Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 26/19
Tenor
1. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Rostock vom 01.02.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.566,99 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hier- aus seit dem 18.07.2018 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kfz
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 Prozent, der Beklagte zu 20 Prozent; die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 170.000,00 € bis zum 23.11.2019 und anschließend auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Verträgen über die Restaurierung von mehreren historischen Automobilen, die der Beklagte für die Klägerin aufgrund jeweils eigenständiger Absprachen durchführen sollte.
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Die Klägerin überließ dem Beklagten in diesem Zusammenhang zwei Limousinen ................... sowie ........................ und einen .........................
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Weiterhin kaufte die Klägerin von dem Beklagten im März 2015 ein Fahrzeug ................... für 12.500,00 €, das der Beklagte zu einem Cabriolet umbauen sollte. Die Klägerin leistete insoweit im Ergebnis der Verrechnung mit einem eigentlich für ein anderes Fahrzeug gezahlten Betrag neben dem genannten Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 € für Karosserieteile an den Beklagten und glich weitere Rechnungen vom 15.06.2015 über 6.522,39 € und vom 12.12.2015 über 7.544,60 € aus. Der Beklagte berechnete der Klägerin mit Datum vom 10.07.2015 außerdem weitere 5.355,00 € als Vorschuss; diese Rechnung hat die Klägerin nicht beglichen.
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Der Beklagte stellte ab März 2017 sämtliche Arbeiten ein, weil die Klägerin ein ihr unterbreitetes Angebot für die in Aussicht genommene Instandsetzung des Innenraums des ..................... nicht bestätigte. Am 16.10.2017 fand in der Folge ein Treffen zwischen dem Beklagten und einem der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin statt. Letzterer fasste die Ergebnisse der Besprechung in einer an den Beklagten gerichteten E-Mail vom 18.10.2017 zusammen unter Darstellung von drei Varianten, die für das weitere Vorgehen "vereinbart" worden seien. Nach der Variante A sollte die Klägerin sämtliche Fahrzeuge sowie dazugehörige bezahlte Ersatzteile und Materialien bei dem Beklagten abholen können. Gegenstand der Varianten B und C war, dass der Beklagte stattdessen die ausstehenden Arbeiten zumindest teilweise oder doch vollständig abschließen würde. Der Beklagte sollte vor diesem Hintergrund bis zum 26.10.2017 mitteilen, welche der Varianten für ihn in Betracht komme, und im Falle der Varianten B oder C sodann die noch auszuführenden Arbeiten kalkulieren und entsprechende Preisvorschläge und Zeitabläufe bis zum 10.11.2017 an die Klägerin übermitteln. Bei einer Versäumung der Termine zum 26.10.2017 bzw. 10.11.2017 sollte nur noch die Variante A in Betracht kommen.
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Am 26.10.2017 teilte der Beklagte der Klägerin sodann mit, dass er die Arbeiten teilweise fortsetzen wolle. Die Klägerin erbat die dafür vorgesehenen Vorschläge bis zum 24.11.2017, woraufhin der Beklagte erklärte, bis zum 20.12.2017 zu benötigen. Mit E-Mail vom 22.12.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er die Fahrzeuge zur Abholung bereit machen und bis zum 29.12.2017 hierzu Stellung nehmen möge. Nachdem der Beklagte die Klägerin am 28.12.2017 über eine anwaltliche Prüfung des Vorganges informierte, erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2018 den Rücktritt von "Werkverträgen" bezüglich aller fünf Fahrzeuge. Der Beklagte sei zur unverzüglichen Herausgabe der Fahrzeuge verpflichtet, für die er vorgeschlagene Termine entweder am 16./17.02.2018 oder am 16./17.03.2018 bestätigen sollte. Weiterhin sollte er eine Abrechnung der erbrachten Arbeiten vornehmen. Am 30.01.2018 legte der Beklagte der Klägerin einen "Zeit- und Kostenplan" vor, dessen Inhalt nicht bekannt ist; Abholtermine teilte er auch in der Folge auf weitere Anfragen der Klägerin nicht mit, sondern informierte sie über die Weitergabe der Sache an seinen Rechtsanwalt.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz seines jetziges Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2018 bot der Beklagte der Klägerin „ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage" eine Lösung dahingehend an, dass die Klägerin die Kosten für die Zusammenstellung und Verpackung von Fahrzeugteilen einschließlich der notwendigen Verwendung eines Krans oder Gabelstaplers übernehme und der Beklagte im Gegenzug auf etwaige Schadensersatzansprüche nach § 648 Satz 3 BGB n. F. verzichte.
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Die Klägerin wies mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2018 eine Kostenerstattung für die Transportvorbereitung zurück und forderte den Beklagten "letztmalig" erfolglos auf, die Herausgabe der Fahrzeuge und Fahrzeugteile bis zum 30.04.2018 vorzubereiten sowie bis zum 20.04.2018 einen Abholtermin bis zu dem erstgenannten Datum zu bestätigen.
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Die Klägerin hat daraufhin Ansprüche gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Sie hat behauptet, der Beklagte habe zuletzt am 29.06.2016 vereinbarte Termine für die Fertigstellung der Fahrzeuge nicht eingehalten. Die Klägerin war der Auffassung, der Beklagte habe bei Abschluss jeweils eigenständiger Vereinbarungen nicht die Arbeiten an sämtlichen Fahrzeugen einstellen dürfen, wenn es nur Unstimmigkeiten bezüglich eines von ihnen gegeben habe. Die Klägerin habe sich mit dem Rücktritt vom 10.01.2018 für die am 16.10.2017 vereinbarte Variante A entscheiden können, weil der Beklagte keine Zuarbeit für die beiden anderen Varianten geleistet habe. Bei dem Fahrzeug ....................... habe der Schwerpunkt auf dessen Restaurierung gelegen, weil der Betrag der betreffenden Kosten den Kaufpreis um das doppelte überstiegen habe; das Gesamtvertragsverhältnis sei daher als Werk- und nicht als Kaufvertrag einzuordnen, womit die Rücktrittserklärung die Rückgewähr der empfangenen Leistungen erfasse. Die Kosten für die Herausgabe der Fahrzeuge müsse der Beklagte als Schadensersatz tragen, weil er eine Fertigstellung schuldig geblieben sei. Die Klägerin hat mit Eingang am 19.06.2018 beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Fahrzeuge
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a. ...............................,
Kennzeichen ...............,
Fahrzeugidentifizierungsnummer ....................
b. .........................,
Kennzeichen ............................
Fahrzeugidentifizierungsnummer ....................
c. .............................,
Kennzeichen ....................
Fahrgestellnummer .................., und
d. .............................,
Rahmen-/Fahrgestellnummer ......................,
herauszugeben,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückübereignung des ........................ zuzüglich neun Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ....................... zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Die Klage wurde dem Beklagten am 17.07.2018 mit einer Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zugestellt. Der Beklagte hat mit Eingang am 27.07.2018 eine Verteidigungsanzeige abgegeben und gleichzeitig eine Verlängerung der zunächst auf zwei Wochen nach dem Ablauf der Notfrist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft festgesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 31.08.2018 beantragt. Mit Eingang zu diesem Datum hat der Beklagte hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben; das Landgericht erließ daraufhin ohne mündliche Verhandlung am 03.09.2018 ein insoweit antragsgemäßes Teilanerkenntnisurteil, in dem die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten blieb und welches der Klägerin am 10.09.2018 zugestellt wurde. Im Übrigen hat der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat behauptet, eine zeitliche Befristung könne für die Restaurierung alter Automobile nicht vereinbart werden, weil die Beschaffung originaler Ersatzteile enorm zeitaufwendig sei und gegebenenfalls ein Nachbau auch in Handarbeit erfolgen müsse. Er habe Arbeiten an den Fahrzeugen vorgenommen, sodass etwa bei einer der ............................. und dem ................... nur noch die Endmontage ausgestanden habe; bei der ................................ mit der Fahrgestellnummer ........................ sei eine Restaurierung nicht abschließend vereinbart gewesen, diese habe vielmehr erst nach dem Abschluss aller anderen Arbeiten begonnen werden sollen. Die Vorgaben gemäß der E-Mail vom 18.10.2017 seien einseitig durch die Klägerin erfolgt; von seiner Seite habe insoweit kein Einverständnis bestanden. Er habe der Klägerin am 15.12.2017 eine Übersicht über die noch durchzuführenden Arbeiten und die dafür anfallenden Kosten übermittelt. Der Beklagte war der Ansicht, ein Rücktritt der Klägerin scheitere daran, dass sie ihm keine Nachfrist zur Beendigung der Arbeiten gesetzt habe. Er habe die Herausgabe der Fahrzeuge an die Klägerin nie abgelehnt; stattdessen habe die Klägerin die Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten nicht bestätigt. Aufgrund der am 16.10.2017 erörterten Varianten habe der Beklagte mit einem Rücktritt der Klägerin nicht rechnen können; die Vorbereitung einer Herausgabe sei ihm wegen der andauernden Verhandlungen der Parteien nicht zumutbar gewesen. Die Vorschussrechnung vom 10.07.2015 sei wegen der schlechten Zahlungsmoral der Klägerin notwendig gewesen, weil sie immer wieder neue Änderungswünsche ohne Klärung der Vergütung mit dem Beklagten in Auftrag gegeben habe.
