Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 115/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.06.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.07.2006 teilweise abgeän-dert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insge-samt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 746.670,67 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 106.139,17 € ab dem 04.06.2004, 06.07.2004, 05.08.2004, 04.09.2004, 06.10.2004, 05.11.2004 und 04.12.2004 bis jeweils zum 31.12.2005 sowie aus 638.649,20 € ab dem 01.01.2006 und aus weiteren 108.021,47 € ab dem 06.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats,

beginnend mit dem 04.02.2005 108.021,47 €,

beginnend mit dem 04.01.2006 109.941,33 €,

beginnend mit dem 04.01.2007 111.899,69 €,

beginnend mit dem 04.01.2008 113.897,21 €,

beginnend mit dem 05.01.2009 115.934,69 €,

beginnend mit dem 05.01.2010 118.012,91 €,

beginnend mit dem 05.01.2011 120.132,69 €,

beginnend mit dem 04.01.2012 122.294, 87 €

bis zum 31.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 2 %. Von den Kosten der einzelnen Streithelfer fallen der Beklagten je-weils 98 % und den jeweiligen Streithelfern 2 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbe-halten.


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