
- § 8.10 Bleib-weg-Signal
- § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
- § 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
- § 9.01 Fahrbeschränkungen
- § 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
- § 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
- § 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
- § 9.05 Meldepflicht
- § 10.01 Hochwassermarken
- § 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht
oder überschritten sind
- § 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
- § 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- § 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- § 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- § 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
- Anlage 12
Standangaben
- Zuletzt geändert durch Art. 42 Nr. 3 V v. 2.6.2016 I 1257 (Stand)
- Änderung durch Art. 6 V v. 17.6.2016 II 698 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
- Änderung durch Art. 3 Anlage 2, 3 und 4 V v. 30.3.2017 II 322 (Nr. 8) mWv 12.4.2017 bzw 1.6.2017 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)
Versionen