Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 55/22

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 14. September 2022, 49 O 240/21, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin, die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 bis 3 sowie die teilweise Rücknahme der Widerklage und die qualitative Antragsbeschränkung mit Beklagtenschriftsatz vom 03.04.2024 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2022, Az. 49 O 240/21, bezogen auf Ziffern 1-2 sowie 4-12 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Teilschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die von ihnen als Partner der Klägerin bis zum 31.12.2020 in den Mandaten gemäß Liste Anlage K 2 erbrachten Leistungen sowie über die diesbezüglich gegenüber den nachfolgend bezeichneten Mandanten

Mandant
...

Ansprechpartner
...

Anschrift
...

E-Mail-Adresse
...

oder gegenüber Dritten durch die Beklagte zu 3 erfolgten Abrechnungen durch Vorlage auf den jeweiligen Mandanten ausgestellter Honorarnoten entweder auf dem Briefkopf der Klägerin oder eigenem oder dem Briefkopf der Beklagten zu 3 Zug und Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor zu Ziff. 9, 10, 11 und 12 ersichtlichen Verpflichtungen. Im Übrigen wird der Klageantrag A II 1 (LGU 57) abgewiesen.

2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Teilschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die von den in Ziff. 1 des Tenors aufgeführten Mandanten oder von Dritten auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten ausgestellten Honorarnoten geleisteten Zahlungen durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise sowie über etwaige Einwände der vorgenannten Mandanten oder von Dritten betreffend der sich aus den Honorarnoten gemäß Ziff. 1 des Tenors ergebenden Zahlungspflicht Zug und Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor zu Ziff. 9, 10, 11 und 12 ersichtlichen Verpflichtungen. Im Übrigen wird der Klageantrag A II 2 (LGU 57) abgewiesen.

4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Widerklageantrag zu Ziff. I 1 – soweit dieser gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 gerichtet war – in der Hauptsache erledigt hat.

5. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2, zu 4 und zu 5 unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber den in Ziff. 1 des Tenors genannten Mandanten schriftlich, per E-Mail, mündlich oder in sonstiger Weise die Aussage zu treffen, dass der Mandant unabhängig von seiner Erklärung auf das Schreiben vom 3. Dezember 2020 weiterhin von der Klägerin betreut werde (wie geschehen mit Schreiben vom 4. Dezember 2020).

6. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 2 bis zu 5 verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils die Schäden zu ersetzen, die den Beklagten infolge des im Rundschreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2020 (Anlage B 18) erweckten Eindrucks, eine Weiterbetreuung laufender Mandate ab dem 01.01.2021 durch die Klägerin hänge nicht von einer Entscheidung des Mandanten ab, bereits entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden.

7. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis zu 5 verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils die Schäden zu ersetzen, die den Beklagten infolge des im Rundschreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2020 (Anlage B 19) erweckten Eindrucks, mit einer Entscheidung der Mandanten zugunsten einer Weiterbearbeitung laufender Mandate durch die Beklagten zu 1 und 2 seien nachteilige Kostenfolgen verbunden, bereits entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden.

8. Der Widerklageantrag II 4 (LGU 70) wird abgewiesen.

9. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten zu 1 und 2 Auskunft über ihre Kapitalkontenstände zum 31. Dezember 2020 zu erteilen, indem sie für die Kapitalkonten der Beklagten zu 1 und 2 jeweils die einzelnen Buchungen seit dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mitteilt, unter Angabe des Datums, des Betrags und des Gegenstandes, und hierüber Rechenschaft zu legen, Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor Ziff. 1 und 2 ersichtlichen Verpflichtungen.

10. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten zu 1 und 2 Auskunft über den Gewinn der Klägerin im Sinne des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nach jeweiliger Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG und unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 6 des Partnerschaftsvertrages der Klägerin zu erteilen, indem sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben gesondert angibt (insbesondere unter jeweiliger Nennung des Betrags, des Datums, des Veranlassers und des Gegenstands der Einnahme oder Ausgabe) und hierüber Rechenschaft zu legen, Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor Ziff. 1 und 2 ersichtlichen Verpflichtungen.

11. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten zu 1 und 2 Auskunft über die Forderungen der Klägerin für Leistungen zu erteilen, die am 31. Dezember 2020 abrechenbar waren, indem sie die einzelnen Forderungen unter Nennung des Betrages, des Fälligkeitszeitpunktes, des Forderungsgrundes und unter Beifügung der jeweiligen der Forderung zugrundeliegenden Rechnung, Tätigkeitsbeschreibung und des Tätigkeitsdatums aufführt, sowie Auskunft zu erteilen über die Einnahmen der Klägerin seit dem 1. Januar 2021 auf Forderungen, die am 31. Dezember 2020 bestanden, indem sie die Einnahmen gemäß den Vorgaben in Ziff. 10 des Tenors näher bezeichnet, sowie Auskunft zu erteilen über Ausgaben der Sozietät nach dem 1. Januar 2021, die der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 zuzurechnen sind, indem sie die Ausgaben gemäß den Vorgaben in Ziff. 10 des Tenors näher bezeichnet, und hierüber jeweils Rechenschaft zu legen, Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor Ziff. 1 und 2 ersichtlichen Verpflichtungen.

12. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten zu 1 und 2 Auskunft über alle weiteren Einnahmen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abrechenbar waren, zu erteilen, indem sie die Forderungen bzw. Einnahmen nach den Vorgaben in Ziff. 10 und 11 des Tenors näher bezeichnet, und hierüber jeweils Rechenschaft zu legen, Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor Ziff. 1 und 2 ersichtlichen Verpflichtungen.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin – auch bezogen auf die in zweiter Instanz erstmals gestellten Klageanträge – und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Die Berufungen der Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 werden zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 trägt die Klägerin, in Höhe von 2 % jeweils gesamtschuldnerisch mit den Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 6 tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung aus Ziff. I 1 des Tenors jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung gegen den jeweiligen Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 10.000 € leistet. Die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung aus Ziff. I 2 des Tenors jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung gegen den jeweiligen Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 7.000 € leistet. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2, zu 4 und zu 5 können jeweils die gegen sich gerichtete Vollstreckung aus Ziff. I 5 des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1 und 2 vor der Vollstreckung gegen den jeweiligen Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von insgesamt 10.000 € leisten. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus Ziff. I 9, I 10, I 11 und I 12 des Tenors jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht jeweils vor der Vollstreckung die Beklagten zu 1 und 2 Sicherheit in Höhe von insgesamt 10.000 € leisten. Die Klägerin, die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 und die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

1. Der erneute Antrag auf Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 wird abgelehnt.

2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.300.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Beklagten zu 1 und 2 und die Drittwiderbeklagten sind Rechtsanwälte. Sie waren bis zum Jahresende 2020 als Partner in der Klägerin verbunden. Die Beklagten zu 1 und 2 sind zum Jahresende 2020 aus der Klägerin ausgeschieden. Die Parteien streiten um die Mitnahme von Mandaten und zugehöriger Akten durch die Beklagten zu 1 und 2, in Zusammenhang damit verfasste Schreiben an die Mandanten und daraus abgeleitete Folgen, ferner um weitere wechselseitige Ansprüche in Folge dieses Ausscheidens.

2

Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2022, Az. 49 O 240/21, sind von der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 geltend gemachte Ansprüche – insbesondere auf Auskunft, Schadensersatz und Herausgabe von Handakten – überwiegend abgewiesen worden; der Widerklage der Beklagten zu 1 und 2, gerichtet gegen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 6, ist überwiegend stattgegeben worden. Nach teilweiser Rücknahme der Widerklage ist der Drittwiderbeklagte zu 6 an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt.

3

Mit ihren Berufungen wenden sich die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 gegen ihre Verurteilung; die Klägerin verfolgt zudem erstinstanzlich abgewiesene Ansprüche weiter. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunft verurteilt worden sind, wenden sie sich hiergegen mit ihrer Anschlussberufung.

4

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO (Interessenkollision) und wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) sowie wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme des Stuttgarter Landgerichts und Oberlandesgerichts geltend gemacht und die Klage insoweit auch auf die Beklagten zu 4 und 5, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3, erstreckt; die Beklagten zu 4 und 5 stimmen der zweitinstanzlichen Parteierweiterung nicht zu.

5

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, die bis zum 31.12.2020 sieben Partner hatte. Die Beklagten zu 1 und 2 waren bis zum 31.12.2020 Partner bei der Klägerin. Sie üben seit dem 01.01.2021 ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwälte in der Beklagten zu 3 aus.

6

Der Partnerschaftsvertrag der Klägerin vom 27.03.2017 (Anlage K 4) sieht unter anderem die folgenden Regelungen vor:

7

"…

8

§ 4 Geschäftsführung, Vertretung

9

(1) Zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner berechtigt und verpflichtet. …

10

11

(3) Jeder Partner ist zur Vertretung der PartmbB ermächtigt. …

12

13

§ 8 Gesellschaftsanteil und Gewinnbeteiligung

14

(1) Die Gewinnbeteiligung (Beteiligung am Einnahmen-Ausgaben-Überschuss) der Partner erfolgt zu 50 % entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil (Abs. 2), zu weiteren 50 % entsprechend ihren Umsätzen nach Maßgabe des Absatzes 3. Eine Beteiligung am Verlust erfolgt nach den Gesellschaftsanteilen der Partner (§ 8 Abs. 2).

15

(2) Der Gesellschaftsanteil der Partner richtet sich nach der Tabelle in der Anlage. …

16

(3) Weitere 50 % des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses werden ab dem 01.01.2013 nach dem Durchschnittsumsatz des jeweiligen Partners aus den jeweils letzten 5 Jahren (Prozentanteil am aufaddierten Umsatz aller zu berücksichtigender Partner) verteilt. …

17

(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebende Beteiligungsquote wird am Anfang eines Geschäftsjahrs errechnet. …

18

19

§ 11 Ausscheiden

20

(1) Das Partnerschaftsverhältnis kann von jedem Partner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. …

21

(2) …

22

(3) Scheidet ein Partner aus, wird die PartmbB von den verbleibenden Partnern fortgesetzt. …

23

(4) …

24

§ 12 Vergütung bei Ausscheiden

25

Bei Ausscheiden erhält der Partner eine Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:

26

(1) Seinen Gesellschaftsanteil nach § 8 Abs. 2, wobei die Höhe des Anteils auf Basis eines Betrags von 325.000,00 € (vgl. § 7 Abs. 2) ermittelt wird.

