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ZPO § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

Zivilprozessordnung

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Bamberg - 24 O 423/23
6. Dezember 2023
24 O 423/23 6. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 28261/19
15. Juni 2020
5 K 28261/19 15. Juni 2020