Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 33/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: EUR 1.500,00
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
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1. Die Antragstellerin betreibt in vorliegendem Verfahren die Scheidung ihrer am ….10.2002 mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Eine Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner unter den der Antragstellerin bekannten Adressen scheiterte.
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Die Antragstellerin begehrte sodann am 08.11.2013 die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner.
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Das Familiengericht lehnte diese Bewilligung mittels Beschluss vom 29.12.2013 ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.01.2014, mit der sie erstrebt, die öffentliche Zustellung der Antragsschrift zu bewilligen.
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Am 12.03.2014 war seitens des Senates auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden; zugleich erfolgte in (entsprechender) Anwendung von § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO seitens des berufenen Einzelrichters die Übertragung der Entscheidung auf den Senat.
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Die Antragstellerin nahm hierzu am 22.03.2014 Stellung.
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2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war zu verwerfen, da selbige nicht statthaft ist, §§ 113 I 2 FamFG, 572 II 2 ZPO bzw. § 68 II 2 FamFG.
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Die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels als Beschwerde im Sinne der §§ 58 ff. FamFG ergibt sich - in Übereinstimmung mit der Antragstellerin - daraus, dass diese keine Endentscheidung des Familiengerichts im Sinne von § 38 FamFG, sondern eine Zwischenentscheidung desselben anficht.
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Aber auch als sofortige Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Familiengerichts vom 29.12.2013, die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner abzulehnen, ist das Rechtsmittel nicht statthaft, da das FamFG - auch in Verbindung mit der ZPO - ein solches Rechtsmittel nicht eröffnet.
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Nach § 1 FamFG findet selbiges Anwendung auf Familienverfahren, wobei § 111 Nr. 1 FamFG auch Ehesachen hierzu zählt. Nach § 113 I 1 FamFG finden diverse Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG keine Anwendung; nach § 113 I 2 FamFG gelten (stattdessen) die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend, also die §§ 1- 494a ZPO. Einen sonstigen Verweis auf Erkenntnis- und Rechtsmittelverfahrensvorschriften der ZPO enthält das FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen nur in § 117 FamFG in Bezug auf die Ausgestaltung der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG. Eine ausdrückliche Verweisung auf § 567 I Nr. 2 ZPO, wonach die sofortige Beschwerde in den Fällen eröffnet ist, in denen erstinstanzlich ein das Verfahren betreffendes Gesuch (Bewilligung der öffentlichen Zustellung, vergl. Zöller-Stöber, § 567 ZPO, Rz. 5) in einer eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Weise zurückgewiesen wurde, enthält das FamFG nicht.
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Insofern ist auch keine Analogie geboten; es fehlt bereits an einer Regelungslücke (so bereits Senatsbeschluss vom 12.12.2012, 4 WF 183/12, www.hefam.de).
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das FamFG - mit Ausnahme der Stellen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 567ff. ZPO ausdrücklich vorsehen, z.B. §§ 6 II, 21 II, 76 II FamFG - Rechtsmittel gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht vorsieht. Zwar werden diese Vorschriften nach § 113 I FamFG weitestgehend durch Vorschriften der ZPO verdrängt, durch die genannte beschränkte Verweisung auf die §§ 1 - 494a ZPO erfolgt jedoch zunächst nur eine Substitution der Verfahrens-, nicht der Rechtsmittelvorschriften. Für Letzteres enthalten die in § 113 I 2 FamFG in Bezug genommenen ZPO-Vorschriften eigene Anknüpfungspunkte, z.B. §§ 46 II, 91a II, 99 II, 127, 252 ZPO, die eine Anfechtbarkeit mittels der sofortigen Beschwerde zulassen. Dies betrifft somit die Regelung des § 567 I Nr. 1 ZPO. Obgleich in § 113 I 2 FamFG nicht die Geltung der §§ 567ff. ZPO in diesen Fällen angeordnet wird, ist hierin ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu erblicken. Der BGH (NJW 2011, S. 2434 ff., Rz. 8 f.) dazu folgendes ausgeführt:
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"... Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind in Familienstreitsachen (hier: Unterhaltssache nach §§ 112 Nr. 1, 231 Nr. 1 FamFG) die Vorschriften des FamFG über die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist.