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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Den Schriftsatz, in dem der Beklagte eine Bedingtheit des Erwerbs des Fahrzeuges ................................... durch dessen anschließende Restaurierung mangels entsprechender Erörterungen vor dem Abschluss des Kaufvertrages in Abrede stellte bzw. die Erörterung von ihm vorzunehmender Restaurierungsarbeiten erst nach Abschluss des Kaufvertrages darlegte, hat das Landgericht der Klägerin am 22.11.2018 übersandt. In der am 28.11.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Schriftsatznachlass nicht beantragt und das Landgericht einen solchen nicht gewährt. Am 04.01.2018 reichte die Klägerin dennoch einen Schriftsatz ein, in welchem sie unter anderem auf ihre Mitteilung an den Beklagten vom 12.04.2013 verwies, nach der sie "das Fahrzeug nur unter der Prämisse nehme, dass [der Beklagte] sich als Restaurator für das Projekt begeistern lasse"; mit E-Mail vom 24.02.2015 sei dem Beklagten die Bestätigung mitgeteilt worden, "den Wagen zu kaufen und als Cabrio zu restaurieren." Daraus ergebe sich die Einheit von Fahrzeugkauf und Restauration bzw. dass das Fahrzeug nur als Grundlage für die Restaurierung und nicht als PKW an sich verkauft worden sei.
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Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil die Klage (im Übrigen) abgewiesen, wobei es in dessen Tatbestand die Begleichung der Rechnung über 5.355,00 € für Arbeiten an dem Fahrzeug .................................. als streitig bezeichnete. Es hat in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, hinsichtlich des Fahrzeuges ............................. seien die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 323 Abs. 1 BGB von dem insoweit geschlossenen Werkvertrag nicht ersichtlich; es bestünden durchgreifende Zweifel, dass der Beklagte bis zu der Erklärung des Rücktritts eine bereits fällige Leistung nicht erbracht haben solle. Die Klägerin habe einen bei Vertragsschluss vereinbarten konkreten Fertigstellungstermin für die Arbeiten des Beklagten nicht benennen können. Da die erforderlichen Original- oder nachgefertigten Ersatzteile dem Beklagten nicht nach Belieben zur Verfügung gestanden hätten und noch gar nicht klar gewesen sei, was zur Durchführung der Arbeiten erforderlich gewesen sei, habe es sich um ein „offenes Projekt“ gehandelt; der Beklagte habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung schlüssig und überzeugend die bestehenden Besonderheiten geschildert, nach denen für einen .......................... naturgemäß nur sehr wenige brauchbare Ersatzteile lediglich zeitweilig auf einem sehr begrenzten Markt zu erhalten seien. Ebenso wenig hätten sich für den Beklagten aus der E-Mail vom 18.10.2017 verbindliche Ausführungsfristen ergeben; er habe die Richtigkeit des Inhalts der E-Mail bestritten, und diese habe nicht nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gegen ihn gewirkt, weil er nicht als Kaufmann im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Die Klägerin habe zudem nicht überzeugend vorgetragen, dass sie dem Beklagten eine im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB angemessene Frist zur Vollendung der Restaurierungsarbeiten gesetzt habe; der Beklagte habe auf den unwidersprochenen Umstand hingewiesen, dass der Klägerin die Schwierigkeit und der Zeitaufwand bei der Beschaffung von Originalersatzteilen für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art bekannt gewesen seien. Die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäftes über den .................................. könne die Klägerin nicht verlangen, weil es einen Rücktritt von dem Kaufvertrag - insbesondere nach der Formulierung des Schriftsatzes vom 10.10.2018 - nicht gegeben habe; die Klägerin habe ansonsten nicht vorgetragen, was die Parteien im Hinblick auf das rechtliche Schicksal des Erwerbsvertrages im Falle eines Rücktritts von dem Werkvertrag vorgesehen hätten. Eine Lösung von dem Werkvertrag habe im Übrigen nicht die in dem Klageantrag formulierten Rechtsfolgen. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin sei nach § 296a ZPO unbeachtlich gewesen. Die Kostenentscheidung bezüglich des Teilanerkenntnisses des Beklagten folge aus § 93 ZPO, weil es an einer Klageveranlassung seitens des Beklagten gefehlt habe; noch aus dem Schriftsatz vom 19.03.2018 gehe hervor, dass dem Verlangen einer Herausgabe in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise widersprochen, sondern nur auf mit dieser verbundene tatsächliche Schwierigkeiten hingewiesen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
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Im Januar 2019 gab der Beklagte Fahrzeugkarosserien der beiden ...................... und der .................... und ............. an die Klägerin heraus und diese nahm einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten gegenüber dem Gerichtsvollzieher wieder zurück, wofür ihr Kosten in Höhe von 49,00 € in Rechnung gestellt wurden.
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Auf das ihr am 06.02.2019 zugestellte landgerichtliche Schlussurteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14.02.2019 erhobenen und mit Eingang am 05.04.2019 begründeten Berufung gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Teilanerkenntnisurteil vom 03.09.2018 mangels eines von dem Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses nicht erlassen dürfen. Denn jedenfalls aus den Ausführungen in der Klageerwiderung ergebe sich, dass der Beklagte die Herausgabe der .................... ..................... nicht anerkannt, sondern nur angeboten habe; bezogen auf den ........................ und den ...................... sei gegenüber der beantragten Herausgabe von kompletten Fahrzeugen nur von einer solchen von Fahrzeugteilen die Rede gewesen, welche der Beklagte nicht konkret und vollstreckungsfähig benannt habe. Es frage sich zudem, warum das Teilanerkenntnisurteil erlassen worden sei, wenn ein Rücktritt nach Ansicht des Landgerichts nicht die im Klageantrag formulierten Folgen haben könne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Parteien im Rahmen der Besprechung am 16.10.2017 abgestimmt, wie weiter verfahren werden sollte. Indem der Beklagte alle Fristen und Nachfristen für die Erarbeitung einer Kalkulation und eines Zeitplans habe verstreichen lassen, habe er auch hinsichtlich des Fahrzeuges .......................... verdeutlicht, dass er den betreffenden Vertrag nicht erfüllen wolle; die Klägerin sei daher ohne das Erfordernis einer Nachfrist zum Rücktritt berechtigt gewesen. Überdies sei der Beklagte bereits im Vorfeld mit Schriftsatz vom 24.08.2017 zur Erfüllung aufgefordert worden, worauf er am 12.09.2017 erwidert habe, zu keiner Leistung verpflichtet zu sein. Da der Beklagte gar keine Zeitverzögerungen wegen der Beschaffung von Originalersatzteilen geltend gemacht, sondern etwa die eine .............................. sich schon in der Endmontage befunden haben solle, gingen die entsprechenden Überlegungen des Landgerichts in Leere. Datiere ein Kostenvoranschlag für den ..................... aus dem Jahr 2013, habe der Beklagte bis zu der Erklärung des Rücktritts zudem sechs Jahre Zeit gehabt, um die notwendigen Teile zu besorgen. Stelle das Landgericht in diesem Zusammenhang auf einen „Kaufvertrag“ ab, sei auf den nicht berücksichtigten Vortrag in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz zu verweisen. Mangels der Einräumung einer Gelegenheit zur Erwiderung auf den kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beklagten sei der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sei erst seit dem Jahr 2019 mit Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Klägerin und nach einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister eingetragen worden. Überdies sei das Unterbleiben einer Zeugenvernehmung rechtsfehlerhaft, soweit der Inhalt der Besprechung am 16.10.2017 streitig sei. Diese werde letztlich bei der Kostenentscheidung über den anerkannten Teil außer Acht gelassen. Die Pflicht zur Herausgabe der Fahrzeuge und Ersatzteile habe spätestens zu den in dem Schriftsatz vom 10.01.2018 benannten Terminen 16./17.02.2018 oder 16./17.03.2018 bestanden, nachdem der Beklagte bereits seit dem 16.10.2017 wegen der damals mit einbezogenen Variante A mit einer solchen Verpflichtung habe rechnen müssen. Der Schriftsatz des Beklagten vom 19.03.2018 datiere auf einen Zeitpunkt nach Fristablauf, wobei die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 10.04.2018 eine erneute Frist zum 30.04.2018 gesetzt habe. Die Klägerin beantragte ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 04.04.2019,
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das Urteil des Landgerichts Rostock, Aktenzeichen 3 O 522/18, verkündet am 01.02.2019 und zugestellt am 06.02.2019, insgesamt aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
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1. an die Klägerin die Fahrzeuge
a. ....................................,
Kennzeichen ..............,
Fahrzeugidentifizierungsnummer .....................,
b. .................................,
Kennzeichen .................
