Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U (Kart) 4/19
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 19/18 (Kart)) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass diese mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018 die Kündigung der (Liefer-)Verträge mit der Klägerin betreffend …-Hintersitzlehnen zum 31. März 2019 erklärt hat und sodann über den 1. April 2019 hinaus die Erfüllung der (Liefer-)Verträge verweigert, d.h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion (“EOP“) sämtlicher X.-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag nicht mehr als 80% ihres eigenen Europabedarfs an …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag abruft und abnimmt und/oder abrufen und abnehmen lässt.
2.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin monatlich Auskunft zu erteilen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von und/oder selbst hergestellten Mengen an …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ende der Produktion („EOP“) sämtlicher X.-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag, wobei die Auskunftserteilung spätestens bis zum 25. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen hat.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst zu ¾ und die Beklagte zu 2) zu ¼, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese selbst zu ¾ und die Klägerin zu ¼.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der monatlichen Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Es bleibt bei der Streitwertfestsetzung I. Instanz. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf 12 Millionen € festgesetzt, wovon – auch betreffend die I. Instanz – 8 Millionen € auf die Anträge gegen die Beklagte zu 1) und 4 Millionen € auf die Anträge gegen die Beklagte zu 2) entfallen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin ist ein Automobilzulieferer und gehört zur Q.-Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1) ist der größte europäische Automobilhersteller und einer der drei größten Automobilhersteller weltweit. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls Automobilherstellerin; ihre Anteile werden zu 99,5% von der Beklagten zu 1) gehalten. Die Klägerin (wie zuvor ihre Vorgängerinnen) hat die Beklagten sowie T. und T.1, zwei 100%ige Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1), seit 1996 mit Hintersitzlehnen für deren unter den Marken W., W.1, W.2 und W.3 hergestellte Fahrzeugmodelle beliefert.
4Die Beklagte zu 1) informierte die Klägerin und andere Anbieter im März 2008 über einen „Konzeptwettbewerb ….., dessen Ziel die Entwicklung von Hintersitzlehnen in Gestalt baugleicher und für eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen verwendbarer Module war. Nach dem Inhalt der Wettbewerbs-Präsentation sollten die zu entwickelnden Hintersitzlehnen für Fahrzeugmodelle der Marken W., W.1, W.2 und W.3 passen, so dass ein Volumenszenario von … Millionen Stück pro Jahr allein für den europäischen Markt erwartet wurde. Die Beklagte zu 1) und die anderen Lieferanten sollten die jeweiligen Aufwendungen aus der Wettbewerbsteilnahme selbst tragen. Es war beabsichtigt, den Wettbewerbssieger „mit einem Entwicklungsauftrag zu betrauen und ihm eine Lieferquote von „x% (bis zu 100%) zu gewähren“. Im Fall einer Lieferquote für die Serienproduktion sollte der Entwicklungsaufwand durch Umlegung auf den Teilepreis vergütet werden (Anlage W 1).
5Die Klägerin präsentierte ihr Konzept am 2. Juli 2008 und begann Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) über eine Lieferbeziehung. Am 14. Mai 2009 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1) die Übertragung der Rechte an dem Konzept „für die Fahrzeuge des Y.-Konzerns“ auf die Beklagte zu 1) und im Gegenzug die Nominierung der Klägerin für „100% der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge“ (ZSB = Zusammenbau); „Die Belieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden Nomination Letters“ (Anlage W 3).
6Mit Nomination Letter vom 28. Mai 2010 beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant für eine erste Tranche der erwähnten Hintersitzlehnen mit Verbau in den Werken …, … und …. Diese erste Tranche umfasste ca. 48% des insgesamt angefragten Volumens. Der Lieferanteil der Klägerin sollte jeweils 80% betragen, die vorgehaltene Gesamtkapazität …… Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden über 7 Jahre mit einer Umlage von … € je Lehnensatz berücksichtigt (Anlage W 4).
7Ein zweiter Nomination Letter der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 2. November 2010 verhält sich über die auf die Lehnen aufzubringenden Beläge und betrifft die Verbauorte … und … (Anlage W 6).
8Mit weiterem Nomination Letter vom 12. April 2011 beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant auch für die zweite Tranche der Hintersitzlehnen mit Verbau in den Werken … , …, …, …, …. Der Lieferanteil der Verfügungsklägerin sollte auch hier jeweils 80% betragen, die vorgehaltene Gesamtkapazität betrug 21.421 Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden auch hier mit … € pro Stück bei …….. Fahrzeugen über die Laufzeit umgelegt (Anlage W 5).
9In allen drei Nomination Letters der Beklagten zu 1) heißt es u.a.:
10„Mit vorliegendem Nomination Letter der Y. werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken W. PKW und W. Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der Y. verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Y. Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der Y. erzielte, vorliegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrundeliegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2.“
11und weiter:
12„Im übrigen gelten die Einkaufsbedingungen der Y. für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003.“
13In letzteren heißt es unter Nr. XV u.a.:
14„5. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
156. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht.“ (Anlage W17)
16Die Beklagte zu 2) erteilte der Klägerin eigenständige Nomination Letters vom 14. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die Nomination Letters der Beklagten zu 1) vom 2. November 2010 und 12. April 2011, soweit diese X.-Fahrzeugmodelle betrafen (Anlage W 7).
17Auch T.1 erteilte der Klägerin am 17. August 2011 einen eigenständigen Nomination Letter unter Bezugnahme auf einen Nomination Letter der Beklagten zu 1) vom 31. März 2011, soweit dieser T.1-Fahrzeugmodelle betraf (Anlage W 8).
18Die Beklagte zu 2) und T.1 verwiesen in ihren Nomination Letters ebenfalls auf ihre jeweiligen Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003 (X.) bzw. 11/2001 (T.1).
19Die von der Klägerin vorgelegten Einkaufsbedingungen der Beklagten zu 2) Stand Juli 2015 lauten unter Nr. 15.5 und 6 identisch wie die oben erwähnten der Beklagten zu 1) (Anlage W 18).
20T. erteilte der Klägerin keinen eigenständigen Nomination Letter.
21In den von der Klägerin vorgelegten „Lastenheften für den Einkauf von Produktionsmaterial“ der Beklagten zu 1) Stand 11. Oktober 2007 und der Beklagten zu 2) Stand 29. Oktober 2007 (Anlage W 20) heißt es – jeweils gleichlautend – unter Ziff. 0. Einleitung:
22„Vorliegendes Lastenheft ist eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der Y. (X.) für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003 und der im Rahmen der jeweiligen Anfrage dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten sog. mitgeltenden Unterlagen (Ordner Y. Group Standards und Y. (X.) Standards im ESL2) sowie der bauteilebezogenen Anfrageunterlagen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind.
23Grundsätzlich beschreibt vorliegendes Lastenheft den gesamten Prozess zwischen Anfrage und Ende Ersatzteilversorgung. Maßgeblich für die Laufzeit des Liefervertrages ist jedoch ausschließlich der jeweilige Liefervertrag im Einzelfall, der nicht zwingend den gesamten Prozess abdecken muss.“
24unter Ziff. 2.1.1 Nomination Letter:
25„Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen.“
26Unter Ziff. 2.1.3 Kündigung, vorzeitige Beendigung der Liefervereinbarung:
27„Die Y. (X.) ist berechtigt, die Liefervereinbarungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist in den nachfolgenden Fällen zu kündigen.
28Die Y. (X.) ist zur Kündigung berechtigt,
29(a) wenn die Y. (X.) die Erreichung der vereinbarten Termine und Leistungsinhalte für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem zusätzlichen Aufwand erreichbar hält,
30(b) wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen oder Eckdaten, z.B. in Form von Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (Werkstoffverbote etc.) ändern, und dadurch Neu- oder Nachfolgeentwicklungen erforderlich werden; in diesem Fall wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess für das Neu- oder Nachfolgeteil berücksichtigt werden; oder
31(c) wenn die Y. (X.) aus sonstigen wichtigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Projekts verzichten will, insbesondere wenn das Vertrauen in die Zusammenarbeit durch z.B. wiederholte nicht vertragskonforme, z.B. mangelhafte oder verspätete Lieferungen oder durch nachhaltige Terminuntreue oder aufgrund Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachhaltig gestört ist und der Y. (X.) deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, oder
32(d) Wenn sich die Y. (X.) und der Auftragnehmer über notwendige oder angemessene Änderungen des Leistungsumfanges, wie z.B. Termine, Entwicklungsumfang, Umsetzung von Änderungen, Teilepreise, etc., in den einzelnen Phasen der Zusammenarbeit nicht einigen können,
33oder
34(e) wenn der Leistungsumfang des Auftragnehmers hinsichtlich technischer Umsetzung, Qualität und Preis nicht mehr dem Stand des Wettbewerbes entspricht; im Falle einer Neuanfrage wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess berücksichtigt werden.
35…“
36Die Klägerin begann Mitte 2012 mit der Produktion der …-Hintersitzlehnen und lieferte den Beklagten, T. und T.1 seither jeweils rund 100% ihres Europaumfangs, im Jahr 2017 insgesamt rund … Millionen Stück. Im Anschluss an die Nomination Letters kam es zu Preis- und Leistungsänderungen bzw. Leistungserweiterungen, die nicht über neue Nomination Letters vereinbart wurden.
37Ab dem 1. August 2016 stoppten die ebenfalls zur Q.-Gruppe gehörenden Unternehmen D. und F. die Belieferung von Gesellschaften der Y.-Gruppe, woran sich auch die G. als Vertragspartnerin der D. beteiligte. Der Geschäftsführer G.1 der D. war auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin, der Q.1. Die Klägerin war seit dem 2. August 2016 alleinige Gesellschafterin der G.. Der Geschäftsführer C. der G. war auch Geschäftsführer der F. und der Klägerin. Die betroffenen Gesellschaften der Y.-Gruppe – Y.1, Y.2 und T.1 - erwirkten am 12. August 2016 vor dem Landgericht Braunschweig (21 O 1578/16, 1590/16) gegen D. und F. einstweilige Verfügungen gerichtet auf Weiterbelieferung. Nachdem die Lieferungen gleichwohl zunächst nicht wieder aufgenommen wurden, kam es zu einer Einigung, die in einem sogenannten „Eckpunktepapier“ vom 23. August 2016 festgehalten wurde. Die Y.-Gesellschaften verpflichteten sich darin zu Ausgleichszahlungen und verzichteten auf Schadensersatz wegen der Lieferstopps sowie langfristig auf eine Kündigung der Lieferverträge. Nachdem die Beklagten Alternativlieferanten aufgebaut hatten, erklärten sie mit Schreiben vom 20. März 2018 die Anfechtung des „Eckpunktepapiers“ wegen widerrechtlicher Drohung und vorsorglich dessen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Anlage W 13). Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Berufungsurteil vom 7. November 2018 im einstweiligen Verfügungsverfahren U 3/18 Kart (Anlage B 92) die Berechtigung der Anfechtung dieses „Eckpunktepapiers“ festgestellt.
38Ab Herbst 2017 (GA 102, 109) forderte die Klägerin von den Beklagten, T. und T.1 für die Zeit ab Januar 2018 einen Aufschlag von … € auf die pro Hintersitzrahmen vereinbarten Teilepreise, was einer Steigerung von bis zu 25% entsprach. Die Klägerin rechtfertigte die von ihr auch als „Auslaufumlage“ bezeichnete Preiserhöhung als „vorweggenommene kommerzielle Anpassung der zu erwartenden negativen Entscheidung der Y. bei der Vergabe der …-Umfänge“ für das Nachfolgeprojekt (Anlage B 40).
39Im Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 2018 (Anlage B 42) heißt es:
40„… wollen wir die Zulässigkeit und die herrschende Verpflichtung, die Gesellschaft vor existenzieller Gefährdung mittels einer berechtigten Neubewertung der kommerziellen Rahmenbedingungen, konkretisiert durch die Preisliste vom 8. Januar 2018, erneut bekräftigen. Weiterhin sehen wir uns … leider zu diesem Schritt gezwungen. …
41Wir bitten Sie bis dahin, die Preisgestaltung bei der kommenden Zahlung Ende Januar 2018 bereits entsprechend zu berücksichtigen …“
42Die Beklagte zu 1) antwortete mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Anlage B 43):
43„… Ihr Schreiben … vom 10.01.18 müssen wir so verstehen, dass nach Ihrer Meinung die Firma U. nicht mehr bereit ist, auf der Grundlage der auch hinsichtlich der Preise nach wie vor rechtsgültigen Verträge die Weiterbelieferung durchzuführen, sollten wir Ihrem einseitigen Preiserhöhungsverlangen nicht zum Ende Januar 2018 nachkommen Dies ist aus unserer Sicht ein rechtlich unzulässiges Preisdiktat. …
44… ist uns jedoch nicht klar, ob unser Verständnis des Schreibens vom 10.01.18 tatsächlich dem Willen der letztlich verantwortlichen Entscheidungsträger auf Ihrer Seite entspricht. Wir möchten daher Sie … darum bitten, sich zu positionieren, ob die Firma U. bereit ist, weiter entsprechend der gültigen Verträge (inkl. Preisvereinbarung) zu liefern. …“
45Im weiteren Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. Januar 2018 (Anlage B 44) heißt es:
46„… Vor dem Hintergrund, dass Sie Ihr Preiserhöhungsverlangen stattdessen ausdrücklich weiterhin aufrechterhalten, sich nicht erklären, was im Falle der Nichteinstellung der Preise erfolgt und der mit ihrem Unternehmen anlässlich eines Lieferstopps von U. und der Q. Gruppe im Jahre 2016 gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehen wir uns zur Absicherung unserer Produktion gezwungen, den Kreislauf des Wiederholens der Standpunkte zu durchbrechen, um drohenden Schaden von unserem Unternehmen abzuwenden.
47Um unsere Versorgung ab dem 01.02.2018 sicherzustellen, werden wir insofern rückwirkend zum 01.01.2018 Ihre vorgegebene Preisliste ab diesem Datum in die Systeme vorbehaltlich einer inhaltlichen Klärung einstellen. …“
48Am 19. März 2018 trafen sich Vertreter der Klägerin und der Beklagten zu 1) in … und diskutierten u.a. über die Neuvergabe der Lieferumfänge bezüglich der Hintersitzlehnen für die nächste Fahrzeuggeneration, nicht jedoch über eine unmittelbar bevorstehende Kündigung.
49Mit Schreiben vom jeweils 20. März 2018 – der Klägerin per Kurier zugegangen am 21. März 2018 - erklärten die Beklagten, T. und T.1 „die ordentliche Kündigung aller vertraglichen Beziehungen“, der „(Liefer)Verträge für Metallhintersitzstrukturen inklusive Belag und Zusammenbau … mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende und damit zum 31. März 2019, höchstvorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, wobei die Kündigung sowohl die Serienproduktion als auch Ersatzteile betraf (Anlage W 9).
50Mit weiteren Schreiben vom 4. Mai 2018 – der Klägerin vorab per Email am 6. Mai 2018 zugegangen - erklärte die Beklagte zu 1) zudem „die außerordentliche Kündigung unserer Vertragsbeziehungen aus wichtigem Grund mit Wirkung zum 31. März 2019“, weil Vertreter der Q.-Gruppe interne Dokumente der Beklagten zu 1), nämlich die Präsentation „Projekt 1“ (Anlage W 12), rechtswidrig erhalten und der Presse zugänglich gemacht hätten (Anlage W 10).
51Die Klägerin hat mit am 20. April 2018 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren von den Beklagten dieses Verfahrens, T. und T.1 die Fortsetzung der Abnahme der …-Hintersitzlehnen begehrt. Das Landgericht Dortmund hat die Anträge gegen die Beklagten dieses Verfahrens mangels Verfügungsgrundes abgelehnt; der Senat hat die Entscheidung mit Urteil vom 14. November 2018 (VI-U (Kart) 7/18) bestätigt. Den Antrag gegen T. hat das Landgericht mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt, denjenigen gegen T.1 an das Landgericht Hannover verwiesen, welches ihn ebenfalls abgelehnt hat (Anlage B 37); die dagegen gerichtete Berufung hat die Klägerin nach Hinweis des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen (Anlage B 90, B 91).
52Die Beklagten und T.1 haben am 11. Mai 2018 vor den Landgerichten Braunschweig (verwiesen an das Landgericht Hannover, dort 18 O 139/18) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) Klagen auf Feststellung der wirksamen Vertragsbeendigung durch die Kündigungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018 (insoweit nur Beklagte zu 1)) zum 31. März 2019 und des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen nach dem 31. März 2019 aus sonstigen Gründen anhängig gemacht (Anlagen B 82, B 83). Das Landgericht Hannover hat der – später teilweise geänderten - Klage mit Urteil vom 29. April 2019 teilweise stattgegeben und die Vertragsbeendigung festgestellt (Anlage W 36, GA 679 ff.), das Landgericht Ingolstadt hat die Klage wegen Vorrangs des hier verfolgten Leistungsbegehrens mit Urteil vom 19. Februar 2019 als unzulässig abgewiesen. Gegen beide Urteile ist Berufung eingelegt; in dem Verfahren vor dem Landgericht Ingolstadt liegt das Berufungsurteil mittlerweile vor.
53Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Juni 2018 in erster Instanz anhängig gemachten Klage im Wege eines Unterlassungsantrags die Fortsetzung des Abrufs und der Abnahme der erwähnten …-Hintersitzlehnen – Stanzteile, Zusammenbau, Montage des Teppichbelags - bis zum jeweiligen EOP-Datum (EOP = End Of Production) sämtlicher in Anlage 5 zum Antrag bezeichneter Fahrzeugmodelle ausschließlich bei ihr begehrt, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1) für die W.-, W.1-, W.2- und W.3-Modelle und gegenüber der Beklagten zu 2) für die W.1-Modelle, darüber hinaus Auskunftserteilung und Rechnungslegung über an Dritte erteilte Aufträge und/oder von Dritten erfolgte Lieferungen der …-Hintersitzlehnen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus diesem Grund.
54Die Klägerin hat geltend gemacht, die in den Anlagen 1 bis 4 zum Klageantrag genannten Teile-Nummern gäben den zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegten Lieferumfang wieder; sie seien erst nach den Nomination Letters und in Abweichung von den darin genannten Zeichnungsnummern definiert worden. Der aktuelle Stand der Lieferprogramme ergebe sich aus Anlage 5 zum Klageantrag. Die in Anlage 6 genannten Preise seien die derzeit gültigen. Der Abruf- und Abnahmeanspruch folge gegen die Beklagten, T. und T.1 aus den Nomination Letters als Rahmenverträgen. Dabei bestehe der Anspruch aufgrund der Nomination Letters der Beklagten zu 1) gegen diese auch, soweit Fahrzeugmodelle von X., T. und T.1 betroffen seien, weil allein die Beklagte zu 1) mit der Klägerin verhandelt und dadurch niedrigere Stückpreise durchgesetzt habe. Vertragsgegenstand sei zudem der gesamte, 100%ige Europa-Bedarf der Beklagten, T. und T.1. Hintergrund des Abstellens auf einen Lieferanteil von 80% in den Nomination Letters sei gewesen, dass eine Freistellung nach der Vertikal-GVO nicht für vertikale Lieferbeziehungen gelte, die für unbestimmte Dauer oder längere Dauer als 5 Jahren vereinbart sind, wenn der Abnehmer verpflichtet ist, mehr als 80% seines Gesamtbezugs vom Anbieter zu beziehen.
55Die Beklagten, T. und T.1 seien nicht berechtigt gewesen, diese Rahmenverträge zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung sei vertraglich nicht vorgesehen und komme angesichts der bestimmten Dauer des Lieferverhältnisses bis „EOP“ der Fahrzeugmodelle auch sonst nicht in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund hätten die Beklagten, T. und T.1 mit Schreiben vom 20. März 2018 schon nicht erklärt. Die in Ziff. 2.1.3 der Lastenhefte genannten Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund seien auch nicht erfüllt. Die hier relevanten Lastenhefte für den Einkauf von Produktionsmaterial seien als Ergänzung der Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und als „mitgeltende Unterlagen“ in die Lieferverträge einbezogen. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Abmahnung und des Kündigungsausspruchs binnen angemessener Frist. Tatsächlicher Hintergrund der für die Klägerin völlig überraschenden Kündigungserklärungen sei die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch D., G. und F. im Jahr 2016 gewesen, was die Beklagte zu 1) als Majestätsbeleidigung aufgefasst habe. Hiermit habe die Klägerin nicht das Geringste zu tun gehabt. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Wirksamkeit der Kündigungen stehe auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Anzapfverbot entgegen.
56Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 sei mangels wichtigen Grunds unberechtigt. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der Präsentation „Projekt 1“ (Anlage W 12) um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handele und sie dieses unbefugt erlangt habe. Es habe auch keine für sie verantwortliche Person und auch kein „Vertreter der Q.-Gruppe“ diese Unterlagen an die Presse weitergegeben. Auch die Vorlage dieser Unterlagen im vor-ausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren sei kein Treuepflichtverstoß.
57Alle Kündigungen seien zudem wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus §§ 19, 20 GWB nichtig, weil die Beklagten aufgrund eines aus ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten Nachfragemarkt für die vertragsgegenständlichen …-Hintersitzlehnen folgenden Kontrahierungszwangs zum erneuten Vertragsschluss verpflichtet wären. Die Klägerin sei darüber hinaus als kleines oder mittleres Unternehmen von den Beklagten abhängig. Die in den Kündigungen liegende Behinderung und Diskriminierung sei bei umfassender Interessenabwägung unbillig und sachlich nicht gerechtfertigt.
58Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB und § 33g GWB, die festzustellende Schadensersatzverpflichtung aus § 280 BGB und § 33a Abs. 1 GWB, und zwar vor dem Hintergrund, dass die Beklagten, T. und T.1 zur Abnahme ihres 100%igen Europabedarfs bei der Klägerin verpflichtet seien, jedoch bereits im Mai 2018 …-Hintersitzlehnen von dritten Lieferanten bezogen hätten, was sowohl eine Vertragsverletzung darstelle als auch missbräuchlich im Sinne der §§ 19, 20 GWB sei.
59Die Klägerin hat den Verzicht auf die einseitige Rücknahme der Klage erklärt.
60Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
611.
62die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern – zu unterlassen, den Abruf und die Abnahme von …-Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. …-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag-Rückwand, im Einzelnen
63- die Beklagte zu 1) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag,
64- die Beklagte zu 2) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,
65bis zum Ende der Produktion („EOP“) sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag zu den jeweils aktuell gültigen Preisen und Konditionen, derzeit zu den Preisen gemäß Anlage 6 zum Antrag, zu verweigern und/oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende …-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum und für die zuvor genannten Fahrzeugmodelle bei Dritten abzurufen und abzunehmen und/oder abrufen und abnehmen zu lassen,
662.
67die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlagen 1 bis 4 zum Antrag, und zwar
68- aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,
69- und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden …-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marken W., W.1, W.3 und W.2 gemäß Anlage 5 zum Antrag,
70dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. – gut lesbarer – Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Beklagten,
71hilfsweise:
72ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie vor, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der von dem/den Dritten gelieferten …-Hintersitzlehnen, jeweils aufgeschlüsselt nach den zuvor genannten Marken, zu benennen,
733.
74festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Antrag Ziff. 2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
75Die Beklagten haben beantragt,
76die Klage abzuweisen.
77Die Beklagten haben zudem im Hinblick auf ihre vor den Landgerichten Hannover (18 O 139/18) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) erhobenen Klagen die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits beantragt.
78Sie haben die Klage mangels erforderlicher Bestimmtheit des Antrags zu 1. und wegen früherer Rechtshängigkeit ihrer oben erwähnten Feststellungsklagen für unzulässig gehalten. Die Klage sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin schon seit Mitte November 2018 nicht mehr in der Lage sei, die Beklagten mit der vertraglich vereinbarten Menge von 80% des Bedarfs zu beliefern.
79Die Klage sei auch unbegründet. Der Klageantrag zu 1. sei schon teilweise unschlüssig, weil in den Anlagen 1 bis 4 hierzu Teilenummern genannt seien, die in den Vertragsunterlagen nicht aufgeführt seien, und weil die Beklagten nicht vorgetragen hätten, dass die Parteien sich für die Zeit ab 2019 auf die in Anlage 6 hierzu enthaltenen Preise geeinigt hätten; tatsächlich hätten die Parteien diese Preise auch nicht vereinbart und seien sie auch sonst nicht geschuldet, zumal sie den von den Beklagten nur unter Vorbehalt bezahlten Preisaufschlag enthielten. Zudem bestehe gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Abnahme von Teilen für X., T. und T.1, denn die Nominierung durch die Beklagte zu 1) betreffe nur deren eigene Umfänge, nicht auch diejenigen von X., T. und T.1, zu denen die Klägerin eigene vertragliche Beziehungen unterhalten habe. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf ausschließliche Abnahme der Vertragsprodukte bei der Klägerin, denn auch dann, wenn die Y.-Gruppe aktuell konzernweit 96,6% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin abnehme, sei lediglich eine Lieferquote von 80% vertraglich vereinbart. Auch bestehe kein Anspruch bis „EOP“ gemäß Anlage 5 zum Antrag, weil die darin genannten Daten keine Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien fänden, da die „EOP“-Zeitpunkte nicht fix festzulegen und von den Parteien bei Vertragsschluss auch nicht fest vereinbart worden seien.
80Die Beklagten hätten die Lieferverträge auch wirksam zum 31. März 2019 gekündigt. Die Lieferverträge seien als unbefristete Dauerschuldverhältnisse ordentlich kündbar gewesen. Hiervon sei auch die Klägerin ausgegangen. Lediglich das Lastenheft der Beklagten zu 1) sei Vertragsbestandteil, nicht aber dasjenige der Beklagten zu 2). Unabhängig hiervon schlössen die Lastenhefte die ordentliche Kündigung nicht aus, weil sie keine fixe Laufzeit vorgäben. Nichts anderes ergebe sich aus den Nomination Letters und aus der Abtretungsvereinbarung vom 14. Mai 2009. In den Lastenheften seien bei verständiger Würdigung lediglich besondere Gründe geregelt, in denen die Beklagten neben dem gesetzlich ohnehin bestehenden Recht der außerordentlichen Kündigung ein zusätzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung in bestimmten Fällen habe, dieses allerdings aufgrund einer Rückeinschränkung nur mit angemessener Frist ausüben könne (GA 182, 184). Die Kündigungsgründe des Lastenhefts erweiterten das Recht der Beklagten zu 1) zur ordentlichen Kündigung (GA 362). Deshalb habe es weder einer Abmahnung noch der Einhaltung einer Kündigungserklärungsfrist bedurft. Die in Ziff. 2.1.3 c), d), e) der Lastenhefte genannten Kündigungsgründe hätten vorgelegen, und die Kündigungsfrist sei angemessen. Gegebenenfalls seien die ordentlichen Kündigungen in außerordentliche umzudeuten.
81Das von der Klägerin als „Auslaufumlage“ bezeichnete Preisdiktat stelle eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar, die das Vertrauen in die Zusammenarbeit nachhaltig gestört und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht habe (Ziff. 2.1.3 c) Lastenheft). Die Beklagten hätten wegen beredten Schweigens der Klägerin zu den Konsequenzen der Nichtbefolgung aufgrund der Erfahrungen mit der Q.-Gruppe im Jahr 2016 damit rechnen müssen, dass erneut ein Lieferstopp drohte. Die damaligen Lieferstopps seien unberechtigt gewesen und unter tatkräftiger Mithilfe auch der Klägerin umgesetzt worden. Infolge der Personengleichheit der Geschäftsführer sei die Klägerin unmittelbar an einem der „Q.-Lieferstopps“ im Sommer 2016 beteiligt gewesen. Sei der Geschäftsführer personengleich mit dem Geschäftsführer eines Unternehmens, das sich in der Vergangenheit gegenüber den Beklagten derart verhalten habe, dass das Vertrauen in der Vertragsbeziehung tiefgreifend gestört sei, so übertrage sich dieses fehlende Vertrauen naturgemäß auch auf andere Unternehmen, die von dieser Person geführt werden, hier die Klägerin.
82Zudem habe der besondere Kündigungsgrund nach Ziff. 2.1.3 d) Lastenheft vorgelegen, weil die Parteien sich über die Preiserhöhung nicht geeinigt, die Beklagten die erhöhten Preise vielmehr nur unter Vorbehalt gezahlt hätten. Der Preisaufschlag der Klägerin habe zudem dazu geführt, dass die von dieser verlangten Preise nicht mehr wettbewerbsfähig gewesen seien, sodass auch der besondere Kündigungsgrund nach Ziff. 2.1.3 e) Lastenheft vorgelegen habe.
83Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 sei wirksam, weil deren Vertrauen in die Klägerin wegen der Weitergabe einer vertraulichen internen Unterlage der Beklagten zu 1) an die Presse weiter und erneut erschüttert worden sei. Bei der Unterlage handele es sich um eine hochvertrauliche und als solche eindeutig gekennzeichnete Vorstandsvorlage der Beklagten zu 1) (Anlage W 12), die aus dem Umfeld der Q.-Gruppe der Presse zugespielt worden sei. Es sei unerheblich, wer genau die Unterlage weitergegeben habe. Hoch wahrscheinlich sei, dass die Person, welche die Unterlage der Presse zugänglich gemacht habe, aus der Führungsmannschaft der Q.-Gruppe stamme, möglicherweise der Syndikus der Q.-Gruppe C.1. Dies begründe einen Verlust des Vertrauens auch und gerade in die Klägerin.
84Die Kündigungen seien auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam. Ein Kontrahierungszwang ergebe sich nicht aus den §§ 19, 20 GWB. Die Beklagten seien auf dem relevanten, mindestens europaweiten Beschaffungsmarkt für Hintersitzlehnen für Pkw mit einem Marktanteil von ca. 28% nicht marktbeherrschend. Der relevante Markt sei nicht auf die vertragsgegenständlichen …-Hintersitzlehnen zu begrenzen. Die Klägerin sei auch kein kleines oder mittleres Unternehmen. Zudem sei eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nicht festzustellen, weil die Klägerin über ausreichende und zumutbare Möglichkeiten verfüge, auf andere Unternehmen als Kunden auszuweichen. Auch wenn die Beklagten Normadressaten der § 19, 20 GWB wären, fehlte es an einem missbräuchlichen Verhalten, weil auch der Normadressat das Recht habe, sich unter Einräumung einer angemessenen Umstellungsfrist von seinem Vertragspartner zu lösen, und die Einzelfallabwägung vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führe. Auch ein Verstoß gegen das Anzapfverbot liege nicht vor.