27

(2) Das Guthaben auf seinem Kapitalkonto zum Tage des Ausscheidens. …

28

(3) Scheidet der Partner nicht zum Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres aus, dann wird sein zeitanteiliger Gewinn bis zum Tag des Ausscheidens anhand eines Zwischenabschlusses ermittelt und an ihn ausgezahlt. Zum zeitanteiligen Gewinn in diesem Sinne gehören auch diejenigen Gewinne, die auf Leistungen der PartmbB vor dem Ausscheiden beruhen, aber erst danach von der PartmbB realisiert werden.

29

(4) Der ausscheidende Partner ist vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten berechtigt, von ihm bearbeitete Mandate nach seinem Ausscheiden außerhalb der PartmbB weiterzubearbeiten. Bis zum Ausscheiden erdiente Honorare sind von ihm zugunsten der PartmbB abzurechnen.

30

…"

31

Das Jahr 2020 war bei der Klägerin von internen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen geprägt. Die Beklagten zu 1 und 2 sowie Rechtsanwalt Dr. Z. (der Beklagte zu 1 im Verfahren 20 U 51/22) kündigten in diesem Zusammenhang das Partnerschaftsverhältnis ordentlich zum 31.12.2020.

32

In der Folge kam es zu einem Austausch zwischen den Sozien der Klägerin, der unter anderem die Frage betraf, ob, wann und wie die Mandanten, deren laufende Mandate durch die ausscheidenden Partner bearbeitet wurden, über das Ausscheiden informiert und befragt werden sollten, wer ihre Mandate ab dem 01.01.2021 weiterbetreuen soll. Zu einer Einigung über die Befragung der Mandanten kam es nicht. Daraufhin wandten sich die Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 03.12.2020 (Anlage K 3), die mit 76 E-Mails (vgl. die dazugehörigen E-Mail-Adressen der Empfänger in Anlage K 1) von der E-Mail-Adresse info@a.-partner.de versandt wurden, unter dem Briefkopf der Klägerin an die betreffenden Mandanten. Die Schreiben lauteten auszugsweise wie folgt:

33

"Mandate bei der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB

34

Sehr geehrte …

35

heute wenden wir uns mit einer Mitteilung in eigener Sache an Sie:

36

Wir, die Rechtsanwälte Dr. U. X. und Dr. T. Y., scheiden zum Jahresende als Partner aus der Anwaltskanzlei A. und Partner mbB aus. Ab dem 1. Januar 2021 werden wir in einer neu von uns gegründeten Sozietät tätig.

37

Nach § 32 der Berufsordnung der Rechtsanwälte sind alle Mandanten zu befragen, wer künftig die noch laufenden Mandate bearbeiten soll, mit denen der ausscheidende Sozius zum Zeitpunkt seines Ausscheidens befasst oder für die er vor seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war.

38

Bitte teilen Sie mit, ob Sie die Fortführung ihrer laufenden Mandate – soweit einer oder beide der Unterzeichner zum Jahresende mit der/den Angelegenheit/en befasst ist/sind – durch die neue Sozietät der Rechtsanwälte Dr. X. und Dr. Y. wünschen oder ob das Mandat/die Mandate künftig durch eine(n) andere(n) Anwältin/Anwalt in der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB bearbeitet werden soll/sollen. Bitte kreuzen Sie hierzu nachfolgend das betreffende Feld an und leiten Sie uns sodann bitte dieses ausgefüllte Schreiben möglichst bis spätestens 11. Dezember 2020 – gerne per E-Mail unter info@a.-partner.de – wieder zu.

39

o Ich/Wir wünsche(n) die Fortführung des/der Mandats/Mandate in der neuen Sozietät der Rechtsanwälte Dr. X./Dr. Y. (unter entsprechender Übernahme des jeweiligen Mandatsverhältnisses durch die neue Sozietät einschließlich aller Rechte und Pflichten).

40

o Ich/Wir wünsche(n) die Bearbeitung des/der Mandats/Mandate künftig durch eine(n) andere(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB (unter Verbleib des jeweiligen Mandatsverhältnisses bei der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB).

41

…"

42

Bis zum 06.12.2020 hatten ca. 70 Mandanten mitgeteilt, dass sie eine Fortführung ihrer laufenden Mandate durch die Beklagten zu 1 und 2 wünschten. Mindestens sechs Mandanten entschieden sich für eine Weiterbearbeitung bei der Klägerin.

43

In Reaktion auf das Mandantenanschreiben vom 03.12.2020 wandten sich die Drittwiderbeklagten als bei der Klägerin verbleibende Rechtsanwälte unter dem Briefkopf der Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2020 (Anlage B 18) an die von den Beklagten zu 1 und 2 angeschriebenen Mandanten. Diese Schreiben lauteten auszugsweise wie folgt:

44

"Sehr geehrte Damen und Herren,

45

Sie haben auf dem Briefbogen unserer Partnerschaft ein Schreiben von zwei Partnern erhalten, die über ihr Ausscheiden zum 31.12.2020 informieren. Dazu geben wir folgende Erklärung ab:

46

1. Vom Inhalt dieses Schreibens haben wir erst nach dessen Absendung erfahren. Das Schreiben ist keine Erklärung der Partnerschaft. Es entspricht nicht deren Willen.

47

2. Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut. Dazu haben wir uns im medizinrechtlichen Bereich zum neuen Jahr personell verstärkt.

48

…"

49

Mit Schreiben vom 11.12.2020 (Anlage B 19) wandten sich die Drittwiderbeklagten unter dem Briefkopf der Klägerin mit folgenden Worten erneut an die von den Beklagten zu 1 und 2 angeschriebenen Mandanten:

50

"Sehr geehrte Damen und Herren,

51

aus gegebenem Anlass nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 04.12.2020:

52

1. Zunächst danken wir den Mandanten, die sich entschieden haben, die Mandatsbeziehung mit uns auch über den 31.12.2020 hinaus fortzusetzen. Wir sichern zu, auch weiterhin eine qualitätsgerechte Mandatsbearbeitung auf hohem Niveau zu gewährleisten.

53

2. Inzwischen haben Mandanten ihre Entscheidung für eine Weiterbearbeitung der Mandate durch die RAe Dr. X. und Dr. Y. widerrufen. Auch diesen Mandanten sichern wir eine weiterhin qualitätsgerechte Mandatserfüllung zu.

54

3. Mit Rücksicht darauf empfehlen wir Ihnen, von der Möglichkeit des Widerrufs der Entscheidung für eine Weiterbearbeitung der Mandate durch eine Sozietät RAe Dr. X. und Dr. Y. Gebrauch zu machen. Andernfalls könnten Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, auf die bedauerlicherweise die Herren Dr. X./Dr. Y. in ihrem Schreiben vom 04.12.2020 nicht aufmerksam gemacht haben."

55

In der Folge kam es zu weiteren schriftlichen Äußerungen der Klägerin gegenüber Mandanten (vgl. hierzu LGU 20 Mitte mit Anlagen B 20, B 21, B 23 und B 24). Unter anderem heißt es im Schreiben an eine Mandantin vom 21.12.2020 (Anlage B 20):

56

"[...] Nunmehr schreiben Sie uns unter dem 17.12.2020, dass Sie die Fortführung des Mandats mit der neuen Sozietät wünschen. Das ist rechtlich nicht möglich. Das Mandat mit A. & Partner besteht ungekündigt fort. Auf etwaige Kostennachteile aufgrund Ihrer jetzigen Erklärung vom 17.12.2020 machen wir ausdrücklich aufmerksam. [...]"

57

In einem weiteren Schreiben an eine andere Mandantin vom 23.12.2020 (Anlage B 21) heißt es:

58

"Wir waren nicht ander[...]s als Sie von dem Schreiben unserer nach wie vor bis zum 31.12.2020 bestehenden – Partner vom 03.12.2020 überrascht. Das Schreiben war weder mündlich noch schriftlich angekündigt. Wir wurden vor vollendete Tatsachen gestellt und mussten deshalb sämtliche, von den Herren Z., X. und Y. angeschriebenen ca. 130 Mandanten im Hinblick auf die rechtlich uneingeschränkt bestehenden Mandatsbeziehungen zu A. & Partner informieren. Das haben wir mit dem Schreiben vom 04.12.2020 – und nach entsprechenden Irritationen aufgrund einer von den Herren X. und Y. angestrebten einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Stuttgart – und dem Schreiben vom 11.12.2020 getan. [...]"

59

Ende Dezember 2020 nahmen die Beklagten zu 1 und 2 die Originalhandakten in den laufenden Mandaten, in denen sich die Mandanten für eine Weiterbearbeitung durch die Beklagten zu 1 und 2 entschieden hatten (596 Fälle), aus den Geschäftsräumen der Klägerin mit. Sie hinterließen der Klägerin eine Liste mit den mitgenommenen Handakten, der die Namen der Mandanten und die Aktenzeichen der Klägerin für die Mandate zu entnehmen waren (Anlage K 2).

60

Mit Ablauf des Jahres 2020 schieden die Beklagten zu 1 und 2 aus der klagenden Partnerschaft aus und begannen ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwälte in der Beklagten zu 3, in deren Geschäftsräume sie die mitgenommenen Originalhandakten verbrachten.

61

Am 03.03.2021 wurde der zuvor als angestellter Rechtsanwalt für die Klägerin tätige Drittwiderbeklagte zu 6 Partner der Klägerin.

62

Unter anderem wegen der Mandantenrundschreiben der Drittwiderbeklagten vom 04.12.2020 und 11.12.2020 beantragten die Beklagten zu 1 und 2 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten. Dies mündete darin, dass der Klägerin und den Drittwiderbeklagten gerichtlich aufgegeben wurde, die Äußerung "Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut" gegenüber den angeschriebenen Mandanten richtigzustellen, und ihnen untersagt wurde, gegenüber den Mandanten schriftlich, per E-Mail, mündlich oder in sonstiger Weise die Aussage zu treffen, dass der Mandant unabhängig von seiner Erklärung auf das Schreiben vom 03.12.2020 weiterhin von der Klägerin betreut werde (LG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2021 – 49 O 197/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2021 – 2 U 12/21; die gegen das Berufungsurteil gerichteten Verfassungsbeschwerden wurden vom VerfGH BW mit Beschlüssen vom 01.02.2022 [1 VB 65/21 und 1 VB 66/21] als überwiegend unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; das diesbezügliche Verfassungsbeschwerdeverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 672/22, ist mit Nichtannahmebeschluss vom 29.11.2022 abgeschlossen worden [vgl. Anlage B 96]).