Fahrzeugidentifizierungsnummer ..................
c. ..........................
Kennzeichen ...............
Fahrgestellnummer .................., und
d. .........................,
Rahmen-/Fahrgestellnummer ......................
herauszugeben,
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2. an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kfz ........................... 36.921,99 € zuzüglich neun Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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3. an den Kläger 2.206,70 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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In der Berufungsschrift vom 14.02.2019 hatte die Klägerin zuvor nur eine Abänderung des landgerichtlichen Schlussurteils bezüglich der mit diesem beschiedenen Klageanträge zu 2) und 3) angekündigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2019 hatte die Klägerin den Beklagten außerdem außergerichtlich aufgefordert, fehlende Anbauteile zu den Fahrzeugen, wie sie Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils waren, herauszugeben. Der Beklagte erwiderte darauf mit anwaltlichem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2019, dass er aufgrund seines Anerkenntnisses zu einer Herausgabe lediglich der Fahrzeuge verurteilt worden sei und eine solche der Anbauteile gesondert einzuklagen gewesen wäre; bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches bestehe Bereitschaft auch zur Herausgabe dieser Sachen. Im weiteren Verlauf beauftragte die Klägerin einen Drittunternehmer zu einem Preis von 929,50 € brutto damit, Fahrzeugteile bei dem Beklagten zu einem mit diesem abgesprochenen Termin am 07.11.2019 abzuholen. Allerdings befindet sich ein Restbestand weiterhin bei dem Beklagten. Die Klägerin trägt dazu ergänzend vor, der Beklagte habe hinsichtlich der beiden Limousinen ...............und der ......................und ....................Teile nicht übergeben und Leistungen nicht erbracht, welche er der Klägerin in einem Umfang von 95.367,52 € brutto schon in Rechnung gestellt und daraufhin bezahlt erhalten habe; da die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne nicht nur der Nettobetrag angesetzt werden. Für den ....................... ergebe sich entsprechend ein Betrag in Höhe von 20.469,99 € brutto, in welchen die Klägerin auch den Rechnungsbetrag in Höhe von 5.355,00 € einstellt. Außerdem habe der Beklagte Teile mit einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 18.418,50 € brutto nicht zurückgegeben, welche er von der Klägerin zur Durchführung der Arbeiten erhalten habe. Da feststehe, dass die Klägerin von dem Beklagten keine weiteren Leistungen mehr zu erwarten habe, könne sie von dem Herausgabe- zu einem Schadensersatzverlangen übergehen; dies stelle nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar, sodass eine Zustimmung des Beklagten oder eine Sachdienlichkeit nicht erforderlich seien. Sie müsse die Fahrzeuge nun an einen anderen Fachunternehmer übergeben und von diesem fertigstellen lassen; da der Ersatzanspruch derzeit noch nicht konkret beziffert werden könne, ergebe sich ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Zinsen auf Beträge für die nicht gelieferten bzw. nicht zurückgegebenen Teile sowie für die nicht erbrachten Leistungen würden ab dem Datum des Rücktritts, im Übrigen ab dem Datum der Entstehung der Forderung gegen den Beklagten berechnet. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten teilweisen Herausgabe von Fahrzeugteilen erklärte die Klägerin mit Eingang am 22.11.2019 ihren Antrag 1)
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im Umfang der von dem Beklagten zurückgegebenen Teile für in der Hauptsache erledigt.
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Hinsichtlich des Antrages zu 2) beantragt die Klägerin nunmehr hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 20.469,99 € für nicht gelieferte Teile und nicht erbrachte Leistungen zu zahlen, zu verzinsen ab dem 10.01.2018.
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Außerdem beantragt die Klägerin zeitgleich mit der Teilerledigungserklärung,
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4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 95.367,52 € für nicht gelieferte Teile und nicht erbrachte Leistungen, zu verzinsen ab 10.01.2018 mit neun Prozent über dem Basiszinssatz, zu zahlen,
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5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 18.418,50 € für von der Klägerin gelieferte und vom Beklagten nicht zurückgegebene Ersatzteile, zu verzinsen ab 10.01.2018 mit neun Prozent über dem Basiszinssatz, zu zahlen,
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6. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den vergeblichen Vollstreckungsversuch zur Herausgabe der titulierten Fahrzeuge gemäß Urteil der ersten Instanz in Höhe von 49,00 € an die Klägerin zu zahlen, zu verzinsen mit neun Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2019,
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7. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Transport der Teile sowie den Transport der Karossen durch die Firma ........................ in Höhe von 929,50 €, zu verzinsen ab dem 08.11.2018 mit neun Prozent über dem Basiszinssatz, zu zahlen, und
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8. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den hierüber hinausgehenden Schaden aus der beklagtenseits zu vertretenden Nichterfüllung der Verträge über die Restaurierung der Kfz
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a. .................................,
Kennzeichen .....................
Fahrzeugidentifizierungsnummer .......................
b. ...............................,
Kennzeichen .........................,
Fahrzeugidentifizierungsnummer ..........................,
c. ...................................,
Kennzeichen .....................
Fahrgestellnummer .................... und
d. .............................,
Rahmen-/Fahrgestellnummer .....................
zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bringt vor, die Berufung sei mit den geänderten bzw. ergänzenden Anträgen bereits unzulässig, weil mit dem Rechtsmittel der erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt werden müsse; dies sei nicht der Fall, wenn lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Wenn die Klägerin mit ihrem Antrag zu 8) nunmehr die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehre, stelle sie das erstinstanzlich ergangene Anerkenntnis aber nicht mehr in Frage. Außerdem sei die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages jetzt nicht mehr gegeben, soweit die herauszugebenden Sachen für den Fall der Zwangsvollstreckung identifizierbar sein müssten. Im Hinblick auf den ................................. sei davon auszugehen, dass der mutmaßliche Wille der Parteien jedenfalls auf einen Fortbestand des Kaufvertrages über das Auto gerichtet gewesen sei. Da die Klägerin dem Beklagten und diversen anderen Unternehmen bereits vor 2019 Restaurationsaufträge erteilt habe, habe er trotz Kenntnis ihrer Betätigung noch in weiteren Wirtschaftsbereichen angenommen, dass dies zu ihrem Kerngeschäft gehöre; der Unternehmensgegenstand der Klägerin sei im Jahr 2019 im Handelsregister dem nur angepasst worden. Vor diesem Hintergrund könne unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse und Interessen eine Verknüpfung des Kaufvertrages mit der Restaurationsvereinbarung nicht angenommen werden und ein dahingehender Einheitlichkeitswille der Klägerin, den sie gegenüber dem Beklagten nicht kommuniziert habe, sei anzuzweifeln. Dem Beklagten sei mangels Mitteilung und Kenntnissen von dem Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht klar gewesen, was diese mit dem Wagen geplant habe; er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die jeweiligen Fahrzeuge im Eigentum der Klägerin verblieben, sondern dass sie weiterveräußert würden. Eine Restauration habe der Beklagte nicht in Aussicht gestellt und zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, dass Kauf und Restauration des .......................... ein einheitliches Rechtsgeschäft mit all seinen rechtlichen Konsequenzen darstellen könnte. Der Erwerb des Fahrzeuges sei zwar dahingehend beauftragt worden, dessen Zustand zu ermitteln und es in Einzelteile zu zerlegen. Dem sei der Beklagte aber nachgekommen und die Klägerin habe ihre Gegenleistung erbracht; für weitergehende Arbeiten sei der Beklagte aber nicht verpflichtet worden, weil es keine Kostenübernahmebestätigungen der Klägerin gegeben habe. Zu den beiden Limousinen ................... und den ................... und .......... seien nur noch ein ...................... und ein Doppelvergaser bei dem Beklagten vorhanden; die Angaben der Klägerin zu weiteren "Fehlteilen" und nicht bzw. nicht vollständig durchgeführten Arbeiten seien unsubstantiiert. Wenn die Klägerin bezogen auf Bauteile, welche sie an den Beklagten zur Durchführung der Restaurierungsarbeiten übergeben, aber inzwischen nicht zurückbekommen habe, unter anderem ein Getriebe für einen ............................ nenne, so habe sie dieses bereits mit der betreffenden Fahrzeugkarosse Anfang 2019 zurückerhalten. Die Klägerin habe die Abholung von Fahrzeugteilen im November 2019 bei dem Beklagten selbst in Auftrag gegeben, weil ein Anspruch auf Übernahme der damit verbundenen Kosten durch ihn nicht ersichtlich gewesen sei; allerdings habe die Kapazität des eingesetzten LKWs nicht ausgereicht, um alle Teile zu verladen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung könnten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, sondern müssten mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben werden.
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II. Die Berufung ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen auch nur zum Teil begründet.
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A. Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin sich (auch) gegen das Teilanerkenntnisurteil vom 03.09.2018 wendet; seine Einbeziehung in das Rechtsmittel ergibt sich zwar nicht aus der Formulierung des Berufungsantrages, der sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsbegründung in seinem Eingang jeweils nur das Schlussurteil vom 01.02.2019 nennt, jedenfalls aber aus dem Berufungsvorbringen.
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1. Zum einen fehlt es an einer Beschwer der Klägerin durch das Teilanerkenntnisurteil. Für die klagende Partei gilt das Erfordernis einer so genannten formellen Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, Az.: XII ZB 553/14, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.). Der Hauptsachetenor des Teilanerkenntnisurteils ist jedoch mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) identisch, sodass es insofern an einer Abweichung zu Lasten der Klägerin fehlt. Hat der Beklagte auf das Teilanerkenntnisurteil nur Teilkomponenten der streitgegenständlichen Fahrzeuge an die Klägerin herausgegeben, stellt sich dies letztlich allein als Problem bei der Vollstreckung dar, wobei sich insbesondere der hier ursprünglich zu der Herausgabe der beiden ...................... sowie der ......................................... von der Klägerin gestellte Berufungsantrag ebenfalls nicht von dem Hauptsachetenor des mit dem Teilanerkenntnisurteil schon vorliegenden Vollstreckungstitels unterschied.
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a. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbständige Verfahren. Es ist ebenso wie das Schlussurteil ein Endurteil und unterliegt selbständig den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln. Seine Rechtskraft tritt gegebenenfalls unabhängig von dem noch nicht erledigten Teil des Prozesses ein. Daraus folgt, dass auch die Frage der Anfechtbarkeit und damit der Beschwer als Voraussetzung der Statthaftigkeit der Berufung allein anhand des Teilurteils zu stellen und zu beantworten ist (vgl. so zur Revision BGH, Beschluss vom 30.10.1997, Az.: VII ZR 299/95, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.).
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b. Eine Anfechtung des Teilanerkenntnisurteils durch die Klägerin hätte daher nach dessen Zustellung an sie am 10.09.2018 bis zum 10.10.2018 erfolgen müssen. Die Einlegung eines diesbezüglichen bzw. als solches erkennbaren Rechtsmittels erst mit dem Eingang der Berufungsbegründung am 05.04.2019 konnte diese Frist nicht mehr wahren.
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c. Gleichzeitig scheidet damit die Feststellung einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Herausgabe von Fahrzeugteilen durch den Beklagten aus. Denn eine Erledigungserklärung, bei der es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.), ist nach dem Ende der Rechtshängigkeit generell ausgeschlossen (vgl. Vorwerk/Wolf- Jaspersen, BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2019, § 91a Rn. 22 und 53 m. w. N.). Im Falle eines Verfahrensabschlusses durch Urteil endet die Rechtshängigkeit mit dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, Az.: VI ZR 118/91, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.); diese trat für das Teilanerkenntnisurteil nach dem zuvor unter lit. b) Gesagten am 11.10.2018 und damit vor der Teil-Erledigungserklärung mit Eingang (erst) am 22.11.2019 ein.
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B. Im Übrigen ist die Berufung einschließlich der erfolgten Klageerweiterung lediglich teilweise begründet.
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1. So ist die Klage ihrerseits bezogen auf die (neuen) Anträge zu 4) bis 8) mangels der Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO unzulässig.
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a. Entgegen der Auffassung der Klägerin können nicht statt dessen (vorrangig) §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 und 3 ZPO zu ihren Gunsten zur Anwendung kommen.
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aa. Eine Klageerweiterung oder ein Übergang von dem ursprünglich geforderten auf einen anderen Gegenstand oder das Interesse wegen zwischenzeitlicher Veränderungen sind danach kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen. Auf solche Modifizierungen des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004, Az.: V ZR 104/03, - zitiert nach juris -, Rn. 25 m. w. N.).
- 50
bb. Allerdings geht nach den Ausführungen bereits zuvor unter lit. A 2c) die Änderung eines Antrages im Sinne von § 264 ZPO ins Leere, wenn seine Rechtshängigkeit beendet ist. Dies war bezogen auf den Herausgabeantrag, der durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 03.09.2018 beschieden worden ist, mit dem Eintritt dessen formeller Rechtskraft der Fall. Anders gesagt setzt die Antragsänderung nach der genannten Vorschrift ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. insoweit zu der von § 264 Nr. 2 ZPO erfassten Erledigungserklärung im Falle einer nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO unzulässigen Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 15.01.2004, Az.: IX ZB 188/03, - zitiert nach juris -, Rn. 2 m. w. N.).
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b. Die Berufungsanträge zu 4) bis 8) können folglich nur als originäre Klageerweiterung im Rahmen der Berufung gegen das Schlussurteil vom 01.02.2019 angesehen werden, womit sich ihre Zulässigkeit nach § 533 ZPO beurteilt; der Beklagte hat jedoch weder in die Klageänderung eingewilligt, noch ist diese alternativ zumindest als sachdienlich anzusehen
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aa. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Es kommt insoweit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung grundsätzlich nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 19/04, - zitiert nach juris -, Rn. 10 f.). Die Sachdienlichkeit ist dagegen bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1985, Az.: III ZR 93/83, - zitiert nach juris -, Rn. 25 m. w. N.). Im Hinblick auf § 533 ZPO gilt das namentlich für Klageänderungen in der Berufungsinstanz, insbesondere wenn die Klageänderung darin besteht, dass erstmals gänzlich neue Ansprüche erhoben werden, mit deren Berechtigung das Landgericht nicht befasst worden ist. Aufgabe des Berufungsgerichtes ist die Überprüfung landgerichtlicher Entscheidungen und nicht die erstinstanzliche Prüfung neu gestellter Ansprüche an Stelle des hierfür nach dem Gesetz zuständigen Eingangsgerichtes (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 U 84/10, - zitiert nach juris -, Rn. 27).