85Der Klägerin stehe auch kein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Alternativbezugs der Vertragsprodukte zu, weil dessen Anteil 20% des Gesamtbedarfs nicht übersteige. Die Beklagte zu 1) habe auch ab Mai 2018 über 80% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin bezogen, die Beklagte zu 2) weiterhin 100%.
86Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2019 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Das vorliegende Verfahren sei jedenfalls deshalb nicht auszusetzen, weil die Klägerin nur mittels der Leistungsklage den erforderlichen Rechtsschutz erzielen könne. Der Klageantrag zu 1. sei hinreichend bestimmt, zumal die derzeit gültigen Preise mitgeteilt worden seien und die übrigen Konditionen sich etwa aus den Nomination Letters ergäben. Die Klage sei indes unbegründet, weil die Beklagten die Verträge gemäß Ziff. 2.1.3 c) der Lastenhefte wirksam zum 31. März 2019 gekündigt hätten. Die Lieferstopps der Tochtergesellschaften D. und F. sowie die von der Klägerin erhobene „Auslaufumlage“ mit der unausgesprochenen Drohung, die Beklagten ebenfalls mit einem Lieferstopp zu belegen, hätten zu einem zur Kündigung berechtigenden Vertrauensverlust gegenüber der Klägerin geführt. Das kartellrechtliche Anzapfverbot schränke das Recht der Beklagten, auf die Vorgehensweise der Klägerin mit Kündigung zu reagieren, nicht ein. Die Beklagten unterlägen auch keinem Kontrahierungszwang aus kartellrechtlichen Gründen. Die Beklagten seien weder marktbeherrschend noch relativ marktmächtig. Die Klägerin sei als Mitglied der Q.-Gruppe schon kein kleines oder mittleres Unternehmen. Im Übrigen sei die Kündigung als Reaktion auf das vertragswidrige Verhalten der Klägerin gerechtfertigt, zumal eine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt sei. Der geltend gemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil nur ein Lieferanteil von 80% des Gesamtbedarfs vereinbart sei und die Klägerin nicht dargetan habe, dass dieser unterschritten werde.
87Zum 31. März 2019 waren bei der Klägerin insgesamt rund 460 Mitarbeiter in der Produktion und Verwaltung beschäftigt. Von den Produktionsmitarbeitern waren dabei etwa 75 % in der Herstellung der …-Hintersitzlehnen tätig. In Reaktion auf die von den Beklagten ausgesprochenen Vertragskündigungen und die insoweit drohende Nichtabnahme von …-Hintersitzlehnen nach dem 31. März 2019 hat die Klägerin – wie sie behauptet – von den circa 460 Mitarbeitern insgesamt 270 gekündigt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Hagen in einem Kündigungsschutzprozess (Az.: 3 Ca 218/19, Anlage B 120) hat die Klägerin zeitgleich gegenüber 219 ihrer 463 Mitarbeiter im 30-Tages-Zeitraum eine Kündigung ausgesprochen. Von diesen Kündigungen sind zahlreiche in erster Instanz für unwirksam erklärt worden.
88Mit ihrer – am 27. März 2019 eingelegten – Berufung begehrt die Klägerin nicht mehr die Fortsetzung des exklusiven Bezugs der …-Hintersitzlehnen bei ihr, sondern stattdessen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme ab dem 1. April 2019 aus § 280 Abs. 1 BGB und § 33a Abs. 1 GWB und Auskunftserteilung und Rechnungslegung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs. Für die Zeit bis zum 31. März 2019 verfolgt sie das bisherige Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren wegen Abnahme bei Dritten weiter.
89Die Klägerin macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen Kündigung der Lieferverträge ausgegangen. Tatsächlich seien diese nicht ordentlich kündbar. Die ordentlichen Kündigungserklärungen vom 20. März 2018 könnten auch nicht in wirksame außerordentliche Kündigungen umgedeutet werden, zumal Ziff. 2.1.3 c) der Lastenhefte einer Inhaltskontrolle nach § 307 nicht standhalte und die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB nicht vorgelegen hätten. U.a. sei die Beklagte zu 2) von den Lieferstopps im Jahr 2016 nicht betroffen gewesen und hätten die Beklagten ihr Vertrauen in die Klägerin nach 2016 ausdrücklich dokumentiert. Die Forderung der „Auslaufumlage“ sei wegen Verzögerung des Produktionsstarts ohne Kompensation für dadurch ausgefallene Deckungsbeiträge und vertragswidrige Nicht-Berücksichtigung bei der Vergabe von Umfängen zum …-Nachfolger berechtigt gewesen und daher keine Vertragspflichtverletzung. Die Beklagten seien hierdurch auch nicht in eine Zwangslage geraten, weil ihr Bedarf zu diesem Zeitpunkt schon in vollem Umfang durch Alternativlieferanten abgesichert gewesen sei. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass es an der erforderlichen Abmahnung und der Kündigungserklärung binnen angemessener Frist mangele. Zu Unrecht habe das Landgericht auch einen Verstoß der Kündigungen gegen das kartellrechtliche Anzapfverbot und das kartellrechtliche Missbrauchsverbot verneint. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft einen Schadensersatz- und Auskunftsanspruch wegen Abnahmen bei Dritten abgelehnt.
90Die Klägerin beantragt,
911.
92das angefochtene Urteil abzuändern und
932.
94festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
95a) dass die Beklagten …-Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. …-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag-Rück-wand, im Einzelnen
96- die Beklagte zu 1) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag,
97- die Beklagte zu 2) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,
98für Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag vor dem 31. März 2019 bei Dritten abgerufen und abgenommen haben und/oder haben abrufen und abnehmen lassen, dabei in Bezug auf …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag die Beklagten als Gesamtschuldner, und
99b) dass die Beklagten die Kündigung der (Liefer-)Verträge mit der Klägerin betreffend …-Hintersitzlehnen zum 31. März 2019 erklärt haben, im Einzelnen
100- die Beklagte zu 1) die (Liefer-)Verträge zwischen ihr und der Klägerin mit Kündigungserklärungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018,
101- die Beklagte zu 2) die (Liefer-)Verträge zwischen ihr und der Klägerin mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018,
102und sodann über den 1. April 2019 hinaus die Erfüllung der (Liefer-)Verträge verweigern, d.h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion (“EOP“) sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag keine …-Hintersitzlehnen mehr abrufen und abnehmen und/oder abrufen und abnehmen lassen, im Einzelnen
103- die Beklagte zu 1) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag,
104- die Beklagte zu 2) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,
105dabei in Bezug auf …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag die Beklagten als Gesamtschuldner,
1063.
107die Beklagten zu verurteilen,
108a) ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von, und/oder selbst hergestellten Mengen an, …-Hintersitzlehnen in der Zeit vor dem 31. März 2019, im Einzelnen
109- die Beklagte zu 1) für …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag,
110- die Beklagte zu 2) für …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,
111und zwar
112- aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,
113- und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden …-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marken W., W.1, W.3 und W.2 gemäß Anlage 5 zum Antrag,
114dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. – gut lesbarer – Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Beklagten und/oder eines Vorlieferanten (sog Tier 1 Zulieferer), der seinerseits an die Beklagten liefert,
115b) ihr monatlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie vor, und zwar für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ende der Produktion („EOP“) sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag, wobei Auskunftserteilung und Rechnungslegung spätestens bis zum 25. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen haben,
116hilfsweise zu Antrag 3. a) und b):
117ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie vor, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der von dem/den Dritten gelieferten …-Hintersitzlehnen, jeweils aufgeschlüsselt nach den zuvor genannten Marken, zu benennen.
118Die Beklagten beantragen,
119die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen,
120weiter hilfsweise für den Fall einer Verurteilung, festzustellen, dass die Feststellung und der Umfang der Verletzung einer etwaigen Schadensminderungspflicht der Klägerin dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.
121Die Beklagten halten die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin sie beim unzuständigen Kartell-Oberlandesgericht eingelegt habe. Die Umstellung des ursprünglichen auf Fortsetzung der exklusiven Abnahme bei der Klägerin gerichteten Unterlassungsantrags auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme sei eine unzulässige Klageänderung, die insoweit zur Unzulässigkeit der Berufung führe, als mit dem neuen Schadensersatzbegehren die Beseitigung einer Urteilsbeschwer nicht begehrt werde. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vorbringen der Berufung im Einzelnen entgegen. Mit ihrer Berufungserwiderung vom 29. August 2019 haben sie vorsorglich eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, ausgesprochen, weil eine neue Gesellschafterstruktur die Klägerin umso mehr zu einer unzuverlässigen Lieferantin mache (GA 767 f.).
122Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
123II.
124Die zulässige Berufung der Klägerin (nachfolgend A.) hat im Hinblick auf das mit den Klageanträgen zu 2. a) und 3. a) verfolgte Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren wegen Nichtabnahme von Vertragsprodukten in der Zeit bis 31. März 2019 keinen Erfolg. Mit dem mit den Klageanträgen zu 2. b) und 3. b) verfolgten Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte in der Zeit ab dem 1. April 2019 hat sie gegenüber der Beklagten zu 2) überwiegend Erfolg, gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Erfolg (nachfolgend B.).
125- 126
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere bei dem zuständigen Kartell-Oberlandesgericht eingelegt worden (nachfolgend 1.) und auch im Hinblick auf die Umstellung des erstinstanzlichen Klageantrags auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung bei der Klägerin und der Abnahme bei Dritten auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme zulässig (nachfolgend 2.).
- 128
1. Das angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über die vorliegende Berufung gemäß §§ 93, 92 Abs. 1, 91, 87, 95 GWB in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GV NRW 2011, 469) ausschließlich zuständig, weil der Rechtsstreit eine kartellrechtliche Hauptfrage im Sinne des § 87 S. 1 GWB betrifft. Die Beklagten machen zu Unrecht geltend, die Berufung hätte beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden müssen, das für die Prüfung, ob eine kartellrechtliche Streitigkeit nach § 87 GWB vorliege, zunächst allein zuständig sei und den Rechtsstreit bejahendenfalls an das Kartell-Oberlandesgericht verweisen müsse.
a) Die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht richtet sich im Hinblick auf § 91 S. 2 GWB in seiner aufgrund der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 6. GWB-Novelle bestehenden Fassung, nach der der Kartellsenat über die Berufung „gegen Endurteile … in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 (lies: § 87)“ entscheidet, ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung. Das Kartell-Oberlandesgericht ist hiernach zur Entscheidung über Berufungen gegen solche Endurteile zuständig, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 87 GWB ergangen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob vorinstanzlich tatsächlich ein Landgericht „als Kartellgericht“ entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019, KZR 60/18 – Berufungszuständigkeit II, Rn. 30 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.05.2018, VI-U (Kart) 1/18 – Kartellrechtliche Vorfrage, Rn. 32 bei juris; Beschluss vom 21.02.2018, VI-U (Kart) 20/17 – Kartellrechtliche Vorfrage, Rn. 25 bei juris; Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) 10/17 – Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht, Rn. 24 ff. bei juris). Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 87 GWB liegt vor, wenn diese eine kartellrechtliche Hauptfrage betrifft (§ 87 S. 1 GWB) oder wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt (§ 87 S. 2 GWB). Um eine kartellrechtliche Hauptfrage geht es, wenn bürgerlich-rechtliche, auf Untersagung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens gerichtete Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche im Wege des Leistungs- oder Feststellungsbegehrens – nicht notwendig ausschließlich - aus §§ 33, 33a GWB in Verbindung mit einer kartellrechtlichen Verbotsnorm abgeleitet werden (vgl. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 87 Rn. 16; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 87 Rn. 15), während die Entscheidung des Rechtsstreits typischerweise dann von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt, wenn kartellrechtliche Einwände gegen eine Klage geprüft werden müssen.
130b) Nach diesen Grundsätzen ist das Kartell-Oberlandesgericht zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig, weil der Rechtsstreit kartellrechtliche Hauptfragen im Sinne des § 87 S. 1 GWB betrifft. Dies gilt sowohl dann, wenn es für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung ankommt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) – Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht, Rn. 40 ff. bei juris) und deshalb nur auf die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche abzustellen ist, als auch dann, wenn die mit der Berufungsbegründung erfolgte Umstellung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags zu 1. auf den Schadensersatzfestellungsantrag zu 2. b) mitberücksichtigt wird.
131aa) Für die Beurteilung, ob eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB kartellrechtliche Relevanz besitzt, kommt es auf eine von dem angerufenen Gericht vorzunehmende Würdigung des Parteivorbringens an. Ob von einer Streitigkeit kartellrechtliche Normen gemäß § 87 S. 1 GWB betroffen sind, hängt nicht von der vorgetragenen Rechtsauffassung der klagenden Partei ab, sondern von der richterlichen Beurteilung des Klagebegehrens auf Basis des Tatsachenvortrags des Klägers. Insoweit hat das Gericht aber keine Schlüssigkeitsprüfung danach vorzunehmen, ob der Kläger den behaupteten kartellrechtlichen Anspruch schlüssig vorgetragen hat. Erforderlich und ausreichend ist, dass nach dem bisherigen Tatsachenvortrag, dieser als zutreffend unterstellt, das Vorliegen einer kartellrechtlichen Streitigkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Insoweit ist zu verlangen, dass der Vortrag des Klägers für das Gericht einen Lebenssachverhalt ergibt, der nach einer ersten summarischen Würdigung nicht ohne Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen und Grundsätze zu beurteilen und zu lösen ist. Eine Kartellrechtszuständigkeit ist zu verneinen, wenn der Vortrag des Klägers offensichtlich unschlüssig ist und das Gericht keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, dass sich der Klageanspruch nicht aus kartellrechtlichen Normen herleiten lässt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) 10/17 – Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht, Rn. 39 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2010, 11 AR 3/10, Rn. 15 bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, 13 AR 5/10 (Kart), Rn. 14 bei juris).
132bb) Eine Kartellsache im Sinne des § 87 S. 1 GWB liegt mithin nicht allein deshalb vor, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf kartellrechtliche Normen stützt, wie vorliegend die Klägerin, die erstinstanzlich Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wegen Abnahmen bei Dritten und mit der Berufung auch wegen Nichtabnahmen bei ihr ab dem 1. April 2019 – auch – aus § 33a Abs. 1 und § 33g GWB in Verbindung mit einer aus §§ 19, 20 GWB folgenden Abnahmepflicht herleitet, wie umgekehrt eine Kartellsache gemäß § 87 S. 1 GWB nicht deshalb ausscheidet, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich auf eine kartellrechtliche Anspruchsgrundlage stützt, wie vorliegend im Fall des erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten, für den die Klägerin sich ausdrücklich nur auf den Rahmenvertrag der Parteien berufen hat. Entscheidend ist, ob nach summarischer Würdigung des Gerichts über die eingeklagten Ansprüche nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen zu entscheiden ist.
133cc) Das ist vorliegend der Fall. Aufgrund des umfangreichen und ausführlichen Vortrags der Klägerin zu einer möglichen Normadressateneigenschaft der Beklagten im Sinne der §§ 19, 20 GWB ist über den erstinstanzlich verfolgten Unterlassungsantrag zu 1. – ebenso über den mit der Berufung umgestellten Antrag auf Schadensersatzfeststellung zu 2. b) für die Zeit ab dem 1. April 2019 – und über den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Schadensersatzfeststellung wegen Abnahmen bei Dritten, der mit der Berufung auf den 31. März 2019 befristet worden ist, unter Berücksichtigung der Frage zu entscheiden, ob entsprechende Ansprüche sich im Hinblick darauf – auch - aus §§ 33, 33a GWB ergeben, dass die Beklagten aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung oder jedenfalls relativen Marktmacht zum (weiteren) Bezug der Vertragsprodukte bei der Klägerin verpflichtet waren. Anderenfalls würden wesentliche Teile des Sachvortrags der Klägerin übergangen. Dementsprechend hat auch das Landgericht den von der Klägerin ausdrücklich nur auf den Rahmenvertrag der Parteien gestützten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf einen Kontrahierungszwang und damit auf eine Bezugspflicht auf Grundlage der §§ 33, 19, 20 GWB untersucht (S. 19 ff. des Urteils, GA 515 ff.), ebenso den auf §§ 33a, 33g GWB gestützten Antrag auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Abnahmen bei Dritten.
134Insbesondere ist die für den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung und den mit der Berufung verfolgten Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahmen für die Zeit ab dem 1. April 2019 relevante Frage, ob die Kündigungen des Rahmenvertrags durch die Beklagten gemäß § 134 BGB nichtig sind, weil sie wegen eines Kontrahierungs- oder Bezugszwangs gegen §§ 19, 20 GWB verstoßen, keine bloße kartellrechtliche Vorfrage im Sinne des § 87 S. 2 GWB für einen nicht-kartellrechtlichen vertraglichen Anspruch. Ein Fall von § 87 S. 2 GWB liegt hier nicht mit Blick darauf vor, es komme auf die kartellrechtliche Nichtigkeit der Kündigungen erst an, wenn feststeht, dass diese nicht aus anderen Gründen nichtig sind. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB kann nicht nur zu einen Gegeneinwand (Nichtigkeit) gegen einen Einwand (Kündigung) gegenüber einem nicht-kartellrechtlichen Anspruch führen, sondern zugleich Entstehensvoraussetzung eines kartellrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus §§ 33, 33a GWB sein und ist insoweit kartellrechtliche Hauptfrage im Sinne des § 87 S. 1 GWB.
135- 136
2. Die Berufung ist auch nicht deswegen – teilweise – unzulässig, weil die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag zu 1. auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten mit dem jetzigen Klageantrag zu 2. b) auf einen Schadensersatzantrag wegen Nichtabnahme bei ihr für die Zeit ab dem 1. April 2019 umgestellt hat. Der Einwand der Beklagten, hiermit greife die Klägerin die in der Abweisung des ursprünglichen Unterlassungsantrags liegende Beschwer nicht an, so dass die Abweisung in Rechtskraft erwachsen sei, trifft ebenso wenig zu (nachfolgend a)) wie derjenige, der neue Klageantrag sei mangels später eingetretener Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 unzulässig (nachfolgend b)).
a) Die Klägerin begehrt auch mit dem anstelle des früheren Unterlassungsantrags zu 1. nunmehr geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsantrag zu 2. b) die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Klageabweisung liegenden Beschwer.
138aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine zulässige Berufung nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung oder –änderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Entscheidend ist, ob die mit der Berufung zur Entscheidung gestellten Ansprüche gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand bilden, der nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 30.11.2005, XII ZR 112/03, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 07.05.2003, XII ZB 191/02, Rn. 17 bei juris; Urteil vom 15.03.2002, V ZR 39/01, Rn. 6 bei juris; Urteil vom 04.02.2002, II ZR 214/01, Rn. 7 bei juris; Urteil vom 11.10.2000, VIII ZR 321/99, Rn. 7 bei juris; vgl. auch Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, vor § 511 Rn. 76 m.w.N.; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, vor § 511 Rn. 26 m.w.N.; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, vor § 511 Rn. 10). Dementsprechend wird eine Berufung etwa dann unzulässig, wenn in erster Instanz Mietrückstände eingeklagt waren, über die ein Teilvergleich erzielt wird, und dann Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich noch andere Mietrückstände sind, die erstmals in zweiter Instanz durch Klageerweiterungen eingeführt werden und zuvor nicht geltend gemacht waren (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005, XII ZR 112/03, Rn. 16 bei juris). Dasselbe gilt, wenn der Kläger in der Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag zurücknimmt und die Rechtsfolgen des klageabweisenden Urteils durch neue Klageanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt werden, wirkungslos werden sollen, um ohne Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht eine ihm günstige Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2002, V ZR 39/01, Rn. 9 bei juris), oder wenn ein Zahlungsbegehren nach Klageabweisung in erster Instanz mit der Berufung auf gänzlich andere Lebenssachverhalte als Begründung gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2002, II ZR 214/01, Rn. 13 bei juris). Denn in diesen Fällen macht der Kläger in der Berufung nur – noch – einen anderen prozessualen Anspruch – einen anderen Klageantrag und/oder einen anderen Klagegrund – geltend als in erster Instanz.
139bb) Eine im vorgenannten Sinne unzulässige Berufung liegt dagegen nicht vor, wenn der Kläger mit der Berufung im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Denn damit macht er in der Berufung keinen anderen prozessualen Anspruch geltend als in erster Instanz. Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Klagegrund, weshalb eine solche Änderung nach § 264 ZPO gerade nicht als Klageänderung anzusehen ist. Auch ein solcher Antrag ist daher auf die Beseitigung der aus der erstinstanzlichen Klageabweisung folgenden Beschwer gerichtet, denn damit begehrt der Kläger die in der Sache identische, nur in der Form veränderte Rechtsposition, die ihm die Vorinstanz abgesprochen hat. Mit der Berufung kann daher zulässig vom Erfüllungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch übergegangen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03, Rn. 47 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015, 19 U 113/14, Rn. 4 bei juris; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, vor § 511 Rn. 75; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, vor § 511 Rn. 28; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, vor § 511 Rn. 10c).
140cc) Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Mit der Umstellung des erstinstanzlichen Antrags auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme bei ihr für die Zeit ab dem 1. April 2019 fordert die Klägerin im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO statt des ursprünglichen Gegenstands der Vertragserfüllung nunmehr das Interesse, ohne dass eine Änderung des Klagegrunds vorliegt, und zwar für die Zeit zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem 31. März 2019 gegebenenfalls unter Erweiterung des bereits ursprünglich verfolgten Schadensersatzbegehrens, was zugleich einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO darstellen würde, und für die Zeit ab dem 1. April 2019 als neues Schadensersatzbegehren. Denn der Schadensersatzantrag ist auf denselben zugrundeliegenden Lebenssachverhalt eines wirksamen, zur Abnahme der Vertragswaren verpflichtenden Rahmenvertrags, dessen vollständige Erfüllung die Beklagten sowohl vor Ablauf der Kündigungsfrist als auch - mangels wirksamer Kündigung – danach zu Unrecht verweigerten, gestützt. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt insoweit mithin nicht vor. Die Klägerin verfolgt mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag den bisherigen Streitgegenstand der Sache nach weiter und erstrebt damit die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung des Unterlassungsantrags liegenden Beschwer.
141b) Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, es fehle an der gemäß § 264 Nr. 3 ZPO erforderlichen später eingetretenen Veränderung für den Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Schadensersatzantrag.
142aa) Die Norm des § 264 Nr. 3 ZPO gestattet es dem Kläger, seinen Antrag an Umstände anzupassen, die die materielle Rechtslage nach Rechtshängigkeit verändert haben. Gleichgestellt werden Umstände, die zwar bei Rechtshängigkeit vorlagen, dem Kläger aber ohne Verschulden unbekannt waren. Worauf die später eingetretene Veränderung beruht, ist unerheblich. Sie kann auf das Verhalten der einen oder anderen Partei oder auf ein zufälliges Ereignis zurückzuführen sein. Daher kommt es etwa für Gestaltungsrechte nicht auf ihre Entstehung, sondern auf ihre Ausübung an. Deshalb braucht der Kläger vor Klageerhebung etwa von einem bestehenden Rücktrittsrecht nicht Gebrauch zu machen, er kann durchaus zunächst an seinem Erfüllungsanspruch festhalten. Der neue Antrag kann noch in der Berufungsinstanz gestellt werden, auch wenn der Kläger schon in erster Instanz dazu in der Lage war (vgl. Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 264 Rn. 26 ff.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 254 Rn. 8; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 264 Rn. 5). Eine später eingetretene Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO liegt daher etwa dann vor, wenn der Kläger zunächst einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend macht und nach von ihm vorgenommener Mängelbeseitigung Kostenerstattung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 73/04, Rn. 12 bei juris), wenn er zunächst Schadensersatz wegen mangelbedingten Minderwerts geltend macht und dann auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zurückkommt oder – ohne dies zu tun - nach durchgeführter Mängelbeseitigung Kostenerstattung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, Rn. 54 bei juris).
143bb) Unabhängig von der Frage, ob es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung überhaupt darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO vollständig vorliegen, oder ob dies eine Frage der Zulässigkeit des neuen Klageantrags und damit der Begründetheit der Berufung ist, während es für deren Zulässigkeit ausreicht, dass die Klägerin mit dem neuen Antrag wegen der Identität des Klagegrunds die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils angreift, ist nach den dargestellten Grundsätzen das Vorliegen einer nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrags eingetretenen Veränderung zu bejahen. Die Klägerin hat mit dem erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsantrag zunächst die Fortsetzung des Abrufs und der Abnahme der Vertragsprodukte begehrt. Hat dieser Anspruch bestanden, so haben die Beklagten durch ihren Klageabweisungsantrag und ihren Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärungen berufen haben, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1983, VII ZR 139/82, Rn. 8 bei juris), was sie auch selbst einräumen (S. 20 der Berufungserwiderung, GA 738), und ist gemäß § 281 Abs. 1 und 2 BGB ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB entstanden. Mit der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs ist der zunächst fortbestehende Leistungsanspruch gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen. Dieses Erlöschen des Leistungsanspruchs, nicht etwa eine von den Beklagten eruierte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf Seiten der Klägerin, ist die im Laufe des Prozesses eingetretene Veränderung der materiellen Rechtslage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt (vgl. RG, Urteil vom 05.11.1924, I 635/23, RGZ 109, 134-137, 137), wobei es für die Zulässigkeit des neuen Antrags gemäß dieser Norm allein auf die Möglichkeit der Veränderung der materiellen Rechtslage ankommt, nicht darauf, ob sie tatsächlich eingetreten ist; dies ist eine Frage der Begründetheit der entsprechenden Ansprüche (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 264 Rn. 9).
144- 145
B. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig (nachfolgend 1.). Der Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen (nachfolgend 2.). Die Klage ist mit dem Begehren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Abnahmen bei Dritten für die Zeit bis zum 31. März 2019 (Klageantrag 2. a)) und dem entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren (Klageantrag 3. a)) jedoch unbegründet (nachfolgend 3.). Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme bei der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2019 (Klageantrag 2. b)) und Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit (Klageantrag 3. b)) sind gegenüber der Beklagten zu 2) überwiegend begründet, gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet (nachfolgend 4.).
- 147
1. Die Klage ist insgesamt zulässig.
a) Die Zuständigkeit des (Kartell-)Landgerichts Dortmund hat der Senat gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 513 Rn. 7 m.w.N.). Die Klägerin stützt die Berufung auch nicht darauf, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen aus Nr. XV 6. der gleichlautenden Einkaufsbedingungen der Beklagten für Produktionsmaterial, wonach Gerichtsstand der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht ist; Sitz der Klägerin war bei Klageerhebung ….
149b) Die Änderung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags ist nicht gemäß § 533 ZPO unzulässig, wonach eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig ist, wenn (Nr. 1) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (Nr. 2) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
150aa) Bei der Umstellung des ursprünglichen Klageantrags zu 1. auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei der Klägerin und der Abnahme bei Dritten auf den jetzigen Klageantrag zu 2. b) auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme bei der Klägerin ab dem 1. April 2019 handelt es sich, wie bereits festgestellt, um einen Fall von § 264 Nr. 3 ZPO. Für eine zulässige Antragsänderung nach § 264 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Antrag zulässig war, so dass der erstinstanzlich ausgetragene Streit der Parteien über die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags, insbesondere dessen Bestimmtheit, unerheblich ist. Im Gegenteil kann im Fall der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags die Antragsänderung im Sinne des § 264 ZPO gerade geboten sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 39 bei juris). Soweit der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Abnahmen bei Dritten erstinstanzlich auf die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begrenzt war und mit der Berufung bis zum 31. März 2019 erweitert wird, erfüllt dies die Voraussetzungen von § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO liegt insoweit in beiden Fällen nicht vor. Deshalb steht auch § 533 ZPO nicht entgegen. Die Vorschrift des § 533 ZPO bezieht sich nur auf die Klageänderung gemäß § 263 ZPO, nicht aber auf die Fälle der Antragsänderung nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12, Rn. 24 bei juris; Urteil vom 22.04.2010, IX ZR 160/09, Rn. 6 bei juris; Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, Rn. 91 bei juris; Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn. 25 ff. bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015, 19 U 113/14, Rn. 5 bei juris; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 533 Rn. 3).
151bb) Diesem Ergebnis steht auch der Sinn und Zweck des § 533 ZPO nicht entgegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf § 533 Nr. 1 ZPO, weil Antragsänderungen im Sinne von § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind, § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte, als auch im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung soll im Wesentlichen verhindern, dass in das in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dienende Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff eingeführt wird. Dies ist aber in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO schon deswegen nicht zu befürchten, weil § 264 ZPO insoweit voraussetzt, dass der – bereits erstinstanzlich dargelegte – Klagegrund unverändert bleibt. Soweit es für die Beurteilung der modifizierten Anträge auf erstinstanzlich bereits vorgetragene Tatsachen ankommt, die das erstinstanzliche Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag aus seiner Sicht folgerichtig aber nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt hat, kann sich daraus eine unzulässige Einführung neuer Tatsachen schon deshalb nicht ergeben, weil mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn es für den modifizierten Antrag auf andere als die festgestellten Tatsachen ankommt, wegen Zweifeln an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen hat. Auch soweit es für die modifizierten Anträge des Vortrags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der vom Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn. 27 ff. bei juris).
152c) Die mit dem Klageantrag zu 2. a) und b) verfolgten Schadensersatzbegehren sind auch als Feststellungsklagen zulässig.
153aa) Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gebietet es nicht, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Leistungsklagen, gegebenenfalls Stufenklagen, zu verfolgen, weil die behauptete Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Denn die Klägerin begehrt nicht nur Ersatz solchen Schadens, der ihr in der Vergangenheit durch Nichtabnahme von 100% der Vertragsprodukte in der Zeit bis 31. März 2019 bereits entstanden sei, sondern auch Ersatz eines ihr künftig dadurch erst noch entstehenden Schadens, dass die Beklagten ab dem 1. April 2019 und bis zum EOP-Zeitpunkt der betreffenden Fahrzeugmodelle die Vertragsprodukte in dem vertraglich vereinbarten Umfang gar nicht mehr bei ihr abnehmen. Zudem kann die Klägerin den in der Vergangenheit eingetretenen Schaden erst beziffern, nachdem die Beklagten die begehrte Auskunft über ihren Jahresbedarf an Hintersitzlehnen erteilt haben.