63

Mit einem Rundschreiben vom 06.09.2021 (Anlage B 56) wandten sich die Drittwiderbeklagten an die von den Beklagten zu 1 und 2 am 03.12.2020 angeschriebenen Mandanten; in diesem Rundschreiben heißt es:

64

"Unser Schreiben vom 04.12.2020

65

Sehr geehrte Damen und Herren,

66

das Landgericht Stuttgart hat uns mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenen Urteil vom 05.01.2021 – 49 O 197/20 – aufgegeben, die nachfolgende Richtigstellung unseres an Sie gerichteten Schreibens vom 04.12.2020 wie folgt vorzunehmen:

67

'Betreff: Richtigstellung unseres Schreibens vom 04.12.2020

68

Sehr geehrte Damen und Herren,

69

in Ziff. 2 unseres Schreibens vom 04.12.2020 haben wir mitgeteilt, dass Sie "wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut werden". Diese Aussage ist unzutreffend: Von wem Sie, hinsichtlich eines Mandates, das am 31.12.2020 Herrn Dr. X. oder Herrn Dr. Y. betreut, in Zukunft werden, hängt von Ihrer Entscheidung ab. Sie haben die Wahl, ob Sie in Zukunft weiter von uns betreut werden wollen oder ob das Mandatsverhältnis auf die neue Sozietät von Herrn Rechtsanwalt Dr. Y. und Herrn Rechtsanwalt Dr. X. übergehen soll'.

70

Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit nach. Wir machen darauf aufmerksam, dass das Urteil vom 05.01.2021 im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen ist. Über unseren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 926 ZPO und über die (Wider-)Klage der Kollegen Dr. X. und Dr. Y., mit der der geltend gemachte Berichtigungsanspruch im Hauptsacheverfahren betrieben wird, wird das Landgericht Stuttgart am 01.12.2021 mündlich verhandeln. [...]"

71

Mit Schreiben vom 13.09.2021 (Anlage B 57) – nach Rechtshängigkeit – teilte der Beklagtenvertreter mit, das Rundschreiben vom 06.09.2021 sei zur Erfüllung der rechtskräftig ausgeurteilten Verpflichtung zur Richtigstellung nicht geeignet. Dennoch werde "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber verbindlich" erklärt, dass das titulierte Recht auf Richtigstellung nicht weiterverfolgt werde. Zudem wurde die Herausgabe der Titel angeboten.

72

Der Drittwiderbeklagte zu 3 ist mittlerweile aus der Klägerin ausgeschieden und bei dem Land ... beschäftigt.

73

Die Klägerin hat erstinstanzlich eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht, teilweise im Wege der Stufenklage. Die Beklagten haben Widerklage erhoben; nach der Verzichtserklärung vom 13.09.2021 haben sie den ursprünglichen Widerklageantrag zu Ziff. I 1, der auf die Richtigstellung der Äußerung "Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut" im Schreiben vom 04.12.2020 gerichtet gewesen war, für erledigt erklärt (vgl. LGU 69). Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben der Erledigterklärung der Beklagten widersprochen (vgl. LGU 72).

74

Das Landgericht hat

75

1. die Beklagten zu 1 und 2 als Teilschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihnen als Partner der Klägerin bis zum 31.12.2020 in den Mandaten gemäß Liste Anlage K 2 erbrachten Leistungen sowie über diesbezüglich gegenüber bestimmten (in einer Liste aufgeführten) Mandanten oder gegenüber Dritten durch die Beklagte zu 3 insbesondere im Wege gerichtlich beantragter Kostenfestsetzung erfolgten Abrechnungen durch Vorlage entweder auf den jeweiligen Mandanten ausgestellter Honorarnoten oder entsprechender Anträge auf gerichtliche Kostenfestsetzung entweder auf dem Briefkopf der Klägerin oder eigenem oder dem Briefkopf der Beklagten zu 3 Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor zu Ziff. 9, 10, 11 und 12 ersichtlichen Verpflichtungen,

76

2. die Beklagten zu 1 und 2 als Teilschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von den in Ziff. 1 des Tenors aufgeführten Mandanten oder von Dritten auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten ausgestellten Honorarnoten/gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise sowie über etwaige Einwände der vorgenannten Mandanten oder von Dritten betreffend der sich aus den Honorarnoten/Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß Ziff. 1 des Tenors ergebenden Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor zu Ziff. 9, 10, 11 und 12 ersichtlichen Verpflichtungen,

77

3. zahlreiche Klageanträge abgewiesen,

78

4. auf die Widerklage festgestellt, dass sich der ursprüngliche Widerklageantrag zu Ziff. I 1 in der Hauptsache erledigt hat,

79

5. auf die Widerklage die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 6 unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber den in Ziff. 1 des Tenors genannten Mandanten schriftlich, per E-Mail, mündlich oder in sonstiger Weise die Aussage zu treffen, dass der Mandant unabhängig von seiner Erklärung auf das Schreiben vom 3. Dezember 2020 weiterhin von der Klägerin betreut werde (wie geschehen mit Schreiben vom 4. Dezember 2020),

80

6. auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 6 verpflichtet sind, den Beklagten zu 1 und 2 jeweils die Schäden zu ersetzen, die den Beklagten infolge des Rundschreibens der Klägerin vom 4. Dezember 2020 an die von den Beklagten zu 1 und 2 am 3. Dezember 2020 angeschriebenen Mandanten, unterzeichnet von den Drittwiderbeklagten zu 2 bis 6, bereits entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden,

81

7. auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 verpflichtet sind, den Beklagten zu 1 und 2 jeweils die Schäden zu ersetzen, die den Beklagten infolge des Rundschreibens der Klägerin vom 11. Dezember 2020 an die von den Beklagten zu 1 und 2 am 3. Dezember 2020 angeschriebenen Mandanten, unterzeichnet von den Drittwiderbeklagten zu 2 bis 6, bereits entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden,

82

8. auf die Widerklage festgestellt, dass die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung der jeweiligen Einlagezahlungen in Höhe von 34.060 EUR im Falle des Beklagten zu 1 und 52.936 EUR im Falle des Beklagten zu 2 in die jeweilige Rechnung, die aus Anlass des Ausscheidens der Beklagten zu 1 und 2 aus der Klägerin zum 31. Dezember 2020 aufgrund der jeweiligen Kündigung vom 22. Juni 2020 zu erstellen ist (jeweils "Abfindungsbilanz"), einzustellen sind,

83

9. auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, Auskunft über die Kapitalkontenstände der Beklagten zu 1 und 2 zum 31. Dezember 2020 zu erteilen, indem sie für die Kapitalkonten der Beklagten zu 1 und 2 jeweils die einzelnen Buchungen seit dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mitteilt, unter Angabe des Datums, des Betrags und des Gegenstandes, und hierüber Rechenschaft zu legen,

84

10. auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, Auskunft über den Gewinn der Klägerin im Sinne des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nach jeweiliger Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG und unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 6 des Partnerschaftsvertrages der Klägerin zu erteilen, indem sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben gesondert angibt (insbesondere unter jeweiliger Nennung des Betrags, des Datums, des Veranlassers und dem Gegenstand der Einnahme oder Ausgabe) und hierüber Rechenschaft zu legen,

85

11. auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, Auskunft über die Forderungen der Klägerin für Leistungen zu erteilen, die am 31. Dezember 2020 abrechenbar waren, indem sie die einzelnen Forderungen unter Nennung des Betrages, des Fälligkeitszeitpunktes, des Forderungsgrundes und unter Beifügung der jeweiligen der Forderung zugrundeliegenden Rechnung, Tätigkeitsbeschreibung und des Tätigkeitsdatums aufführt, sowie Auskunft zu erteilen über die Einnahmen der Klägerin seit dem 1. Januar 2021 auf Forderungen, die am 31. Dezember 2020 bestanden, indem sie die Einnahmen gemäß den Vorgaben in Ziff. 10 des Tenors näher bezeichnet, sowie Auskunft zu erteilen über Ausgaben der Sozietät nach dem 1. Januar 2021, die der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 zuzurechnen sind, indem sie die Ausgaben gemäß den Vorgaben in Ziff. 10 des Tenors näher bezeichnet, und hierüber jeweils Rechenschaft zu legen,

86

12. auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, Auskunft über alle weiteren Einnahmen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abrechenbar waren, zu erteilen, indem sie die Forderungen bzw. Einnahmen nach den Vorgaben in Ziff. 10 und 11 des Tenors näher bezeichnet, und hierüber jeweils Rechenschaft zu legen,

87

13. weitere Widerklageanträge (ganz oder teilweise) abgewiesen.

88

Wegen des Tenors im Einzelnen und der Begründung sowie des weiteren Vortrags der Parteien einschließlich der gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

89

Nach einem Hinweisbeschluss des Senats vom 28.02.2024 (BA 1387 ff.) hat die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 03.04.2024 (BA 1489 ff.) den Widerklageantrag zu II. 4 (entspricht Ziff. 8 des landgerichtlichen Tenors) zurückgenommen und die Widerklageanträge zu II. 5 bis II. 8 (entspricht Ziff. 9 bis 12 des landgerichtlichen Tenors) lediglich mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass eine Verurteilung der Klägerin Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziff. 1 und 2 des landgerichtlichen Tenors begehrt wird. Zudem hat sie die Widerklageanträge I. 1 bis I. 3 (vgl. LGU 69 f. sowie Ziff. 4 ff. des landgerichtlichen Tenors) insoweit zurückgenommen, wie sich diese gegen den Drittwiderbeklagten zu 6 richten.

90

Der Drittwiderbeklagte zu 6 hat der auf ihn bezogenen teilweisen Rücknahme der Widerklage nach Hinweis auf die Folge des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO innerhalb der Zweiwochenfrist nicht widersprochen. Die Klägerin hat der Klagerücknahme widersprochen (Schriftsatz vom 18.04.2024, S. 1 = BA 1541).

91

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat sich als unstreitig herausgestellt, dass sich mehrere Mandanten der Klägerin nach dem Schreiben vom 03.12.2020 zunächst für eine Weiterbearbeitung von Mandaten durch die Beklagten zu 1 und 2 entschieden hatten, diese Entscheidung jedoch nach dem Schreiben vom 04.12.2020 widerriefen (vgl. hierzu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024, S. 6-8 = BA 1840-1842 und bereits Klägerschriftsatz vom 27.09.2021, S. 26 = GA I 191 Rs.).