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Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen andere als die Prozesskostenhilfe bewilligende Entscheidungen die sofortige Beschwerde statt. Zwar mangelt es an einer Verweisung auf die zugehörigen Vorschriften über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 bis 572 ZPO, die im FamFG nicht vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Denn dieser wollte die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozessordnung unterstellen als die übrigen Familiensachen. Selbst in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden aber nach § 76 Abs. 2 FamFG im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe die §§ 567 bis 572 ZPO entsprechende Anwendung. Die sofortige Beschwerde richtet sich demnach im Hinblick auf die Verfahrenskostenhilfe für Familienstreitsachen ebenfalls nach den §§ 567 bis 572 ZPO (so im Ergebnis auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 131 juris Rn. 4; OLG Saarbrücken Beschluss vom 28. April 2010 - 9 WF 41/10 - juris Rn. 12). ..."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Allerdings begründet der BGH die Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO in den Fällen der §§ 113 I 2 FamFG, 567 I Nr. 1 ZPO ausdrücklich damit, dass der Gesetzgeber Ehe- und Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der ZPO unterstellen wollte und ein Gleichklang im Rechtsmittelsystem zwischen nichtstreitigen Familiensachen einerseits und Ehe- bzw. Familienstreitsachen andererseits hergestellt werden sollte. Dies führt jedoch nur dann zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn diese in den von § 113 I 2 FamFG in Bezug genommen ZPO-Normen so ausdrücklich vorgesehen ist und auch in vergleichbaren Verfahrenssituationen nichtstreitiger Familiensachen ein Rechtsmittel eröffnet ist (vergl. z.B. § 6 II FamFG<->§ 46 II ZPO, § 21 II FamFG<->§ 252 ZPO, § 76 II FamFG<->§ 127 II ZPO, §§ 91a II, 99 II ZPO<->§§ 58ff. FamFG).
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Jedoch begründet nach Ansicht des Senats allein das Unterstellen der Ehesachen unter die Verfahrensmaximen der ZPO nicht, der Gesetzgeber habe ohne ausdrückliche Nennung und ohne entsprechende Andeutung in § 113 I 2 FamFG auch die sofortige Beschwerde nach § 567 I Nr. 2 ZPO eröffnen wollen. Denn das Rechtsmittelsystem gegen Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen richtet sich nach § 113 I 1 FamFG primär nach den §§ 58 ff. FamFG und nur sekundär - über die genannten Verweisungen - nach den §§ 567 ff. ZPO. Außerdem ist auch die Statthaftigkeit einer solchen sofortigen Beschwerde nicht aus dem Gleichklang der Rechtsmittelsysteme in streitigen und nichtstreitigen Familiensachen geboten, da auch in den reinen FamFG-Verfahren eine dem § 567 I Nr. 2 ZPO vergleichbare Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist. Dies gilt auch in Zustellungsfragen, da das FamFG in den Nichtstreitsachen in § 15 FamFG ein eigenes Anfechtungsrecht von Zwischenentscheidungen nicht eröffnet und es dort in Absatz 2 Satz 2 mit einem Verweis auf die §§ 166 bis 195 ZPO sein Bewenden hat, ohne auch die sofortige Beschwerde wie in den §§ 6 II, 21 II, 76 II FamFG zu eröffnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 97 I ZPO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 FamGKG und bemisst sich nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.1999 - 5 W 4/99; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort: "öffentliche Zustellung").
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 70 II Nr. 2 FamFG, 574 II Nr. 2 ZPO.
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Die Verfahrenskostenhilfeentscheidung beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 114 ff. ZPO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren - auch unter Beachtung ihres Schonvermögens - infolge des erstinstanzlich angegebenen und am 22.03.2014 in Bezug genommenen Kontoguthabens nicht bedürftig ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 54 F 3228/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 4x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 15x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 4x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- §§ 58 ff. FamFG 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- FamFG § 1 Anwendungsbereich 1x
- FamFG § 111 Familiensachen 1x
- ZPO § 1 Sachliche Zuständigkeit 2x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 8x
- 4 WF 183/12 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 567ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 6 II, 21 II, 76 II FamFG - Rechtsmittel gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht vorsieht. Zwar werden diese Vorschriften 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung 2x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 2x
- FamFG § 77 Bewilligung 1x
- FamFG § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 3x
- ZPO § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen 3x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 3x
- FamRZ 2011, 131 1x (nicht zugeordnet)
- 9 WF 41/10 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 567 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 127 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung 1x
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle 1x
- ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 1x
- ZPO § 170 Zustellung an Vertreter 1x
- ZPO § 171 Zustellung an Bevollmächtigte 1x
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 1x
- ZPO § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten 1x
- ZPO § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- ZPO § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis 1x
- ZPO § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag 1x
- ZPO § 177 Ort der Zustellung 1x
- ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen 1x
- ZPO § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme 1x
- ZPO § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 1x
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 1x
- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 1x
- ZPO § 183 Zustellung im Ausland 1x
- ZPO § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post 1x
- ZPO § 185 Öffentliche Zustellung 1x
- ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung 1x
- ZPO § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung 1x
- ZPO § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- ZPO § 190 Einheitliche Zustellungsformulare 1x
- ZPO § 191 Zustellung 1x
- ZPO § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher 1x
- ZPO § 193 Zustellung von Schriftstücken 1x
- ZPO § 194 Zustellungsauftrag 1x
- ZPO § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt 1x
- §§ 6 II, 21 II, 76 II FamFG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- 5 W 4/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- §§ 113 I 2 FamFG, 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)