154Die Feststellungsklage setzt gemäß § 256 ZPO das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses voraus. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zu erheben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, Rn. 6 bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – Grauzementkartell, Rn. 49 ff. bei juris; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 7a, 8 jeweils m.w.N). Insbesondere ist ein Kläger in Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten; er kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, Rn. 6 bei juris; Urteil vom 27.05.2008, XI ZR 132/07, Rn. 51 bei juris; Urteil vom 08.07.2003, VI ZR 304/02 – Brustwirbelkörper, Rn. 6 bei juris). So liegt der Fall hier, weil die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für in der Vergangenheit bereits entstandene Schäden, aber auch für in der Zukunft bis zum EOP-Zeitpunkt der betroffenen Fahrzeugmodelle erst noch entstehende Schäden infolge Nichtabnahme der Vertragsprodukte begehrt.
155bb) Die Klägerin hat auch im Übrigen ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, ob ihr wegen der Nichtabnahme von Vertragsprodukten durch die Beklagten vor und nach Ablauf der Kündigungsfrist Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Beklagten solche Ansprüche in Abrede stellen und deshalb die erforderliche Unsicherheit über die behauptete Schadensersatzpflicht besteht.
156Entgegen der von einigen Senaten des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung, wonach eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden – nicht für die Verletzung eines absoluten Rechts – festgestellt werden soll, nur zulässig sei, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (vgl. Beschluss vom 04.03.2015, IV ZR 36/14, Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, Rn. 27 bei juris m.w.N.), setzt das Feststellungsinteresse richtigerweise nicht die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus. Damit würde die notwendige Unterscheidung zwischen der besonderen Prozessvoraussetzung des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses und der sachlichen Begründetheit der Feststellungsklage verkannt. Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung vorausgesetzten Rechtsschutzinteresses. Es ist regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Geht es, wie im Streitfall, um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Vertragsverletzung, genügt die Unsicherheit über die behauptete Schadensersatzpflicht. Dagegen gehört die Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis – hier die Schadensersatzpflicht - besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Die rein prozessuale Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon abhängig, ob die begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann, die Klage also sachlich begründet ist. Wird, wie im Streitfall, nur eine Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangt, kommt es auf die Schadenshöhe nicht an. Da aber jede Schadensersatzverpflichtung auch sachlich die Entstehung eines Schadens voraussetzt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz nur dann begründet, wenn tatsächlich ein Schaden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Damit gehört aber die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung zur materiellen Klagebegründung; sie ist keine bloße Prozessvor-aussetzung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 189/99 – Feststellungsinteresse II, Rn. 31 bei juris m.w.N.; Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98, Rn. 9 bei juris m.w.N.; Urteil vom 06.05.1993, I ZR 144/92, Rn. 16 bei juris m.w.N.; Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, Rn. 7 bei juris; Urteil vom 19.11.1971, I ZR 72/70 – Cheri, Rn. 32 f. m.w.N.).
157d) Die Klage ist auch nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
158aa) Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit einer Klage die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden darf. Die rechtshängige Streitsache darf demnach unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Ob dabei die Parteirollen vertauscht werden, ist unerheblich. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, mag auch die andere früher anhängig gewesen sein. Die bereits bestehende Rechtshängigkeit ist eine negative Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt vom maßgebenden prozessualen Streitgegenstandsbegriff ab. Danach ist objektive Identität gegeben, wenn Klageantrag und Lebenssachverhalt im zweiten mit dem ersten Prozess übereinstimmen. Unterschiedliche Anträge bei identischem Sachverhalt oder identische Anträge bei verschiedenen Sachverhalten, erst Recht Verschiedenheit von Anträgen und Sachverhalten schließen das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.03.2002, III ZR 73/01, Rn. 13 f. bei juris; Urteil vom 17.05.2001, IX 256/99, Rn. 11 ff. bei juris; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 261 Rn. 42, 50, 56 jeweils m.w.N.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 261 Rn. 9 ff. m.w.N.).
159bb) Nach diesen Maßgaben ist die vorliegende Klage nicht im Hinblick darauf gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, dass die Beklagten und T.1 am 11. Mai 2018 vor den Landgerichten Braunschweig (verwiesen an das Landgericht Hannover, dort 18 O 139/18) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) Klagen auf Feststellung der wirksamen Vertragsbeendigung durch die Kündigungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018 (insoweit nur Beklagte zu 1)) zum 31. März 2019 und des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen nach dem 31. März 2019 aus sonstigen Gründen anhängig gemacht haben (Anlagen B 82, B 83), ohne dass es darauf ankommt, ob diese auch früher rechtshängig geworden sind als die vorliegende Klage. Dies gilt für die Klage von T.1 schon deshalb, weil eine Identität der Parteien nicht gegeben ist, da die vorliegende Klage sich nicht gegen T.1 richtet. Auch im Hinblick auf die Klagen von Y. und X. liegt eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht vor, denn deren Klagen und die vorliegende Klage der Klägerin verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele, so dass auch bei identischem Sachverhalt unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.
160(1) Gegenstand der Klagen von Y. und X. ist zunächst der Antrag auf Feststellung, dass die Lieferverträge mit Q. durch die Kündigungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018 (insoweit nur Y.) zum 31. März 2019, hilfsweise zu einem früheren Termin, beendet sind. Dieses Rechtsschutzziel ist nicht identisch mit dem Feststellungsbegehren von Q. im vorliegenden Verfahren, dass Y. und X. wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019 zum Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Entscheidung über diesen Antrag kommt es zwar auf die Frage der Vertragsbeendigung durch die Kündigungen an. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nur eine Vorfrage; das Schadensersatzfeststellungsbegehren geht über die Klärung dieser Vorfrage hinaus. Eine Identität mit einer im Parallelprozess auftretenden Vorfrage begründet aber keine doppelte Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 110/09, Rn. 15 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 261 Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 261 Rn. 9). Der Fall ist dem Aufeinandertreffen einer (negativen) Feststellungsklage mit einer Leistungsklage vergleichbar. Das Klagebegehren von Y. und X. auf positive Feststellung der Vertragsbeendigung entspricht in der Sache einem solchen auf negative Feststellung, dass der Vertrag nicht mehr besteht. Das Klagebegehren von Q. auf positive Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme ab dem 1. April 2019 entspricht dem einer (Stufen-)Leistungsklage auf Schadensersatz aus dem fortbestehenden Vertrag wegen Vertragsverletzung. Ist aber eine negative Feststellungsklage rechtshängig und klagt der Beklagte dieser Klage seinerseits auf Leistung, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht; vielmehr entfällt wegen des Vorrangs der Leistungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, was hier der Fall ist, weil die Klägerin den Verzicht auf die Klagerücknahme erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03 – Detektionseinrichtung I, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 07.07.1994, I ZR 30/92 – Parallelverfahren II, Rn. 22 bei juris; Urteil vom 22.01.1987, I ZR 230/85 – Parallelverfahren, Rn. 10 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 37; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 16).
161(2) Ebenso wenig steht das negative Feststellungsbegehren von Y. und X., dass Q. nach dem 31. März 2019 keinen Anspruch auf Abnahme der Vertragsprodukte mehr hat, dem hier geltend gemachten Feststellungsbegehren von Q., dass Y. und X. wegen Nichtabnahme ab dem 1. April 2019 zum Schadensersatz verpflichtet sind, entgegen. Insoweit gelten die oben dargestellten Erwägungen entsprechend. Denn das Schadensersatz(feststellungs)begehren wegen Nichtleistung geht über das Begehren auf Feststellung, nicht zur Primär-Leistung verpflichtet zu sein, hinaus und stellt deshalb einen anderen Streitgegenstand dar. Auch unter Anwendung der Grundsätze zum Zusammentreffen von negativer Feststellungs- und Leistungsklage geht das Rechtsschutzziel des Schadensersatz(feststellungs)antrags über dasjenige des Antrags auf negative Feststellung, nicht zur (Primär-)Leistung verpflichtet zu sein, hinaus und wird daher der Schadensersatz(feststellungs)antrag durch den Antrag von Y. und X. nicht gesperrt.
162(3) Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren auf Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz wegen Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten für die Zeit bis zum 31. März 2019 verpflichtet sind, kommt eine doppelte Rechtshängigkeit ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand der Verfahren von Y. und X. ist.
163(4) Soweit Q. in den Verfahren von Y. und X. Widerklage auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten erhoben hat, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der entsprechende Antrag nach der Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.
164e) Die Klage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin – so die Beklagten – schon seit Mitte November 2018 nicht mehr in der Lage sei, sie mit der vertraglich vereinbarten Menge von 80% ihres Bedarfs zu beliefern. Der Vortrag der Beklagten, seit Mitte November 2018 komme es wiederholt zu ausbleibenden Lieferungen, ist schon völlig substanzlos und steht in einem unaufgelösten Widerspruch zu ihrem Vortrag aus der Klageerwiderung vom 4. Oktober 2018, die Y.-Gruppe nehme aktuell konzernweit 96,6% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin ab, die Beklagte zu 2) weiterhin 100% (GA 138, 140). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einen knappen Monat später nicht mehr zur Lieferung von 80% des Bedarfs der Beklagten in der Lage gewesen sei.
165- 166
2. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der vorgenannten Klageverfahren auszusetzen.
aa) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch das Berufungsgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12 – Notifizierungs- und Wartepflicht, Rn. 10 bei juris; Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04 – Aussetzung wegen Parallelverfahren, Rn. 8 bei juris; Fritsche in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 148 Rn. 5; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 148 Rn. 5; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 148 Rn. 5).
168bb) Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Würde in den Verfahren, die die Beklagten und T.1 vor den Landgerichten Hannover und Ingolstadt gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreiben, die Vertragsbeendigung zum 31. März 2019 festgestellt und erwüchse diese Entscheidung in Rechtskraft, so hätte sie gemäß § 322 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren; die rechtskräftig entschiedene Vorfrage der Vertragsbeendigung dürfte nicht neu beurteilt, sondern müsste der Prüfung des Schadensersatzbegehrens der Klägerin ohne sachliche Prüfung zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 269/00, Rn. 22 bei juris; Urteil vom 14.07.1995, V ZR 171/94, Rn. 8 bei juris; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 322 Rn. 10).
169cc) Nach der gemäß § 148 ZPO unter Berücksichtigung der gegebenen Vorgreiflichkeit der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Frage und der Ziele des § 148 ZPO, die Einheitlichkeit von Gerichtsentscheidungen zu wahren und eine doppelte Befassung mit derselben Rechtsfrage zu vermeiden, zu treffenden Ermessensentscheidung („kann“) ist der vorliegende Rechtsstreit nicht auszusetzen. Solches wurde von den Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr beantragt. Die Erwägungen unter Rn. 9 bis 21 im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2020 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass.
170Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Zivilrechtsschutzes in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, die die Fachgerichte dazu verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, ist bei der Aussetzungsentscheidung die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abzuwägen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2013, 1 BvR 2965/10, Rn. 20 bei juris). Diese Abwägung fällt gegen die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits aus. Die Frage nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten kann in diesem Verfahren ohne Schwierigkeiten und weitere Verzögerung beantwortet werden; der Rechtsstreit ist entscheidungsreif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO. Demgegenüber würden eine Aussetzung dieses Rechtsstreits und ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Parallelverfahren zu einer unnötigen und den Parteien nicht zumutbaren Verzögerung führen. Denn im Parallelverfahren vor dem Landgericht Hannover liegt bislang nur eine erstinstanzliche Entscheidung vor, gegen die Berufung eingelegt ist. Im Parallelverfahren vor dem Landgericht Ingolstadt liegt noch nicht einmal eine Sachentscheidung vor; gegen die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2020 (dort S. 7 f.) mitgeteilte Entscheidung des Oberlandesgerichts München, das die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aufgehoben und die Sache an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen hat, kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden, bevor gegebenenfalls das Landgericht Ingolstadt erneut erstinstanzlich zu entscheiden hat. Bis insoweit rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, können noch Jahre vergehen.
171Bei der Aussetzungsentscheidung sind zudem die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und damit zu berücksichtigen, ob in jenem Verfahren mit einer Entscheidung über die betreffende Frage zu rechnen ist (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 148 Rn. 1 m.w.N.). Dies kann derzeit aber nicht beurteilt werden, weil sowohl im Fall des Parallelverfahrens des Landgerichts Hannover das zuständige Berufungsgericht als auch im Fall des Parallelverfahrens des Landgerichts Ingolstadt der Bundesgerichtshof die dort von Y. und X. erhobenen Klagen auf Feststellung der Vertragsbeendigung nach Erhebung der Klage durch Q. im hier vorliegenden Verfahren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019, die von Q. nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abweisen kann, wie das Landgericht Ingolstadt nach dem Vortrag der Parteien auch schon erstinstanzlich entschieden hat.
172Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass in diesem Rechtsstreit auch über einen weiteren Streitgegenstand zu entscheiden ist, für den die Frage der Vertragsbeendigung zum 31. März 2019 nicht vorgreiflich ist, nämlich über einen Schadensersatzanspruch wegen des Bezugs der Vertragsprodukte bei Dritten in der Zeit bis zum 31. März 2019.
173Nach alledem überwiegt das Interesse der Parteien an zügiger Entscheidung dieses Rechtsstreits gegenüber den Aspekten der Prozessökonomie und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, zumal § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung enthält, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04, Rn. 11 bei juris) und die Gefahr widersprechender Entscheidungen infolge der Möglichkeit der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 ZPO) begrenzt ist.
174- 175
3. Die Klage ist mit dem Begehren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten für die Zeit bis zum 31. März 2019 (Klageantrag 2. a)) unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin schon dem Grunde nach weder aus Vertrags- noch aus Kartellrecht zu (nachfolgend a) und b)). Dementsprechend scheidet auch der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag 3. a)) aus (nachfolgend c)).
a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten mit der Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten in der Zeit bis 31. März 2019 ihre Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien bestehenden Rahmenverträgen nicht verletzt haben. Die Beklagte zu 1) war schon nicht verpflichtet, …-Hintersitzlehnen für Fahrzeugmodelle von X., T. und T.1 bei der Klägerin abzunehmen oder für die Abnahme durch die anderen Konzerngesellschaften zu haften (nachfolgend aa)). Dass die Beklagten die Vertragswaren für ihre jeweiligen Fahrzeugmodelle bei Dritten bezogen haben, stellt keine Vertragspflichtverletzung dar, weil die Rahmenverträge der Klägerin kein exklusives Belieferungsrecht einräumen, sondern ein Lieferanteil von 80% vereinbart ist (nachfolgend bb)). Die Klägerin trägt auch nicht substantiiert vor, dass die Beklagten im relevanten Zeitraum die vertraglich vereinbarte Abnahmequote unterschritten und insoweit die bestehenden Verträge verletzt hätten (nachfolgend cc)). Haben die Beklagten die Vertragsprodukte im vereinbarten Umfang von der Klägerin bezogen, so kann die Deckung des darüber hinausgehenden Bedarfs bei Dritten keine Vertragsverletzung darstellen (nachfolgend dd)).
177aa) Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht vorträgt, dass die Beklagte zu 1) …-Hintersitzlehnen für die Fahrzeugmodelle von X., T. und T.1 bei Dritten abgenommen hat, läge hierin auch keine Vertragspflichtverletzung gegenüber der Klägerin, weil die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet war, von der Klägerin auch …-Hintersitzlehnen für die Fahrzeugmodelle der anderen Konzerngesellschaften abzunehmen. Sie haftet auch nicht dafür, dass X., T. und T.1 ihre Vertragsprodukte nicht bei der Klägerin, sondern bei Dritten bezogen haben, weil die Beklagte zu 1) insoweit keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingegangen ist, die anderen Konzerngesellschaften vielmehr eigene Vertragsbeziehungen zur Klägerin begründet haben. Insoweit scheidet auch die begehrte Gesamtschuldfeststellung (§ 421 BGB) zwischen beiden Beklagten aus.
178(1) Die Beklagte zu 1) hat sich in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.12.1963, KZR 9/62 – Mikophos, Rn. 49 ff. bei juris; Westermann in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, vor § 433 Rn. 32 ff. m.w.N.) gegenüber der Klägerin zur Abnahme der erwähnten …-Hintersitzlehnen ausschließlich für ihre eigenen Y.-Fahrzeugmodelle verpflichtet. Der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht aus drei Nomination Letters vom 28. Mai 2010 (Anlage W 4), 2. November 2010 (Anlage W 6) und 12. April 2011 (Anlage W 5). In allen drei Nomination Letters heißt es gleichlautend:
179„Mit vorliegendem Nomination Letter der Y. werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken W. PKW und W. Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der Y. verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Y. Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der Y. erzielte, vorliegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrundeliegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2.“
180Aus diesem Vertragswortlaut folgt eindeutig, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auf diejenigen Vertragsprodukte beschränkt ist, die die Beklagte zu 1) in ihren eigenen Fahrzeugmodellen verbaut. Dementsprechend haben, wie in den Nomination Letters der Beklagten zu 1) ausdrücklich erwähnt, X. und T.1 der Klägerin eigenständige Nomination Letters erteilt, und zwar X. vom 14. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011 (Anlage W 7) und T.1 vom 17. August 2011 (Anlage W 8), mit denen diese Konzerngesellschaften die Klägerin eigenständig beauftragt haben.
181(2) Zu Unrecht beruft die Klägerin sich darauf, die Beklagte zu 1) sei deswegen zur Abnahme der Vertragsprodukte auch für die Fahrzeugmodelle der übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, weil diese allein die Vertragsverhandlungen geführt habe. Es ist das Wesen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB, dass der Vertreter Vertragsverhandlungen – hier: für sich selbst und für den Geschäftsherrn – mit dem Vertragspartner führen kann. Daraus wird er auch dann nicht selbst verpflichtet, wenn er den Vertrag für den Geschäftsherrn auch abschließt, was hier nicht einmal der Fall war, denn vorliegend beschränkte sich das Handeln der Beklagten zu 1) für die übrigen Konzerngesellschaften auf das Aushandeln der Verträge, die diese dann selbst mit der Klägerin durch eigenständige Nomination Letters unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin ausgehandelten Bedingungen geschlossen haben. Erst Recht folgt daraus nichts anderes, dass die Beklagte zu 1) deshalb günstigere Preise aushandeln konnte, weil sie die Verhandlungen über das Vertragsvolumen aller Konzerngesellschaften und damit über eine größere Liefermenge als die von ihr allein benötigte geführt hat. Hieraus lässt sich nach keiner Vorschrift die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Abnahme der gesamten Verhandlungsmenge ableiten.
182(3) Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) mit Vereinbarung vom 14. Mai 2009 die Rechte an ihrem …-Hintersitzlehnen-Konzept abgetreten und übertragen hat und in diesem Schreiben (Anlage W 3) weiter vereinbart wurde: „Im Gegenzug nominiert die Y. U. hinsichtlich des o.g. Konzeptes für 100% der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge“. Daraus folgt nicht, dass die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hätte, von der Klägerin die Vertragsprodukte auch insoweit abzunehmen, als sie für die Fahrzeugmodelle der anderen Konzerngesellschaften benötigt würden, oder für deren Vertragserfüllung zu haften. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Konzerngesellschaften konnte die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen und dem danach maßgeblichen Horizont des verständigen Erklärungsempfängers (vgl. nur Busche in MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 133 Rn. 12 ff.) schon nicht annehmen, die Beklagte zu 1) habe sich mit dem zitierten Satz gegenüber der Klägerin auch zur Abnahme von Teilen verpflichten wollen, die von den anderen Konzerngesellschaften zum Verbau in deren Fahrzeugmodellen benötigt werden, oder für deren Abnahmepflicht zu haften. Erst Recht war angesichts der Vielzahl von vertraglich zu regelnden Einzelheiten, insbesondere der Mengen und Preise, und der weiteren Formulierung „Die Belieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden Nomination Letters.“ dieser Satz aus verständiger Sicht der Klägerin auch noch gar nicht im Sinne eines konkreten Vertrages, sondern nur als allgemeine Verpflichtung dahin zu verstehen, dass konkrete Verträge erst in Zukunft geschlossen werden sollen. Dies ist mit den erwähnten Nomination Letters geschehen, in denen eine Abnahmepflicht der Beklagten zu 1) für Teile für die Fahrzeugmodelle der anderen Konzerngesellschaften oder eine Haftung für deren Abnahmepflicht gerade nicht vereinbart worden ist.
183(4) Aufgrund des eindeutigen Vertragswortlauts ändert es an diesem Befund nichts, dass T. der Klägerin keinen eigenständigen Nomination Letter erteilt hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht etwa die Beklagte zu 1) in der Folgezeit die Vertragsprodukte für T.-Modelle bei der Klägerin abgerufen hat, sondern T. selbst, und dies zu den von der Beklagten zu 1) mit der Klägerin ausgehandelten Konditionen. Ob sich aus dieser tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen T. und der Klägerin der konkludente Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen diesen Parteien zu den Bedingungen der Nomination Letters der übrigen Konzerngesellschaften herleiten lässt oder ob nur jeweilige Einzelverträge geschlossen wurden, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Verfahrensweise kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 1) sich zur Abnahme der Vertragsprodukte für T.-Modelle verpflichtet oder eine Haftung für die Abnahme durch T. übernommen hätte.
184(5) Nichts anderes folgt auch daraus, dass den Nomination Letters der Beklagten zu 1) jeweils eine „Nomination Anlage“ beigefügt ist (Anlagen W 4 bis 5), in der etwa Planvolumina und von der Klägerin vorzuhaltende Gesamtkapazitäten für die Belieferung aller Konzerngesellschaften oder Einzelheiten der Belieferung auch für Verbauorte ausgewiesen werden, in denen keine Y.-Modelle hergestellt werden, sondern solche von X., T. und T.1. Dass das Gesamt-Leistungsprogramm in einer Anlage aufgeführt ist, ist angesichts der eindeutigen, oben zitierten Formulierung aus Sicht der Klägerin nicht dahin zu verstehen, das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und ihr umfasse auch die Belieferung der anderen Konzerngesellschaften.
185bb) Die Beklagten haben die danach nur bezogen auf ihre jeweils eigenen Fahrzeugmodelle bestehenden Verpflichtungen zur Abnahme der Vertragsprodukte durch den Drittbezug nicht verletzt, weil sie nicht zum exklusiven Bezug bei der Klägerin verpflichtet waren, sondern jeweils ein Lieferanteil von 80% des Bedarfs vereinbart war.
186(1) Der in den Nomination Letters der Beklagten zu 1) und 2) vereinbarte Lieferanteil der Klägerin beträgt ausweislich der Angaben in der letzten Spalte der „Nomination Anlage“ in allen Fällen und für alle betroffenen Fahrzeugmodelle ausdrücklich 80% (Anlagen W 4 bis 5). Dementsprechend waren die Beklagten nicht zum exklusiven Bezug ihres Gesamtbedarfs an den Vertragsprodukten bei der Klägerin verpflichtet und stellt der Drittbezug als solches keine Vertragsverletzung dar. Die Vereinbarung eines Lieferanteils von 80% war nach dem Vortrag der Klägerin gerade zur Absicherung der kartellrechtlichen Vertragswirksamkeit gewollt (Schriftsatz vom 7. Dezember 2018, dort S. 25, GA 270); den Parteien war bewusst, dass der Vertrag bei einer Exklusivbeauftragung der Klägerin angesichts seiner Laufzeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt sein würde und deshalb unter Umständen gegen § 1 GWB oder Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und nichtig sein würde. Eine solche Vertragsnichtigkeit wollten die Parteien mit der Beauftragung eines Lieferanteils von 80% vermeiden. Dies konnten sie aber nur erreichen, wenn ein Lieferanteil von 80% tatsächlich vereinbart wurde. Bereits daraus folgt, dass der Lieferanteil von 80% auch tatsächlich gewollt war, denn anderenfalls wäre seine Vereinbarung gemäß § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig, während die tatsächliche Vereinbarung eines Exklusivrechts gemäß § 117 Abs. 2 BGB an § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV zu messen und mangels Freistellung gegebenenfalls ebenfalls nichtig wäre, was die Parteien gerade vermeiden wollten. An diesem Parteiwillen, einen Lieferanteil von 80% wegen der anderenfalls möglichen Vertragsnichtigkeit nach § 1 GWB, Art. 101 AEUV zu vereinbaren, ändert es nichts, dass nach Auffassung der Klägerin im Einzelfall die Vereinbarung eines Lieferanteils von 100% aufgrund der sogenannten Zulieferbekanntmachung vom 18. Dezember 1978 (ABl. 1979 Nr. C 1, S. 2 f.) wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein kann.
187(2) Angesichts dessen kann sich aus der Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin vom 14. Mai 2009 und der darin enthaltenen Formulierung (Anlage W 3) „Im Gegenzug nominiert die Y. U. hinsichtlich des o.g. Konzeptes für 100% der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge.“ nichts anderes ergeben. Diese war, wie oben erwähnt, mangels Regelung der erforderlichen Einzelheiten, insbesondere der Mengen und Preise, nicht als auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtete Erklärung, sondern nur als Absichtserklärung zu verstehen, einen solchen Vertrag in Zukunft noch zu schließen. In den erwähnten Nomination Letters haben die Parteien vereinbart, die Klägerin mit der Lieferung von 80% des Gesamtbedarfs der Beklagten, und zwar im Hinblick auf sowohl Stanzteile als auch Zusammenbauumfänge, zu beauftragen. Soweit dies vom Inhalt der Abtretungsvereinbarung im Hinblick auf die Stanzteile nach unten und im Hinblick auf die Zusammenbau-Umfänge nach oben abweicht, lag dies in der Vertragsfreiheit der Parteien.
188(3) Auch anderen Regelungen in den Nomination Letters lässt sich nicht entnehmen, dass in Abweichung von der ausdrücklichen Bestimmung in deren Anlage ein Lieferanteil der Klägerin von 100% des Europabedarfs der Beklagten vereinbart worden sei.
189(3.1) Dies gilt zunächst für die Umlage der Entwicklungskosten in den beiden Nomination Letters der Beklagten zu 1) vom 28. Mai 2010 und 12. April 2011 (Anlage W 4 und 5). Insoweit heißt es in der Anlage zum Nomination Letter vom 28. Mai 2010:
190„Die Entwicklungskosten betragen insgesamt … €.
191Diese Kosten sind im Teilepreis mit einer Umlage von … € je Lehnensatz über 7 Jahre berücksichtigt.
192Berechnungsgrundlage ist das 100% Volumen.
193Da Fa. Q. mit diesem Schreiben aber nur zu c.a. 48% den gesamt angefragten Volumens nominiert wird, muss die Amortisation der restlichen Entwicklungskosten über den Lieferanten der restlichen 52% des Volumens erfolgen.“
194und in der Anlage zum Nomination Letter vom 12. April 2011:
195„Die Entwicklungskosten sind mit … € im Teilepreis bei …… Fahrzeugen über Laufzeit umgelegt.“
196Diese Bestimmungen rechtfertigen nicht die Annahme, Vertragsgegenstand sei in Abweichung von der ausdrücklichen Vereinbarung eines Lieferanteils von 80% der gesamte, 100%ige Europabedarf der Beklagten. Sie sind vielmehr, wie auch die Beklagten geltend machen, vor dem Hintergrund, dass mit dem ersten Nomination Letter vom 28. Mai 2010 zunächst eine erste Tranche von 48% des Auftragsvolumens beauftragt worden ist, als dahingehende Klarstellung zu verstehen, dass die Entwicklungskosten mit einem Anteil im Teilepreis von … € nicht vollständig amortisiert werden, wenn nur die Beauftragung der ersten Tranche von 48% des Auftragsvolumens berücksichtigt wird, dass die Berechnung des Anteils von … € vielmehr auf der Basis des gesamten Auftragsvolumens beruht, so dass auch bei der Beauftragung der zweiten Tranche von 52% des Auftragsvolumens der Entwicklungskostenanteil von … € pro Teil zu berücksichtigen ist, wie es bei der Beauftragung der zweiten Tranche mit Nomination Letter vom 12. April 2011 dann auch tatsächlich geschehen ist. Wenn es in den oben zitierten Bestimmungen heißt, dass Berechnungsgrundlage (für den Entwicklungskostenanteil im Teilepreis) das 100%-Volumen sei, so ist damit daher das – aus zwei Tranchen bestehende – Auftragsvolumen gemeint.
197Dass dieses Auftragsvolumen – entgegen der ausdrücklichen Beauftragung eines 80%-Anteils – identisch ist mit dem 100%igen Europabedarf der Beklagten, ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Entwicklungskosten mit … € im Teilepreis bei ….. Fahrzeugen über die Laufzeit umgelegt seien. Es mag sein, dass es sich, wie die Klägerin geltend macht, bei der Anzahl von ….. Fahrzeugen um die Gesamtzahl handelt, die nach Schätzung der Beklagten, T. und T.1 über die gesamte Vertragslaufzeit produziert würden und für die daher die …-Hintersitzlehnen benötigt werden würden. Diese Gesamtzahl mag daher Grundlage für die Berechnung der Umlage der Entwicklungskosten wie auch überhaupt für die Berechnung der Teilepreise gewesen sein. Das heißt aber nicht, dass die Beklagten und die übrigen Konzerngesellschaften die Klägerin mit der Lieferung von … …-Hintersitzlehnen beauftragt hätten. Beauftragt wurde vielmehr ausdrücklich nur ein Anteil am – unbekannten – Bedarf, weil sowohl die Produktionslaufzeit der einzelnen Fahrzeugmodelle, für die die Vertragsprodukte benötigt wurden, als auch die jährlichen Produktionszahlen bei Vertragsschluss nur einer Schätzung zugänglich waren und tatsächlich sowohl höhere als auch niedrigere Produktionszahlen über den Vertragszeitraum erzielt werden konnten.
198Etwas anderes hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat – etwa im Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 (dort S. 19, GA 264) – selbst dargelegt, dass sich die Ausführungen zu 48% und 52% des Volumens in der Anlage zum Nomination Letter vom 28. Mai 2010 auf die Umlage der Entwicklungskosten beziehen und dem Umstand Rechnung tragen, dass bei Umlage der Entwicklungskosten in Höhe von …€ je Lehnensatz eine vollständige Amortisation mit der Beauftragung der ersten Tranche von 48% des Volumens nicht erreicht werden konnte und die Amortisation der restlichen Entwicklungskosten im Rahmen der weiteren Tranche von 52% des Volumens zu berücksichtigen war. Dass die Klägerin mit Erhalt des Auftrags für die zweite Tranche nicht nur mit 48% + 52% = 100% des zur vollständigen Amortisation der Entwicklungskosten erforderlichen Volumens, sondern zugleich mit einem 100%-Lieferanteil beauftragt worden sei (GA 265), ist angesichts des ausdrücklich in beiden Nomination Letters benannten Lieferanteils von jeweils 80% ebenso unsubstantiiert wie die weitere Behauptung, innerhalb der jeweiligen Tranche, also schon mit der ersten Tranche, sei ein Lieferanteil von 100% vereinbart worden, und steht im Widerspruch zu dieser. Es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, wann und zwischen welchen Personen dies auf welche Weise entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut vereinbart worden sei, so dass die Vernehmung des dazu benannten Zeugen T.2 (GA 265) auf bloße Sachverhaltsausforschung gerichtet gewesen wäre und zu unterbleiben hatte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2020 (Sitzungsprotokoll S. 4, GA 990) behauptet hat, spätestens bei Beauftragung der zweiten Tranche sei der Vertragswille auf eine 100%ige Bedarfsdeckung gerichtet gewesen, fehlt es auch insoweit schon im Ansatz an substantiiertem Vortrag dazu, wie und durch wen dies entgegen dem schriftlichen Wortlaut vereinbart worden sein soll. Zudem haben die Beklagten diesen Vortrag bestritten.