92

Die Klägerin ist wie schon in erster Instanz auch in der Berufungsinstanz der Auffassung, das Gericht habe die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf eine verbotene Mehrfachvertretung wegen Interessenkollision i.S.v. § 43a Abs. 4 BRAO zurückzuweisen, wobei sie dies – anders als noch in erster Instanz – nicht mehr mit einer analogen Anwendung des § 156 Abs. 2 BRAO begründet, sondern nunmehr auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1979 (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 – 2 BvR 488/76) Bezug nimmt. Den Antrag auf Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 (Klägerschriftsatz vom 27.01.2023 = BA 1150 ff.) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28.02.2024 (dort S. 44 ff. = BA 1430 ff.) abgelehnt. Gleichwohl hat die Klägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erneut gestellt (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 = BA 1837).

93

Im Übrigen macht die Klägerin weiterhin geltend, ihr stünden wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1 und 2 Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Gewinnherausgabe zu; zudem stehe ihr ein Anspruch auf Herausgabe wegen der von den Beklagten zu 1 und 2 Ende Dezember 2020 mitgenommenen Originalakten zu. Es gehe bei den Akten allerdings nicht um den Körper der Akten, sondern um deren Inhalt, insbesondere um Aktenbestand bis zum 31.12.2020, weshalb hilfsweise die Herausgabe von Kopien der Handakten beantragt werde, weiterhin hilfsweise beschränkt auf den Stand der Akten zum 31.12.2020.

94

Der (Dritt-)Widerklage habe das Landgericht zu Unrecht stattgegeben.

95

Zudem macht die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO (Interessenkollision) und wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) und wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme des Stuttgarter Landgerichts und Oberlandesgerichts in den Verfahren 49 O 197/20 (einstweilige Verfügung) und 49 O 240/21 (Hauptsacheverfahren) geltend und erstreckt die Klage insoweit auch auf die Beklagten zu 4 und 5.

96

Die Klägerin beantragt:

97

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart 49 O 240/21 vom 14.09.2022 wird abgeändert.

98

2. Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt,

99

a) den nachfolgend bezeichneten Mandanten:

100

Mandant
...

Ansprechpartner
...

Anschrift
...

E-Mail-Adresse
...

101

auf dem Briefkopf der Beklagten Ziffer 3 Folgendes mitzuteilen:

102

"Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass durch die von uns auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB, ..., am 03.12.2020 per per E-Mail, die diesem Schreiben als Anlage 1 beigefügt ist, vorgenommene Befragung, die Sie durch entsprechendes Ankreuzen des Kästchens mit Ihrem Wunsch der Weiterbearbeitung durch die X. & Y. Partnerschaft mbB und die Rücksendung an die E-Mail-Adresse der Anwaltskanzlei A. & Partner Partnerschaft mbB beantwortet haben, kein Übergang des Mandatsverhältnisses bezüglich Ihrem Mandat mit der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB laut unserem Aktenzeichen […] auf die X. & Y. Partnerschaftsgesellschaft mbB stattgefunden hat, sondern dass das Mandatsverhältnis mit der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB unverändert fortbesteht;

103

die Absendung der E-Mail vom 03.12.2020 (Anlage 1 zu diesem Schreiben) in dem Mandatsverhältnis mit Ihnen ein Verstoß der (damaligen) Partner Dr. X. und Dr. Y. der Partnerschaftsgesellschaft Anwaltskanzlei A. & Partner mbB gegen das sich aus dem Partnerschaftsvertrag und dem Gesetz ergebende Wettbewerbsverbot darstellt;

104

und die von der Anwaltskanzlei A. & Partner an Sie mit Schreiben vom 06.09.2021 gegenüber erfolgte Berichtigung des Schreibens der Anwaltskanzlei A. & Partner vom 04.12.2020 in Vollziehung des einstweiligen Verfügungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 07.01.2021, 49 O 197/20 erfolgt ist, welche durch Urteil des Landgerichts Stuttgart im Hauptsacheverfahren aufgehoben wurde, wodurch weiter feststeht, dass die Erklärung der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB in deren Schreiben vom 04.12.2020 über die weitere Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Mandanten auch über die Zeit des Ausscheidens der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2 am 31.12.2020 hinaus der Wahrheit entspricht".

105

b) zu unterlassen, Mandate gemäß der Liste in Anlage K 2, die von den nachfolgend

106

aufgeführten Mandanten:

107

Mandant
...

Ansprechpartner
...

Anschrift
...

E-Mail-Adresse
...

108

erteilt und noch nicht beendet wurden, weiter zu bearbeiten, sondern diese zur Weiterbearbeitung an die Klägerin zu verweisen, die Zustimmung des jeweiligen Mandanten dafür einzuholen und die Klägerin hierüber schriftlich zu informieren.

109

c) es zu unterlassen, neue Mandate, die von einem der nachfolgend aufgeführten

110

Mandanten

111

Mandant
...

Ansprechpartner
...

Anschrift
...

E-Mail-Adresse
...

112

der Beklagten Ziffer 3 angeboten werden, anzunehmen, sondern diese der Klägerin zur Bearbeitung anzubieten, die Zustimmung des jeweiligen Mandanten dafür einzuholen und die Klägerin hierüber schriftlich zu informieren.

113

3. Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden als Teilschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen

114

a) über die von ihnen selbst oder als Partner der Beklagten Ziffer 3 seit dem 01.01.2021 in den Mandaten gemäß Liste Anlage K2 erbrachten Leistungen sowie über die gegenüber den in Antrag Ziffer 2 lit. a) aufgeführten Mandanten oder gegenüber Dritten insbesondere im Wege gerichtlich beantragter Kostenfestsetzung erfolgten Abrechnungen durch Vorlage entweder auf den jeweiligen Mandanten ausgestellter Rechnungen oder entsprechender Anträge auf gerichtliche Kostenfestsetzung;

115

b) über die von den im Antrag Ziffer 2 lit. a) aufgeführten Mandanten oder von Dritten auf die in vorgenannter Ziffer 3 a) ausgestellten Rechnungen/gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise sowie über etwaige Einwände der vorgenannten Mandanten oder von Dritten betreffend der sich aus den Rechnungen/ Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß Ziffer 3 a) ergebenden Zahlungspflicht;

116

c) über die von ihnen als Partner der Beklagten Ziffer 3 seit dem 01.01.2021 mit den im Antrag Ziffer 2 lit. a) aufgeführten Mandanten in neuen Mandaten gemäß Klageantrag Ziffer 2 lit. b) und c) sowie über die darin erbrachten anwaltlichen Leistungen und deren Abrechnungen aufgrund auf den jeweiligen Mandanten ausgestellter Rechnungen/ diesbezüglich ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie darauf geleisteter Zahlungen durch die im Antrag Ziffer 2 lit. a) aufgeführten Mandanten oder durch Dritte durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise sowie über etwaige Einwendungen der vorgenannten Mandanten oder von Dritten betreffend deren sich aus den Rechnungen/Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergebenden Zahlungspflicht.

117

d) über die von ihnen als Partner der Beklagten Ziffer 3 zwischen 01.01.2021 und 31.12.2022 in Mandaten mit Mandanten, die bis 31.12.2020 Mandanten der Klägerin waren, erbrachten Leistungen und deren Abrechnungen, aufgrund auf den jeweiligen Mandanten ausgestellter Rechnungen/ diesbezüglich ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie darauf geleisteter Zahlungen durch diese Mandanten oder Dritte durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise sowie über etwaige Einwendungen der vorgenannten Mandanten oder von Dritten betreffend deren sich aus den Rechnungen/ Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergebenden Zahlungspflicht.

118

e) über die von ihnen als Partner der Beklagten Ziffer 3 erbrachten Leistungen und deren Abrechnung seit dem 01.01.2021, soweit sie Mandate betreffen, die nicht unter die vorgenannten Mandate gemäß Antrag Ziffer 3 lit. a) bis d) fallen, einschließlich aufgrund auf den jeweiligen Mandanten ausgestellter Rechnungen/ diesbezüglich ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie darauf geleisteter Zahlungen durch diese Mandanten oder Dritte durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise sowie über etwaige Einwendungen der vorgenannten Mandanten oder von Dritten betreffend deren sich aus den Rechnungen/ Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergebenden Zahlungspflicht.

119

4. Die Beklagten werden als Teilschuldner verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Anträgen Ziffer 3 erteilten Auskünfte gegebenenfalls an Eides statt zu versichern.

120

5. Die Beklagten werden als Teilschuldner nach Auskunftserteilung gemäß den Anträgen nach Ziffer 3 verurteilt, die für sie selbst oder die Beklagte Ziffer 3 gemachten Geschäfte als für Rechnung der Klägerin eingegangen gelten zu lassen und die aus diesen Geschäften bezogene Vergütung zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Entstehung der Vergütung bei der Beklagten Ziffer 3 herauszugeben und – soweit keine Zahlungen durch die im Antrag Ziffer 2 lit. a) aufgeführten Mandanten oder durch Dritte erfolgt sind – ihre diesbezüglichen Ansprüche auf die Vergütung an die Klägerin abzutreten.

121

6. Die Beklagte Ziffer 3 wird verurteilt, nach Auskunftserteilung gemäß Klaganträgen Ziffer 3 an die Klägerin Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

122

Hilfsweise:

123

Es wird festgestellt, dass der nach Auskunftserteilung gemäß Klageanträgen Ziffer 3 sich jeweils ergebende Betrag in eine Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin mit dem Beklagten Ziffer 1 und mit dem Beklagten Ziffer 2 nach Maßgabe von § 12 des Partnerschaftsvertrages der Klägerin einzustellen ist.

124

7. Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mitnahme der Handakten und der Mandate gemäß Liste Anlage K2 mit den im Antrag Ziffer 2 lit. a) ausgeführten Mandanten und durch die außergerichtliche und/oder gerichtliche Wahrnehmung der Mandatsbearbeitung durch die Beklagte Ziffer 3 sowie durch die Annahme von neuen Mandaten gemäß Antrag Ziffer 2 lit. b) und c) entstanden ist und noch entsteht.

125

Hilfsweise (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 Abs. 2):

126

Antragstellung wie in erster Instanz unter C I 2 mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden Beträge in eine Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin mit dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 einzustellen sind.

127

8. Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß Urteil Landgericht Stuttgart 07.01.2021 Az.: 49 O 197/20 in der Fassung Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 22.03.2021 Az.: 2 U 12/21 entstanden ist und noch entstehen wird.