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bb. Nach diesen Maßstäben beziehen sich die Anträge zu 4) bis 8) hier insofern auf einen völlig neuen Prozessstoff, als für eine solche Beurteilung allein auf ihr Verhältnis zu Ansprüchen hinsichtlich des Horch Sachsenring abzustellen ist, welche Gegenstand des Schlussurteils vom 01.02.2019 und damit der gegen dieses zulässig erhobenen Berufung sind.
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(1) Dies folgt daraus, dass nach den Erläuterungen oben unter lit. A2 a) mit dem Teilanerkenntnisurteil vom 03.09.2018 eine Trennung des Rechtsstreits in zwei selbständige Verfahren einhergegangen ist. Betrachtet man in der Konsequenz den im Hinblick auf den ................................ nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils eigenständig fortgeführten Rechtsstreit isoliert, werden in seinem Rahmen mit den neuen Anträgen erstmals Forderungen hinsichtlich der beiden ................ sowie der ............... und ................... verfolgt. Auch wenn dies wegen der ursprünglich zu allen Fahrzeugen einheitlich anhängig gemachten Klage nicht unmittelbar augenfällig sein mag, stellt sich die Situation bei stringenter Beachtung der Verfahrenstrennung durch den Erlass des Teilanerkenntnisurteils doch nicht anders dar, als wenn die Klägerin wegen der beiden ................... sowie der .................... und .................... bereits anfänglich in einem isoliert anhängig gemachten Prozess gegen den Beklagten vorgegangen wäre, und nach erfolglosen Bemühungen um eine Durchsetzung einer dort titulierten Herausgabeverpflichtung jetzt mit der Berufung gegen das Urteil in dem anderweitigen Rechtsstreit über den ......................... Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche wegen der vier übrigen Fahrzeug einbringen wollte. Angesichts dieses Vergleiches würde die Bedeutung der mit einer ersten Teilentscheidung einhergehenden Verfahrenstrennung für den Prüfungsumfang einer Berufung gegen eine spätere zweite Teilentscheidung im Allgemeinen überspielt, wenn man in dem letzteren Rechtsmittelverfahren allein wegen der ursprünglichen Verbindung der beiden zwischenzeitlich entstandenen Teilverfahren den jeweiligen Prozessstoff doch wieder einheitlich bewertete. In dem vorliegenden Fall im Besonderen genügt darüber hinaus lediglich die mögliche Verwertbarkeit eines Prozessergebnisses im Hinblick auf eine Wirksamkeit der Rücktrittserklärung der Klägerin von dem Vertrag zu dem ............................. auch für die Ersatzforderungen zu den weiteren Fahrzeuge wegen eines eventuellen Gleichlaufes der betreffenden Voraussetzungen nicht, um den für eine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung notwendigen Zusammenhang dennoch herzustellen. Bei diesem Prüfungspunkt handelt es sich bezogen auf die beiden ............... sowie der ................ und ...... nämlich nur um eine unwesentliche Teilfrage, nachdem daneben der Umfang der (nicht) erbrachten Leistungen des Beklagten ebenso wie der Wiederbeschaffungswert (angeblich) nicht herausgegebener Fahrzeugteile und auch ein überhaupt schon erfolgter Vertragsschluss über die Restaurierung der ....................... mit der Fahrgestellnummer .......................... zwischen den Parteien streitig ist und sich damit - bei ansonsten unterstellter Zulässigkeit der Klage - eine Beweisaufnahme hierzu jeweils nicht ausschließen lässt (vgl. zur Ablehnung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 533 ZPO bei einer allenfalls unwesentlichen Verwertbarkeit bisheriger Prozessergebnisse auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2019, Az.: 2 U 29/18, - zitiert nach juris -, Rn. 44). Hinzu kommt, dass für die Berufung (allein) zu dem ........................... bereits Entscheidungsreife gegeben ist (vgl. zu diesem Kriterium bei der Bewertung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 533 ZPO BGH, Urteil vom 15.06.2005, Az.: VIII ZR 74/04, - zitiert nach juris -, Rn. 36).
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(2) Die Klägerin ist unter prozessökonomischen Kriterien im Übrigen nicht deshalb schutzbedürftig hinsichtlich einer Zulassung der Klageerweiterung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, weil sie das Teilanerkenntnisurteil mangels einer sich aus diesem für sie ergebenden Beschwer von vornherein nicht anfechten konnte, abgesehen davon, dass sie zudem die dafür maßgebliche Frist versäumt hat. Denn dies kann eine sachliche Prüfung jedenfalls im zweiten Rechtszug ebenso wenig bedingen wie in dem Falle, dass die Klägerin gegen ein Anerkenntnisurteil in einem schon ursprünglich eigenständig eingeleiteten Prozess eine entsprechend unzulässige Berufung eingelegt hätte. Unbenommen und möglich bleibt der Klägerin vielmehr hier wie dort die Geltendmachung von Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüchen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn sie auf solche von einer Herausgabe der betroffenen Fahrzeuge überzugehen beabsichtigt.
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2. In ihrem danach verbleibenden zulässigen Umfang ist die Klage überwiegend begründet.
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a. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 31.566,99 € gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 631 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kraftfahrzeuges ..............................
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aa. Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen worden, nach welchem der Beklagte den .......................... für die Klägerin restaurieren und zu einem .......................... umbauen sollte; ebenso unbestritten hat der Beklagte diese Leistung nicht vollständig erbracht, wobei davon auszugehen ist, dass spätestens im Oktober 2017 deren Fälligkeit gegeben war.
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(1) Der Beklagte hat zwar in zweiter Instanz dargelegt, er sei nur beauftragt gewesen, den Zustand des Fahrzeuges zu ermitteln und es in Einzelteile zu zerlegen; dem sei er nachgekommen und die Klägerin habe ihre Gegenleistung erbracht, während es an einer Verpflichtung des Beklagten zu weitergehenden Arbeiten mangels Kostenübernahmebestätigungen der Klägerin gefehlt habe. Träfe dieses Vorbringen zu, wäre eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die Nichterbringung ihm obliegender (weiterer) Leistungen als Anknüpfungspunkt für den von der Klägerin erklärten Rücktritt ausgeschlossen. Da dieser Vortrag allerdings erstmals im zweiten Rechtszug erfolgt ist, handelt es sich gegenüber der vor dem Landgericht noch unbestrittenen umfänglichen Restaurationsvereinbarung um ein nach § 531 Abs. 2 ZPO neues und damit unzulässiges Verteidigungsmittel; die Voraussetzungen eines der dort geregelten Ausnahmefälle hat der Beklagte auch auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 531 Rn. 36) nicht dargetan. Im Übrigen widersprechen die Darlegungen dem Umstand, dass Gegenstand der Rechnungen vom 15.06.2015, vom 10.07.2015 und vom 12.12.2015 neben (bloßen) Demontagearbeiten auch (schon) die Bearbeitung von Karosserieteilen, Bodenblechen oder Stoßstangen sowie die Anschaffung und Instandsetzung eines gebrauchten Motors war; dies geht über eine reine Fahrzeugzerlegung und Zustandsermittlung deutlich hinaus.
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(2) Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werkes notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2001, Az.: VII ZR 470/99, - zitiert nach juris -, Rn. 8). Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003, Az.: X ZR 218/01, - zitiert nach juris -, Rn. 11 f. m. w. N.).
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(3) Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es darauf verweist, dass die Klägerin keinen konkreten Fertigstellungstermin habe benennen können. Hat der Beklagte seinerseits die Vereinbarung eines solchen in Abrede gestellt und statt dessen pauschal angeführt, dass mit der Restaurierung historischer Automobile im Hinblick auf die Verfügbarkeit originaler Ersatzteile auf einem begrenzten Markt und die alternative Herstellung nachgefertigter Teile von vornherein nicht absehbare zeitliche Verzögerungen im Hinblick auf die Fertigstellung der Arbeiten einhergingen, erklärt er damit nicht hinreichend, weshalb es ihm auch in einem Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren nicht gelungen ist, seine Arbeiten fertigzustellen. Insbesondere hat der Beklagte nichts dazu vorgebracht, was er überhaupt unternommen hat, um für die Restaurierung des Fahrzeuges benötigte Teile zu erlangen oder sie nach einer insofern erfolglosen Markterkundung neu herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
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(4) Der Anspruch war im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt durchsetzbar, dass die Klägerin die Rechnung des Beklagten vom 10.07.2015 über 5.355,00 € nicht beglichen hatte.