199(3.2) Für eine Exklusivbeauftragung der Klägerin spricht auch nicht die von dieser angeführte Kompensationsregelung in einer der Anlagen zum Nomination Letter der Beklagten zu 1) vom 12. April 2011 (Anlage W 5). Wenn die Klägerin einen Zusatzauftrag dafür erhalten hat, dass für das Modell Wx1 bestimmte Hintersitzlehnen nicht mehr im Verhältnis 60/40, sondern im Verhältnis 40/20/40 hergestellt werden sollten, die Klägerin hierfür zusätzliche Produktionsanlagen anschaffen musste und deshalb höhere Produktionskosten hatte als dem vereinbarten Teilepreis zugrunde gelegt, so kompensiert der Zusatzauftrag die höheren Produktionskosten bei gleichgebliebenem Teilepreis. Inwiefern dies für einen Lieferanteil von 100% spricht und warum die Kompensationsregelung bei einem vereinbarten Lieferanteil von 80% nicht notwendig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
200(4) Die vertragliche Vereinbarung eines exklusiven Belieferungsrechts der Klägerin lässt sich auch nicht mit Blick darauf annehmen, dass die Beklagten im Sinne einer „single-source-Strategie“ tatsächlich von Anfang an 100% oder jedenfalls nahezu 100% ihres Europaumfangs bei der Klägerin bezogen haben. Es mag sein, dass die Beklagten infolge von Einzelbestellungen während der Vertragslaufzeit und bis zum 31. März 2019 mehr als 80% ihres jeweiligen Bedarfs an den vertragsgegenständlichen …-Hintersitzlehnen bei der Klägerin abgenommen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie aufgrund der Nomination Letters als Rahmenverträge nur zur Abnahme von 80% ihres jeweiligen Bedarfs verpflichtet waren. Eine darüber hinausgehende Abnahme war keine individualvertragliche Regelung des Rahmenvertrags, die etwaigen Regelungen in den Nomination Letters, die durchweg als AGB zu qualifizieren sind, vorgeht, wie die Klägerin meint, sondern eine gegenüber den Nomination Letters als Rahmenverträgen überobligationsmäßige Vornahme von Einzelabrufen, weshalb das Absehen von einer solchen überobligationsmäßigen Abnahme keine Verletzung der Rahmenverträge darstellt.
201cc) Die Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten durch die Beklagten könnte nach alledem nur dann eine Verletzung der Rahmenverträge mit der Klägerin darstellen, wenn die Beklagten damit den mit der Klägerin vereinbarten Lieferanteil von 80% ihres jeweiligen Europabedarfs unterschritten hätten. Solches trägt die Klägerin aber nicht substantiiert vor. Sie hat lediglich angegeben, die Beklagten hätten ab Beginn der Vertragsbeziehung 100% ihres jeweiligen Europabedarfs bei ihr abgenommen, ab Mai 2018 jedoch …-Hintersitzlehnen bei einem Drittlieferanten bezogen (GA 2, 18). Dazu, in welchem Umfang ihres Bedarfs letzteres geschehen sein soll, fehlt es an jedwedem konkreten Vortrag. Die Behauptung, nach Einschätzung eines Mitarbeiters habe der Drittlieferant „bereits in vollem Umfang“ …-Hintersitzlehnen geliefert, ist schon deshalb unsubstantiiert und der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen N. (GA 18) nicht zugänglich, weil unklar bleibt, ob damit etwa gemeint sein soll, dass die Beklagten die Lehnen im Umfang ihres Gesamtbedarfs bei dem Dritten bezogen hätten, oder etwa, dass der Dritte im Umfang seiner Gesamtkapazität an die Beklagten geliefert hätte, was einem geringeren Teil als dem Gesamtbedarf der Beklagten entsprechen kann. Die Beklagten haben demgegenüber mit der Klageerwiderung vorgetragen, sie hätten gemeinsam mit T.1 zwischen Januar und Juli 2018 96,6% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin gedeckt, die Beklagte zu 1) danach jedenfalls über 80% und die Beklagte zu 2) weiterhin 100% (GA 140). Nach Ablauf des Jahres 2018 haben sie mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 vorgetragen, sie hätten von Januar bis April 2018 100% ihres Bedarfs bei der Klägerin gedeckt und von Mai bis Dezember 2018 86% (GA 391). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Hierfür genügt es nicht, die Angaben der Beklagten pauschal und sogar mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Klägerin kennt zwar gegebenenfalls die genauen Produktionszahlen der Beklagten nicht und kann den 80%igen Anteil daran deshalb nicht mit letzter Genauigkeit angeben. Sie ist aber durchaus dazu in der Lage und deshalb als für die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Partei auch dazu verpflichtet, aus dem Verhältnis der Abnahmezahlen während des 100%-Bezugs zu denjenigen während des geltend gemachten Minderbezugs zu berechnen, welchen Anteil ihres Gesamtbedarfs die Beklagten wahrscheinlich noch bei ihr gedeckt haben, und dies vorzutragen. Dem wird ihr Vortrag nicht gerecht, so dass von einem Unterschreiten der Bezugspflicht von 80% des Europabedarfs in der Zeit bis 31. März 2019 nicht ausgegangen werden kann.
202dd) Lässt sich somit nicht feststellen, dass die Beklagten ihre Abnahmeverpflichtung gegenüber der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum unterschritten haben, so stellt der Drittbezug auch sonst keine Vertragspflichtverletzung dar. Daraus, dass die Beklagten nur 80% ihres Bedarfs bei der Klägerin abzunehmen verpflichtet waren, folgt zwangsläufig, dass sie 20% ihres Bedarfs von Drittlieferanten abnehmen durften.
203b) Der Drittbezug der Vertragswaren in der Zeit bis 31. März 2019 begründet auch keinen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 33a Abs. 1 GWB wegen eines Verstoßes gegen §§ 19, 20 GWB oder Art. 102 AEUV.
204aa) Nach § 33 a Abs. 1 GWB ist derjenige, der einen schuldhaften Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht, wer etwa gegen §§ 19, 20 GWB oder Art. 102 AEUV verstößt. Die Bestimmungen der § 19 GWB und des Art. 102 AEUV verbieten einem Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung u.a. durch unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung eines anderen Unternehmens (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) oder durch die Aufforderung eines anderen Unternehmens, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB). Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 und 2 GWB erweitert den Anwendungsbereich des Behinderungs- und Diskriminierungsverbots des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und des Verbots der Aufforderung zur Gewährung von Vorteilen des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB auf relativ marktmächtige Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
205bb) Die Frage, ob die Beklagten auf dem relevanten Nachfragemarkt marktbeherrschend oder jedenfalls relativ marktmächtig im Sinne der §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV sind, bedarf hier keiner Beantwortung. Diesen Vorschriften lässt sich unter keinem Gesichtspunkt die Verpflichtung eines marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Nachfragers entnehmen, über eine bestehende vertragliche Verpflichtung, seinen Bedarf zu 80% beim Anbieter zu decken, hinaus die Vertragswaren bis zum Bedarfsanteil von 100% beim selben Anbieter abnehmen zu müssen. Die Nichtabnahme des vertraglich nicht vereinbarten Restbedarfs von bis zu 20% beim Vertragspartner kann diesen im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten auf dem Angebotsmarkt weder nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV behindern noch diskriminieren. Im Gegenteil ist eine Abnahme von mehr als 80% des Bedarfs eines Unternehmens beim selben Anbieter dazu geeignet, die Konkurrenten dieses Anbieters wettbewerblich zu benachteiligen, weshalb eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt und nicht generell nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt ist, wenn sie für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als 5 Jahren eingegangen ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO) und wegen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn sie zum Nachteil der Wettbewerber des Anbieters erhebliche marktabschottende Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2000, C-214/99 – Neste, Tz. 25 ff. bei juris; Urteil vom 28.02.1991, C-234/89 – Delimitis, Tz. 13 ff. bei juris; EuG, Urteil vom 08.06.1995, T-7/93 – Langnese-Iglu/Kommission, Tz. 94 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 4/16 – Busverkehr im Altmarkkreis, NZKart 2018, 372, 374; Beschluss vom 10.02.2009, KVR 67/07 – Gaslieferverträge, Rn. 35 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 17.05.2017, VI-U (Kart) 10/16, Rn. 21 ff. bei juris).
206cc) Eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Drittbezugs der Vertragswaren in dem über den zwischen den Parteien vereinbarten Lieferanteil von 80% hinausgehenden Umfang kann sich auch nicht deshalb aus einem Verstoß gegen §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV ergeben, weil die Beklagte zu 1) sich mit Vereinbarung vom 14. Mai 2009 (Anlage W 3) die Rechte auf das und an dem …-Hintersitzlehnen-Konzept der Klägerin hat übertragen lassen.
207(1) Nach den genannten Bestimmungen darf das marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Unternehmen seine Marktstellung nicht dazu ausnutzen, das andere oder von ihm abhängige Unternehmen dazu aufzufordern, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Ein Missbrauch in diesem Sinne kann vorliegen, wenn der Abnehmer den Hersteller auffordert, ihm wesentliches Know-how zur Herstellung der Produkte zu übertragen. Eine solche Forderung kann dazu dienen, Innovationen eines Herstellers dessen Wettbewerbern zugänglich zu machen, um so den Preiswettbewerb unter den Herstellern zu erhöhen. Die Forderung des Abnehmers nach der Übertragung des Know-hows des Herstellers kann die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Herstellers beeinträchtigen und zu einem massiven Eingriff in den Wettbewerbsprozess führen, indem Wettbewerbern des Herstellers mit der Zugänglichmachung fremden Know-hows durch den Abnehmer zu Lasten des ursprünglichen Inhabers ungerechtfertigte Vorteile verschafft werden, so dass sie deshalb als missbräuchlich zu bewerten sein kann (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, Band 1, § 19 GWB Rn. 271). Rechtsfolge eines festgestellten Verstoßes gegen das sogenannte Anzapfverbot ist regelmäßig die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 19 GWB Rn. 382; Loewenheim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 19 GWB Rn. 116). Verbotswidrig handelnde Normadressaten können gemäß § 33 Abs. 1 GWB auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, nach § 33a Abs. 1 GWB auch auf Schadensersatz, wobei der Schaden die dem anderen Unternehmen konkret zugefügte Benachteiligung im Wettbewerb darstellt (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 19 GWB Rn. 383).
208(2) Im Streitfall ist schon die Normadressateneigenschaft der Beklagten zu verneinen, weil nichts dafür spricht und von der Klägerin auch nicht vorgetragen ist, dass diese bei Abschluss der Vereinbarung über die Know-how-Übertragung am 14. Mai 2009 auf dem räumlich relevanten Nachfragemarkt für Kfz-Hintersitzlehnen marktbeherrschend waren oder die Klägerin jedenfalls von ihnen abhängig war. Bereits deshalb fehlt es an einem Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot aus §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV durch die Übertragungsvereinbarung, dessen Feststellung im Übrigen im Hinblick auf das Verhältnis der Know-how-Übertragung zu der im Gegenzug erfolgten Beauftragung der Klägerin auch eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfordern würde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018, KVR 3/17 – Hochzeitsrabatte, Rn. 17 bei juris; Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 19 GWB Rn. 377; Loewenheim in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 19 GWB Rn. 107). Der Klägerin wäre hierdurch auch der geltend gemachte Schaden nicht entstanden.
209Die Klägerin begehrt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagten in der Zeit bis 31. März 2019 nicht ihren Gesamtbedarf an den Vertragswaren bei ihr gedeckt haben, sondern sich teilweise durch Dritte haben beliefern lassen. Hierfür ist ein möglicher Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot nicht ursächlich. Die Klägerin hat schon nicht behauptet, dass die Beklagten den Drittlieferanten das von ihr erworbene Know-how zugänglich gemacht hätten. Selbst wenn dem so wäre, bestünde der ihr dadurch entstandene Schaden nicht darin, dass ihr ein Belieferungsrecht in Höhe des über den vereinbarten 80%igen Lieferanteil hinausgehenden Anteils von 20% entgangen ist. Denn die Klägerin hätte mangels vertraglicher Vereinbarung und mangels Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB, Art. 102 GWB auch ohne einen unterstellten Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot keinen Anspruch auf Abnahme eines über die vereinbarten 80% hinausgehenden Lieferanteils gegen die Beklagten gehabt, so dass sie insoweit durch den unterstellten Verstoß keine Nachteile erlitten hat. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht, dass die Beklagten einen Vertragsschluss über einen Lieferanteil von mehr als 80% verweigert hätten. Die Parteien haben den Lieferanteil von 80% vielmehr einvernehmlich zur Vermeidung einer anderenfalls möglichen Kartellnichtigkeit der Lieferverträge vereinbart. Ein durch Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot entstandener Schaden kann in solchen Wettbewerbsnachteilen liegen, die die Klägerin ohne die Know-how-Übertragung nicht hätte, etwa Nachteile gegenüber Konkurrenten, die ihr Know-how verwenden, in einem künftigen Bieterwettbewerb. Solche Schäden macht die Klägerin indes nicht geltend.
210c) Mangels Schadensersatzanspruchs besteht auch der mit dem Klageantrag zu 3. a) verfolgte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht, und zwar weder in der Fassung des Hauptantrags noch in der des Hilfsantrags. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zur Ermöglichung einer sachgerechten Schadensberechnung setzt voraus, dass ein Ersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Seiner Funktion nach dient er dazu, dem Geschädigten die zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die er aus eigenem Wissen nicht besitzen kann. Voraussetzung eines darauf gerichteten Anspruchs ist jedenfalls das Vorliegen einer Verletzungshandlung, aus der ein Schaden entstehen und sich so konkretisieren kann, dass eine Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen der Sache nach in Betracht kommt. Nur dann besteht die besondere Lage, in der der Verletzte zur Durchsetzung seiner Rechte und ihrer Ermittlung auf die Auskunft des Verletzers über den Umfang seiner Handlungen angewiesen ist und diese Aufklärung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben erwarten kann (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 14.01.1977, I ZR 170/75 – ALLSTAR, Rn. 56 bei juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
211- 212
4. Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte bei der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2019 (Klageantrag 2. b)) und Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit (Klageantrag 3. b)) sind gegenüber der Beklagten zu 2) überwiegend begründet. Die Schadensersatzpflicht ist auf die Nichtabnahme eines Lieferanteils von 80% der Vertragsprodukte begrenzt. Der Auskunftsanspruch besteht nur eingeschränkt; Rechnungslegung kann nicht verlangt werden. Gegenüber der Beklagten zu 1) sind die Anträge insgesamt unbegründet, weil das Vertragsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 4. Mai 2018 zum Ablauf des 31. März 2019 beendet worden ist.
a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 281 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr dadurch entsteht, dass diese seit dem 1. April 2019 und bis zum Ende der Produktion (EOP) der betreffenden Fahrzeugmodelle die Abnahme eines Lieferanteils von 80% der Vertragsprodukte bei ihr verweigert, und es besteht die für die Feststellungsklage erforderliche, oben erwähnte gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr hierdurch irgendein Schaden entstanden ist.
214Die Vorschrift des § 281 BGB ist auch auf Dauerschuldverhältnisse wie die vorliegenden Rahmenlieferverträge anwendbar und setzt keine Kündigung, wie auch sonst keinen Rücktritt, voraus. Das hier verfolgte Schadensersatzverlangen für die Zukunft wegen der erst im Laufes des Dauerschuldverhältnisses aufgetretenen Pflichtverletzung lässt gemäß § 281 Abs. 4 BGB den Erfüllungsanspruch grundsätzlich nur im Umfang des Schadensersatzanspruchs, d.h. nur für die Zukunft, entfallen, nicht automatisch in vollem Umfang, d.h. auch für die von der Pflichtverletzung nicht betroffene Vergangenheit, mit der Folge, dass § 281 BGB unanwendbar wäre, weil eine solche Folge des automatisch rückwirkenden Erlöschens des Erfüllungsanspruchs im Dauerschuldverhältnis grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Aus § 281 Abs. 1 S. 1 („soweit“) und den Regelungen zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei bewirkter Teilleistung in § 281 Abs. 1 S. 2 BGB und der Rückerstattung des Geleisteten nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts in § 281 Abs. 5 BGB folgt, dass auch im Dauerschuldverhältnis die Schadensersatzpflicht – und damit das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs nach § 281 Abs. 4 BGB – nur die von der Pflichtverletzung betroffenen Teilleistungen betrifft, davon nicht betroffene Teilleistungen nicht automatisch, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 14/6040 S. 139; Ernst in MüKoBGB, 8. Auflage 2019, § 281 Rn. 15, 159; Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 Rn. A 36 f., B 179 f., C 29).
215Nichts anderes würde gelten, wenn man annehmen wollte, dass der eingeklagte Schaden über § 281 BGB erst liquidiert werden kann, nachdem die Klägerin die betreffenden Lieferverträge gekündigt hat. Die konkludente Kündigungserklärung läge in diesem Fall in dem Begehren der Klägerin, ab dem 1. April 2019 statt der Vertragsleistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
216aa) Die Beklagten haben sich in den von ihnen erteilten Nomination Letters als Rahmenverträgen verpflichtet, die vertragsgegenständlichen …-Hintersitzlehnen jeweils für ihre Fahrzeugmodelle mit einem Lieferanteil von 80% ihres Bedarfs bei der Klägerin abzurufen und abzunehmen. Dies betrifft für die Beklagte zu 1) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 zum Antrag der Klägerin für die Y.-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag der Klägerin und für die Beklagte zu 2) …-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag der Klägerin für die X.-Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag der Klägerin. Insbesondere haftete die Beklagte zu 1), wie oben ausgeführt, nur für die Nichtabnahme der Vertragsprodukte für ihre eigenen Fahrzeugmodelle.
217Zu Unrecht haben die Beklagten eingewandt, der Klageantrag sei unschlüssig, weil in den Anlagen 1 und 4 hierzu Teilenummern genannt seien, die in den Vertragsunterlagen nicht aufgeführt seien. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, die in den Anlagen 1 bis 4 zum Klageantrag genannten Teile-Nummern gäben den zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegten Lieferumfang wieder; sie seien erst nach den Nomination Letters und in Abweichung von den darin genannten Zeichnungsnummern definiert worden. Dem sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Mit der Berufung verfolgen sie diesen Einwand auch nicht weiter. Dass die betreffenden Fahrzeugmodelle in Anlage 5 zum Antrag zutreffend wiedergegeben sind, bestreiten die Beklagten ohnehin nicht. Wie die Klägerin klargestellt hat, betrifft die Bezugnahme auf Anlage 5 zum Klageantrag nur die darin aufgeführten Fahrzeugmodelle, nicht die dazu angegebenen EOP-Daten, die in der Anlage nur geschätzt, tatsächlich aber noch nicht bestimmt angegeben werden können, so dass sich auch der Klageantrag nicht auf die in der Anlage 5 angegebenen, sondern auf die tatsächlichen EOP-Daten bezieht. Auch dies beanstanden die Beklagten mit der Berufung nicht mehr.
218bb) Diese Abnahmepflicht verletzt die Beklagte zu 2) seit dem 1. April 2019, weil sie seit diesem Zeitpunkt unstreitig die Vertragsprodukte gar nicht mehr bei der Klägerin abnimmt, während auf Seiten der Beklagten zu 1) keine Pflichtverletzung vorliegt, weil diese das Vertragsverhältnis mit außerordentlicher Kündigung vom 4. Mai 2018 zum Ablauf des 31. März 2019 beendet hat.
219Die Abnahmepflicht ist nicht durch die von beiden Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2018 erklärte ordentliche Kündigung (Anlage W 9) mit Wirkung zum 31. März 2019 oder zu einem früheren Zeitpunkt entfallen. Ein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags besteht nicht, weil dieser nicht für unbestimmte Zeit eingegangen, sondern bis zum Produktionsende der betreffenden Fahrzeugmodelle zuzüglich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung befristet ist. Vertraglich haben die Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vereinbart, sondern ausgeschlossen. Die unwirksame ordentliche Kündigung kann auch nicht in eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund umgedeutet werden. Eine weitere Kündigung hat die Beklagte zu 2) in diesem Zeitraum nicht ausgesprochen. Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (Anlage W 10) – nur im eigenen Namen - erklärte außerordentliche Kündigung ist wirksam und hat deren Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum Ablauf des 31. März 2019 beendet.
220Im Einzelnen:
221(1) Mit Schreiben vom jeweils 20. März 2018 – der Klägerin per Kurier zugegangen am 21. März 2018 – haben u.a. die Beklagten ausdrücklich
222„die ordentliche Kündigung aller vertraglichen Beziehungen“, der „(Liefer)Ver-träge für Metallhintersitzstrukturen inklusive Belag und Zusammenbau … mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende und damit zum 31. März 2019, höchstvorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“,
223erklärt, wobei die Kündigung sowohl die Serienproduktion als auch Ersatzteile betreffen sollte (Anlage W 9). Diese Kündigung ist unwirksam.
224(2) Ein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags stand den Beklagten nicht zu.
225(2.1) Bei dem vorliegenden Rahmen-Liefervertrag, der auf den fortgesetzten Abruf und die fortgesetzte Lieferung der Vertragsprodukte gerichtet ist, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. dazu Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 7, 12 jeweils m.w.N.; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 3c m.w.N.), dessen ordentliche Kündbarkeit gesetzlich nicht geregelt ist. Auf ein solches Dauerschuldverhältnis können grundsätzlich die Vorschriften der §§ 624, 723 BGB entsprechende Anwendung finden. Nach § 624 BGB kann ein für längere Zeit als 5 Jahre eingegangenes Dienstverhältnis nach dem Ablauf von 5 Jahren ordentlich gekündigt werden. Nach § 723 BGB kann ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis jederzeit gekündigt werden. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass das Dauerschuldverhältnis unbefristet ist und die Parteien die ordentliche Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1993, X ZR 79/92, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 26.02.1987, III ZR 164/85, Rn. 3 bei juris; Urteil vom 28.02.1972, III ZR 212/70, Rn. 25 bei juris; Palandt/Grüneberg, BGB, § 314 Rn. 13).
226(2.2) Daran fehlt es schon deshalb, weil der vorliegende Rahmenvertrag nicht unbefristet ist, sondern auf bestimmte Zeit, nämlich bis zum Ende der Produktion der betreffenden Fahrzeugmodelle und dem Ende der Ersatzteilversorgung, eingegangen wurde. Überdies haben die Parteien die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen (dazu unter (3)).
227(2.2.1) Die Befristung des Rahmenvertrags ergibt sich aus Ziff. 2.1.1 der gleichlautenden „Lastenheft(e) für den Einkauf von Produktionsmaterial“ der Beklagten zu 1) Stand 11. Oktober 2007 und der Beklagten zu 2) Stand 29. Oktober 2007 (Anlage W 20). Dort heißt es:
228„Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen.“
229Der Annahme der Befristung steht nicht entgegen, dass das Ende der Produktion der betreffenden Fahrzeugmodelle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststand. Steht – auch für die Vertragsparteien – fest, dass das den Vertrag beendende Ereignis eintreten wird, so liegt – im Gegensatz zu einem unbefristeten und auflösend bedingten Rechtsverhältnis – ein befristetes Rechtsverhältnis vor, und zwar auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss ist. Dementsprechend nimmt die Rechtsprechung bei Abstellen auf ein nur der Zeit nach ungewisses Ereignis, etwa den Tod eines Menschen oder den Bezug von Ersatzräumen, Befristung an. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Parteien das künftige Ereignis subjektiv als gewiss oder als ungewiss angesehen haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 112/02, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 05.04.1993, II ZR 238/91, Rn. 29 bei juris; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 02.07.1993, RE-Miet 5/92, Rn. 10 bei juris; Palandt/Ellenberger, BGB, § 163 Rn. 1). Danach war der Rahmenvertrag der Parteien auf das Ende der Produktion der betreffenden Fahrzeugmodelle und darüber hinaus auf das Ende der Ersatzteilversorgung befristet, denn den Parteien war offensichtlich bewusst, dass die betroffenen Fahrzeugmodelle – wie in der Autobranche üblich - nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt produziert werden würden und dementsprechend auch Ersatzteile nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werden würden. Dies belegt das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29. März 2017 (Anlage W 33), in dem sie die einzelnen SOP-Termine (SOP = Start Of Production) der Fahrzeugmodelle auflistet, darauf hinweist, dass die übliche Projektlaufzeit 7 Jahre betrage, „so dass sich ein theoretischer letzter EOP auf Basis der aktuellen Vertragsverhältnisse im Jahre 2024 ergäbe“, und „auch noch die Belieferungen für das Ersatzteilgeschäft, die mit je 15 Jahren nach EOP vereinbart sind“, jeweils hinzuzurechnen seien.
230(2.2.2) Die Lastenhefte der Beklagten sind Vertragsbestandteil geworden. Dies ist für das Lastenheft der Beklagten zu 1) unstreitig und ergibt sich für das Lastenheft der Beklagten zu 2) aus folgenden Erwägungen:
231Bei den „Lastenheft(en) für den Einkauf von Produktionsmaterial“ der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Dies ergibt sich schon aus Ziff. 0 der Lastenhefte, worin es heißt:
232„Vorliegendes Lastenheft ist eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der Y./X. für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003 und der im Rahmen der jeweiligen Anfrage dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten sog. mitgeltenden Unterlagen (Ordner Y. Group Standards und Y./X. Standards im ESL2) sowie der bauteilebezogenen Anfrageunterlagen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind.“
233Dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wird von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt.
234Das Lastenheft ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) auch wirksam in deren Vertrag mit der Klägerin einbezogen. Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer gemäß § 14 BGB wie der Klägerin bedarf es nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht der Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB. Im kaufmännischen Verkehr genügt vielmehr jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung, die regelmäßig dann vorliegt, wenn der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und der Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist regelmäßig der klare und eindeutige Hinweis auf die Bedingungen, damit beim Vertragspartner keine Zweifel entstehen und er in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, I ZR 104/00, Rn. 22 bei juris; Urteil vom 12.02.1992, VIII ZR 84, 91, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 03.12.1987, VII ZR 374/86, Rn. 28 bei juris; Palandt/Grüneberg, BGB, § 310 Rn. 4, § 305 Rn. 49 ff.).
235Nach diesen Grundsätzen ist das Lastenheft der Beklagten zu 2) dadurch in deren Vertrag mit der Klägerin einbezogen worden, dass die Nomination Letters der Beklagten zu 2) vom 14. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011 auf die Geltung der Einkaufsbedingungen der Beklagten zu 2) für Produktionsmaterial Stand Januar 2003 hinweisen, zu denen das Lastenheft nach seinem ausdrücklichen Wortlaut unter Ziff. 0 gehört, und die Klägerin der Einbeziehung nicht widersprochen hat. Die notwendige Willensübereinstimmung bezüglich der Einbeziehung des Lastenhefts der Beklagten zu 2) ergibt sich überdies aus folgenden Erwägungen: Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte zu 1) die Vertragsverhandlungen von Anfang an – insoweit als Vertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB – auch für die Beklagte zu 2) geführt. Ebenso unstreitig war im elektronischen Portal der Beklagten zu 1), in das Bieter ihre elektronischen Angebote einstellen, u.a. das gleichlautende „Lastenheft für den Einkauf von Produktionsmaterial“ der Beklagten zu 1) als „mitgeltende Unterlagen“ eingestellt. Zwischen den Parteien besteht dementsprechend auch kein Streit darüber, dass das Lastenheft der Beklagten zu 1) in deren Rahmenverträge mit der Klägerin einbezogen ist, weil die Beklagte zu 1) mit der elektronischen Anfrage auf dieses hingewiesen hatte und die Klägerin seiner Geltung weder bei Angebotseinstellung noch bei Vertragsschluss widersprochen hat. Da die Beklagte zu 1) die Vertragsverhandlungen auch für die Beklagte zu 2) geführt hat, bezog sich der Hinweis auf die Geltung des Lastenhefts bei verständiger Würdigung ebenso auf den im Namen der Beklagten zu 2) zu verhandelnden Vertrag. Die Klägerin hat der Einbeziehung auch insoweit nicht widersprochen, weder bei Einstellung ihres – einheitlichen – Angebots noch bei Abschluss der Nomination Letters mit der Beklagten zu 2), die im Übrigen auf das Verhandlungsergebnis mit der Beklagten zu 1) Bezug nehmen, indem es darin heißt
236„Es gelten für die X. Volumen die in dem genannten Nomination Letter der Y. mit Ihnen bereits vereinbarten und nachfolgend wiedergegebenen Konditionen.“
237und bei deren Abschluss auch die Beklagte zu 2) ihrerseits nicht erklärt hat, die Verträge sollten im Gegensatz zu dem von der Beklagten zu 1) verhandelten Inhalt ohne Einbeziehung ihres gleichlautenden Lastenhefts zustande kommen. Dementsprechend ist auch das gleichlautende Lastenheft der Beklagten zu 2) in den Rahmenvertrag einbezogen. Aus den Ausführungen der Beklagten unter Rn. 55 bis 66 ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Januar 2020 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nichts spricht dafür, dass Y. für X. zwar aufgrund der bestehenden Verhandlungsvollmacht (vgl. Seite 47 des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.1.2019, GA 362) eine Belieferung zu identischen Konditionen, allerdings ohne die Geltung der Bestimmungen des – mit dem Y.-Lastenheft wortgleichen – Lastenheftes von X. verhandelt hat. Auch die Beklagten mögen dafür keinen einzigen Anhaltspunkt aufzuzeigen, der nach dem maßgeblichen Horizont eines objektiven und redlichen Empfängers auf einen dahingehenden Vertragswillen schließen lassen könnte. Ohne Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, dass der Nomination Letter der Beklagten zu 2) im Abschnitt „Bestimmung der Lieferkonditionen“ nur die Anlagen 1 und 2, aber nicht das X.-Lastenheft in Bezug nimmt. Die beiden genannten Vertragsanlagen betreffen nämlich die von den Vertragsparteien individualvertraglich vereinbarten näheren Einzelheiten der Auftragsdurchführung und nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Y. oder X.. Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass das Lastenheft der Beklagten zu 2) an dieser Stelle des Nomination Letter keine Erwähnung findet, nicht den Rückschluss zu, dass das Lastenheft nicht in die Vertragsverhandlungen der Beklagten zu 1) für die X.-Lieferverträge habe einbezogen werden sollen.