128

Hilfsweise (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 Abs. 2):

129

Antragstellung wie in erster Instanz unter C I 3 mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden Beträge in eine Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin mit dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 einzustellen sind.

130

9. Die Beklagte Ziffer 3 wird verurteilt, die Originale der Handakten der im Antrag Ziffer 2 lit. a) aufgeführten Mandanten vollständig gemäß der in der Anlage K2 aufgeführten Liste an die Klägerin herauszugeben.

131

Hilfsweise wird die Verurteilung zur Herausgabe von Kopien der Handakten beantragt, weiterhin hilfsweise beschränkt auf den Stand zum 31.12.2020 (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 5 Mitte).

132

10. Es wird festgestellt, dass aufgrund des Schreibens der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 vom 03.12.2020 (Anlage K 3) an die Mandanten gemäß Klagantrag Ziffer 2. lit. a) kein Übergang der Mandatsverhältnisse in den Mandaten gemäß Anlage K 2 zwischen der Klägerin und diesen Mandanten gemäß Klagantrag Ziffer 2 lit. a) auf die Beklagte Ziffer 3 stattgefunden hat.

133

11. Die Widerklage (soweit im Urteil Landgericht Stuttgart 49 O 240/21 vom 14.09.2022 in Tenor Ziffer 4 bis Ziffer 12 stattgeben), wird abgewiesen.

134

12. Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 als Teilschuldner zu verurteilen, gegenüber den Mandanten gemäß Klagantrag Ziff. 2 lit. a) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, die Behauptung zu unterlassen, die Beklagten Ziff. 1 und 2 seien unter Berufung auf § 32 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) "in eigener Sache" gemeinschaftlich berechtigt gewesen, auf dem Briefbogen der Klägerin mehrere Wochen vor ihrem Ausscheiden aus der Klägerin am 31.12.2020 die von ihnen angeschriebenen Mandanten der Klägerin dahin zu befragen, ob diese die Fortführung ihrer laufenden Mandate – soweit einer oder beide der Beklagten Ziffer 1 und 2 zum Jahresende mit der Angelegenheit befasst ist/sind – durch die "neue Sozietät" der Beklagten Ziffer 1 und 2 wünschen und für diesen Fall die erbetene Zustimmung zur Mandatsfortführung erteilen;

135

13. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 als Teilschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der in vorstehender Ziffer genannten Behauptung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gemäß dem Mandantenrundschreiben vom 03.12.2020 und/oder aufgrund des von der Beklagten Ziff. 3 diesbezüglich wahrgenommenen Mandatsverhältnisses mit den jeweiligen, von den Beklagten Ziffer 1 und 2 am 03.12.2020 angeschriebenen Mandanten einschließlich der Interessenwahrnehmung weiterer (Folge-)Mandate, die von diesen Mandanten der Beklagten Ziff. 3 jeweilig erteilt wurden, entstanden ist und noch entstehen wird.

136

Hilfsweise wird dieser Antrag mit der Maßgabe gestellt zu ergänzen, dass der Betrag in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 Mitte).

137

14. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000 € zu zahlen.

138

15. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 5 verpflichtet sind, den der Klägerin über den unter Ziff. 14 genannten Betrag von 30.000 € hinaus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch eingetreten ist,

139

a) dass die Beklagten zu 3 bis 5 gegen das Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO (Interessenkollision) und die Beklagten zu 1, 2 und 5 darüber hinaus gleichzeitig gegen die Strafnorm des Parteiverrats (§ 356 StGB) verstoßen haben;

140

b) dass die Beklagten zu 1 bis 5 rechtsmissbräuchlich das Stuttgarter Landgericht und Oberlandesgericht in den Verfahren Az.: 49 O 197/20 (einstweilige Verfügung) und 49 O 240/21 (Hauptsacheverfahren) in Anspruch genommen haben.

141

Die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 beantragen mit ihrer Berufung jeweils (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 unten),

142

1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart 49 O 240/21 vom 14.09.2022 abzuändern und

143

2. die gegen sich gerichtete Drittwiderklage abzuweisen.

144

Sie machen insbesondere geltend, die gegen sie gerichtete Drittwiderklage sei nicht zulässig, das Schreiben vom 04.12.2020 enthalte keine Tatsachenbehauptung i.S.d. § 824 Abs. 1 BGB, und eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.

145

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Drittwiderbeklagte zu 3 mittlerweile nicht mehr der Klägerin angehört, sondern bei dem Land ... beschäftigt ist, haben die Beklagten zu 1 und 2 den gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch (wie tenoriert in Ziff. 5 des landgerichtlichen Urteils) für erledigt erklärt; der Drittwiderbeklagte zu 3 hat sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 6 oben).

146

Die Beklagten beantragen (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 unten),

147

die Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. September 2022 zum Az. 49 O 240/21 zurückzuweisen.

148

Im Hinblick auf die erstmals in zweiter Instanz gestellten Anträge 14 und 15 stimmen die Beklagten zu 4 und 5 der Parteierweiterung im Berufungsverfahren nicht zu; hilfsweise – soweit die Anträge ihnen gegenüber nicht schon unzulässig sein sollten – beantragen sie die Abweisung der Klage (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 4 oben und BA 1811).

149

Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der neuen Anträge 14 und 15 (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 4 oben und BA 1811).

150

Die neuen Anträge seien rechtsmissbräuchlich, weil sie allein zu dem Zweck gestellt worden seien, eine Verlegung des Termins am 02.10.2024 zu erreichen. Überdies seien die Ausführungen der Klägerseite inhaltlich wirr, nicht nachvollziehbar und insgesamt unschlüssig.

151

Die Beklagten zu 1 und 2 machen überdies mit der Anschlussberufung geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, vielmehr könne nur den Partnern der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft zustehen; die Drittwiderbeklagten hätten diesen Anspruch indes nicht geltend gemacht. Überdies hätten weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Teilhabe an unfertigen Leistungen. Weiterhin seien die klägerischen Anträge A. II. 1. und A II. 2. unbestimmt, so dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine Verpflichtung der Beklagten nicht hätte aussprechen dürfen. Zudem habe die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über gerichtlich beantragte Kostenfestsetzungen, weil – insoweit unstreitig (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 10 vorletzter Absatz) – gerichtliche Kostenfestsetzungen keinen Honoraranspruch der Beklagten zu 3 begründeten. Schließlich erstrecke sich die Tenorierung des Landgerichts in Ziff. 1 und 2 des landgerichtlichen Urteils auch auf 15 Mandanten, deren Mandate – auch dies unstreitig (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 10 unten) – nicht auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien (vgl. die Aufzählung auf S. 60 f. im Beklagtenschriftsatz vom 28.02.2023 = BA 1245 f.), weshalb insoweit keine Abrechnung nach § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages vorzunehmen sei.

152

Sie beantragen mit der Anschlussberufung,

153

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 14. September 2022 zum Az. 49 O 240/21 die Anträge der Klägerin zu den Ziffern A. II. 1 und A. II. 2 zurückzuweisen.

154

Die Klägerin beantragt

155

die Zurückweisung der Anschlussberufung.

156

Sie ist der Auffassung, die Anschlussberufung sei unzulässig, weil die Beklagten zu 1 und 2 im Hinblick auf den Verstoß ihrer Prozessbevollmächtigten gegen das Verbot des Interessenwiderstreits gemäß § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen seien.

157

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 (BA 1835 ff.) sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

I.

1.

158

Dem von der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 27.01.2023 (= BA 1150 ff.) gestellten Antrag auf Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 wiederholt hat, war aus den bereits im Hinweisbeschluss vom 28.02.2024 ausgeführten Gründen (dort S. 44 ff. = BA 1430 ff.) nicht stattzugeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erneute Antragstellung zulässig ist, obwohl über den Antrag bereits entschieden worden ist.

159

Gesichtspunkte, die die Argumentation im Hinweisbeschluss in Frage stellen könnten, sind dem weiteren Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin ausgeführt, für diese Instanz solle es – ohne Nachgeben im Recht – sein Bewenden haben, weil es sich ausschließlich um Rechtsfragen handele, die der Senat offenbar anders als die Klägerin beurteile (Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, dort S. 3 = BA 1669).

160

Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen des Drittwiderbeklagten zu 2 nach der mündlichen Verhandlung (Schriftsätze vom 05.11.2024 und 06.11.2024, BA 1935 ff. und 1948 ff.). Während von Klägerseite bereits ausdrücklich eingeräumt worden war, dass § 156 Abs. 2 BRAO nicht analog angewendet werden kann, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. Klägerschriftsatz vom 27.01.2023, S. 22 f. = BA 1171 f.), meint der Drittwiderbeklagte zu 2 nun, gleichwohl "das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Schutzgut der Rechtspflege", das in § 156 Abs. 2 BRAO eine besondere Ausgestaltung gefunden habe, als Rechtsgrundlage heranziehen zu können (vgl. S. 3 der Schriftsätze = BA 1937 und BA 1950). Damit würde indes der Wille des Gesetzgebers, der in § 156 Abs. 2 BRAO eine Zurückweisungspflicht bewusst nicht bei Verstößen gegen § 43a Abs. 4 BRAO vorgesehen hat (vgl. hierzu Diller/Enders, NJW 2022, 3744, 3745 Rn. 7 m.w.N.), missachtet; zugleich würde gegen § 3 Abs. 2 BRAO verstoßen, wonach das Recht eines Rechtsanwalts, vor Gerichten aufzutreten, nur durch Bundesgesetz beschränkt werden kann, und es würde unzulässig in dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingegriffen (vgl. Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 67 VwGO, Rn. 106 ff. m.w.N.). Es leuchtet auch in der Sache nicht ein, dass es dem Schutzgut der Rechtspflege dienlich wäre, wenn Fachgerichte mit dem erheblichen Mehraufwand belastet würden, der sich durch eine Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Interessenkollisionen ergäbe (vgl. hierzu Diller/Enders, NJW 2022, 3744, 3745 Rn. 8 und 12 und Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 44 unten = BA 1430). Soweit der Drittwiderbeklagte zu 2 eine Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts – insbesondere § 43a Abs. 4 BRAO – durch Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichte für nicht ausreichend hält, begründet er dies anscheinend damit, dass die Rechtsanwaltskammer Köln seine Auffassung zum Vorliegen einer Interessenkollision nicht geteilt habe, während die Rechtsanwaltskammer Stuttgart tätig geworden sei (vgl. S. 11-13 der Schriftsätze, BA 1945 ff. und BA 1958 ff.); diese Argumentation erschließt sich schon im Ansatz nicht. Unverständlich ist auch, wie die vom Drittwiderbeklagten zu 2 behaupteten Verstöße gegen das prozessuale Missbrauchsverbot und die prozessuale Wahrheitspflicht (S. 4 ff. der Schriftsätze, BA 1938 ff. und BA 1951 ff.) geeignet sein könnten, die beantragte Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu rechtfertigen.