- 63
(a) Ein diesbezüglicher Vortrag der Klägerin ist zumindest nach der Beweiskraft des Tatbestandes des angefochtenen Urteils gemäß § 314 Satz 1 ZPO als streitig anzusehen. Für die Erfüllung eines Anspruches obliegt dem Schuldner auch im Rahmen von § 320 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn für seinen Gläubiger wegen einer ihm zustehenden Gegenforderung ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., 2020, § 320 Rn. 14). Einen Beweis für den Ausgleich der betreffenden Rechnung hat die Klägerin nicht angeboten. Vielmehr ist jedenfalls dem Inhalt der Akte zu entnehmen, dass sie dazu im ersten Rechtszug in ihrem Schriftsatz vom 24.09.2018 bereits selbst dargelegt hat, die betreffende Rechnung sei mangels eines zahlungsauslösenden Moments in Form eines Nachweises des Beklagten zur Erbringung der abgerechneten Leistungen nicht beglichen worden.
- 64
(b) Allein das objektive Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages hindert dann zwar ein Rücktrittsrecht des Gläubigers (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Beckmann, jurisPK BGB, 9. Aufl., 2020, § 323 Rn. 10 m. w. N.). Allerdings ist wiederum ein Anspruch des Beklagten auf den Betrag aus der Rechnung vom 10.07.2015 gegenüber der Klägerin nicht erkennbar. Denn nach der eigenen Darstellung des Beklagten richtete sie sich auf einen Vorschuss, während der Werklohn gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit der (Gesamt)Abnahme fällig wird und als einzige Ausnahme hiervon § 632a BGB die Möglichkeit des Verlangens von Abschlägen für schon erbrachte und werthaltige (Teil)Leistungen vorsieht. Vorauszahlungen vor dem Erhalt einer Gegenleistung werden von der letztgenannten Vorschrift dagegen nicht erfasst (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Mundt, BeckOGK, Stand: 01.07.2020, § 632a BGB Rn. 13); sind sie daher von einer Vereinbarung der Parteien abhängig, ergibt sich eine solche auch aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.
- 65
bb. Eine Fristsetzung der Klägerin im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB ist gegenüber dem Beklagten erfolgt.
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(1) Sie ergibt sich aus der E-Mail der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.10.2017. Dafür kann dahinstehen, ob die Parteien in der dort in Bezug genommenen Besprechung am 16.10.2017 die betreffenden Daten einvernehmlich vereinbart haben. Denn jedenfalls hat der Beklagte die E-Mail unstreitig erhalten, und für die nach § 323 Abs. 1 BGB notwendige Fristsetzung ist es ausreichend, wenn sie (einseitig) ausgehend von dem Gläubiger an den Schuldner gerichtet ist (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Ernst, MüKo BGB, 8. Aufl., 2019, § 323 Rn. 52).
- 67
(2) Die so gesetzte Frist bezog sich zwar nicht nach dem Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB auf die Bewirkung der geschuldeten Leistung, sondern vielmehr zeitlich gestaffelt (nur) auf eine Erklärung des Beklagten über seine Leistungsbereitschaft hinsichtlich eines teilweisen oder vollständigen Abschlusses der Arbeiten und des zu erwartenden Zeitaufwandes.
- 68
(a) Eine derartige Fristsetzung genügt aber dann, wenn der Schuldner zumindest ernsthafte Zweifel an seiner Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit geweckt hat, ohne dass bereits die sichere Erwartung der Nichtleistung etwa aufgrund einer endgültigen Erfüllungsverweigerung bestünde; gibt der Schuldner in der Folge binnen der gesetzten Frist keine den Gläubiger befriedigende Erklärung ab, kann dieser sofort zurücktreten, wenn er den Schuldner nicht darüber im Unklaren gelassen hat, dass eine unbefriedigende Reaktion Anlass zu einem Rücktritt vom Vertrag werden kann (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 105 und 136 f. m. w. N.).
- 69
(b) Danach reichte die hier erfolgte Fristsetzung als Voraussetzung für den im weiteren Verlauf erklärten Rücktritt aus.
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(aa) Der Beklagte hat der Klägerin am 12.09.2017 mitgeteilt, ihr gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet zu sein, nachdem sie ihn mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.2017 zur Benennung von Fertigstellungsterminen für alle fünf Fahrzeuge aufgefordert hatte. Mag daraus eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung noch nicht abzuleiten sein, nachdem sich der Beklagte anschließend auf weitere Gespräche über eine Leistungserbringung eingelassen hat, konnten sich daraus aber doch begründete Zweifel für die Klägerin ergeben. Das betreffende Vorbringen der Klägerin ist zu berücksichtigen, auch wenn es erstmals im zweiten Rechtszug erfolgt ist und es sich damit um ein neues Angriffsmittel handelt; denn § 531 Abs. 2 ZPO ist hier nicht anwendbar, weil der Beklagte den Vortrag nicht bestritten hat und unstreitige Darlegungen nicht unter die Bestimmung fallen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004, Az.: IX ZR 229/03, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.).
- 71
(bb) Der Beklagte hat zwar binnen der dafür gesetzten Frist bis zum 26.10.2017 erklärt, dass er die Arbeiten zumindest teilweise fertigstellen wolle. Er ist aber die Vorlage eines dahingehenden Zeit- und Kostenplanes sowohl innerhalb der von der Klägerin hierfür bis zum 24.11.2017 verlängerten als auch der von ihm selbst bis zum 20.12.2017 benannten Frist schuldig geblieben (vgl. zum Unterbleiben einer für die Erfüllung erforderlichen Vorbereitungshandlung nach Aufforderung binnen einer angemessenen Frist auch OLG Frankfurt, Urteil vom, Az.: 10 U 103/18, - zitiert nach juris -, Rn. 24 m. w. N., für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 4 BGB). Der Beklagte hat zwar behauptet, der Klägerin am 15.12.2017 eine Übersicht über die noch durchzuführenden Arbeiten und die dafür anfallenden Kosten übermittelt zu haben; er hat dafür jedoch keinen Beweis angetreten, obwohl im Rahmen des § 323 BGB der Schuldner dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass er die ihm obliegenden Verpflichtungen noch rechtzeitig während der Nachfrist erfüllt hat (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 293 m. w. N.).
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(cc) Die Klägerin hat in der E-Mail ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2017 klar gemacht, dass im Falle der Versäumung der Fristen für die Varianten B und C zu einer teilweisen oder vollständigen Leistung des Beklagten eine Abholung der Fahrzeuge und damit eine Beendigung der Verträge erfolgen werde.
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cc. Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 10.01.2018 hat die Klägerin sodann den Rücktritt von dem Werkvertrag über die Restaurierung des Fahrzeuges Horch Sachsenring erklärt. Dieser erfasste gemäß § 139 BGB auch den Kaufvertrag über den Erwerb des unrestaurierten Autos durch die Klägerin von dem Beklagten, weil es sich insoweit um ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne der genannten Vorschrift handelt (vgl. zur Anwendbarkeit von § 139 BGB auf den [Teil]Rücktritt BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 140/74, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.).
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(1) Davon ist bei einer Mehrheit auch äußerlich getrennter Verträge auszugehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1971, Az.: V ZR 143/69, - zitiert nach juris -, Rn. 12). Ein solcher Einheitlichkeitswille (zumindest) der Klägerin musste sich für den Beklagten aus deren Mitteilungen vom 12.04.2013, nach der sie "das Fahrzeug nur unter der Prämisse nehme, dass [der Beklagte] sich als Restaurator für das Projekt begeistern lasse", sowie vom 24.02.2015, "den Wagen zu kaufen und als Cabrio zu restaurieren", ergeben.