238Ohne Bedeutung ist ebenso, dass die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) nur Verhandlungsvollmacht, aber keine Abschlussvollmacht besessen haben soll. Denn die Beklagte zu 2) muss sich bei der Feststellung des Erklärungswertes, den ihre zum Abschluss der streitbefangenen Lieferverträge führenden Vertragserklärungen gehabt haben, den gesamten Inhalt der dem Vertragsschluss vorausgegangenen Vertragsverhandlungen der Beklagten zu 1) entgegen halten lassen.
239(2.2.3) Soweit es in Ziff. 0 der Lastenhefte heißt, dieses beschreibe
240„Grundsätzlich … den gesamten Prozess zwischen Anfrage und Ende Ersatzteilversorgung. Maßgeblich für die Laufzeit des Liefervertrages ist jedoch ausschließlich der jeweilige Liefervertrag im Einzelfall, der nicht zwingend den gesamten Prozess abdecken muss.“,
241und in Ziff. 2.1.1, dass die Laufzeit des Nomination Letters grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung entspricht, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen, bedeutet dies - über die Möglichkeit der erwähnten Verständigung nach Vertragsschluss hinaus -, dass abweichende Bestimmungen über eine andere Befristung oder die Unbefristetheit bereits bei Vertragsschluss getroffen werden können, die der Fristbestimmung bis EOP zuzüglich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung vorgehen (§ 305b BGB). Solche anderen Bestimmungen haben die Parteien indes in anderen Vertragsunterlagen nicht getroffen, insbesondere nicht in den Nomination Letters, so dass es bei der Fristbestimmung nach Ziff. 2.2.1. des Lastenhefts bewendet.
242(3) Auch vertraglich ist ein Recht zur ordentlichen Kündigung der bis zum Ende der Produktion der Fahrzeugmodelle und der Ersatzteilversorgung befristeten Rahmenverträge nicht vereinbart, sondern im Gegenteil ausgeschlossen worden.
243(3.1) Der Ausschluss eines vertraglichen ordentlichen Kündigungsrechts ergibt sich aus der Bestimmung in Ziff. 2.1.1 der Lastenhefte, dass die – vor EOP und Ende der Ersatzteilversorgung eintretende – Vertragsbeendigung eine Verständigung der Parteien, also eine Einigung, voraussetzt. Dies schließt die Möglichkeit aus, dass eine der Parteien allein den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung als einseitige Willenserklärung beenden kann. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist rechtlich unbedenklich. Zwar kann der Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen gegen § 138 BGB verstoßen oder, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, gemäß § 307 BGB unwirksam sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1993, XZR 79/92, Rn. 23 bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.1989, 11 U 70/89, Rn. 61 bei juris). Dies kann aber von vornherein nur für den hier nicht vorliegenden Fall in Betracht kommen, dass ein Dauerschuldverhältnis zeitlich unbefristet ist und daher bei Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts nie ordentlich beendet werden könnte.
244(3.2) Die Parteien haben auch sonst keine, von der vorgenannten Bestimmung abweichende, ordentliche Kündbarkeit vertraglich vereinbart. Insbesondere räumt die Bestimmung Ziff. 2.1.3 der Lastenhefte nach der gebotenen objektiven und verwenderfeindlichsten Auslegung keine Möglichkeit zur ordentlichen Vertragskündigung, sondern zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ein. Eine solche haben die Beklagten indes mit Schreiben vom 20. März 2018 ausdrücklich gerade nicht ausgesprochen.
245Unter der Überschrift „Kündigung, vorzeitige Beendigung der Liefervereinbarung“ heißt es in Ziff. 2.1.3 der Lastenhefte:
246„Die Y./X. ist berechtigt, die Liefervereinbarungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist in den nachfolgenden Fällen zu kündigen.
247Die Y./X. ist zur Kündigung berechtigt,
248(a) wenn die Y./X. die Erreichung der vereinbarten Termine und Leistungsinhalte für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem zusätzlichen Aufwand erreichbar hält,
249(b) wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen oder Eckdaten, z.B. in Form von Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (Werkstoffverbote etc.) ändern, und dadurch Neu- oder Nachfolgeentwicklungen erforderlich werden; in diesem Fall wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess für das Neu- oder Nachfolgeteil berücksichtigt werden; oder
250(c) wenn die Y./X. aus sonstigen wichtigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Projekts verzichten will, insbesondere wenn das Vertrauen in die Zusammenarbeit durch z.B. wiederholte nicht vertragskonforme, z.B. mangelhafte oder verspätete Lieferungen oder durch nachhaltige Terminuntreue oder aufgrund Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachhaltig gestört ist und der Y./X. deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, oder
251(d) wenn sich die Y./X. und der Auftragnehmer über notwendige oder angemessene Änderungen des Leistungsumfanges, wie z.B. Termine, Entwicklungsumfang, Umsetzung von Änderungen, Teilepreise, etc., in den einzelnen Phasen der Zusammenarbeit nicht einigen können,
252oder
253(e) wenn der Leistungsumfang des Auftragnehmers hinsichtlich technischer Umsetzung, Qualität und Preis nicht mehr dem Stand des Wettbewerbes entspricht; im Falle einer Neuanfrage wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess berücksichtigt werden.
254…“
255Diese Bestimmung knüpft die Kündbarkeit ausnahmslos an Gründe, bei denen es sich zudem um wichtige Gründe handeln muss, wie sich aus lit. (c) („aus sonstigen wichtigen Gründen“) ergibt. Damit regelt die Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, nicht aber ein ordentliches, das keiner Kündigungsgründe bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Bestimmung die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht fristlos, sondern mit „angemessener Frist“ beenden soll. Auch der Kündigende, dem ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung zusteht, ist nicht gehindert, dieses Recht nur eingeschränkt geltend zu machen und dem Kündigungsgegner durch eine unzweifelhaft bestimmte Erklärung mit dem Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund eine Auslauffrist einzuräumen und dadurch die Kündigungsfolge der Vertragsbeendigung auf einen künftigen Zeitpunkt hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1998, VIII ZR 221/97, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg, WM 2013, 979). Dementsprechend können die Beklagten sich auch vertraglich zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist verpflichten.
256Davon, dass die Bestimmung die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund regelt, gingen auch die Beklagten in ihrer Klageerwiderung noch aus, indem sie die Regelung als zusätzlich zum gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrecht bestehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der Einschränkung angemessener Kündigungsfrist verstanden wissen wollten (GA 182). Die im Schriftsatz vom 14. Januar 2019 (GA 362 f.) geäußerte gegenteilige und vom Landgericht übernommene Auffassung, es handele sich um besondere Kündigungssituationen, mit denen das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung erweitert werde, ist nicht vertretbar und nur mit dem Versuch der Beklagten zu erklären, den erkanntermaßen unwirksamen ordentlichen Kündigungen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Die ordentliche Kündigung setzt keinen Kündigungsgrund voraus und kann daher durch die Vereinbarung von Kündigungsgründen von vornherein nicht erweitert werden; sie ist bereits das weitest mögliche Kündigungsrecht. Werden wichtige Kündigungsgründe vereinbart, wie vorliegend der Fall, so sind diese daher nicht Grundlage für eine ordentliche, sondern für eine außerordentliche Kündigung; anderenfalls würden auch unzulässiger Weise die weiteren Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 2 und 3 BGB umgangen. Da die Bestimmung ein ordent-liches Kündigungsrecht mithin nicht regelt, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob im Gegensatz zum vollständigen Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Vertrages, der im Hinblick auf § 138 BGB und § 307 BGB unbedenklich ist, die Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts für einen befristeten Vertrag zugunsten nur einer der Vertragsparteien anders zu beurteilen wäre.
257(4) Eine von diesem Befund abweichende unbefristete Vertragslaufzeit der Nomination Letters mit Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts lässt sich auch nicht den von den Beklagten geltend gemachten Gründen entnehmen.
258(4.1) Aus der nachvertraglichen Korrespondenz der Parteien lässt sich nicht ableiten, dass diese entgegen der eindeutigen Laufzeitregelung im Lastenheft, die als Allgemeine Geschäftsbedingung objektiv und verwenderfeindlich auszulegen ist, eine unbefristete Vertragslaufzeit und eine ordentliche Kündbarkeit der Vertragsbeziehung vereinbart hätten.
259(4.1.1) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind daher nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zuganges erkennbaren Sinn verstehen musste. Der sich aus dem Erklärungswert erschließende - notfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Sinn ist unabhängig von späteren Ereignissen, denn eine Willenserklärung kann nicht in dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn haben. Allerdings kann das nachträgliche Verhalten der Parteien insoweit bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts berücksichtigt werden, als spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.10.1997, IX ZR 164/96, Rn. 23 bei juris; Urteil vom 24.06.1988, V ZR 49/87, Rn. 22 bei juris).
260(4.1.2) Nach diesen Grundsätzen lässt die nachvertragliche Korrespondenz der Parteien nicht den Schluss zu, diese hätten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine unbefristete Vertragslaufzeit und eine ordentliche Kündbarkeit der Vertragsbeziehung gewollt und die getroffene Vereinbarung auch in diesem Sinne verstanden. Mit der Formulierung
261„Weder der jeweilige Nomination Letter noch die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Y. enthalten eine explizite Regelung der Kündigungsfristen der Verträge. Wir bitten hier um konkrete Aussage Ihrerseits, wie lange Sie Bestellungen und/oder Orders bei uns abnehmen werden …“
262im Schreiben vom 21. März 2017 (Anlage B 73) bringt die Klägerin gerade nicht das Verständnis der unbefristeten Vertragsdauer und der ordentlichen Kündbarkeit der Vertragsbeziehung, sondern Unsicherheit hierüber zum Ausdruck. Das oben bereits erwähnte Antwortschreiben der Beklagten zu 1) vom 29. März 2017 (Anlage W 33) lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Beklagten von einer unbefristeten Vertragsdauer mit ordentlicher Kündbarkeit ausgegangen sind, sondern im Gegenteil darauf, dass sie das Vertragsverhältnis wegen seiner Befristung für nicht ordentlich kündbar halten, lediglich für außerordentlich kündbar, wozu sie aber keinen Grund sähen. Darin teilt die Beklagte zu 1) mit, dass sie „weder die Absicht haben, noch einen Grund sehen, unsere vielfältig bestehenden Vertragsbeziehungen zu kündigen“. Im Übrigen listet sie die einzelnen SOP-Termine (SOP = Start Of Production) der Fahrzeugmodelle auf, weist darauf hin, dass die übliche Projektlaufzeit 7 Jahre beträgt, „so dass sich ein theoretischer letzter EOP auf Basis der aktuellen Vertragsverhältnisse im Jahre 2024 ergäbe“, und „auch noch die Belieferungen für das Ersatzteilgeschäft, die mit je 15 Jahren nach EOP vereinbart sind“ jeweils hinzuzurechnen seien. Vor diesem Hintergrund ist ein beiderseitiges Verständnis der ordentlichen Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses auch nicht dem weiteren Schreiben der Klägerin vom 20. April 2017 (Anlage B 65) zu entnehmen, mit dem sie beklagt, dass „wir auf unser Schreiben … bezüglich der Festlegung angemessener Kündigungsfristen ….. keine Rückmeldung erhalten haben“, und daher für den Fall der Nichtbeauftragung des Nachfolgeprojekts von einer Kündigungsfrist von 6 Monaten für Teilumfänge ausgeht, ebenso wenig der Antwort der Beklagten zu 1) vom 27. April 2017 (Anlage B 74), mit der die Frist als zu kurz zurückgewiesen wird. Unter dem 20. April 2017 hat die Klägerin eine ordentliche (d.h. einen Kündigungsgrund nicht erfordernde) Kündigungsmöglichkeit gar nicht reklamiert. In dem Schreiben heißt es:
263„Nichtsdestotrotz kann es aufgrund der langen Laufzeit der …-Plattform natürlich zu einer Situation kommen, wo die noch durch … gebundenen Produktionsflächen für die Industrialisierung längerfristiger Aufträge anderer OEM-Kunden vorzeitig benötigt werden. Dass in einem solchen Fall die Standortsicherung ein Interesse darstellt, welches der Erfüllung eines auslaufenden Vertrages übergeordnet ist, wird Y. sicher auch verstehen. Daher gehen wir in einem solchen Fall derzeit von einer angemessenen Kündigungsfrist von 6 Monaten für die Teilumfänge aus, die wir aufgrund der vorzeitigen Kapazitätsreduzierung zugunsten längerfristiger Aufträge nicht bis zum eigentlichen EOP beliefern können (Fettdruck hinzugefügt).“
264Vor diesem Hintergrund ist auch zu der – ansonsten pauschalen – Behauptung der Beklagten, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und während der gesamten Vertragsdauer von einer ordentlichen Kündbarkeit ausgegangen seien, nicht der angebotene Beweis zu erheben. Denn dies liefe auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.
265(4.2) Für die Auslegung der Verträge der Parteien dieses Rechtsstreits kommt es von vornherein nicht darauf an, welche Bestimmungen Gesellschaften der Y.-Gruppe mit anderen Gesellschaften der Q.-Gruppe getroffen haben und ob die Parteien dieser anderen Verträge zu Recht oder zu Unrecht von einer Nichtbefristung und ordentlichen Kündbarkeit ihrer Vertragsverhältnisse ausgegangen sind. Erst recht ist aus dem Umstand, dass andere Q.-Gesellschaften wie die F. und die G. in der Vergangenheit eine ordentliche Kündigung ihrer Lieferverträge mit der Beklagten zu 1) ausgesprochen haben, nicht zu schließen, die streitbefangenen Lieferverträge mit der Klägerin müssten unbefristet und mit der Möglichkeit einer ordentlichen Vertragskündigung abgeschlossen worden sein. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. Deshalb ist auch die Vernehmung des insoweit von den Beklagten benannten Zeugen B. (GA 149) nicht veranlasst.
266(4.3) Aus der Tatsache, dass Laufzeiten – selbstverständlich – den Lieferanten auch Orientierungsgrößen für die Berechnung des Amortisationszeitraums ihrer Investitionskosten bieten, ist nicht abzuleiten, dass sie im Streitfall nicht vertraglich vereinbart sind. Das Gegenteil ist der Fall, wie die Beklagten in ihrer Klageerwiderung (dort S. 67, GA 153) selbst einräumen, indem sie ausführen
267„Verschiedene Hersteller geben insofern verschiedene Orientierungsgrößen, teilweise auch feste Laufzeiten … Insbesondere gibt es Verträge anderer Hersteller …, die jeweils nur auf einen bestimmten kürzeren Zeitraum (ein bis zwei Jahre) ausgelegt sind und sich nur um jeweils einen Turnus verlängern, sollte der Verlängerung nicht widersprochen werden.“,
268um dann weiter festzuhalten:
269„Bei den Verträgen der Beklagten und weiteren Gesellschaften der Y.-Gruppe ist dies mit Blick auf die feste Laufzeit grundsätzlich anders.“
270Die in Ziff. 2.1.3 des Lastenhefts vorgesehene Nachverhandlung über im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht amortisierte Investitionskosten erklärt sich damit nicht durch eine unbefristete Vertragslaufzeit mit der Möglichkeit ordentlicher Kündigung, sondern, wie es dort ausdrücklich heißt, durch die Möglichkeit „einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder in sonstiger Weise“, d.h. einer in diesem Abschnitt geregelten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder einer einverständlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung, wie in Ziff. 2.1.1 des Lastenhefts vorgesehen.
271(4.4) Die bis zum Produktionsende der einzelnen Fahrzeugmodelle befristete und nicht ordentlich kündbare Vertragsbeziehung entspricht entgegen der mit der Berufung geäußerten Auffassung der Beklagten auch gerade dem Interesse der Parteien, sowohl dem der Beklagten, sich für die gesamte Modelllaufzeit auf die termingerechte Zulieferung der benötigten Bauteile verlassen zu können, als auch dem der Klägerin, alle Investitionskosten für das auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittene und so nicht anderweitig absetzbare Produkt amortisieren zu können. Das von den Beklagten bemühte Interesse an einer Vertragsbeendigung, falls das Modell „floppt“, gebietet kein ordentliches Kündigungsrecht zu ihren Gunsten. Denn dieses Risiko haben die Beklagten schon mit der vereinbarten Vertragsdauer bis zum Produktionsende, dessen Bestimmung in ihrer Hand liegt, auf die Klägerin übergewälzt.
272(4.5) Soweit die Beklagten in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2020 überreichten zweiseitigen Schriftstück (Anlage zum Sitzungsprotokoll, GA 991 f.) unter Berufung auf eine ebenfalls überreichte Unterlage für Entwicklungsaufträge (Anlage B 140, GA 1085 ff.) geltend machen, dass die Tatsache, dass Entwicklungskosten auf den Teilepreis umgelegt werden, die Kündbarkeit der Verträge nicht ausschließe, mag dies sein. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der in Ziff. 2.1.3 des Lastenhefts vorgesehenen Nachverhandlung über im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht amortisierte Investitionskosten. Dieser Vortrag der Beklagten ändert indes nichts daran, dass die Verträge deshalb nicht ordentlich kündbar sind, weil sie befristet sind und die Parteien ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vereinbart, sondern ausgeschlossen haben.
273Die Ausführungen der Beklagten in Rn. 27 ff. ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Januar 2020 zur Amortisation der Entwicklungskosten und der Berechnungsgrundlage der Planvolumina vermögen nichts daran zu ändern, dass die Parteien eine feste Vertragslaufzeit bis EOP der jeweiligen Modelle zuzüglich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung vereinbart haben. Der Vortrag in Rn. 46 des genannten Schriftsatzes, die Parteien seien – entgegen dem Wortlaut ihrer Vereinbarungen – bei Abschluss der Verträge übereinstimmend davon ausgegangen, dass diese nicht für eine feste Laufzeit geschlossen worden seien und daher jederzeit mittels ordentlicher Kündigung beendet werden könnten, ist mit dem Beweisantritt B. neu und kann insoweit, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, nicht berücksichtigt und daher auch nicht einer Beweisaufnahme unterzogen werden. Er ist überdies – wie auf der Hand liegt – völlig substanzlos, weil nicht im Ansatz dargetan ist, welche konkreten Personen bei welchem konkreten Vertragsgespräch aufgrund welcher konkreten Äußerungen entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Verträge Einvernehmen über eine unbestimmte Vertragsdauer erzielt haben sollen. Der Sachvortrag steht zudem in einem unaufgelösten Widerspruch zu dem bereits oben zitierten Vortrag auf S. 67 der Klageerwiderung (GA 153), mit dem die Beklagten eine feste Laufzeit ihrer Verträge einräumen. Der Sachvortrag ist weder einer Erwiderung durch den Prozessgegner noch einer statthaften, nicht auf eine bloße Ausforschung gerichteten Beweiserhebung zugänglich.
274Ebenfalls prozessual unbeachtlich ist der weitere Vortrag in Rn. 47 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Januar 2020, es existiere in der Automobilzulieferindustrie die Verkehrssitte unbefristeter, ordentlich kündbarer Verträge. Der Vortrag steht in unaufgelöstem Widerspruch zu dem oben zitierten Vortrag auf S. 67 der Klageerwiderung (GA 153) : “Verschiedene Hersteller geben insofern verschiedene Orientierungsgrößen, teilweise auch feste Laufzeiten … Insbesondere gibt es Verträge anderer Hersteller …, die jeweils nur auf einen bestimmten kürzeren Zeitraum (ein bis zwei Jahre) ausgelegt sind und sich nur um jeweils einen Turnus verlängern, sollte der Verlängerung nicht widersprochen werden. Bei den Verträgen der Beklagten und weiteren Gesellschaften der Y.-Gruppe ist dies mit Blick auf die feste Laufzeit grundsätzlich anders.“ Aus diesem Vortrag lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die nunmehr reklamierte einheitliche Verkehrssitte gerade nicht besteht. Davon abgesehen belegt – anders als die Beklagten meinen (Seite 45 des Schriftsatzes vom 14.1.2019, GA 357) – beispielsweise der Inhalt des Eckpunktepapiers vom 23. August 2016 (Anlage B 28), dass der EOP auch nach dem Verständnis der Parteien eine fest vereinbarte Vertragslaufzeit beschreibt. Mit der Formulierung
275„Die Verträge (Nomination Letter u.a.) bekommen eine fixe Laufzeit von 6 Jahren. Danach gehen die Verträge in den üblichen Standard des eNA über. Sofern End of Production (EOP) vorher eintritt, enden die Verträge zum EOP des jeweiligen Getriebes.“
276bzw.
277„… sind sich die Parteien einig, eine fixe Laufzeit von 3 Jahren oder bis EOP, falls dieser früher eintritt, zu vereinbaren.“
278sind zwei feste Endzeitpunkte vereinbart, nämlich (1) eine feste Laufzeit der Vereinbarung mit einem spätesten Laufzeitende nach sechs bzw. drei Jahren und (2) ein früheres Vertragsende zum EOP, wenn die Produktion des betreffenden Bauteils/Fahrzeugs vor Ablauf von sechs bzw. drei Jahren beendet wird. Inwieweit ein Industriestandard der Annahme entgegenstehen soll, dass die Laufzeit der Lieferverträge mit der Regelung „bis EOP“ für eine fest vereinbarte Zeit abgeschlossen worden sind, ist nicht nachvollziehbar dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Januar 2020 (dort Rn. 30 ff.) sprechen für das Gegenteil. Sehen nämlich – wie dort behauptet wird – die Regelungen im Lastenheft Verhandlungen der Vertragsparteien über eine anderweitige Kompensation der noch nicht auf den Teilepreis umgelegten projektspezifischen Investitions- und Entwicklungskosten vor und entspricht solches überdies einer Übung in der Automobilbranche, besteht weder aus Sicht der Klägerin als Zulieferer noch aus Sicht der Beklagten als Fahrzeughersteller ein Grund oder gar eine Notwendigkeit, den Liefervertrag im Ausgangspunkt nicht bis zu dem in Aussicht genommenen EOP abzuschließen. Gerade weil Vorsorge für den Fall getroffen ist, dass die Produktion von den Beklagten entgegen der Planung bei Vertragsschluss vorzeitig beendet wird, konnten die Parteien eine feste Laufzeit der Lieferverträge bis EOP vereinbaren und auf dieser Grundlage eine Umlage für die Amortisation der Entwicklungskosten der Klägerin berechnen. Dass diese Umlage pro Teil auf der Grundlage des geschätzten Bedarfs der Beklagten (Planvolumina) kalkuliert worden ist, liegt in der Natur der Sache und stellt kein Argument gegen eine bis EOP fest vereinbarte Vertragslaufzeit dar. Jene Laufzeitregelung hat – anders als die Beklagten meinen – auch nicht zur Folge, dass die erörterte Regelung zur Amortisation noch nicht umgelegter Entwicklungskosten der Klägerin interessenwidrig wäre.
279(5) Die somit unwirksamen ordentlichen Kündigungen der Beklagten lassen sich auch nicht in eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund umdeuten.
280(5.1) Im umgekehrten Fall kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung gegebenenfalls in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Zwar ist dies wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht in jedem Fall möglich, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn die außerordentliche Kündigung den materiellen und formellen Erfordernissen der ordentlichen Kündigung genügt und nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum nächst-möglichen Termin beendet werden soll und dieser Wille für den Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, bei Abgabe der Kündigungserklärung zweifelsfrei erkennbar ist. Grundsätzlich muss sich deshalb aus der Erklärung selbst ergeben, dass die Kündigung hilfsweise als ordentliche gelten soll. Das ist zur Sicherheit des Rechtsverkehrs geboten. Nur wenn sich dem Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, aus Umständen, die aus der Kündigungserklärung nicht ersichtlich sind, eindeutig ergibt, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis auf alle Fälle zur Beendigung bringen will, kann auch in einem solchen Fall eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2018, XII ZR 43/17, Rn. 27 bei juris; Urteil vom 24.07.2013, XII ZR 104/12, Rn. 17 bei juris; Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 326/04, Rn. 21 bei juris; Urteil vom 15.01.2003, XII ZR 300/99, Rn. 20 bei juris; Urteil vom 12.01.1981, VIII ZR 332/79, Rn. 41 bei juris; Rolfs in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 542 Rn. 121 m.w.N.).
281(5.2) Auch die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung kann unter denselben Voraussetzungen zu erwägen sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 326/04, Rn. 21 bei juris; Rolfs in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 542 Rn. 123). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
282Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten bei Abgabe der ausdrücklich als ordentliche Kündigungen bezeichneten Erklärungen vom 20. März 2018 das Vertragsverhältnis in jedem Fall, d.h. auch durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, zum selben Zeitpunkt beenden wollten, war ein solcher Wille für die Klägerin jedenfalls nicht erkennbar. Die Kündigungsschreiben selbst enthalten insoweit keine Anhaltspunkte. Auch aus außerhalb der Kündigungserklärung liegenden Umständen konnte die Klägerin solches nicht entnehmen. Im Gegenteil hatte die Beklagte zu 1) in dem bereits erwähnten Schreiben vom 29. März 2017 (Anlage W 33) ausdrücklich hervorgehoben, dass die Beklagten weder die Absicht hätten, noch einen Grund sähen, die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin zu kündigen, so dass aus Sicht der Beklagten eine außerordentliche Kündigung wegen des „Lieferstopps“ anderer Q.-Gesellschaften im August 2016 jedenfalls nicht mehr in Betracht kommen konnte. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin zum Jahresbeginn 2018 geforderte „Auslaufumlage“ ließ die Korrespondenz der Parteien einen Willen der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung für die Klägerin nicht erkennen. Weder dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 12. Januar 2018 (Anlage B 43) noch ihrem weiteren Schreiben vom 26. Januar 2018 (Anlage B 44) ist solches zu entnehmen, zumal die Beklagte zu 1) im ersten der beiden Schreiben anfragt, ob ihr Verständnis der von der Klägerin geforderten Preiserhöhung als unzulässiges Preisdiktat richtig sei, und im zweiten Schreiben als Konsequenz lediglich ankündigt, die geforderten Preise vorbehaltlich einer inhaltlichen Klärung zahlen zu wollen. Zwar stellt sich das Schweigen der Klägerin auf diese Schreiben, wie unten noch ausgeführt wird, als konkludente Drohung mit einem Lieferstopp für den Fall der Nichtzahlung der erhöhten Preise dar und erfüllt dies objektiv die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsgrunds. Dies vermag indes daran nichts zu ändern, dass die Klägerin bei Erhalt der ordentlichen Kündigungen vom 20. März 2018 mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon ausgehen konnte und musste, die Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt auch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen wollen. Auch während des am Tag vor der Kündigungserklärung, dem 19. März 2018, stattgefundenen Treffens zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten zu 1) in … zur Diskussion der Neuvergabe der Lieferumfänge für die nächste Fahrzeuggeneration sind offenbar keine Äußerungen zu einem aus Sicht der Beklagten bestehenden außerordentlichen Kündigungsrecht getätigt worden; jedenfalls tragen die Parteien solches nicht vor.
283Ebenso wenig konnte die Klägerin mangels eindeutiger Umstände annehmen, dass die Beklagten die Rahmenverträge auch außerordentlich nicht fristlos, sondern nur mit einer Frist zum 31. März 2019 gekündigt hätten. Zwar hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (Anlage W 10) auch die außerordentliche Kündigung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt erklärt. Die entsprechende Bereitschaft konnte die Klägerin indes bei Erhalt der Kündigungsschreiben vom 20. März 2018 nicht kennen. Daran vermögen die Ausführungen der Beklagten unter Rn. 76 bis 90 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Januar 2020 nichts zu ändern. Insbesondere konnte die Klägerin der Vorstandsvorlage „Projekt 1“ der Beklagten zu 1) (Anlage W 12), wenn diese ihr bei Erhalt der ordentlichen Kündigungen vom 20. März 2018 bereits vorgelegen haben sollte, nicht entnehmen, dass die Beklagten ihr gegenüber zu diesem Zeitpunkt auch außerordentlich kündigen wollten. Im Gegenteil ist etwa S. 6 der Unterlage zu entnehmen, dass nur gegenüber D. und F. außerordentlich gekündigt werden sollte, im Übrigen aber ordentliche Kündigungen ausgesprochen werden sollten, außerordentliche nur bei widerrechtlichem Lieferstopp, den die Klägerin jedoch bis zum Zugang der Kündigungserklärung vom 20. März 2018 nicht durchgeführt hatte. Ebenso wenig ist der Vorstandsvorlage zu entnehmen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern nur einer Frist von einem Jahr (d.h. bis zum 31. März 2019) erfolgen würde. Es kommt hinzu, dass – wie die Beklagten selbst vortragen – mit der genannten Vorstandsvorlage „keineswegs bereits eine Entscheidung über das Vorgehen gefallen“ war und die Unterlage überdies am 20. März 2018 nahezu ein Jahr alt war, weshalb sie auch in zeitlicher Hinsicht keinen hinreichenden Aufschluss über die im März 2018 bestehende Absicht der Beklagten geben konnte, die Lieferverträge notfalls auch außerordentlich, und zwar mit einer Frist bis zum 31. März 2019, kündigen zu wollen. Schließlich hat die nunmehr bereits für das Jahr 2017 reklamierte Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der Vorstandsvorlage „Projekt 1“ bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu bleiben. Denn die Klägerin hat diesen Sachvortrag, den sich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2020 zu eigen machen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020 in den Prozess eingeführt, ohne dass eine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen Sitzung angezeigt ist.
284Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Lieferverträge mit der F. und D. unter dem 20. März 2018 fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt haben (Anlage W 13), weshalb für die Klägerin nicht nahegelegt war, dass ihr selbst außerordentlich nur mit Jahresfrist gekündigt werden würde.
285(6) Mithin ist die Abnahmepflicht der Beklagten durch die ordentlichen Kündigungen vom 20. März 2018 nicht zum 1. April 2019 entfallen. Jedoch hat die von der Beklagten zu 1) mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2018 – allein im eigenen Namen - erklärte außerordentliche Kündigung zur Beendigung von deren Lieferbeziehungen mit der Klägerin zum 1. April 2019 geführt. Zwar erfüllt die Weitergabe vertraulicher Unterlagen der Beklagten zu 1) an die Presse, auf die die Kündigungserklärung gestützt ist, nicht die Anforderungen an einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden, wichtigen Grund. Die Beklagte zu 1) kann die Kündigung aber auf die von der Klägerin konkludent ausgesprochene Drohung mit einem Lieferstopp bei Nichtzahlung der von dieser geforderten „Auslaufumlage“ als „nachgeschobenen“ Kündigungsgrund stützen. Demgegenüber bestehen die Vertragsbeziehungen der Klägerin mit der Beklagten zu 2) über den 31. März 2019 hinaus fort.