2.

161

Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie "schon im einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Stuttgart 49 O 197/20)" die Einrichtung und Zuständigkeit der Zivilkammer 49 als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) gerügt habe (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 3 = BA 1669), ist für das vorliegende Hauptsacheverfahren ohne Belang. Eine entsprechende Rüge hat die Klägerin hier schon nicht erhoben. Wollte man ihren beiläufigen Verweis auf die im Parallelverfahren erhobene Rüge als erneutes Geltendmachen der Rüge verstehen, fehlte es an einer Auseinandersetzung mit den zutreffenden Gründen, aus denen die Rüge im Parallelverfahren erfolglos war und ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verneint wurde (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2021 – 2 U 12/21, S. 5; VerfGH BW, Beschlüsse vom 01.02.2022 – 1 VB 65/21, juris Rn. 38 f., und 1 VB 66/21, juris Rn. 37 f.). Ohnehin kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO); ob hiervon eine Ausnahme zu machen wäre, falls das Erstgericht seine Zuständigkeit willkürlich oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs angenommen hätte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 23.11.2016 – IV ZR 50/16, juris Rn. 10; vgl. auch MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rn. 22), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen gegeben wären.

II.

162

Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anträge sind überwiegend ohne Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung stehen der Klägerin keine Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten zu 1 und 2 zu (dazu unten 1.). Gleiches gilt für den mit dem neuen Berufungsantrag 3 e geltend gemachten Anspruch (dazu unten 2.) und die auf weitere Stufen bezogenen Berufungsanträge 4-7 (dazu unten 3.). Ebensowenig stehen der Klägerin Herausgabeansprüche wegen Mitnahme von Handakten zu (dazu unten 4.). Der Antrag auf Abweisung der Widerklage hat in geringem Umfang Erfolg (dazu unten 5.). Der auf einen vermeintlichen Anspruch gemäß § 945 ZPO gestützte Berufungsantrag 2 a letzter Absatz ist ohne Erfolg (dazu unten 6.). Gleiches gilt für die auf Schadensersatz gerichteten Berufungsanträge 7 und 8 (dazu unten 7.), den auf Feststellung gerichteten Berufungsantrag 10 (dazu unten 8.), die ergänzenden Berufungsanträge 12 und 13 (dazu unten 9.) und schließlich die Berufungsanträge 14 und 15 (dazu unten 10.).

163

1. Kein Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1 und 2 (Berufungsanträge 2 a [ohne den letzten Absatz, hierzu unten unter 6.], 2 b, 2 c, 3 a, 3 b, 3 c und 3 d)

164

Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten zu 1 und 2 hätten durch das streitgegenständliche Mandantenschreiben vom 03.12.2020 wettbewerbswidrig Kontakt mit Mandanten der Klägerin aufgenommen, ist – auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Klägervorbringens – nicht berechtigt (vgl. dazu a). Zudem hat das Landgericht die Behauptung der Klägerin, die Beklagten zu 1 und 2 hätten "mutmaßlich bereits vor dem 03.12.2020" wettbewerbswidrig Kontakt mit Mandanten der Klägerin aufgenommen, zutreffend als unbeachtlichen Vortrag ins Blaue eingestuft (dazu b). Zu etwaigen "weiteren Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" fehlt es an Sachvortrag (dazu c). Da kein wettbewerbswidriges Verhalten ersichtlich ist, sind zahlreiche der von der Klägerin geltend gemachten Berufungsanträge ohne Erfolg (dazu d).

a)

165

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden (LGU 83 ff.), dass die Beklagten zu 1 und 2 durch das Mandantenanschreiben vom 03.12.2020 nicht wettbewerbswidrig Kontakt mit Mandanten der Klägerin aufgenommen haben. Vielmehr waren die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages – ggf. unter ergänzender Heranziehung von Regelungen in § 32 BORA – dazu berechtigt, das Anschreiben vom 03.12.2020 zu versenden, so dass ihnen ein Verstoß gegen das in § 112 HGB a.F. geregelte dispositive gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht vorzuwerfen ist.

166

aa) Soweit die Klägerin in Frage stellt, dass § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ein Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten zum Inhalt hat, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen.

167

aaa) Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbegründung (im Folgenden: BB Kl.) zunächst fest, dass der ausscheidende Partner nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages berechtigt ist, "von ihm bearbeitete Mandate nach seinem Ausscheiden außerhalb der PartmbB weiterzubearbeiten" (BB Kl. 83 oben = BA 1000). Dieser unspektakulären – weil mit dem Wortlaut des Partnerschaftsvertrages übereinstimmenden – Feststellung fügt die Klägerin kurz darauf das Gegenteil hinzu, indem sie behauptet, "von einem selbstständigen – gar gegen die Klägerin durchsetzbaren – Recht des Ausscheidenden auf eine 'Weiterbearbeitung' eines Mandats nach dem Ausscheiden, das lediglich die Zustimmung des Mandanten voraussetzt", sei in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages "keine Rede" (so BB Kl. 84 oben = BA 1001; ähnlich auch BB Kl. 157 Abs. 1 = BA 1074; BB Kl. 158 f. = BA 1075 f.). Angesichts des Wortlauts der Regelung ist dies nicht nachvollziehbar.

168

bbb) Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass § 12 des Partnerschaftsvertrages seiner Überschrift und dem einleitenden Satz nach die "Vergütung bei Ausscheiden" regelt (so BB Kl. 83 unter bb (1) = BA 1000 sowie BB Kl. 84 unter (3) = BA 1001; vgl. auch BB Kl. 155 = BA 1072 sowie Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 5 = BA 1671), ist ungeeignet, das in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ausdrücklich geregelte Recht des ausscheidenden Partners zur Weiterbearbeitung von Mandaten zu relativieren. Denn das Recht eines Sozius, der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligt worden ist, anteilig Mandate mitzunehmen und sich damit die Grundlage für seine weitere Existenz als Anwalt zu erhalten, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als angemessene Abfindung bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät angesehen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 28.05.1979 – II ZR 217/78, WM 1979, 1064, 1065; vgl. zudem BGH, Urteil vom 06.12.1993 – II ZR 242/92, juris Rn. 10; Urteil vom 06.03.1995 – II ZR 97/94, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, juris Rn. 10; Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 20; Beschluss vom 31.05.2010 – II ZR 29/09, juris Rn. 2; Beschluss vom 18.09.2012 – II ZR 94/10, juris; Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14, juris Rn. 16; vgl. auch Goette, ZGR 2017, 426, 432 Fn. 6 und MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 728 Rn. 66 m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung – auf die auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung Bezug nimmt (vgl. etwa BB Kl. 75 f. unter a = BA 992 f., BB Kl. 156 unter b am Ende = BA 1073) – hat das Landgericht das Recht des ausscheidenden Partners, Mandate weiterzubearbeiten, zutreffend als Teil des Abfindungsanspruchs eingestuft (LGU 84 Abs. 1).

169

ccc) Die Argumentation der Klägerin, in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehe nichts von einem Recht auf Weiterbearbeitung eines bestehenden Mandats und ein solches Recht habe die Rechtsprechung nie als Teil des Abfindungsanspruchs angesehen (vgl. etwa BB Kl. 156 unter c = BA 1073), ist in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar.

170

Zum einen ist das Recht, Mandate mitzunehmen, in den soeben erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich erwähnt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.05.1979 – II ZR 217/78, WM 1979, 1064, 1065 l. Sp. unten; Urteil vom 06.12.1993 – II ZR 242/92, juris Rn. 10), und das Recht zur Mitnahme eines Mandats schließt selbstverständlich auch das Recht zur Weiterbearbeitung des Mandats ein, weil die Mitnahme des Mandats anderenfalls sinnlos wäre.

171

Zum anderen ergibt sich das einem aus der Klägerin ausscheidenden Partner zustehende Recht zur Weiterbearbeitung von ihm bearbeiteter Mandate ausdrücklich aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages, so dass sich aus der – argumentationshalber einmal unterstellten – Nichterwähnung eines solchen Rechts in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ableiten ließe, das im Partnerschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumte Recht sei nicht gegeben.

172

ddd) Der vom Drittwiderbeklagten zu 2 hervorgehobene Umstand, dass ein Recht auf Mitnahme eine diesbezügliche Einigung der Partner voraussetze (vgl. Schriftsatz vom 28.10.2024, S. 5 f. = BA 1918 f.), führt nicht weiter. Zu einer Einigung ist es gekommen, indem die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages getroffen wurde. Einer weiteren Einigung der Gesellschafter bedarf es nicht.

173

eee) Ebenso unverständlich ist die Argumentation des Drittwiderbeklagten zu 2, der Bundesgerichtshof sehe das "von ihm anerkannte Mitnahmerecht bezüglich des Mandanten und dessen Mandat nicht als die Folge einer Befragung und nachfolgender Zustimmung des Mandanten" an, "sondern als das Ergebnis einer Einigung unter den Partnern, dem Ausscheidenden gesellschaftsvertraglich die Chance einzuräumen, sich um die Mitnahme der Mandate zu bewerben", wobei das Gebrauchmachen von dieser Chance durch den Ausscheidenden unter dem Einigungsvorbehalt aller Partner stehe (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 39 f. = BA 1622 f.; ähnlich dort auch S. 45 unter bb = BA 1628 sowie Schriftsatz vom 28.10.2024, S. 6 unten = BA 1919). Der Drittwiderbeklagte zu 2 hält insoweit ein Bewerbungsverfahren erforderlich, wie er bereits in einer Rede am 19.11.2020 ausgeführt hat, auf die er auch zweitinstanzlich wiederholt Bezug nimmt (vgl. u.a. Schriftsatz vom 28.10.2024, S. 21 = BA 1934).