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(a) Soweit der betreffende Vortrag der Klägerin zu den zuvor genannten E-Mails erst in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfolgt ist, ist er hier als dann neues Angriffsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004, Az.: V ZR 107/03, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.) zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin dieses Vorbringen in ihrer Berufungsbegründung jedenfalls mittelbar in Bezug genommen hat; denn auch der betreffende E-Mail-Verkehr ist von dem Beklagten nicht bestritten worden, sodass § 531 Abs. 2 ZPO erneut nicht greift. Davon abgesehen läge ein Ausnahmefall für die Zulässigkeit des neuen Angriffsmittels gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Das Verfahren des Landgerichts war insofern mangelhaft, als es die Klägerin entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf die angenommene Unschlüssigkeit der Klage im Hinblick auf die Rückerstattung auch des Kaufpreises für den ............................ hingewiesen hatte (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2006, Az.: 4 U 126/05, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.); die Erteilung eines solchen Hinweises kann gemäß § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden, denen sich hierzu nichts entnehmen lässt. Auch wenn die Klägerin ohne Veranlassung durch einen solchen Hinweis in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz dann von selbst noch zu dem maßgeblichen Punkt vorgetragen hat, hat das Landgericht das vorherige Ausbleiben des Vorbringens zumindest mitverursacht; denn wäre der bereits unabhängig von dem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung an die Klägerin übersandten Schriftsatz der Beklagten veranlasste Hinweis rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin erteilt worden, hätte eine Verfahrensverzögerung durch eine entsprechende Terminsvorbereitung vermieden werden können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1998, Az.: 1 BvR 2194/97, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az.: VII ZR 177/17, Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). Unerheblich ist daher, ob die Klägerin bei sorgfältiger Prozessführung von sich aus den vermissten Tatsachenvortrag hätte beibringen können, etwa durch die Beantragung eines – nicht von Amts wegen zu gewährenden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, a. a. O., § 283 Rn. 10 m. w. N.) - Schriftsatznachlasses nach § 283 ZPO auf den kurz vor der mündlichen Verhandlung zugegangenen Schriftsatz des Beklagten; die besondere, durch die Reform der ZPO noch gestärkte Bedeutung der gerichtlichen Hinweispflichten verbietet es nämlich, deren Verletzung hinter einer eventuellen Nachlässigkeit der Partei bei der Führung des Prozesses zurücktreten zu lassen und damit sanktionslos zu stellen (vgl. Rimmelspacher, Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess, NJW 2002, 1897/1904).
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(b) Die Klägerin hat ihren Einheitlichkeitswillen, nach dem Kauf- und Werkvertrag miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1968, Az.: V ZR 188/64, - zitiert nach juris -, Rn. 20 m. w. N.), mittels der eingangs unter Ziffer (1) wiedergegebenen E-Mails gegenüber dem Beklagten kommuniziert; nicht nachvollziehbar ist insbesondere angesichts der ersten der beiden zitierten Nachrichten, inwiefern ein solcher Einheitlichkeitswille der Klägerin im Hinblick auf das hier konkret betroffene Auto dann (nur) deshalb in Frage stehen sollte, weil der Handel mit Fahrzeugen aller Art und Zubehör- sowie Ersatzteilen gegebenenfalls bereits damals zu ihrem täglichen Geschäft gehörte. War für den Beklagten jedenfalls objektiv eine Erkennbarkeit des Einheitlichkeitswillens der Klägerin gegeben und hat er daraufhin den ………. für die Klägerin erworben und mit den Restaurationsarbeiten begonnen, hat er den von der Klägerin gewollten (rechtlichen) Zusammenhang von Kauf- und Werkvertrag damit hingenommen. Nicht erheblich ist, ob dem Beklagten bekannt war, was die Klägerin vor dem Hintergrund ihres Geschäftsbetriebes mit dem Fahrzeug plante oder ob er ihr eine Restauration in Aussicht gestellt hatte. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte diejenigen Rechtsfolgen, welche sich daraus im Falle eines später erklärten Rücktritts der Klägerin von einem Teil des Vertrages ergeben konnten, bei dessen Abschluss nachvollzogen oder vorausgesehen hat; denn bei einer Fehlvorstellung über Rechtsfolgen, welche sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern die kraft Gesetzes eintreten, handelt es sich um einen unbeachtlichen so genannten Rechtsfolgenirrtum (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2008, Az.: V ZB 150/07, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.).
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(2) Liegt danach ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, sofern die Vertragspartner nicht etwa von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az.: V ZR 140/74, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N., zu einem - dort - nur einheitlich möglichen Rücktritt von einem kombinierten Grundstückskauf- und Bauträgervertrag). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien im Falle einer Hinfälligkeit der Vereinbarung über die Restauration des .............................. jedenfalls den Kaufvertrag über das Fahrzeug aufrechterhalten wollten, sind von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. OLG München, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 5 U 5335/86, - zitiert nach juris -, Rn. 38 m. w. N.) nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere reicht lediglich ein Verweis darauf, dass die Klägerin mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen handele, mit der Implikation, dass es für sie doch gar nicht darauf ankomme, in welchem Zustand sich der .................................. befinde, nicht aus. Denn allein der Unternehmensgegenstand der Klägerin lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass ihr - etwa mangels einer zeitlich absehbaren Verfügbarkeit anderer Restaurationsbetriebe - nicht (ausschließlich) an der Übernahme eines von dem Beklagten vollständig hergestellten .......................... gelegen war; nur konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte rechtfertigen aber den Schluss, dass die Aufspaltung eines einheitlichen Rechtsgeschäftes dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der (teilweisen) Hinfälligkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2008, Az.: V ZR 14/08, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.). Darauf, wie sich der Unternehmensgegenstand der Klägerin im (zeitlichen) Vergleich zu den Eintragungen im Handelsregister tatsächlich darstellte, kommt es damit schon nicht mehr an.
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dd. Aufgrund des wirksamen Rücktritts der Klägerin hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von (nur) 31.566,99 € an von ihm empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
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(1) Er setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis für den .......................... in Höhe von 12.500,00 € sowie den für die Restaurierung bereits gezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt (5.000,00 € + 6.522,39 € + 7.544,60 € =) 19.066,99 €.
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(2) Dagegen hat die Klägerin eine weitere Zahlung an den Beklagten in Höhe von 5.355,00 €, wie bereits oben unter lit. aa(4) erläutert, nicht bewiesen; für den Umfang der seitens des Beklagten empfangenen Leistungen ist die Klägerin als Rückgewährgläubigerin ebenfalls darlegungs- und beweispflichtig, nachdem eine Partei regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Rechtsnorm trägt, auf deren Rechtsfolgen sie sich beruft (vgl. auch Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schall, a. a. O., § 346 BGB Rn. 415 m. w. N.).
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b. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Jahreszinsen in Höhe von (nur) fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer zuzusprechenden Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB seit dem 18.07.2018; hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsforderung ist die Klage abzuweisen.
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aa. Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klage am 17.07.2018 in Verzug gekommen; für den Beginn des Zinslaufes ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB auf den Tag abzustellen, welcher dem Eintritt des verzugsbegründenden Ereignisses (erst) folgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990, Az.: VIII ZR 296/88, - zitiert nach juris -, Rn. 25).
- 83
bb. Den erhöhten Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, weil es sich bei einem Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2017, Az.: 2 U 17/17, - zitiert nach juris -, Rn. 42).
- 84
cc. Eine frühere oder höhere Verzinsung als nach den Ausführungen zuvor unter lit. aa) und bb) unter dem Gesichtspunkt einer Nutzungsherausgabe nach § 346 Abs. 1 BGB kommt im Übrigen nicht in Betracht. Zwar unterfallen ihr auch Zinsen, wenn Gegenstand der Rückabwicklung eines Vertrages die Herausgabe einer Geldleistung ist. Betroffen sind dabei jedoch nur die insofern tatsächlich gezogenen Nutzungen. Die Klägerin hat zu einer entsprechenden Verwendung der von ihr gezahlten Beträge durch den Beklagten ebenso wenig etwas vorgetragen wie ansonsten unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweisschwierigkeiten des Rücktrittsgläubigers zu den Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schall, a. a. O., § 346 Rn. 417 und 453 m. w. N.).
- 85
c. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erstattung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
- 86
aa. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten derjenigen Mahnung, durch die der Schuldner erst in Verzug gesetzt wird (Erstmahnung), besteht nicht. Ein Verzögerungsschaden liegt nicht vor. Denn die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet hat, sind nicht ihrerseits durch den Verzug entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2012, Az.: I ZR 150/11, -, zitiert nach juris -, Rn. 25 m. w. N.). Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass oder aus welchem Grund sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes durch die Klägerin in Form des Schriftsatzes ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2017 bereits in Verzug befunden hätte und die in diesem Zusammenhang angefallenen Rechtsanwaltsgebühren deshalb verzugsbedingt gewesen wären.