286(6.1) Der Rahmenvertrag der Parteien konnte grundsätzlich durch außerordentliche Kündigung beendet werden. Abzustellen ist hierfür aber nicht auf die Bestimmung in Ziff. 2.1.3 des Lastenhefts der Beklagten zu 1), sondern auf § 314 BGB, denn die von Y. gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insoweit gleich aus mehreren Gründen gemäß § 307 BGB unwirksam.
287(6.1.1) Gemäß der nach § 310 Abs. 1 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet werden, anwendbaren Vorschrift des § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), und ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1) oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
288(6.1.2) Danach ist die Kündigungsbestimmung in Ziff. 2.1.3 des Lastenhefts der Beklagten zu 1) unwirksam, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB, von dem sie in mehrfacher Hinsicht abweicht, nicht zu vereinbaren ist und die Klägerin dadurch unangemessen benachteiligt. Davon gehen die Beklagten letztlich auch selbst aus, wenn sie meinen, Gegenstand der Kündigungsgründe seien Fälle, in denen ein wichtiger Grund nach dem strengen Maßstab des § 314 BGB womöglich zu verneinen wäre (GA 363).
289(6.1.2.1) Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2012, XII ZR 42/10, Rn. 30 bei juris; Urteil vom 26.05.1986, VIII ZR 218/85, Rn. 11 bei juris). Nach § 314 Abs. 2 BGB bedarf die Kündigung dann, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus einem Vertrag besteht, einer vorherigen Abhilfefrist oder Abmahnung, die nur im Fall einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung, bei einem Fixgeschäft oder bei besonderen Umständen, die die sofortige Kündigung rechtfertigen, entbehrlich ist. Zudem kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund kündigen, § 314 Abs. 3 BGB.
290Die Möglichkeit zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist ein im Kern zwingendes, unverzichtbares Recht. Sie kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Schließt eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Selbst durch individualvertragliche Vereinbarung kann auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht schlechthin verzichtet, sondern dieses allenfalls unter besonderen Verhältnissen für eine begrenzte Zeit und aus einem bestimmten Grunde ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 2/11, Rn. 28, 30 bei juris; Versäumnisurteil vom 08.02.2012, XII ZR 42/10, Rn. 27 bei juris; Urteil vom 13.07.2004, KZR 10/03 – CITROEN, Rn. 89, 91 bei juris; Urteil vom 22.03.1989, VIII ZR 154/88, Rn. 21 bei juris; Urteil vom 26.05.1986, VIII ZR 218/85, Rn. 12 bei juris; Gaier in MüKo, BGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 5; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 3).
291(6.1.2.2) Die Kündigungsbestimmung in Ziff. 2.1.3 des Lastenhefts weicht in mehrfacher Hinsicht von § 314 BGB ab und ist deshalb unwirksam.
292(6.1.2.2.1) Sie regelt zum einen nur ein Kündigungsrecht für die Beklagten und ist insofern nicht etwa dahin zu verstehen, dass der Klägerin das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB zustehen soll, während die Beklagten stattdessen oder zusätzlich aus den in der Bestimmung aufgeführten Gründen kündigen können, sondern bei der maßgeblichen objektiven und dort wiederum der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011, III ZR 157/10, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 17.02.2011, III ZR 35/10, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 29.05.2008, III ZR 330/07, Rn. 20 bei juris) dahin, dass mit der alleinigen Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für die Beklagten ein solches für die Klägerin ausgeschlossen sei. Bereits deshalb ist die Bestimmung gemäß § 307 BGB Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Jedenfalls ist die Bestimmung geeignet, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, ihr stehe kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, und sie so von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten. Auch dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin und damit zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB.
293Wegen der erwähnten Maßgeblichkeit der kundenfeindlichsten Auslegung kann auch der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2020 in Rn. 67 bis 75 vertretenen, nunmehr dritten Rechtsauffassung in dieser Frage, die Kündigungsgründe des Lastenhefts seien – statt zusätzlich zum gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrecht bestehender Rechte zur außerordentlichen Kündigung mit der Einschränkung angemessener Kündigungsfrist (Klageerwiderung, GA 182) oder besonderer Kündigungssituationen, mit denen das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung erweitert werde (Schriftsatz vom 14. Januar 2019, GA 362 f.) – zusätzliche Kündigungsrechte eigener Art, die „gleichsam als Mischform“ zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung stünden, nicht gefolgt werden. Das von den Beklagten mit dieser Rechtsauffassung verfolgte Ergebnis, das gesetzliche außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin werde von der AGB-Bestimmung nicht berührt, ist mit dem Wortlaut der Bestimmung und den geltenden Auslegungsmaßstäben nicht vereinbar. Der von den Beklagten zitierte Fall, dass mit der ausdrücklichen Regelung eines ordentlichen Kündigungsrechts eines befristeten Vertrages in AGB das außerordentliche Kündigungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass es nicht erwähnt wird (BGH, Urteil vom 10.02.2993, XII ZR 74/91, Rn. 35 bei juris), liegt hier ersichtlich nicht vor.
294(6.1.2.2.2) Die Kündigungsbestimmung ist auch insofern gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam, als sie in Abweichung von § 314 BGB den Beklagten die Kündigung aus erleichterten Gründen ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004, KZR 10/03 – CITROEN, Rn. 89, 91 bei juris). Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2016, XII ZR 33/15, Rn. 40 bei juris; Urteil vom 11. November 2010, III ZR 57/10, Rn. 9 m.w.N.; Gaier in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 17 m.w.N.; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 4e m.w.N.).
295Nach diesen Maßgaben sind alle in der Klausel genannten Kündigungsgründe unwirksam. Dies gilt für die Kündigungsgründe lit. a), b) und d), weil diese nicht an Gründe im Risikobereich des Kündigungsgegners (d.h. der Klägerin) anknüpfen, sondern an die subjektive Vorstellung der Beklagten, die Erreichung der Vertragsziele nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für erreichbar zu halten (lit. a)), oder an außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin liegende veränderte Rahmenbedingungen oder Eckdaten, wie Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (lit. b)), und an den im Risikobereich der Beklagten liegenden Wunsch nach Änderung des Leistungsumfangs (lit. d)). Zwar können, wie erwähnt, auch solche nicht im Risikobereich des Kündigungsgegners liegenden Gründe unter Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, jedoch nur im Einzelfall, d.h. aufgrund der nach § 314 BGB vorzunehmenden Abwägung, ob dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, in die einzubeziehen ist, ob gemäß § 313 BGB eine Vertragsanpassung an die veränderten Umstände möglich ist (vgl. Gaier in MüKo, BGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 21 f. m.w.N.; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 16 m.w.N.; Grüneberg in Palandt, BGB, § 314 Rn. 9 m.w.N.). In den genannten Fällen a), b) und d) soll den Beklagten jedoch ein generelles Kündigungsrecht ohne eine solche Abwägung im Einzelfall eingeräumt werden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.
296Dasselbe gilt für den Kündigungsgrund lit. c). Die Klausel macht die Kündigung zwar von einer Einzelfallabwägung abhängig und listet mit Terminuntreue oder der Verletzung anderer vertragswesentlicher Pflichten der Klägerin beispielhaft („insbesondere“) Gründe aus dem Risikobereich der Klägerin auf. Die Formulierung „wenn die Y. aus sonstigen wichtigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Projekts verzichten will“ ist bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung jedoch dahin zu verstehen, hierfür könnten auch Gründe der gleichen Qualität wie die unmittelbar zuvor in lit. a) und b) genannten, nicht im Risikobereich der Klägerin liegenden Gründe genügen, und es komme allein auf die subjektiven Vorstellungen der Beklagten an.
297Der Kündigungsgrund lit. e) knüpft zwar an eine Verschlechterung des Leistungsumfangs der Klägerin und damit an Umstände aus deren Risikobereich an, ist aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Kündigung auch in diesem Fall in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 314 BGB generell und ohne die erforderliche Einzelfallabwägung zulässig sein soll. Die in der Vertragsklausel vorgesehene Berücksichtigung der Klägerin bei einer Neuanfrage im Anfrageprozess stellt ebenso wenig wie bei lit. b) eine adäquate Kompensation und einen angemessenen Ausgleich dar.
298(6.1.2.2.3) Die Kündigungsbestimmung in Ziff. 2.1.3 des Lastenhefts ist überdies deshalb gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie insoweit zum Nachteil der Klägerin von § 314 BGB abweicht, als sie den Beklagten die außerordentliche Kündigung ohne das Erfordernis der Nachfristsetzung oder Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) und ohne das Erfordernis, die Kündigung binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung von dem wichtigen Grund zu erklären (§ 314 Abs. 3 BGB), gestattet. Die Vertragsklausel befreit die Beklagten damit von zwei Kündigungsvoraussetzungen, die dem besonderen Schutz des Kündigungsgegners (hier: der Klägerin) dienen.
299(6.2) Gemäß dem somit allein maßgeblichen § 314 BGB kann die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 nicht auf eine Weitergabe vertraulicher Unterlagen der Beklagten zu 1) durch die Q.-Gruppe an die Presse gestützt werden.
300Die Beklagte zu 1) hat die Kündigung wie folgt begründet:
301„… hat sich seit dem Schreiben vom 20. März 2018 ein zusätzlicher Tatbestand ergeben, der nunmehr auch eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt und erfordert. Personen der Q.-Gruppe haben interne Vorstandsunterlagen der Y. an die Öffentlichkeit gegeben. Schon nach Ihrer eigenen Darstellung in zwei Verfügungsverfahren, die Sie gegen uns vor dem Landgericht Dortmund angestrengt haben, zählt auch Ihr Unternehmen zur Q.-Gruppe. …
302Die Veröffentlichung rechtswidrig erhaltener interner Dokumente stellt einerseits einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG und zudem einen schwerwiegenden Treuepflichtverstoß dar.“
303Dies erfüllt die Anforderungen an einen wichtigen Kündigungsgrund nicht.
304(6.2.1) Zwar kann insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, die für den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg eine enge Zusammenarbeit auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens voraussetzen, die Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses Grund für die außerordentliche Kündigung sein. Geringfügige Pflichtverletzungen, die keinen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen den Vertragsparteien herbeiführen können, reichen insoweit nicht aus. Vorsätzliche Straftaten gegen den Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder ihm nahestehende Personen werden regelmäßig einen Kündigungsgrund darstellen, während bei anderen Straftaten die Auswirkungen auf den Vertragszweck maßgebend sind. Die für die Fortsetzung eines Vertrags im Einzelfall erforderliche Vertrauensgrundlage kann bereits durch den dringenden Verdacht einer regelmäßig schwerwiegenden Pflichtverletzung, insbesondere einer Straftat, entzogen sein. Zunächst muss allerdings versucht werden, den Verdacht aufzuklären. Eine Verdachtskündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn sich eine Aufklärung durch zumutbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand nicht erreichen lässt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10.07.1989, II ZR 30/89, Rn. 19 bei juris; Urteil vom 25.02.1977, I ZR 67/75 – Textdichteranmeldung, Rn. 37 bei juris; BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 102/12, Rn. 20 f. bei juris; Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 264/06, Rn. 23 bei juris; Gaier in MüKo, BGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 19 f. m.w.N.; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 6 m.w.N.).
305(6.2.2) Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Eine Straftat eines gemäß § 14 Abs. 1 und 2 StGB vertretungsberechtigten Organs, eines Organmitglieds oder eines Beauftragten der Klägerin stand im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2008, X ZR 70/06, Rn. 15 bei juris) – und steht bis heute – nicht fest. Dabei mag es sein, dass es sich bei der in Rede stehenden Präsentationsunterlage „Projekt 1“ der Beklagten zu 1) aus April 2017 über die geplante vollständige Kündigung der Geschäftsbeziehungen zur Q.-Gruppe und den Aufbau von Alternativlieferanten (Anlage W 12) um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des – durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466 ff.) aufgehobenen und durch § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersetzten - § 17 Abs. 1 UWG handelt. Es steht jedoch schon nicht fest, dass die Klägerin diese Unterlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. durch unbefugte Mitteilung einer bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Person, durch eigene oder fremde unbefugte Verschaffung oder Sicherung erlangt oder sonst sich unbefugt verschafft oder gesichert hat. Die Klägerin ist zwar in Besitz der Unterlage und hat sie ausweislich des Kündigungsschreibens in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren mit Schriftsätzen vom 20. und 23. April 2018 vorgelegt. Wodurch oder durch wen die Klägerin diese Unterlage erhalten hat, lässt sich dem Kündigungsschreiben aber nicht entnehmen und wird von den Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen, ebenso wenig, wann die Klägerin diese Unterlage erhalten hat, ob sie sie also überhaupt vor dem beanstandeten Zeitungsartikel in der G. vom 4. April 2018 erhalten hat.
306Genauso wenig steht fest, dass ein Organ(-mitglied) oder Beauftragter der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 StGB die Unterlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hat. Im Kündigungsschreiben heißt es insoweit nur „Personen der Q.-Gruppe“ hätten die Unterlage an die Öffentlichkeit gegeben. Dies genügt für die Feststellung einer strafbaren Handlung der Klägerin nicht. Hierzu haben die Beklagten auch im vorliegenden Verfahren nichts Substantielles vorgetragen. Ihr Vorbringen, die Unterlage sei aus dem Umfeld der Q.-Gruppe, hoch wahrscheinlich aus der Führungsmannschaft der Q.-Gruppe, möglicherweise durch den Syndikus der Q.-Gruppe C.1, der Presse zugänglich gemacht worden, ist reine Spekulation, zudem von der Klägerin bestritten. Eines „substantiierten Bestreitens“, wie es die Beklagten in dem von ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Januar 2020 überreichten Schriftstück (Anlage zum Sitzungsprotokoll, GA 991) erneut verlangen, bedurfte es nicht, weil die Beklagten ihrerseits nicht substantiiert vorgetragen haben, dass C.1 die erwähnte Unterlage weitergegeben habe. Auch die in jenem Schriftstück erstmalig erfolgte Behauptung, C.1 habe „tatsächlich“ die Unterlage weitergegeben, ist substanzlos und reine Spekulation. Schon deshalb ist dem auf Sachverhaltsausforschung gerichteten Beweisantritt durch Vernehmung C.1 und der Journalistin C.2 als Zeugen nicht nachzugehen. Behauptung und Beweisantritt sind zudem gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet und daher präkludiert.
307Selbst wenn C.1 die Unterlage einem Zeitungsjournalisten zugänglich gemacht hätte, begründete dies im übrigen keine Straftat der Klägerin, weil dieser Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft, der Q.1, ist und die Klägerin lediglich in u.a. rechtlichen Angelegenheiten betreut (GA 16). Die Behauptung der Beklagten in dem im Senatstermin vom 8. Januar 2020 überreichten Schriftstück (Anlage zum Sitzungsprotokoll, GA 991), C.1 habe die Unterlage „für die Q.-Gruppe somit auch für die Klägerin“ weitergegeben, ist substanzlos und wird nicht ansatzweise durch nur einen einzigen Anhaltspunkt gestützt.
308Dass die Klägerin die Unterlage in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien vorgelegt hat, ist prozessrechtlich zulässig und stellt schon deshalb keine strafbare Handlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. dar, weil die Klägerin die Unterlage damit keinem Dritten zugänglich gemacht hat, sondern lediglich den Beklagten als den daran Berechtigten.
309Die Kündigung stellt sich mithin als reine Verdachtskündigung dar, die schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil die Beklagte zu 1) nicht dargetan hat, dass und welche Aufklärung des Verdachts sie mit welchem finanziellen und zeitlichen Aufwand versucht hat, aber nicht erreichen konnte. Hiervon konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil es, wie die Beklagte zu 1) meint, unerheblich sei, wer genau die Unterlage weitergegeben hat. Dies ist nicht der Fall. Da schon der ohne zureichende Aufklärungsversuche geäußerte Verdacht einer Straftat des Vertragspartners mangels daraus ableitbaren Vertrauensverlusts die fristlose Kündigung gegenüber diesem nicht rechtfertigen kann, gilt dies erst Recht für eine entsprechende Verdachtsäußerung gegenüber dritten Personen, mögen sie auch verbundenen Unternehmen angehören.
310Da der Verdacht der Weitergabe der Unterlage an die Presse schon die Anforderungen an einen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, kann offen bleiben, ob die Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB eine vorherige Abmahnung vorausgesetzt hätte.
311(6.3) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 kann nach den Grundsätzen des „Nachschiebens von Kündigungsgründen“ zwar nicht auf einen Vertrauensverlust wegen des „Lieferstopps“ der mit der Klägerin verbundenen Q.-Gesellschaften im August 2016 oder auf die zum 1. Januar 2018 von der Klägerin geforderte „Auslaufumlage“ als solche gestützt werden, wohl aber auf die von der Klägerin konkludent ausgesprochene Drohung mit einem Lieferstopp, falls die „Auslaufumlage“ nicht gezahlt werde.
312(6.3.1) Für die ausschließlich auf die Weitergabe der erwähnten Unterlage gestützte Kündigung können grundsätzlich auch andere wichtige Gründe im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB nicht begründet werden muss, folgt, dass Kündigungsgründe jederzeit nachgeschoben werden können. Für Gründe, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben und bekannt waren, gilt dies, wenn die nach § 314 Abs. 2 BGB erforderliche Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung erfolgt ist und die angemessene Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017, VII ZR 46/15, Rn. 24 f. bei juris; Urteil vom 29.04.1997, X ZR 127/95 – Tinnitus-Masker, Rn. 45 bei juris; Urteil vom 25.03.1993, X ZR 17/92, Rn. 18 bei juris; Urteil vom 22.04.1982, VII ZR 160/81, ZIP 1982, 876, 877; BAG, Urteil vom 18.06.2015, 2 AZR 256/14, Rn. 46 bei juris; Urteil vom 04.06.1997, 2 AZR 362/96, Rn. 22 bei juris; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 10).
313(6.3.2) Nach diesen Maßgaben kann die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 nicht mehr mit dem „Lieferstopp“ der mit der Klägerin verbundenen anderen Gesellschaften der Q.-Gruppe im August 2016 oder mit einem dadurch im Hinblick auf die Klägerin entstandenen Vertrauensverlust begründet werden. Die Beklagten haben erstinstanzlich nicht diesen Sachverhalt als Kündigungsgrund (für die ordentliche Kündigung) geltend gemacht, sondern das Preisdiktat der Klägerin. Erst und nur das Landgericht hat die ordentlichen Kündigungen vom 20. März 2018 – auch - hierauf gestützt, was die Beklagten mit der Berufungserwiderung aufgegriffen haben. Angesichts dessen ist schon aus prozessualen Gründen (§ 531 Abs. 2 ZPO) fraglich, ob die Beklagten sich in der Berufung noch auf diesen Sachverhalt als Kündigungsgrund berufen können (vgl. zur Frage eines prozessual unzulässigen Nachschiebens von Kündigungsgründen wegen verspäteten Vortrags BGH, Urteil vom 22.04.1982, VII ZR 160/81, ZIP 1982, 876 ff, 877). Insoweit lag - unabhängig vom Erfordernis der Abhilfefrist oder Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB - im Kündigungszeitpunkt 4. Mai 2018 ein Kündigungsgrund aber auch materiell-rechtlich gar nicht – mehr – vor, da die Beklagte zu 1) schon in dem bereits zitierten Schreiben vom 29. März 2017 (Anlage W 33) mitgeteilt hatte:
314„… dürfen wir festhalten, dass wir als operative Beschaffung den die konstruktive Zusammenarbeit hervorhebenden Teil Ihres Schreibens vom 21.03.2017 erfreut aufgenommen haben und auch unsererseits im beidseitigen Interesse gerne einen Weg der konstruktiven Zusammenarbeit beschreiten wollen.
315Vor diesem Hintergrund möchten wir ausdrücklich hervorheben, dass wir mit dem heutigen Tag weder die Absicht haben, noch einen Grund sehen, unsere vielfältig bestehenden Vertragsbeziehungen zu kündigen. Wir möchten sie Ihrerseits bitten, die in diesen Vertragsbeziehungen noch geplanten Projektlaufzeiten vielmehr als Zeugnis unseres Interesses an einer stabilen Prozess- und Lieferkette zu betrachten."
316Hiermit hat die Beklagte zu 1) zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls im Zeitpunkt ihres Schreibens ein Vertrauensverlust in die Klägerin und damit ein Kündigungsgrund nicht mehr vorlag. Hinzu kommt, dass bei Ausspruch der Kündigung am 4. Mai 2018 auch die angemessene Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund gemäß § 314 Abs. 3 BGB, innerhalb derer der Berechtigte die Kündigung zu erklären hat, abgelaufen war. Unabhängig von der hier nicht näher interessierenden Frage, welche Frist angemessen ist, ist im vorliegenden Fall mit einem Zuwarten von 1 ¾ Jahren nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund die angemessene Frist eindeutig so weit überschritten, dass eine Berücksichtigung des „Lieferstopps“ der anderen Q.-Gesellschaften aus August 2016 oder ein darauf beruhender Verlust des Vertrauens in die Klägerin als Kündigungsgrund gegenüber der Klägerin im Mai 2018 nicht mehr in Betracht kam.
317Im Übrigen hat sich die Klägerin in Bezug auf die Belieferung der Beklagten während des „Lieferstopps“ anderer Q.-Gesellschaften im August 2016 und auch im Jahr 2017 stets vertragstreu verhalten, weshalb allein die vom Landgericht betonte personelle Verflechtung eine Fortsetzung der Lieferverträge nicht unzumutbar machte.
318(6.3.3) Auch die von der Klägerin zu Januar 2018 geforderte und als „Auslaufumlage“ bezeichnete Preiserhöhung als solche lässt sich nach den Grundsätzen des „Nachschiebens von Kündigungsgründen“ nicht für die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 heranziehen. Dass die Klägerin ab Herbst 2017 (GA 102, 109) von den Beklagten, T. und T.1 für die Zeit ab Januar 2018 einen Aufschlag von … € auf die pro Hintersitzrahmen vereinbarten Teilepreise gefordert hat, was unstreitig einer branchenunüblichen Steigerung von bis zu 25% entsprach, stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar.
319(6.3.3.1) Allerdings war die Forderung nach dieser Preiserhöhung ganz offensichtlich nicht berechtigt. Die Klägerin hat die von ihr auch als „Auslaufumlage“ bezeichnete Preiserhöhung als „vorweggenommene kommerzielle Anpassung der zu erwartenden negativen Entscheidung der Y. bei der Vergabe der …-Umfänge“ für das Nachfolgeprojekt gerechtfertigt, „um die zu erwartenden massiven wirtschaftlichen Auswirkungen zu reduzieren“ (Anlage B 40). Die Klägerin hatte indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, nach Beendigung der hier in Rede stehenden Lieferverträge erneut von den Beklagten mit der Lieferung von Hintersitzlehnen für die Nachfolger der hier vertragsgegenständlichen Fahrzeugmodelle beauftragt zu werden. Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten bestand mangels eines Kontrahierungszwangs der Beklagten gerade mit der Klägerin kein Anspruch auf Beauftragung, sondern – bei unterstellter Marktstärke der Beklagten und unternehmensbedingter Abhängigkeit der Klägerin - allenfalls auf Berücksichtigung im Ausschreibungsverfahren (BGH, Urteil vom 14.01.1997, KZR 30/95, Rn. 15 ff.; Urteil vom 21.02.1995, KVR 10/94 – Importarzneimittel, Rn. 26 bei juris; Urteil vom 13.11.1990, KZR 25/89 – Zuckerrübenanlieferungsrecht, Rn. 18 bei juris; Urteil vom 26.05.1987, KZR 13/85 – Krankentransporte, Rn. 32 ff. bei juris). Dementsprechend hatte die Klägerin – zumal zum damaligen Zeitpunkt, zu dem das Ausschreibungsverfahren für die Nachfolgemodelle noch nicht abgeschlossen war - auch keinerlei Anspruch auf irgendeine Entschädigung für den Fall, dass sie den Folgeauftrag nicht erhalten würde. Erst Recht war sie nicht berechtigt, einen solchen Entschädigungsanspruch durch – nicht aus anderen Sachgründen gerechtfertigte – Erhöhung der Teilepreise für die Vertragsprodukte der laufenden Vertragsbeziehung einzufordern.
320(6.3.3.2) Die von der Klägerin in diesem Verfahren angegebene Alternativbegründung für die von ihr geforderte Preiserhöhung rechtfertigt diese ebenfalls nicht. Danach soll es bei der „Auslaufumlage“ um eine Kompensation dafür gegangen sein, dass sich die SOP-Termine (SOP = Start Of Production) für die von der ersten Auftragstranche vom 28. Mai 2010 erfassten Fahrzeugmodelle aus in die Verantwortungssphäre der Beklagten fallenden Gründen teilweise deutlich nach hinten verschoben hätten und die SOP-Termine der von der späteren zweiten Tranche vom 12. April 2011 erfassten Fahrzeugmodelle ohnehin erst später begonnen hätten. Hierdurch habe sich die gesamte Projektphase mit der Folge späterer EOP-Termine nach hinten verschoben, so dass die Klägerin wegen der insgesamt längeren Projektphase deutlich höhere Gemeinkosten habe als ihrer ursprünglichen Preiskalkulation zugrunde gelegt waren. Auch mit dieser Begründung ist die Preiserhöhungsforderung nicht gerechtfertigt. Es fehlt schon an jedwedem konkreten und substantiierten Vortrag der Klägerin dazu, welchen Produktionsstart sie bei welchen Fahrzeugmodellen ihrer Preiskalkulation zugrunde gelegt hat, bei welchen Fahrzeugmodellen sich der Produktionsstart um welche Zeit verzögert hat, welche höheren Gemeinkosten ihr dadurch genau entstanden sein sollen und aufgrund welcher Berechnung diese zu der geforderten Preiserhöhung von … € pro Teil ab Januar 2018 führen sollen. Selbst wenn solche Kosten entstanden sind und durch die bisherigen Teilepreise nicht abgedeckt sind, so ist im Hinblick auf die von der zweiten Auftragstranche vom 12. April 2011 erfassten Fahrzeugmodelle nicht ersichtlich oder vorgetragen, weshalb die Klägerin wegen eines bei Auftragserteilung im April 2011 offensichtlich schon absehbaren späteren Produktionsstarts, wegen dessen sie damals eine Preiserhöhung aber nicht verlangt hat, im Jahr 2018 zu einer Preiserhöhung berechtigt sein soll. Auch im Hinblick auf die von der ersten Auftragstranche vom 28. Mai 2010 erfassten Fahrzeugmodelle, für die der spätere Produktionsbeginn anfangs nicht absehbar gewesen sein soll, ist nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, warum die Klägerin zu einer Preiserhöhung der Teile für die noch zu produzierenden Fahrzeuge berechtigt gewesen sein soll und nicht etwa außerhalb der Preisdiskussion Verhandlungen mit den Beklagten über eine Kostenkompensation geführt hat.
321(6.3.3.3) Einen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB stellt die unberechtigte Forderung nach der Preiserhöhung indes deshalb nicht dar, weil die Beklagten nicht verpflichtet waren, die Forderung zu akzeptieren. In diesem Fall hätten die für das Jahr 2017 vereinbarten Preise bis zu einer anderweitigen Einigung weitergegolten. Unter diesen Umständen konnte die unberechtigte Preisforderung der Klägerin nicht dazu führen, dass der Beklagten zu 1) das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar war.
322(6.3.4) Die Beklagte zu 1) war aber deshalb zur Kündigung nach § 314 BGB berechtigt, weil die Klägerin durch beredtes Schweigen für den Fall konkludent mit einem Lieferstopp gedroht hat, dass ihr Preiserhöhungsverlangen von den Beklagten nicht akzeptiert wird. Auf diesen Sachverhalt hat die Beklagte zu 1) sich in ihrer Klageerwiderung vom 4. Oktober 2018 berufen (dort. S. 30, 99, GA 116, 185). Dies rechtfertigt nach den Grundsätzen des „Nachschiebens von Kündigungsgründen“ die außerordentliche Kündigung vom 4. Mai 2018.
323(6.3.4.1) Die Klägerin hat die Beklagten trotz ausdrücklicher Nachfrage darüber im Unklaren gelassen, was geschehen werde, falls die Beklagten die geforderte Preiserhöhung nicht akzeptierten. Nach bereits seit Herbst 2017 geführter Diskussion über die Preiserhöhung zu Januar 2018 heißt es im Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 2018 (Anlage B 42) hierzu:
324„… wollen wir die Zulässigkeit und die herrschende Verpflichtung, die Gesellschaft vor existenzieller Gefährdung mittels einer berechtigten Neubewertung der kommerziellen Rahmenbedingungen, konkretisiert durch die Preisliste vom 8. Januar 2018, erneut bekräftigen. Weiterhin sehen wir uns … leider zu diesem Schritt gezwungen. …
325Wir bitten Sie bis dahin, die Preisgestaltung bei der kommenden Zahlung Ende Januar 2018 bereits entsprechend zu berücksichtigen …“
326Die Beklagte zu 1) reagierte darauf mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Anlage B 43):
327„… Ihr Schreiben … vom 10.01.18 müssen wir so verstehen, dass nach Ihrer Meinung die Firma U. nicht mehr bereit ist, auf der Grundlage der auch hinsichtlich der Preise nach wie vor rechtsgültigen Verträge die Weiterbelieferung durchzuführen, sollten wir Ihrem einseitigen Preiserhöhungsverlangen nicht zum Ende Januar 2018 nachkommen Dies ist aus unserer Sicht ein rechtlich unzulässiges Preisdiktat. …
328… ist uns jedoch nicht klar, ob unser Verständnis des Schreibens vom 10.01.18 tatsächlich dem Willen der letztlich verantwortlichen Entscheidungsträger auf Ihrer Seite entspricht. Wir möchten daher Sie … darum bitten, sich zu positionieren, ob die Firma U. bereit ist, weiter entsprechend der gültigen Verträge (inkl. Preisvereinbarung) zu liefern. …“
329Auf die damit von der Beklagten zu 1) gestellte Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 2018 so zu verstehen sei, dass eine Weiterbelieferung nicht mehr erfolgen werde, wenn sie – die Beklagten – dem Preiserhöhungsverlangen nicht zu Ende Januar 2018 nachkommen, hat die Klägerin ausweislich des weiteren Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. Januar 2018 (Anlage B 44) nicht reagiert. Darin heißt es:
330„… Vor dem Hintergrund, dass Sie Ihr Preiserhöhungsverlangen stattdessen ausdrücklich weiterhin aufrechterhalten, sich nicht erklären, was im Falle der Nichteinstellung der Preise erfolgt und der mit ihrem Unternehmen anlässlich eines Lieferstopps von U. und der Q. Gruppe im Jahre 2016 gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehen wir uns zur Absicherung unserer Produktion gezwungen, den Kreislauf des Wiederholens der Standpunkte zu durchbrechen, um drohenden Schaden von unserem Unternehmen abzuwenden.