174

Zunächst ist schon nicht erkennbar, wo in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rede davon wäre, dass einem ausscheidenden Partner ein Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er sich zunächst bei seinen Mitgesellschaftern um die Mitnahme des Mandats "bewerben" müsse. Anscheinend beruht die Auffassung des Drittwiderbeklagten zu 2 auf einem Missverständnis der Formulierung, "die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben" sei die sachlich naheliegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät (BGH, Beschluss vom 31.05.2010 – II ZR 29/09, juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 6 unter aa = BA 1872 und Klägerschriftsatz vom 30.09.2024, S. 5 oben = BA 1819 unter Bezug auf OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2023 – 1 U 244/20, wo in juris Rn. 75 auf die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen wird; vgl. nunmehr auch Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 28.10.2024, S. 4 = BA 1917). Mit der "rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben", ist indes offenkundig nicht ein Bewerbungsverfahren bei den Mitgesellschaftern gemeint; ein Recht zur Mitnahme von Mandaten, das dem ausscheidenden Partner nur unter der Voraussetzung zustünde, dass es ihm von den Mitgesellschaftern nach einer Bewerbung eingeräumt würde, wäre wertlos. Die Formulierung des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2010 nimmt ausdrücklich auf frühere Rechtsprechung Bezug (vgl. Beschluss vom 31.05.2010 – II ZR 29/09, juris Rn. 2), in der von einem Recht zur Mitnahme von Mandaten die Rede ist (vgl. dazu schon oben), nicht aber von einem Recht zur Mitnahme von Mandaten unter der Voraussetzung, dass die Mitgesellschafter einer Bewerbung des ausscheidenden Partners zustimmen.

175

Überdies sieht der streitgegenständliche Partnerschaftsvertrag in § 12 Abs. 4 ein Recht des ausscheidenden Partners vor, die von ihm bearbeiteten Mandate weiterzubearbeiten, "vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten". An weitere Voraussetzungen ist dieses vertraglich eingeräumte Recht nicht geknüpft, insbesondere nicht an ein Bewerbungsverfahren bei den Mitgesellschaftern (zutreffend insoweit Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 7 unter dd = BA 1873: Der Ausscheidende könne "um den Mandanten werben und, sofern der Mandant zustimmt, das laufende Mandat mitnehmen").

176

fff) Ebenfalls nicht tragfähig ist der Einwand, bei mehrdeutigen Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag müsse im Hinblick auf die Treuepflicht der Gesellschafter immer den sachlich berechtigten Belangen der Gesellschaft Rechnung getragen werden (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 6 oben = BA 1672 unter nicht nachvollziehbarem Verweis auf "Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage München 2024, § 133 Rn. 37"; gemeint ist möglicherweise MünchKommBGB/Busche, 9. Aufl. [2021], § 133 Rn. 43). Zum einen ist die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages schon nicht mehrdeutig (vgl. auch Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 8 oben = BA 1674: "Die vertragliche Regelung … ist sprachlich eindeutig"). Zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb eine Regelung, die einem ausscheidenden Partner (nur) dasjenige zugesteht, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als angemessene Abfindung bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät angesehen wird, nicht auch den sachlich berechtigten Belangen der Gesellschaft ausreichend Rechnung trüge.

177

ggg) Die von der Klägerin vertretene Auffassung, für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag den Abfindungsanspruch des Ausscheidenden auf das Recht zur Mitnahme von Mandanten beschränke, folge daraus – entsprechend der BGH-Rechtsprechung –, dass damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werde, auch wenn ein solches nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert sei (vgl. BB Kl. 79 unter c = BA 996), ist nicht nachvollziehbar. In dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2000 – II ZR 308/98 ist gerade nicht von einem "Recht zur Mitnahme von Mandanten" auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen worden (was auch fern läge). Ausgangspunkt war vielmehr eine Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach einem ausscheidenden Partner eine Abfindung gezahlt werden sollte, die ausdrücklich auch seinen "Anteil an den stillen Reserven und am 'good will' der Sozietät" abgelten sollte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, juris Rn. 2 und 10 sowie Leitsatz 1). Eine solche Abfindungsklausel hat "grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt – einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen 'good will', zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst – berücksichtigt würden" (BGH, Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, juris Rn. 10; vgl. auch MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 728 Rn. 67 m.w.N.). In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist also nicht von einem "Recht zur Mitnahme von Mandanten", sondern von einer Abfindungsklausel, die den Wert des Mandantenstammes abgelten sollte, auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen worden. Eine solche Abfindungsklausel, die einen Schluss auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtfertigen könnte, enthält der streitgegenständliche Partnerschaftsvertrag nicht. Vielmehr begründet – wie die Klägerin an anderer Stelle ihrer Berufungsbegründung selbst ausdrücklich feststellt (vgl. BB Kl. 84 unter (3) = BA 1001) – § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages keinen Zahlungsanspruch des Ausscheidenden in Form einer Abfindung.

178

Dass Voraussetzungen gegeben wären, unter denen ausnahmsweise – etwa im Hinblick auf eine besonders hohe Abfindung oder die Art des Ausscheidens – von der konkludenten Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auszugehen wäre (vgl. hierzu etwa Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 117 Rn. 18 m.w.N.), ist aufgrund des Parteivortrags nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich auch mit Blick auf die von der Klägerin zitierte instanzgerichtliche Rechtsprechung (BB Kl. 81 = BA 998 unter Verweis auf Entscheidungen des OLG Celle, OLG Schleswig und LG Kiel) nicht erkennen, weshalb im Streitfall von der Vereinbarung eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots auszugehen sein sollte.

179

Die vorprozessuale Einschätzung des Drittwiderbeklagten zu 2, für ausscheidende Partner sei kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart (vgl. Anlage B 8, S. 2, und das Zitat im Beklagenschriftsatz vom 28.02.2023, S. 23 oben = BA 1208), trifft nach alledem zu.

180

hhh) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende gemeinsame Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrags nicht vorliegen (LGU 84 Mitte). Dabei kommt es nicht darauf an, ob man – wie von der Klägerin stellenweise vertreten – annimmt, zu einer gemeinsamen Vorstellung der Partner sei nichts vorgetragen worden (dazu (1)), oder ob man den von der Klägerin tatsächlich gehaltenen Vortrag zum relevanten Willen bei Vertragsschluss zugrundelegt (dazu (2)).

181

(1) Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf der Berufungsbegründung, das Landgericht sei bei Auslegung des Partnerschaftsvertrages zwar zutreffend von dessen Wortlaut ausgegangen, habe jedoch "methodisch unzutreffend" angenommen, es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrages vor. Diese Annahme sei nicht gerechtfertigt, weil eine gemeinsame Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrages weder behauptet noch festgestellt sei (vgl. BB Kl. 155 f. unter 1 und 1a = BA 1072 f. unter Bezug auf LGU 84; in diese Richtung wohl auch Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 6 Abs. 2 = BA 1672: Es sei nicht vorgetragen, dass die Partner sich bei der Regelung in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert hätten oder diese gar hätten umsetzen wollen). Gerade wenn nichts zur gemeinsamen Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrages behauptet und festgestellt wurde, fehlt es – wie das Landgericht zutreffend ausführt – an Anhaltspunkten für eine vom Wortlaut abweichende gemeinsame Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrags (so zu Recht LGU 84 Mitte).

182

(2) An Anhaltspunkten für eine vom Wortlaut abweichende gemeinsame Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrages fehlt es aber auch dann, wenn man den von der Klägerin an anderen Stellen vertretenen gegenläufigen Standpunkt zugrunde legt, sie habe zum maßgeblichen Willen bei Errichtung des Vertrages vorgetragen und insoweit sei ein Beweisangebot übergangen worden (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 6 Abs. 1 am Ende = BA 1672; Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 3 unter c = BA 1869 unter Bezug auf das erstinstanzliche Beweisangebot im Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 21 = GA I 234; BB Kl. 84 f. = BA 1001 f.). Der in diese Richtung gehende Vortrag der Klägerin (dazu unten (a)) ändert nichts am Auslegungsergebnis (dazu unten (b)), weshalb dem Beweisangebot im Klägerschriftsatz vom 10.11.2021 nicht nachzugehen war.

183

(a) Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, § 12 Abs. 4 des Partnervertrages entstamme einer Regelung, die bereits bei der Sozietät zwischen Herrn Prof. Dr. R. C. und dem Drittwiderbeklagten zu 2 gemäß deren Sozietätsvertrag aus dem Jahre 1984 gegolten habe und die ihrem Regelungsgehalt nach unverändert in den Sozietätsvertrag 2002 übernommen worden sei, wobei es im Jahr 1984 die BORA noch nicht gegeben habe. Sodann hat die Klägerin – unter Angebot des Zeugnisses des Drittwiderbeklagten zu 2 – ausgeführt, damals (also im Jahr 1984) sei lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung von ausscheidenden Partnern einer Freiberufler-Sozietät bekannt gewesen. Dem wolle § 12 Abs. 4 Satz 1 BGB (sic) Rechnung tragen. Das vor allem sei nach dem Wortlaut und bei Errichtung des Vertrages die Grundlage der Auslegung von § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages.

184

In ähnlicher Weise hat die Klägerin auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Freiberuflervergütung bei Ausscheiden eines Partners habe der gemeinsamen Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrages entsprochen (vgl. BB Kl. 84 f. = BA 1001 f., unter Bezugnahme auf die von Prof. C. und dem Drittwiderbeklagten zu 2 im Jahre 1982 (sic) gegründete Sozietät; vgl. zudem auch den Vortrag des Drittwiderbeklagten zu 2 im Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 30 = BA 1613, es komme auf Zeitpunkte in den Jahren 2004 und 2014 an; mit Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 7 unter b = BA 1856, macht er geltend, es komme auf die Jahre 2002 und 2013 an).