- 87
bb. Mit dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten entfällt auch die auf diese bezogene Zinsforderung der Klägerin, weil letztere von dem Bestehen des ersteren abhängig ist.
- 88
3. Nach all dem hat der Beklagte nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des ersten Rechtszuges insgesamt zu tragen. Eine Anwendbarkeit von § 93 ZPO zu seinen Gunsten im Hinblick auf das in erster Instanz erklärte Teilanerkenntnis zu dem Herausgabeantrag scheidet aus, weil ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt; den betreffenden Teil der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Schlussurteils konnte die Klägerin nicht nur mit einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO innerhalb der für diese geltenden kürzeren Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern – zusammen mit dem streitigen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung anfechten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2000, Az.: I ZR 176/00, - zitiert nach juris -, Rn. 6 m. w. N.).
- 89
a. Zwar hat der Beklagte das Teilanerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist abgegeben, nachdem er in seiner vorangegangenen Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az.: IX ZB 54/18, - zitiert nach juris -, Rn. 7).
- 90
b. Jedoch hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der im Hinblick auf § 93 ZPO maßgeblichen Klageeinreichung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2016, Az.: 4 W 19/16, - zitiert nach juris -, Rn. 22 m. w. N.) der Klägerin Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
- 91
aa. Die Klägerin hat den Beklagten vor Einreichung der Klage im Rahmen des anwaltlichen Schriftsatzes vom 10.01.2018 zur Herausgabe der streitgegenständlichen Fahrzeuge aufgefordert und diese Aufforderung unter Fristsetzung mit dem Schriftsatz vom 10.04.2018 wiederholt; indem der Beklagte dem Herausgabeverlangen in der Folge nicht nachgekommen ist, bestand für die Klägerin vernünftigerweise Anlass zu der Annahme, sie werde ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Ist zur Vornahme der Leistung wie etwa im Falle einer Holschuld die Mitwirkung des Gläubigers notwendig, kommt der Schuldner zwar nur in Verzug, wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung vornimmt oder anbietet (vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009, Az.: 13 U 37/09, - zitiert nach juris -, Rn. 5 m. w. N.). Die Klägerin hat in den beiden eingangs genannten Schriftsätzen den Beklagten allerdings jeweils aufgefordert, Abholtermine zu bestätigen oder mitzuteilen, und von ihrer Seite gegebenenfalls notwendige Mitwirkungshandlung damit zumindest angeboten; der Beklagte ist seinerseits dagegen schon eine Benennung von Abholterminen schuldig geblieben. Für die Annahme einer Klageveranlassung ist es deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts dann nicht erheblich, dass er dem Verlangen einer Herausgabe zumindest in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise widersprochen, sondern nur auf mit dieser verbundene tatsächliche Schwierigkeiten hingewiesen habe; es ist nicht ersichtlich, warum oder wie lange die Klägerin dann mit einer Klageeinreichung zur Durchsetzung ihres Herausgabeanspruches noch hätte zuwarten sollen.
- 92
bb. Darauf, ob die Klage in dem anerkannten Umfang schlüssig war oder der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt des Anerkenntnisses materiell-rechtlich bestanden hat, kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: V ZB 93/18, - zitiert nach juris -, Rn. 14 ff. m. w. N.).
- 93
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren und auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für den ersten Rechtszug.
- 94
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 95
VI. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
- 96
VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 170.000,00 € bis zum 23.11.2019 und anschließend auf bis zu 185.000,00 € festzusetzen.
- 97
1. Maßgeblich ist zum einen der (Herausgabe)Antrag zu 1), dessen Wert sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 6 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Fahrzeuge richtet. Die Klägerin hat insoweit auf ihre Aufwendungen in Höhe von (54.549,03 € für die beiden ............... + 4.000,00 € ..................... + 43.025,66 € ..................... =) 101.754,69 € abgestellt, welche sie an Restaurations- und Teilekaufleistungen investiert habe. Ähnlich wie im Falle des .............................. werden die vier weiteren Fahrzeuge auch in unrestauriertem Zustand jedoch nicht völlig wertlos gewesen sein; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung kann danach analog § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG ein Betrag in Höhe von jeweils 5.000,00 € zugrunde gelegt werden. Es ergibt sich damit ein Wertanteil für den Herausgabeantrag in Höhe von (101.754,69 € + [5.000,00 € x 4 Fahrzeuge =] 20.000,00 € =) 121.754,69 €.
- 98
2. Zum anderen kommen nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 6 ZPO die Hauptforderungsbeträge der bezifferten (Zahlungs)Anträge zu 2) und zu 5) bis 7) in Höhe von 36.921,99 € bzw. 18.418,50 €, 49,00 € und 929,50 € hinzu. Durch die im Rahmen des Antrages zu 2) beantragte Zug-um-Zug Leistung ergibt sich keine darüber hinausgehende Streitwerterhöhung; denn die Gegenleistung bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, selbst wenn der Kläger sie schon anbietet (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.217 m. w. N.).
- 99
a. Der Hauptforderungsbetrag des Antrages zu 4) in Höhe von 95.367,52 € kann dem Wert des Herausgabeantrages dagegen nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuaddiert werden, weil wirtschaftliche (Teil)Identität besteht (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 4. Aufl., 2019, § 39 GKG Rn. 2 m. w. N.), wenn für den Wertansatz dort Restaurations- und Teilekaufleistungen der Klägerin eingestellt werden und sie ihren betreffenden Aufwand mit dem (zusätzlichen) Zahlungsantrag mangels Erbringung durch die Beklagte teilweise wieder herausverlangt.
- 100
b. Nicht unbeachtet bleiben kann dagegen für die Streitwertfestsetzung der Antrag zu 5). Die Klägerin hat ihren Aufwand für den Erwerb der dort betroffenen Fahrzeugteile mit 7.903,25 € beziffert. Er kann in dem für Restaurations- und Teilekaufleistungen angegebenen Investitionsbetrag in Höhe von 101.754,69 € nicht enthalten sein, weil sich sonst bei einem Abzug zusammen mit der zuvor genannten Forderung aus dem Antrag zu 4) ein negativer Wert ergäbe.
- 101
3. Wertbestimmend im Falle einer Feststellungsklage ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO der Wert des Gegenstandes des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll. Bei positiver Feststellungsklage ist hierbei ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen; denn die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem Leistungsurteil muss hier ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.76 m. w. N.). In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung kann ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG für den (Feststellungs)Antrag zu 8) danach ein Wertanteil von (5.000,00 € x 80 % =) 4.000,00 € angenommen werden.
- 102
4. Wird mit einer Berufung daneben die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen, so erlangt der Kostenpunkt hierdurch keine selbständige Bedeutung, weshalb die Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben; das Rechtsmittel hat insoweit also keinen eigenen Streitwert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.1982, Az.: 4 UF 225/81, - zitiert nach juris -, zur Anschlussberufung gegen die Kostenentscheidung).
- 103
5. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG schließlich der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
- 104
a. Daraus folgt zum einen, dass für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten kein Raum besteht, nachdem teilweise Klagerücknahmen und Teilerledigungserklärungen nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können; kann sich unter solchen Umständen gegebenenfalls die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richten, liegt demgegenüber ein Fall des § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG vor.
- 105
b. Zum anderen kommt eine nachträgliche Änderung des durch die einleitende Antragstellung begründeten Streitwerts für die Gerichtskosten in den Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstands ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17, - zitiert nach juris -, Rn. 6 f. m. w. N.).
- 106
6. In der Summe errechnet sich nach all dem gemäß § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert in Höhe von (121.754,69 € + 36.921,99 € =) 158.676,68 € bis zum Eingang der Klageerweiterung, der in die Gebührenstufe von bis zu 170.000,00 € fällt; ab dem 23.11.2019 erhöht sich der Streitwert sodann auf (158.676.68 € + 18.418,50 € + 49,00 € + 929,50 € + 4.000,00 € =) 182.073,68 €, womit sich die Gebührenstufe von bis zu 185.000,00 € ergibt.
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