331Um unsere Versorgung ab dem 01.02.2018 sicherzustellen, werden wir insofern rückwirkend zum 01.01.2018 Ihre vorgegebene Preisliste ab diesem Datum in die Systeme vorbehaltlich einer inhaltlichen Klärung einstellen. …“
332Das Schweigen der Klägerin auf die beiden Schreiben vom 12. und 26. Januar 2018 musste von den Beklagten als beredtes Schweigen dahin verstanden werden, dass ihnen ein Lieferstopp drohen würde, falls sie sich auf die Preisforderung der Klägerin nicht einließen. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass die Klägerin bis heute nicht klipp und klar in Abrede stellt, bei Nichtzahlung der „Auslaufpauschale“ einen Lieferstopp praktiziert zu haben. Das Thema ist zuletzt im Verhandlungstermin des Senats angesprochen worden. Trotz mehrerer Sitzungsunterbrechungen und der Anwesenheit verantwortlicher Personen der Klägerin im Termin ist dazu von der Klägerin keine Erklärung abgegeben worden. Das Verhalten der Klägerin lief auf eine Erpressung hinaus und stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die die Vertragstreue der Klägerin nachhaltig und massiv in Zweifel zieht und für die Beklagten ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, weil diese für den Betrieb des eigenen Unternehmens dringend darauf angewiesen sind, dass bestehende Verträge vom Vertragspartner ordnungsgemäß und zuverlässig durchgeführt werden. Die konkludente Drohung mit einem Lieferstopp hat das für den Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses der Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört und stellt damit einen wichtigen Grund für eine außerordentlichen Kündigung dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.07.2009, 19 U 20/09, Rn. 27 bei juris). Die Schreiben, auf die die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020 abstellt, insbesondere diejenigen vom 28. August 2017 (Anlage B 64) und 29. November 2017 (Anlagenkonvolut W 46) befassen sich – anders als die vom Senat herangezogenen Schreiben vom 12. und 26. Januar 2018 – nicht mit der „Auslaufpauschale“ und führen deshalb zu keinem abweichenden Verständnis des Schweigens der Klägerin.
333Für das zulässige Nachschieben des Kündigungsgrundes ist unerheblich, dass die Beklagten ihre (ordentlichen) Kündigungen vom 20. März 2018 nicht auf die Drohung mit einem Lieferstopp gestützt haben und insoweit auch keine außerordentliche Kündigung angedroht, sondern zum Schutz der eigenen Produktion eine Zahlung der „Auslaufpauschale“ unter Vorbehalt angekündigt und durchgeführt haben. Beim „Nachschieben von Kündigungsgründen“ kommt es allein darauf an, ob solche Gründe objektiv gegeben sind (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2015, 2 AZR 256/14, Rn. 46 bei juris). Denn der Kündigungsgegner muss jederzeit mit einem „Nachschieben von Kündigungsgründen“ rechnen, zumal der Kündigende im Interesse seines Unternehmens oder auch des Gekündigten gute Gründe haben kann, einen weiteren Kündigungsgrund erst „im Notfall“ heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2003, II ZR 161/02, Rn. 13 bei juris). Dass die Beklagten ihre ordentlichen Kündigungen und die Beklagte zu 1) ihre außerordentliche Kündigung nicht auf die Bedrohung mit einem Lieferstopp bei Nichtzahlung der „Auslaufumlage“ gestützt haben, ist daher für ein Nachschieben dieses Kündigungsgrundes rechtlich unerheblich. Das gilt umso mehr, als die Beklagten zum Schutz der eigenen Produktion vermeiden mussten, einen Lieferstopp der Klägerin zu provozieren. Dass die Beklagte zu 1) diesbezüglich besondere Vorsicht walten ließ, belegt beispielsweise die Präsentation „Projekt 1“ (Anlage W 12) für den Y.-Vorstand. Dort heißt es auf Seite 5 unter dem Gliederungspunkt „Aussteuerung der Q.-Gruppe zu SOP Februar 2018 möglich“ wie folgt:
334„Vorzeitiges Aussteuern von Einzelumfängen nicht empfohlen, um Provokationen bei Langläufer und bottleneck Bauteilen zu vermeiden.“
335Der Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes kann – anders als die Klägerin meint – gleichermaßen nicht entgegen gehalten werden, dass die Beklagte zu 1) sie (die Klägerin) trotz Nachfrage im Unklaren über die Beauftragung für das Nachfolgeprojekt zu den …-Hintersitzlehnen gelassen habe. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der konkludenten Bedrohung mit einem Lieferstopp im Januar/Februar 2018 hätte verpflichtet gewesen sein sollen, sich gegenüber der Klägerin verbindlich dazu zu erklären, ob diese auch mit dem Nachfolgeprojekt für die vertragsgegenständlichen …-Hintersitzlehnen beauftragt werden würde oder nicht. Aufgrund welcher besonderen Umstände ausnahmsweise diesbezügliche Rücksichtnahme- und Treuepflichten aus dem laufenden Vertragsverhältnis bestanden haben sollen, legt die Klägerin nicht im Ansatz dar; dazu ist auch sonst nichts zu erkennen. Ebenso wenig trägt die Klägerin nachvollziehbar vor, dass der Entscheidungsprozess über die Vergabe des Folgeauftrags bei den Beklagten seinerzeit schon abgeschlossen gewesen sein soll. Bereits deshalb geht die Annahme der Klägerin fehl, sie habe auf ein Schweigen der Beklagten zu 1) zum Nachfolgeauftrag ebenfalls mit einem Schweigen zu den Konsequenzen der Nichtzahlung der geforderten Preiserhöhung reagieren dürfen, ohne dass dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstelle. Im Übrigen gilt: Selbst wenn die Beklagte zu 1) etwa aus einem Vertragsanbahnungsverhältnis zur Äußerung über die Auftragsvergabe des Nachfolgeauftrags verpflichtet gewesen wäre, so könnte eine Verletzung dieser Pflicht in keinem Fall die dazu völlig außer Verhältnis stehende Drohung mit einem Lieferstopp zur Durchsetzung der haltlosen Forderung nach einer „Auslaufpauschale“ rechtfertigen oder in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen.
336Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Klägerin – wie sie in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020 behauptet – bereits im Januar 2018 die Präsentation „Projekt 1“ für den 25. April 2017 gekannt habe. Der Unterlage sind bei verständiger Würdigung lediglich Erwägungen des Vorstands der Beklagten zu 1) dahin zu entnehmen, die Klägerin und andere Zulieferunternehmen der Q.-Gruppe im Februar 2018 durch eine – in erster Linie ordentliche (siehe Seite 8 der Präsentation „Projekt 1“ zum Abschnitt „Umsetzung der Handlungsalternativen“) – Kündigung aller Umfänge „auszusteuern“. Das Papier (dort Seite 8) spricht in diesem Zusammenhang von der „Vorbereitung und Durchführung der Aussteuerung zu Feb. 2018“ und verweist auf eine einzuhaltende „Kündigungsfrist“ (Seite 6), geht also im April 2017 davon aus, dass die Lieferbeziehungen mit der Klägerin nicht schon im Februar 2018 beendet sein werden. Dass die Beklagte zu 1) gleichwohl bereits Anfang 2018 einen Ersatzlieferanten zur Verfügung haben würde, der in der Lage ist, die Vertragsware in dem mit der Klägerin vereinbarten Umfang von 80 % des Bedarfs zu liefern, ist dem Papier an keiner Stelle zu entnehmen. Dagegen spricht, dass die Beklagten die Kündigung ihrer Lieferverträge mit der Klägerin unter dem 20. März 2018 jeweils mit Jahresfrist zum Ablauf des 31. März 2019 erklärt haben und die Beklagte zu 1) in der Folgezeit die außerordentliche Kündigung der Lieferverträge unter dem 4. Mai 2018 gleichfalls mit der genannten Frist bis zum 31. März 2019 erklärt hat. Vor dem dargestellten Hintergrund bedeutet „Aussteuerung“ im Sinne der Präsentation „Projekt 1“ den Ausspruch einer Vertragskündigung durch die Beklagten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Nichts spricht dafür, dass die Beklagten im März 2018 ihre Lieferverträge mit der Klägerin erst zum 31. März 2019 gekündigt, aber bereits seit April 2018 parallel sofort verfügbare Lieferbeziehungen zu einem Drittlieferanten unterhalten haben. Für ein derart kaufmännisch fernliegendes und extrem selbstschädigendes Verhalten der Beklagten fehlt jedweder Anhaltspunkt.
337(6.3.4.2.) Die nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Abmahnung war gemäß § 314 Abs. 2 S. 3 BGB entbehrlich.
338Nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine auf die Verletzung vertraglicher Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine Abmahnung muss den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Denn die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzumutbar erscheinen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12.10.2011, VIII ZR 3/11, Rn. 17 f.; Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07, Rn. 7 bei juris; Urteil vom 04.07.2002, I ZR 313/99 – Hotelvideoanlagen, Rn. 20 bei juris).
339Diese Abmahnung ist gemäß § 314 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner sich endgültig und ernsthaft weigert, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten, wenn ein Fixgeschäft vorliegt und gemäß § 314 Abs. 2 S. 3 BGB dann, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Letzteres ist hier der Fall. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeit hingewiesen worden ist. Eine Ausnahme hiervon ist aber dann zu machen, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann und die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004, XI ZR 288/02, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 09.10.1991, XII ZR 122/90, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 10.05.1984, I ZR 94/82 – Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten, Rn. 22 ff.). So verhält es sich hier. Die konkludente Drohung der Klägerin mit einem Lieferstopp für den Fall, dass die von ihr geforderte, völlig unberechtigte „Auslaufumlage“ nicht gezahlt werde, stellt einen derart gravierenden Vertragsverstoß dar, der jede Vertrauensbasis so unwiederbringlich zerstört, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte.
340(6.3.4.3) Bei Erklärung der außerordentlichen Kündigung am 4. Mai 2018 war auch die angemessene Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB, binnen derer der Berechtigte nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund kündigen kann, noch nicht abgelaufen.
341Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist. Die Kündigung muss nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden. Vielmehr ist dem zur Kündigung Berechtigten eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falles richtet. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 212/08, Rn. 19 bei juris; Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 – Flexitanks I, Rn. 28 bei juris; Urteil vom 23.04.2010, LwZR 20/09, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, Rn. 35 bei juris; Urteil vom 15.12.1993, VIII ZR 157/92, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 12.03.1992, I ZR 117/90, Rn. 17 bei juris). Im Fall des Zahlungsverzugs mit der Pachtzahlung hat der Bundesgerichtshof die vom Berufungsgericht angenommene Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 23.04.2010, LwZR 20/09, Rn. 15 bei juris). Im Fall der Nichtzahlung einer Kaution für gemietete Gewerberäume hat der Bundesgerichtshof eine Frist von ca. vier Monaten seit Nichtzahlung trotz Mahnung als noch angemessen erachtet, zumal der Vermieter damit den Belangen des Mieters entgegenkam und die Nichtzahlung der Kaution als Kündigungsgrund fortdauerte (BGH, Urteil vom 21.03.2007, XII ZR 36/05, Rn. 21 bei juris).
342Nach diesen Maßgaben hätte die außerordentliche Kündigung vom 4. Mai 2018 noch auf den Kündigungsgrund der Bedrohung mit einem Lieferstopp gestützt werden können, was für die Zulässigkeit des Nachschiebens dieses Kündigungsgrunds allein maßgeblich ist. Gesicherte Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrunds hatten die Beklagten erst Ende Februar 2018. Die Beklagte zu 1) hat noch nicht mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Anlage B 43), sondern erst mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (Anlage B 44) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Schweigen der Klägerin dazu, „was im Falle der Nichteinstellung der Preise erfolgt“, angesichts „der mit Ihrem Unternehmen anlässlich eines Lieferstopps von U. und der Q. Gruppe im Jahre 2016 gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit“ für eine Drohung mit einem Lieferstopp halte und sich daher zur Absicherung ihrer Produktion ab dem 1. Februar 2018 gezwungen sehe, die unberechtigt geforderten Preise zu zahlen. Hierauf hätte die Klägerin antworten müssen, wenn sie denn hätte erklären wollen, dass sie einen Lieferstopp auch bei Nichtzahlung der von ihr geforderten Preise nicht beabsichtige, sondern vorhabe, sich auch in diesem Fall vertragstreu zu verhalten. Dafür ist – anders als die Klägerin meint – unerheblich, dass die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 26. Januar 2018 die Zahlung der „Auslaufpauschale“ unter dem Vorbehalt einer inhaltlichen Klärung angekündigt hatte. Mit dieser Zahlungszusage mag die Angelegenheit für die Klägerin erledigt gewesen sein, nicht jedoch für die Beklagte zu 1). Sie hatte im Schreiben vom 26. Januar 2018 nämlich die Pauschale erneut als vertragswidrig zurückgewiesen, eine Klärung der Forderungsberechtigung der Klägerin verlangt und in diesem Zusammenhang ihre Befürchtung geäußert, dass bei Nichtzahlung ein Lieferstopp praktiziert werde. In dieser Situation war das Schweigen der Klägerin ein beredtes Schweigen, mit dem sie für den Fall, dass die „Auslaufpauschale“ nicht entrichtet wird, einen Lieferstopp in Aussicht stellte.
343Auf die Antwort durfte die Beklagte zu 1) etwa vier Wochen, d.h. bis Ende Februar 2018, warten, weil sie davon ausgehen durfte, dass die Klägerin die Frage eines Lieferstopps bei Nichtzahlung der „Auslaufpauschale“ in den zuständigen Gremien ihrer Gesellschaft und eventuell in weiteren (übergeordneten) Gesellschaften der Q.-Gruppe klären und abstimmen musste. Stellt man in Rechnung, dass verantwortliche Personen aus geschäftlichen oder privaten Gründen abwesend sein konnten und berücksichtigt man ferner, dass für die Beklagten erst nach Ablauf einer hinlänglichen Wartezeit sicher feststand, dass eine Rückäußerung der Klägerin nicht erfolgen werde, war nach Ablauf einer vierwöchigen Frist für die Beklagte zu 1) geklärt, dass mit einer Antwort der Klägerin nicht mehr zu rechnen ist und diese nicht die Absicht hat, die in ihrem – der Beklagten zu 1) – Schreiben vom 26. Januar 2018 geäußerte Befürchtung, im Falle der Zurückweisung des Zahlungsverlangens einem Lieferstopp ausgesetzt zu sein, entgegen zu treten.
344Die zwei Monate und vier Tage später erfolgte außerordentliche Kündigung vom 4. Mai 2018 ist noch innerhalb der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen worden. Angesichts der auch bei der Beklagten zu 1) erforderlichen Erörterungs- und Abstimmungsprozesse sind zwei Monate und vier Tage zur Klärung der Frage, ob angesichts des konkludent angedrohten Lieferstopps das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt werden soll, nicht unangemessen lang. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) ebenso wie die anderen zu ihrem Konzern gehörenden Fahrzeughersteller für den ungestörten Betrieb der Fahrzeugproduktion dringend auf eine vertragsgerechte Belieferung mit der Vertragsware angewiesen war und das Risiko bestand, dass die Klägerin eine außerordentliche Vertragskündigung zum Anlass für einen Lieferstopp nehmen würde. Dieses Wagnis musste im Unternehmen der Beklagten zu 1) in Ruhe erwogen, mit den anderen konzernangehörigen Fahrzeugherstellern X., T. und T.1 abgestimmt und unter Abwägung aller Gesichtspunkte und Risiken bewertet werden. Dass die Beklagte zu 1) diesbezüglich besondere Vorsicht walten ließ, ist bereits unter Hinweis auf die Präsentation „Projekt 1“ (Anlage W 12) für den Y.-Vorstand (dort heißt es auf Seite 5: „Vorzeitiges Aussteuern von Einzelumfängen nicht empfohlen, um Provokationen bei Langläufer und bottleneck Bauteilen zu vermeiden.“) dargelegt worden.
345(6.3.4.4) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2020 und weiterführend im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020 – erneut – vorgetragen hat, dass die Beklagte zu 1) sowohl im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung vom 20. März 2018 als auch bereits im Januar 2018 durch einen Alternativlieferanten voll abgesichert gewesen sei, steht dies der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen.
346Für die Frage, ob die konkludente Drohung der Klägerin mit einem Lieferstopp für den Fall, dass die Beklagte zu 1) die für die Zeit ab Januar 2018 verlangten, ungerechtfertigt hohen Teilepreise nicht zahlt, als Erpressung anzusehen ist, die bei objektiver Betrachtung das für das Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis derart zerstört, dass hierauf eine Kündigung aus wichtigem Grund gestützt werden kann, kann es nicht darauf ankommen, dass die Beklagte zu 1) Vorsorge getroffen hat, um die für sie schädlichen Folgen eines solchen – offenbar seit den Lieferstopps anderer Q.-Gesellschaften im August 2016 befürchteten weiteren – Lieferstopps abzuwenden.
347Überdies trägt der Sachvortrag der Klägerin nicht die Feststellung der behaupteten Verfügbarkeit eines Ersatzlieferanten. Es ist bereits ausgeführt worden, dass die Präsentation „Projekt 1“ aus April 2017 (Anlage W 12) bei verständiger Würdigung nicht den Rückschluss zulässt, dass die Beklagten bereits Anfang 2018 über einen zur Lieferung in dem mit der Klägerin vereinbarten Umfang bereiten Ersatzlieferanten verfügt haben. Gleiches gilt für die Angaben der Beklagten in dem Schreiben an die Klägerin vom 9. Februar 2018 (Anlage W 31). Soweit es dort zu der Frage der Klägerin, ob Y. an einem „back-up“ ihrer (der Klägerin) exklusiven …-Beauftragung arbeite, heißt
348„Die Y. erarbeitet eine Absicherung für etwaige Lieferausfälle für die von U. zu liefernden Umfänge (Unterstreichung hinzugefügt)“.
349sowie zum Hintergrund und zur Zeitleiste
350„Die Absicherung dient etwaigen Lieferausfällen von U. …….. Abrisse in der Lieferkette können wir uns nicht erlauben. Hintergrund sind aber auch die Erfahrungen mit Unternehmen aus dem Kreis derjenigen Firmengruppen, für die unter anderem Sie, Herr B.1, auftreten. Hinsichtlich der erfragten Zeitleiste teilen wir Ihnen mit, dass die Absicherung verfügbar ist.“
351kann diesen Textstellen schon nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, dass die Beklagte zu 1) Anfang 2018 in der Lage gewesen ist, ad hoc zu einem lieferbereiten Alternativproduzenten der Vertragsware zu wechseln. Zum einen ist davon die Rede, dass die Absicherung „erarbeitet“ wird; zum anderen ist völlig offen, ob der Begriff der „Absicherung“ einen bereits lieferbereiten Ersatzlieferanten oder einen solchen Lieferanten meint, der erst in Zukunft lieferfähig sein wird. Für letzteres spricht ganz erheblich, dass die Beklagten unter dem 20. März 2018 die Kündigung der Lieferverträge mit der Klägerin nur ordentlich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erklärt haben. Zusätzlich Zweifel ergeben sich aus der Antwort der Beklagten zu 1) in dem Schreiben vom 9. Februar 2018 zur beabsichtigten Vertragstreue. Dort unterstreicht die Beklagte zu 1) ihre Vertragstreue wie folgt:
352„Dies kann grundsätzlich uneingeschränkt nicht zugesagt werden und ist zudem vertraglich auch so nicht geregelt. Wir verweisen auf die bestehenden Verträge mit U.. An diese Verträge halten wir uns und verweisen auf die für beide Seiten bestehenden Kündigungsmöglichkeiten und hierfür geltenden Fristen.“
353Das Verhalten der Beklagten wäre im Übrigen höchst unplausibel gewesen. Wären die Beklagten schon ab Januar 2018 oder spätestens im März 2018 in der Lage gewesen, den bei der Klägerin vertraglich gebundenen Bedarf an Hintersitzlehnen über einen Ersatzlieferanten zu decken, hätte für sie nicht der geringste Anlass bestanden, der rechtlich haltlosen Forderung der Klägerin nach einer „Auslaufpauschale“ nachzugeben und die vertragswidrig erhöhten Preisen zu zahlen. Kaufmännisch vernünftig und nachvollziehbar ist das Verhalten nur dann, wenn die Beklagten zur Aufrechterhaltung ihrer Fahrzeugproduktion unverändert auf eine Belieferung durch die Klägerin angewiesen waren und ein lieferbereiter Ersatzlieferant Anfang Januar 2018 noch nicht zur Verfügung stand. Darin fügt sich ein, dass die Lieferverträge mit der Klägerin mit Jahresfrist ordentlich erst zu Ende März 2019 gekündigt worden sind.
354Das Gegenteil wird weder (1) durch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem beim Landgericht Hannover geführten Prozess, dass Y. bei Ausspruch der Kündigung am 20. März 2018 vollumfänglich durch Alternativlieferanten abgesichert gewesen sei, noch (2) durch den Inhalt des Anwaltsprotokolls (Anlage B 126), wonach die anwaltlichen Vertreter der Beklagten vor dem Landgericht Hannover eine teilweise Not-Absicherung im Februar 2018 und eine ausreichende Absicherung am 20. März 2018 eingeräumt haben sollen, belegt. Es ist weder aus diesen Erklärungen noch aus den vorstehend bereits erörterten Unterlagen noch ansonsten zu erkennen, was mit dem Begriff der „Absicherung“ gemeint ist. Offen ist insbesondere, in welchem Stadium sich die Vertragsverhandlungen im Januar, Februar und März 2018 befanden, ob also bereits eine vertragliche Einigung gefunden war oder mit einem Ersatzlieferanten sogar schon vertragliche Vereinbarungen geschlossen waren und bejahendenfalls in welcher Phase der Produktionsvorbereitung sich dieser Ersatzlieferant befand. Zu alledem hat auch die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Substantiiertes nicht vorgetragen. Da die Beklagten im März 2018 die Lieferverträge mit der Klägerin ordentlich unter Einhaltung einer Jahresfrist gekündigt haben, spricht vieles dafür, dass mit „Absicherung“ nur die Tatsache gemeint war, dass im Februar oder März 2018 ein Ersatzlieferant gefunden war, der ab April 2019 lieferbereit sein konnte. Der von der Klägerin in diesem Kontext reklamierte Widerspruch der wiedergegebenen anwaltlichen Erklärungen zu dem Inhalt einen Anwaltsschriftsatzes der Beklagten an das Landgericht Hannover vom 12. April 2019, so wie er in den Randnummern 205 ff. der Berufungsbegründungsschrift dargestellt wird, löst sich in diesem Fall ebenso auf wie die behauptete Unvereinbarkeit jener Angaben mit dem üblichen Ablaufplan über die Inbetriebnahme einer …-Schweißanlage (Randnummern 212 ff. der Berufungsbegründung). Dem zum Ablaufplan angebotenen Zeugenbeweis ist deshalb nicht nachzugehen. Auch die vermeintlichen Widersprüche im hiesigen Prozessvortrag der Beklagten bestehen nicht.
355Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf seit Ende 2016 aufgebaute Lagerbestände an Hintersitzrücklehnen. Der Sachvortrag und die dazugehörigen Beweisantritte bleiben bereits aus prozessrechtlichen Gründen bei der Entscheidungsfindung außer Betracht, weil Beides erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020 in das Verfahren eingeführt worden ist und kein Grund besteht, die ordnungsgemäß geschlossene Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 525, 156 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen ist zudem in der Sache unerheblich. Der von der Klägerin behauptete Lagerbestand Ende Januar 2018 „in hoher fünfstelliger Stückzahl“ lässt nicht erkennen, dass die Beklagten im genannten Zeitraum auf eine Belieferung durch die Klägerin nicht mehr angewiesen gewesen sein sollen. Denn alleine der Nomination Letter der Beklagten zu 1) vom 28. Mai 2010 sieht für die Y.-Fahrzeuge eine Lieferung von 16.555 Stück pro Woche vor.
356Außer Betracht bleibt ebenso der erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020 enthaltene Sachvortrag, dass es sich bei dem Ersatzlieferanten um die Firma Q.2 gehandelt habe, und dass sich jenes Unternehmen Ende Januar 2018 in der Serienproduktion der in Rede stehenden …-Lehnen befunden habe, nebst der dazugehörigen Beweisantritte. Es handelt sich um neues Vorbringen nach Schluss der ordnungsgemäß geschlossenen Verhandlung, das eine Wiedereröffnung nicht rechtfertigt.
357Die Feststellung, dass ein ab April 2018 bereiter Ersatzlieferant für Hintersitzlehnen nicht nachgewiesen ist, die gesamten Umstände des Falles vielmehr das Gegenteil nahelegen, widerspricht nicht dem im Zusammenhang mit der Umdeutung der ordentlichen Kündigung vom 20. März 2018 erhobenen Befund, dass die Klägerin bei Zugang dieser Kündigungserklärung am 21. März 2018 den seinerzeitigen Willen der Beklagten, die Lieferverträge notfalls auch außerordentlich zum Ablauf des 31. März 2019 zu kündigen, nicht erkennen konnte. Im Rahmen der Umdeutung kommt es nämlich ausschließlich auf die am 21. März 2018 bestehenden Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin an, und aus ihnen ergab sich – wie dargelegt – aus verständiger Sicht der Klägerin kein Anlass für die Annahme, die Beklagten würden die Vertragsverhältnisse notfalls auch außerordentlich, dann allerdings mit einer Frist bis zum 31. März 2019, kündigen.
358(6.4) Demgegenüber ist das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht zum Ablauf des 31. März 2019 beendet worden.
359(6.4.1) Die Beklagte zu 1) hat ihre außerordentliche Kündigung vom 4. Mai 2018 nach dem eindeutigen Wortlaut allein im eigenen Namen, nicht auch im Namen der Beklagten zu 2) erklärt. Etwas anderes macht die Beklagte zu 2) auch nicht geltend. Soweit sie auf die Mitteilung des Senats in der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2020, eine außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 2) liege nicht vor, zunächst vorgetragen hat, die Beklagte zu 1) habe die Kündigung als ihr vollmachtloser Vertreter erklärt, was sie hiermit genehmige, ist das schon deshalb unerheblich, weil es bereits an der für die wirksame Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB erforderlichen Erklärung in fremdem Namen fehlt. Die Beklagte zu 2) hat an dem Vortrag auch nicht festgehalten, weil er in dem von ihr im Termin später überreichten zweiseitigen Schriftstück, dessen Inhalt nach ihrer Erklärung allein als neuer Sachvortrag im Prozess berücksichtigt werden solle, nicht enthalten ist (Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 2020, S. 3, GA 989).
360(6.4.2) In dem genannten Schriftstück (Anlage zum Sitzungsprotokoll, GA 992) vertritt die Beklagte zu 2) nunmehr die Rechtsauffassung, sie habe das Vertragsverhältnis mit der Klägerin „konkludent (erneut) gekündigt“ und zwar, so ist ihr Vortrag wohl zu verstehen, ebenfalls zum Ablauf des 31. März 2019. Dies ergebe sich aus ihrem Zurückweisungsantrag in der – im Senatstermin vom 8. Januar 2020 als Anlage B 139, GA 993 ff., ebenfalls überreichten – Antragserwiderung vom 7. Mai 2018 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund (8 O 10/18 (Kart)), mit dem sie deutlich gemacht habe, nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2019 nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, und sich insbesondere auf die sogenannte Auslaufumlage, also die von der Klägerin erpresste Preiserhöhung berufen habe. Dies ergebe sich auch aus ihrer Klageerhebung vor dem Landgericht Ingolstadt (Anlage B 83).
361Diese Auffassung trifft nicht zu. Allerdings braucht die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Die Kündigungserklärung kann auch konkludent erfolgen, wofür jedes Verhalten genügt, das für einen objektiven Erklärungsempfänger den Willen der anderen Vertragspartei ergibt, das Vertragsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes für die Zukunft zu beenden. Zweifel am Erklärungsinhalt gegen dabei zu Lasten des Erklärenden (vgl. zum Ganzen Gaier in MüKoBGB, 8. Auflage 2019, § 314 Rn. 29; Rolfs in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, vor §§ 620 ff., Rn. 119 f., 147 ff. m.w.N.). Im Streitfall waren die erwähnten Schriftsätze aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers lediglich dahin zu verstehen, dass mit ihnen die Wirksamkeit der bereits erklärten Kündigungen – der ordentlichen Kündigungen aller vier Konzern-Gesellschaften vom 20. März 2018 und der außerordentlichen Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 – gerechtfertigt werden sollte, nicht aber dahin, dass die Beklagte zu 2) hiermit erstmals eine außerordentliche Kündigung aussprechen wollte. Keine der Parteien hat die genannten Schriftsätze bisher auch so verstanden, dass damit konkludent eine Kündigung erklärt werden sollte, wie sich darin zeigt, dass diese Frage, soweit ersichtlich, bislang in keinem der betroffenen Rechtsstreite erörtert worden ist.
362In der Antragserwiderung vom 7. Mai 2018 der vier Konzerngesellschaften im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund (8 O 10/18 (Kart)) wird das Preisdiktat der Klägerin und deren Schweigen zu den Konsequenzen der Nichtbefolgung auf S. 34 und 49 ausdrücklich als „Grund“ oder „Motiv“ oder „Anlass“ für die ordentlichen Kündigungen vom 20. März 2018 herangezogen. Für den objektiven Erklärungsempfänger erschöpft sich der Sinn der Mitteilung dieses Sachverhalts in dem Bestreben der vier Konzerngesellschaften, ihre bereits erklärten Kündigungen zu rechtfertigen, um den Abweisungsantrag zu begründen. Dass wegen dieses Sachverhalts gleichzeitig erneut eine Kündigung ausgesprochen werde, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, erst Recht nicht, dass diese neue Kündigung im Gegensatz zu den bisher erklärten ordentlichen Kündigungen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sein soll, ob und mit welcher Auslauffrist diese das Vertragsverhältnis beenden soll, und auch nicht, dass diese neue Kündigung gerade von X. ausgesprochen werde, obwohl es sich um einen Schriftsatz aller vier Konzerngesellschaften handelt. Der Abschnitt des erwähnten Schriftsatzes zur Frage der außerordentlichen Kündigung auf S. 53 f. betrifft nur diejenige von Y. vom 4. Mai 2018 und den Kündigungsgrund der Weitergabe der Vorstandsunterlage. Ein Wille von X., das Vertragsverhältnis ebenfalls außerordentlich zu beenden, lässt sich dem nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für die Klageschrift von X. vom 11. Mai 2018 im Verfahren gegen Q. vor dem Landgericht Ingolstadt (Anlage B 83). Der Vortrag von X. auf S. 9 und S. 26 ist im wesentlichen wortgleich mit demjenigen in der vorgenannten Antragserwiderung im einstweiligen Verfügungsverfahren und dient aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers allein der Begründung des auf Feststellung der Vertragsbeendigung durch die Kündigung vom 20. März 2018 gerichteten Klageantrags zu 1., enthält aber keine erneute Kündigungserklärung, erst Recht nicht die Erklärung einer nunmehr außerordentlichen Kündigung.
363Aus den Ausführungen der Beklagten unter Rn. 91 bis 101 ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Januar 2020 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist auch dem Klageantrag zu 3. der Klageschrift von X. vom 11. Mai 2018 im Verfahren gegen Q. vor dem Landgericht Ingolstadt (Anlage B 83) aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht im Sinne einer konkludenten Kündigungserklärung zu verstehen. Der Antrag ist schon nicht auf die Feststellung einer Vertragsbeendigung durch Kündigung gerichtet, sondern auf die Feststellung des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen der Q. aus „sonstigen Rechtsgründen“. Die Antragsfassung legt nahe, X. wolle festgestellt wissen, dass sie im Falle wirksamer Vertragskündigung nicht aus anderen, gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zum Weiterbezug verpflichtet sei. Dem kann eine erneute, konkludente Kündigung nicht entnommen werden. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil der Klageantrag zu 3. in der Klageschrift nicht begründet worden ist.
364Auf die Klageschrift der Beklagten zu 1) an das Landgericht Braunschweig vom 11. Mai 2018 (Anlage B 82) kommt es – was die Beklagten verkennen – für die Frage einer konkludenten Vertragskündigung der Beklagten zu 2) von vornherein nicht an. Gleichermaßen unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten in Randnummer 99 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Januar 2020. Die dort in Bezug genommene Anlage B 144 ist ebenso wie der dazugehörige Sachvortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung – und somit schon prozessual unerheblich – vorgetragen worden. Er ist überdies rechtlich unschlüssig, weil der Inhalt der in Kopie vorgelegten E-Mail für eine stillschweigende Vertragskündigung seitens der Beklagten nichts hergibt. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufgefasst hat.
365Am vorstehenden Ergebnis ändert es nichts, dass die Berufung auf die konkludente Bedrohung mit einem Lieferstopp auf Seiten der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen des „Nachschiebens von Kündigungsgründen“ die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Denn beim „Nachschieben von Kündigungsgründen“ liegt eine außerordentliche Kündigungserklärung aus wichtigem Grund bereits vor, für die nunmehr – auch – der später geltend gemachte Sachverhalt als Kündigungsgrund herangezogen wird. Demgegenüber fehlt es im Fall der Beklagten zu 2) an einer vorherigen außerordentlichen Kündigungserklärung. Eine solche kann daher nur angenommen werden, wenn sie – konkludent – in der Geltendmachung des einen Kündigungsgrund erfüllenden Sachverhalts selbst liegt. Dies ist aus den erwähnten Gründen nicht der Fall.
366(6.4.3) Auch der von der Beklagten zu 2) in dem im Senatstermin vom 8. Januar 2020 überreichten Schriftstück (Anlage zum Sitzungsprotokoll, GA 992) ausgesprochene Rücktritt vom Vertrag nach § 313 Abs. 1, 3 BGB ist nicht gerechtfertigt. Bei einem Dauerschuldverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, tritt gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung. Dessen Voraussetzungen, eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlagen, bei deren Voraussehen die Parteien den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten und der nicht durch eine Vertragsanpassung Rechnung getragen werden kann, hat die Beklagte zu 2) nicht vorgetragen. Bei dem von ihr insoweit reklamierten Verhandlungsergebnis der Beklagten zu 1), insbesondere dem Teilepreis, handelt es sich nicht um eine Grundlage des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), sondern um dessen Inhalt. An diesem ändert sich durch die Beendigung des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nichts, insbesondere hinsichtlich des auf der Grundlage des Konzernvolumens berechneten Teilepreises nichts zum Nachteil der Beklagten zu 2). Auch sonst trägt die Beklagte zu 2) nicht vor, dass der Fortbestand der Verträge mit den übrigen Konzerngesellschaften Grundlage für den Vertrag mit der jeweils anderen Konzerngesellschaft gewesen sei. Hiergegen spricht auch schon, dass alle Konzerngesellschaften jeweils gesonderte Verträge mit der Klägerin geschlossen haben.
367Soweit die Beklagte zu 2) sich ferner auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Führungspersonen der Klägerin und einen eingetretenen Vertrauensverlust beruft, vermag auch dies eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu rechtfertigen. Es bleibt völlig offen, welches strafrechtliche Verhalten gemeint sein soll; auf eine Weitergabe der Vorstandsvorlage der Beklagten zu 1) kann eine Kündigung, wie oben ausgeführt, nicht gestützt werden. Soweit die Beklagte zu 2) mit der Berufung auf den eingetretenen Vertrauensverlust die konkludente Drohung mit einem Lieferstopp von Anfang 2018 anspricht, kann sie deswegen das Vertragsverhältnis zwei Jahre später nicht mehr beenden.
368(7) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) ist nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen eine aus §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV folgende Bezugspflicht der Beklagten zu 1) oder wegen Verstoßes gegen das sogenannte Anzapfverbot aus § 19 Abs. 2 Nr. 5, § 20 Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV unwirksam.
369(7.1) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) ist nicht aufgrund einer diese treffenden Bezugspflicht unwirksam. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) Normadressatin der §§ 19, 20 GWB ist, ob sie also auf dem räumlich und sachlich relevanten Nachfragemarkt marktbeherrschend war, insbesondere ob für die sachliche Marktabgrenzung auf Hintersitzlehnen für Pkw im allgemeinen oder auf die von den Beklagten zu 1) speziell nachgefragten …-Hintersitzlehnen für ihre Fahrzeugmodelle abzustellen ist, ebenso wenig darauf, ob die Klägerin bei zu verneinender Marktbeherrschung der Beklagten zu 1) als kleines oder mittleres Unternehmen wegen Herstellung der speziell auf die Bedürfnisse der Beklagten zu 1) zugeschnittenen …-Hintersitzlehnen unternehmensbedingt von dieser abhängig ist. Auch als Normadressatin wäre es der Beklagten zu 1) nicht verwehrt, die Lieferbeziehungen mit der Klägerin im Fall eines wichtigen Grunds außerordentlich zu kündigen.
370Einer berechtigten außerordentlichen Kündigung kann ein Kontrahierungszwang schon im Ansatz nicht entgegengehalten werden; das gilt erst Recht, wenn die außerordentliche Kündigung mit Jahresfrist ausgesprochen wird. Hierdurch wird die Klägerin weder unbillig behindert noch ohne sachlich gerechtfertigten Grund im Vergleich zu anderen Anbietern unterschiedlich behandelt. Die Beklagte zu 1) unterliegt in Bezug auf die bestehenden Verträge mit der Klägerin keiner Kontrahierungspflicht, die es ihr verbieten würde, diese bei Vorliegen eines wichtigen Grunds außerordentlich zu kündigen. Bei der Frage, ob ein Nachfrager einem Kontrahierungszwang unterworfen ist, ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass eine Kontrahierungspflicht in besonders nachhaltiger Art in den Rechtskreis des Normadressaten und in seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit eingreift. Während im allgemeinen ein Anbieter ohne weiteres bereit ist, mit jedem Nachfrager abzuschließen, können beim Nachfrager in die kaufmännische Entscheidung, mit welchen Anbietern er in Verbindung treten will, vielfältige – auch unter dem Blickwinkel der §§ 19, 20 GWB unbedenkliche – Gesichtspunkte einfließen. Deshalb ist der Nachfrager im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen bestimmten Anbieter zu berücksichtigen. Weder neue Marktteilnehmer noch eingeführte Wettbewerber können von vornherein eine Sicherung ihres Absatzes über §§ 19, 20 GWB beanspruchen. Daher kann eine Kontrahierungspflicht in diesem Bereich nur ausnahmsweise angenommen werden. Ausreichend dafür ist, dass eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt, dass die Interessen des Normadressaten nicht überwiegen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 14.01.1997, KZR 30/95, Rn. 15 ff.; Urteil vom 21.02.1995, KVR 10/94 – Importarzneimittel, Rn. 26 bei juris; Urteil vom 13.11.1990, KZR 25/89 – Zuckerrübenanlieferungsrecht, Rn. 18 bei juris; Urteil vom 26.05.1987, KZR 13/85 – Krankentransporte, Rn. 32 ff. bei juris).
371Nach diesen Grundsätzen liegt ein zur Unwirksamkeit der Vertragskündigung führendes missbräuchliches Verhalten des Nachfragers von vornherein dann nicht vor, wenn der Vertragspartner, wie vorliegend die Klägerin, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt hat. In diesem Fall überwiegen die Interessen des Nachfragers an der Vertragsbeendigung. Dies gilt erst Recht deshalb, weil die Klägerin vor einer möglichen Benachteiligung im Wettbewerb durch den Normadressaten durch die einjährige Auslauffrist hinreichend geschützt ist. Diese ist keinesfalls zu kurz bemessen. Es ist nicht zu erkennen und wird von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, innerhalb der einjährigen Auslauffrist neue Kunden zu akquirieren. Hierauf kommt es aber allein an. Dass es innerhalb dieser Frist nicht möglich wäre, die Produktion für einen neuen Kunden auch aufzunehmen, hat außer Betracht zu bleiben. Denn die dafür notwendigen Umstellungsarbeiten, während derer keine Umsätze erzielt werden, fallen auch dann an, wenn die Vertragsbeziehung zu den Beklagten mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet. Dieser Zeitraum ist genauso im neuen Vertrag einzupreisen, wie die Klägerin dies auch im hier betroffenen Vertragsverhältnis mit den Beklagten getan hat.
372(7.2) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) verstößt auch nicht gegen das sogenannte Anzapfverbot aus § 19 Abs. 2 Nr. 5, § 20 Abs. 2 GWB. Dies gilt schon deshalb, weil in Ziff. 2.1.3 der Lastenhefte für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vereinbart ist, dass die Vertragsparteien gemeinsam bewerten werden, inwieweit eine Amortisation der über die Teilepreise umgelegten Leistungen zum Beendigungszeitpunkt noch nicht erfolgt ist, und über deren Abwicklung Verhandlungen führen werden. Überdies führt ein Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot nicht zur Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung, sondern zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung, hier also der Abtretungsvereinbarung über das Knowhow der Klägerin vom 14. Mai 2009.
373cc) Mangels wirksamer Kündigung verletzt die Beklagte zu 2) seit dem 1. April 2019 ihre Pflicht, die Vertragsprodukte zum Lieferanteil von 80% bei der Klägerin abzunehmen. Das erforderliche Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Zur ihrer Entlastung hat sie nichts vorgetragen. Sie hat sich insbesondere nicht darauf berufen, wegen der Unwirksamkeit der Kündigung von Anfang an einem entschuldigten Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Für einen solchen spricht auch sonst nichts, da nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt ist, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, insbesondere eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens nicht in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014, XI ZR 147/12, Rn. 24 f. bei juris; Urteil vom 10.10.1989, KZR 22/88 – Neugeborenentransporte, Rn. 23 f. bei juris; Urteil vom 16.12.1986, KZR 36/85 – Taxizentrale Essen, Rn. 19 bei juris; Senat, Urteil vom 26.09.2018, U (Kart) 24/17 – Verkürzter Versorgungsweg, Rn. 106 bei juris; Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08 (V), Rn. 55 f. bei juris). Nach diesen Maßgaben fällt der Beklagten zu 2) Fahrlässigkeit zur Last, sollte sie angesichts der Befristung des Vertragsverhältnisses und des Fehlens eines ordentlichen Kündigungsrechts von der Wirksamkeit ihrer ordentlichen Kündigung ausgegangen sein. In jedem Fall hat sie nichts dazu vorgetragen, warum dies anders zu beurteilen sein sollte.
374dd) Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 280 Abs. 3 BGB grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner nach § 281 Abs. 1 BGB nach Fälligkeit der Leistung erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt. Einer solchen Fristsetzung bedarf es gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wobei das Fristsetzungserfordernis unabhängig davon entfällt, ob der Schuldner schon vor oder erst nach Fälligkeit erklärt, er werde die Leistung nicht erbringen. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort zur Leistungsbereitschaft aufzufassen sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12.02.2014, XII ZR 76/13, Rn. 27 bei juris m.w.N.; Urteil vom 14.06.2012, VII ZR 148/10, Rn. 16 bei juris m.w.N.).
375Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte zu 2) hat mit ihrem Klageabweisungsantrag gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung und ihrem Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung nach dem 1. April 2019 verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1983, VII ZR 139/82, Rn. 8 bei juris) und räumt dies auch selbst ein (S. 20 der Berufungserwiderung, GA 738), so dass eine Nachfristsetzung vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit der Berufung entbehrlich war.
376ee) Die Beklagte zu 2) schuldet demnach wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte zum Lieferanteil von 80% ab dem 1. April 2019 und – mangels ordentlicher Kündbarkeit der Lieferbeziehung – jedenfalls bis zum Ende der Produktion der jeweiligen Fahrzeugmodelle dem Grunde nach Schadensersatz.
377(1) Hieran vermag die von den Beklagten mit der Berufungserwiderung vom 29. August 2019 wegen der neuen Gesellschafterstruktur, nach der die Klägerin nunmehr unmittelbare Schwestergesellschaft der D. und F. sei, erneut erklärte Kündigung (GA 768) nichts zu ändern. Das Schuldverhältnis konnte von der Beklagten zu 2) im August 2019 nicht mehr aus wichtigem Grund gekündigt werden, weil das – aus wichtigem Grund kündbare – Primärleistungs-Schuldverhältnis gemäß § 281 Abs. 4 BGB mit dem Schadensersatzverlangen der Klägerin für die Zukunft vollständig entfallen und unwiderruflich in ein Schadensersatz-Schuldverhältnis umgewandelt worden ist, das nicht kündbar ist (vgl. hierzu Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 281 Rn. D 19 f.). Aus diesem Schadensersatz-Schuldverhältnis erwachsen der Klägerin keine Leistungspflichten, die eine Vertragskündigung nach § 314 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnten.
378Davon abgesehen erfüllt der vorgetragene Sachverhalt der neuen Gesellschafterstruktur allein ganz offensichtlich nicht die Voraussetzungen eines wichtigen Grunds im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB. Auch insoweit geben die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2020 (Rn. 102 bis 123) keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Insbesondere konnte eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im August 2019 wegen des Zeitablaufs nicht mehr auf den „Lieferstopp“ einiger Q.-Gesellschaften aus August 2016 gestützt werden und erfüllte die konkludente Drohung der Klägerin mit einem Lieferstopp bei Nichtzahlung der erhöhten Preise im Frühjahr 2018 bereits für sich genommen die Anforderungen eines außerordentlichen Kündigungsgrunds; ein solcher war gerade nicht erst mit Hinzutreten der gesellschaftlichen Umstrukturierung gegeben. Dass und warum diese gesellschaftliche Umstrukturierung als solche einen eigenständigen wichtigen Grund zur Vertragsbeendigung darstellen soll, legen die Beklagten nicht substantiiert dar. Der Kündigung vom 29. August 2019 kann auch nicht die Bedrohung mit einem Lieferstopp im Frühjahr 2018 als wichtiger Grund „nachgeschoben“ werden, weil die angemessene Erklärungsfrist im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB wegen dieses Sachverhalts im August 2019 längst abgelaufen war. Für den Fristbeginn kommt es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Dauersachverhalten auf die Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund – nicht auf die Beendigung des Sachverhalts – an (BGH, Urteil vom 21.03.2007, XII ZR 36/05, Rn. 21 bei juris), weil der Kündigungsempfänger innerhalb angemessener Frist Klarheit darüber erlangen soll, ob wegen seines Fehlverhaltens das Vertragsverhältnis beendet wird und der Kündigungsberechtigte mit längerem Zuwarten zu erkennen gibt, dass das Fehlverhalten des anderen Teils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar macht.
379(2) Der Erlass eines Feststellungsurteils erfordert nicht den Nachweis eines Schadens im Sinne von §§ 286, 287 ZPO. Ausreichend ist, wenn die kausale Entstehung irgendeines Schadens mit gewisser Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Auch wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht hoch zu sein braucht und insbesondere nicht festgestellt werden muss, dass ein Schaden bereits eingetreten ist oder worin dieser besteht, ist jedenfalls eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens erforderlich, d.h. aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 69/11 – Fräsverfahren, Rn. 21 bei juris; Urteil vom 20.05.2008, X ZR 180/05 – Tintenpatrone, Rn. 26 bei juris; Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, Rn. 28 bei juris; Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 17.05.2001, I ZR 189/99 – Feststellungsinteresse II, Rn. 31 bei juris; Urteil vom 06.05.1993, I ZR 144/92 – Apothekerzeitschriften, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, Rn. 7 bei juris; Urteil vom 19.11.1971, I ZR 72/70 – Cheri, Rn. 36 bei juris).
380Der zu ersetzende Schaden umfasst gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Nach § 252 S. 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzulegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ist ein Gewinn danach wahrscheinlich, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre. Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich. Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen fehlt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.02.2007, X ZR 117/04 – Meistbegünstigungsvereinbarung, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 26.07.2005, X ZR 134/04, Rn. 13 ff.; Urteil vom 30.05.2001, VIII ZR 70/00, Rn. 8 bei juris).
381Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass er marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis absetzen kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.10.2005, VIII ZR 392/03, Rn. 9 bei juris). Dass der Klägerin aus der Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019 ein Gewinn in irgendeiner Höhe entgeht, folgt daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon aus der Überlegung, dass die Klägerin zum gewinnbringenden Betrieb ihres Geschäfts auf eine gewinnbringende Kalkulation ihrer Verkaufspreise angewiesen ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie den Absatz ihrer Produkte gewinnneutral oder sogar verlustbringend kalkuliert und betrieben hat. Solches behauptet auch die Beklagte zu 2) nicht.
382(3) Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.
383(3.1) Anders als beim Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO, bei dem ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden kann und nur ein den Schadensersatzanspruch vollständig ausschließender Verstoß dem Erlass eines Grundurteils entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999, VIII ZR 121/98, Rn. 26 bei juris; Urteil vom 13.05.1997, VI ZR 145/96, Rn. 12 bei juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage 2018, § 304 Rn. 17), ist bei der Feststellungsklage über die Schadensersatzpflicht die Schadensminderungspflicht des Klägers allerdings zu berücksichtigen. Das Feststellungsurteil über den Grund des Anspruchs darf nicht offenlassen, ob der Kläger den Schaden mitverschuldet hat. Dies gilt nicht nur für ein Mitverschulden beim Grund der Schadensentstehung, sondern auch für ein solches bei der Schadenshöhe. Denn das positive Feststellungsurteil bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind und noch entstehen werden. Im späteren Leistungsprozess stünde sonst dem Einwand eines bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Mitverschuldens gemäß § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils entgegen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10.07.2003, IX ZR 5/00, Rn. 8 bei juris; Urteil vom 14.06.1988, VI ZR 279/87, Rn. 10 f. bei juris; Urteil vom 25.11.1977, I ZR 30/76, Rn. 15 ff. bei juris; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 78 m.w.N.; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 4b m.w.N.).
384(3.2) Dementsprechend war einerseits dem hilfsweise für den Fall der Verurteilung gestellten Antrag der Beklagten, Feststellungen zu einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht dem Betragsverfahren vorzubehalten, nicht zu entsprechen. Andererseits kann zum jetzigen Zeitpunkt ein Mitverschulden der Klägerin an der Höhe des ihr entstehenden Schadens nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen der Weiterverfolgung des Leistungsanspruchs und der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (vgl. dazu Ernst in MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 281 Rn. 98, 102, 112) erst mit der Berufungsbegründung vom 14. Juni 2019 zugunsten des Schadensersatzersatzanspruchs ausgeübt. Erst seit diesem Zeitpunkt kann sie daher überhaupt aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet gewesen sein, den ihr entstehenden Schaden zu mindern. Dieser Pflicht ist sie dadurch nachgekommen, dass sie nach ihrem Vortrag bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2019 über 200 Mitarbeitern, deren Arbeitskraft durch die Nichtabnahme der Hintersitzlehnen durch die Beklagten frei werden würde, gekündigt und zwischen Februar 2019 und dem Zeitpunkt der Berufungsbegründung vom 14. Juni 2019 weiteren Mitarbeitern gekündigt oder diese in eine Transfergesellschaft überführt hat. Diesen Vortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, wie die Beklagte zu 2) es in der Berufungserwiderung tut (GA 738), genügt nicht, da sie für ein Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung darlegungs- und beweispflichtig ist. Ihrer Darlegungslast kommt die Beklagte zu 2) auch nicht mit dem – im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Antragsänderung erfolgten – Vortrag nach, das Amtsgericht Hagen habe mit ersten Urteilen in Kündigungsschutzprozessen vom 25. Juni 2019, 10. und 16. Juli 2019 Kündigungen für unwirksam erachtet (GA 740). Die Klägerin darf insoweit grundsätzlich zunächst die Rechtskraft dieser Entscheidungen abwarten, bevor sie zu weiteren Maßnahmen zur Schadensabwendung gehalten ist. Etwas anderes trägt die Beklagte zu 2) auch nicht vor.
385(3.3) Inwiefern aus dem von den Beklagten für eine neue Vertragskündigung herangezogenen Umstand, dass infolge gesellschaftlicher Umstrukturierungen in der Q.-Gruppe die Klägerin nunmehr unmittelbare Schwestergesellschaft von D. und F. sei, sich ein Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung ergeben soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
386b) Da der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) bereits wegen Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, kommt es nicht darauf an, ob die Nichtabnahme der Vertragsprodukte wegen Missbräuchlichkeit im Sinne der §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV auch einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 33a GWB rechtfertigen könnte. Gegenüber der Beklagten zu 1) scheidet ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch aus denselben, oben dargestellten Erwägungen aus, aus denen die außerordentliche Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne der §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV ist.
387c) Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin von der Beklagten zu 2) aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft verlangen. Der Anspruch ist allerdings auf die monatliche Mitteilung der an Dritte erteilten Aufträge und der von Dritten erfolgten Lieferungen sowie der selbst hergestellten Mengen an …-Hintersitzlehnen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, beschränkt. Rechnungslegung, insbesondere Belegvorlage, kann nicht verlangt werden. Gegenüber der Beklagten zu 1) besteht keinerlei Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch.
388aa) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und die Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2015, IV ZR 28/15, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 11.02.2015, IV ZR 213/14, Rn. 24 bei juris; Urteil vom 06.02.2007, X ZR 117/04 – Meistbegünstigungsklausel, Rn. 13 bei juris). Im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen Vertragsverletzung folgt aus dem Grundsatz, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung stände, dass er zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zur Entgeltberechnung zugestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 – Flexitanks I, Rn. 51 bei juris).
389bb) Nach diesen Maßgaben benötigt die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2) nur Auskunft über die an Dritte erteilten Aufträge und die von Dritten erfolgten Lieferungen sowie die selbst hergestellten Mengen an …-Hintersitzlehnen, zur Übersichtlichkeit und Kontrolle aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten. Nur hierauf ist sie zur Berechnung eines entgangenen Gewinns angewiesen. Die Vorschrift des § 252 BGB bietet dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.10.2005, VIII ZR 392/03, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 30.05.2001, VIII ZR 70/00, Rn. 8 bei juris). Für beide Berechnungsweisen benötigt die Klägerin lediglich Auskunft über die an Dritte erteilten Aufträge und die Liefermengen Dritter sowie die von der Beklagten zu 2) selbst hergestellten Mengen an …-Hintersitzlehnen. Auf der Basis dieser Zahlen kann die Klägerin ihren 80%igen Lieferanteil und damit die Zahl der Hintersitzlehnen errechnen, die die Beklagte zu 2) bei ihr hätte abnehmen müssen. Anhand dieser Zahl ist der entgangene Gewinn konkret oder abstrakt berechenbar. Weitere Angaben der Beklagten zu 2) benötigt die Klägerin dazu nicht, insbesondere auch nicht die Lieferpreise der Drittlieferanten. Zu welchen Preisen die Klägerin die Beklagte zu 2) in der Zeit ab dem 1. April 2019 beliefert hätte, kann sie ebenso aus eigener Kenntnis errechnen, wie sie auch in der Vergangenheit in der Lage war, die Lieferpreise jeweils zu Jahresbeginn neu zu ermitteln. Dass sie zur Berechnung eines anderen Schadens als des entgangenen Gewinns auf weitere Angaben angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
390Nach dem Grundsatz, dass der Kläger zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zur Entgeltberechnung zugestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 – Flexitanks I, Rn. 51 bei juris), sind die Auskünfte für die Zukunft monatlich zu erteilen, da die Parteien nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2020 (Sitzungsprotokoll S. 3, GA 989) auch während der Vertragslaufzeit entsprechend der Üblichkeit in der Branche und zur zeitnahen Klärung etwaiger Differenzen monatlich abgerechnet haben.
391Dass dieser Auskunftserteilung Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder etwa Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden, hat die Beklagte zu 2) nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
392Eine über die Auskunftserteilung hinausgehende Rechnungslegung, insbesondere Belegvorlage, kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie nicht vorträgt und auch sonst nicht erkennbar ist, inwiefern sie nach den oben dargestellten Grundsätzen eines sich aus § 242 BGB ergebenden Anspruchs zur Befriedigung ihres Informationsbedürfnisses hierauf angewiesen ist.
393cc) Soweit der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 33a, 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV zusteht, hat der Auskunftsanspruch aus § 33g GWB keinen weitergehenden Inhalt. Dieser ist gemäß Abs. 1 auf diejenigen Auskünfte beschränkt, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich sind, also auf solche, die der Anspruchsteller benötigt, um die Anspruchsvoraussetzungen beweisen zu können. Auch hierfür genügt die monatliche Auskunftserteilung über die an Dritte erteilten Aufträge und die von Dritten erfolgten Lieferungen sowie die selbst hergestellten Mengen an …-Hintersitzlehnen, zur Übersichtlichkeit und Kontrolle aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten. Weitergehende Auskunftserteilung, etwa über die Lieferpreise, oder Rechnungslegung, insbesondere Belegvorlage, benötigt die Klägerin zur Berechnung der Höhe ihres Schadensersatzanspruchs nicht.
394dd) Soweit der mit dem Hauptantrag zu 3. b) geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) unbegründet ist, ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Da die Klägerin die weitergehend geltend gemachten Auskünfte und Rechnungslegung zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nicht benötigt, besteht keine Grundlage dafür, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, diese gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
395ee) Gegenüber der Beklagten zu 1) ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch weder mit dem Hauptantrag zu 3. b) noch mit dem Hilfsantrag begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) für die Zeit nach dem 31. März 2019 aufgrund der wirksamen Vertragsbeendigung durch die außerordentliche Kündigung vom 4. Mai 2018 kein Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte zusteht.
396III.
397A. Der Gewährung der von den Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Januar 2020 und von den Beklagten erneut mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23. Januar 2020 beantragten Schriftsatzfristen (Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 2020, S. 3 f., GA 989 f.) bedurfte es nicht, weil weder die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 noch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2020 entscheidungserheblichen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 283 Rn. 2a m.w.N.) neuen Sachvortrag gehalten haben, zu dem es einer Stellungnahme der jeweils anderen Partei bedürfte.
398B. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 17. und 28. Januar 2020 sowie der Beklagten vom 23. und 28. Januar 2020 führen nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 525, 156 Abs. 1 ZPO. Der Senat übt sein Ermessen unter Abwägung der Gründe, die für eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf der einen Seite und für den sofortigen Abschluss des Rechtsstreits auf der anderen Seite sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.4.2016, I ZR 168/15, Rn. 12 bei juris), dahin aus, dass der Prozess nicht fortgesetzt, sondern entschieden wird.
399Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 neue, unter diesem Tag ausgesprochene außerordentliche Vertragskündigungen in den Prozess einführen wollen, überwiegt das Interesse an einem Abschluss der Berufungsinstanz. Diese Kündigungen werden auch auf gänzlich neue Gesichtspunkte gestützt, die für sich genommen, zumindest aber in der Gesamtschau, eine fristlose Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien rechtfertigen sollen. Insoweit kann es bei einer Wiedereröffnung der Verhandlung von vornherein weder um die Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens noch darum gehen, den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellten Sachverhalt weiter aufzuklären oder in rechtlicher Hinsicht zu erörtern (vgl. dazu: Greger in Zöller, 33. Aufl. 2020, § 156 Rn. 5). Überdies ist das Vorbringen der Beklagten zu der unter dem 28. Januar 2020 ausgesprochenen fristlosen Vertragskündigung nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) gilt dies, weil deren Kündigungserklärung vom 4. Mai 2018 die streitbefangenen Lieferverträge bereits zum Ablauf des 31. März 2019 beendet hat. In Bezug auf die Beklagte zu 2) ist die neu ausgesprochene Kündigung unerheblich, weil sich das Primär-Vertragsverhältnis der Parteien zuvor bereits in ein nicht kündbares Schadensersatz-Schuldverhältnis umgewandelt hatte. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Kündigung der Beklagten vom 29. August 2019 verweisen werden.
400Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung führt ebenso wenig das Vorbringen der Parteien in den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätzen. Sofern es sich dabei überhaupt um einen entscheidungsrelevanten Sachvortrag handeln kann (beispielsweise zum Ersatzlieferanten Q.2), überwiegt das Interesse an einem Abschluss der Instanz. Es sind weder Gründe dargelegt noch sonst zu erkennen, dass das betreffende Vorbringen nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin des Senats oder spätestens im Senatstermin, der mehrfach für längere Zeit unterbrochen worden ist, vorgebracht werden konnte.
401IV.
402- 403
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 404
2. Gründe für die Zulassung der Revision liegen auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Januar 2020 (dort S. 3) nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.
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