185

(b) Für die Auslegung nicht relevant ist der Vortrag der Klägerin zu der Vorstellung, die der Drittwiderbeklagte zu 2 und Herr Prof. Dr. R. C. in den 1980er Jahren hatten, als sie eine entsprechende Regelung im damaligen Sozietätsvertrag vereinbarten, und diese Vorstellung sei darauf gerichtet gewesen, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung von ausscheidenden Partnern einer Freiberufler-Sozietät Rechnung zu tragen. Wurde die Klausel unverändert in den neuen Sozietätsvertrag von 2017 übernommen, wäre eine vom Wortlaut abweichende gemeinsame Vorstellung erheblich, wenn sie von den nunmehr Vertragsschließenden geteilt würde. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, für die Auslegung des im Jahr 2017 von den Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5, Rechtsanwalt Dr. Z. und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Partnerschaftsvertrages komme es auf die Vorstellung aus den 1980er Jahren an, ergibt sich auf dieser Grundlage kein Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut abweichende gemeinsame Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrags – denn der Wortlaut der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages steht, wie oben dargelegt, nicht im Widerspruch zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 66 unten = BA 1649: § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages entspreche "haargenau" der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

186

(3) Unverständlich ist der Vorwurf der Klägerin, der Senat wolle dem Rechtssatz des Landgerichts folgen, wonach – falls es eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebe – eine vertragliche Regelung genau so auszulegen sei; diesen Rechtssatz gebe es nicht, und es verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der von den Parteien vorgetragene Wortlaut des Gesellschaftsvertrages missachtet werde (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 7 unter (f) = BA 1673 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.06.2010 – II ZR 135/09 Rn. 7 und 9). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf dem von der Klägerin formulierten Rechtssatz; vielmehr hat das Landgericht ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende gemeinsame Vorstellung der Partner bei Errichtung des Vertrages vor (LGU 84 Mitte), und diese Einschätzung trifft zu, unabhängig davon, welche Vortragsvariante der Klägerin oder des Drittwiderbeklagten zu 2 zugrunde gelegt wird (vgl. dazu oben (1) und (2)). Dass Vortrag übergangen worden wäre – oder gar der von den Parteien vorgetragene Wortlaut des Gesellschaftsvertrages – ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin nicht erkennbar.

187

(4) Auf die von der Klägerin vorgebrachte Einschätzung, bei "Abschluss und Erstellung des Partnerschaftsvertrages (vormals Gesellschaftsvertrages)" habe es die im landgerichtlichen Urteil zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung "überwiegend noch gar nicht" gegeben (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 6 Abs. 2 am Ende = BA 1672), kommt es nicht an, weil sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit ergibt, § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages abweichend von seinem Wortlaut auszulegen. Offen bleiben kann daher, welchen (offenkundig frühen) Zeitpunkt die Klägerin bei ihrer Argumentation zu "Abschluss und Erstellung des Partnerschaftsvertrages" für maßgeblich hält und ob dies vor dem Hintergrund richtig ist, dass der streitgegenständliche Partnerschaftsvertrag erst im Jahr 2017 geschlossen wurde.

188

bb) Das in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ausdrücklich geregelte Recht des ausscheidenden Partners, "vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten [...] von ihm bearbeitete Mandate nach seinem Ausscheiden außerhalb der PartmbB weiterzubearbeiten" setzt logisch voraus, dass zu gegebener Zeit die Mandanten danach befragt werden, ob sie einer Weiterbearbeitung des Mandats durch den ausscheidenden Partner zustimmen. Wann und wie diese Mandantenbefragung stattzufinden hat, regelt der Partnerschaftsvertrag nicht ausdrücklich.

189

Die diesbezüglichen Einwände sind nicht nachvollziehbar.

190

aaa) Soweit der Drittwiderbeklagte zu 2 geltend macht, "bereits aus dem Wortlaut" des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ergebe sich kein Befragungsrecht (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 31 unter b cc = BA 1614), stellt er nicht in Frage, dass die genannte Regelung – wie eben ausgeführt – ein Befragungsrecht logisch voraussetzt. Aus dem Recht zur Mitnahme von Mandaten bei Zustimmung der Mandanten folgt zwangsläufig das Recht auf Befragung der Mandanten, ob die Mandate bei der Sozietät bleiben oder mit den Ausscheidenden mitgehen sollen.

191

Die Behauptung des Drittwiderbeklagten zu 2, der Wortlaut der Regelung lasse nicht zu, dass der Ausscheidende berechtigt sein solle, das Befragungsrecht alleine ausüben zu dürfen (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 31 unten = BA 1614), erschließt sich nicht; dies gilt umso mehr, nachdem der Drittwiderbeklagte zu 2 gleichzeitig geltend macht, dem Wortlaut sei nicht zu entnehmen, ob der Mandant befragt werden solle und wer die Befragung vorzunehmen habe (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 31 unter b bb = BA 1614).

192

Woraus der Drittwiderbeklagte zu 2 den Schluss ziehen will, dass ein Befragungsrecht, wenn es denn existieren sollte, im Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages expressis verbis hätte geregelt sein müssen (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 32 oben = BA 1615), ist nicht nachvollziehbar. Sollte gemeint sein, dass aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung geschlossen werden könne, wäre das nicht verständlich.

193

bbb) Die Klägerin widerspricht sich, wenn sie in der Berufungsbegründung vorträgt (BB Kl. 89 f. = BA 1006), als "(zusätzlicher) Regelungsgegenstand des § 12 Abs. 4 PartV" scheide "die Vornahme einer Mandantenbefragung im Rahmen des 'Rechts auf Mandatsmitnahme' ersichtlich aus. § 12 Abs. 4 PartV verhält sich zu einer solchen Regelung nicht. Sie kann auch nicht in die Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 1 PartV hineininterpretiert werden. Das wurde wiederholt ausgeführt." und insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist (Schriftsatz vom 10.11.2021, S. 19 ff. = GA I 233 ff.; soweit die Klägerin diesen Schriftsatz einem "Parallelverfahren" zuordnet [BB Kl. 90 Abs. 2 = BA 1007], scheint es sich um einen Irrtum zu handeln). Denn in dem zitierten Schriftsatz führt die Klägerin aus, es sei falsch anzunehmen, die Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages enthalte eine "Regelungslücke", die es gebiete, "im Hinblick auf die Form und den Inhalt der von § 12 Abs. 4 Satz 1 PV geforderten Mandantenbefragung auf die Bestimmung des § 32 BORA zurückzugreifen: [...] Das wäre [...] nur dann geboten, wenn sich die Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 1 PV nicht zu dem Verfahren, der Form und den inhaltlichen Anforderungen der Mandantenbefragung verhält. Davon kann indessen keine Rede sein: [...]" (Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 19 = GA I 233). Die Klägerin macht demnach mit den von ihr in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen nicht geltend, § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages enthalte keine Regelung zu einer Mandantenbefragung, sondern behauptet gerade umgekehrt, die Modalitäten einer solchen Befragung würden durch § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages abschließend festgelegt.

194

ccc) Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin in dem in Bezug genommenen Schriftsatz, die Klägerin allein sei "Herrin der Befragung", was sich daraus ergebe, dass ihr – der Klägerin – das Mandat durch den jeweiligen Mandanten übertragen worden sei (so Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 19 = GA I 233; ähnlich auch BB Kl. 157 unter 2 b = BA 1074 und BB Kl. 158 unten = BA 1075). Aus dem Umstand, dass der Klägerin Mandate übertragen worden sind, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass "denklogisch" ausschließlich ihr ein Recht zur Befragung der Mandanten zustünde. Das zeigen beispielhaft die Regelungen des § 32 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BORA, die bei Sozietätsmandaten für den Fall, dass sich die Sozien nicht über die Art der Befragung und nicht auf ein gemeinsames Rundschreiben einigen können, jedem einzelnen Sozius ein Befragungsrecht einräumen. Zu Recht weist zudem das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin als Gesellschaft nie selbst, sondern stets nur durch einen oder mehrere Partner handeln kann (vgl. LGU 85 f.), und auch die Beklagten zu 1 und 2 gehörten zum Zeitpunkt der Mandantenbefragung vom 03.12.2020 zu den Partnern der Klägerin.

195

Soweit die Klägerin dieser Einschätzung entgegenhält, die Frage, wer die Befragung vorzunehmen habe, sei eine Frage des Vertrages, wobei der Vertrag entweder ergänzend auszulegen sei (bei einer Lücke) oder zumindest interessengerecht auszulegen, falls man von einer Auslegungsbedürftigkeit ausgehe, und es könne sich "[d]ann aber […] nichts anderes ergeben, als dass die Klägerin die Befragung vorzunehmen hat" (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 13 oben = BA 1679), ist nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte zu dem von der Klägerin gewünschten Auslegungsergebnis führen sollten.

196

Unverständlich sind auch die Ausführungen des Drittwiderbeklagten zu 2, aus dem Umstand, dass bei einer Gesellschaft nicht die Gesellschaft als solche, sondern nur die Gesellschafter handelten, ergebe sich "zwangsläufig auch, dass keine isolierte, sondern nur eine gemeinsame Befragung der Mandanten, ggfs. bevollmächtigt durch einen einzelnen Gesellschafter, zulässig" sei (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 40 unter b bb = BA 1623).

197

ddd) Die Regelung des § 740 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG) zur Beendigung schwebender Geschäfte, welche die Klägerin in dem in Bezug genommenen Schriftsatz erwähnt hat (Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 19 unten = GA I 233), ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil sie durch § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages abbedungen ist.

198

Auch die Klägerin hält ihre Argumentation mittlerweile wohl nicht mehr aufrecht (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 14 Mitte = BA 1680).

199

eee) Nicht nachvollziehbar ist die von der Klägerin im in Bezug genommenen Schriftsatz vertretene Ansicht, bei der Befragung der Mandanten gebe § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages vor, dass "die konkreten Mandate – anders kann sich der Vergütungsanteil des ausscheidenden Partners nicht ergeben – individuell und konkret anzugeben sind" (so Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 20 Abs. 3 = GA I 233 Rs.). Denn die Frage, nach welchen Kriterien sich Vergütungsanteile des ausscheidenden Partners ergeben, ist unabhängig von der weiteren Frage zu beantworten, ob es im Rahmen der Mandantenbefragung einer "individuellen und konkreten" Benennung von Mandaten bedarf. Eine Verknüpfung der beiden Fragen wird auch durch § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages und den Umstand, dass sich das Recht des ausscheidenden Partners nach dem Wortlaut der Regelung auf "von ihm bearbeitete Mandate" bezieht (so BB Kl. 162 unter 6. = BA 1079), nicht vorgegeben. Dass eine Mandantenbefragung nicht zwingend eine "individuelle und konkrete" Benennung betroffener Mandate erfordert, ergibt sich überdies bereits daraus, dass Mandanten in aller Regel bekannt ist, welche Mandate sie zur Zeit bearbeiten lassen und welcher Partner die Mandate bearbeitet – und dass ihnen anderenfalls die Möglichkeit offen steht, Nachfragen zu stellen. Es ist zudem für jeden Mandanten offensichtlich, dass sich die Frage einer Weiterbearbeitung weder bei bereits abgeschlossenen noch bei künftigen, noch gar nicht erteilten Mandaten stellt.

200

Die Argumentation der Klägerin, nach dem Vertrag gehe es um die Weiterbearbeitung von Mandaten und nicht um die Weiterbearbeitung von Mandanten, woraus "denklogisch" folge, dass das einzelne Mandat laufend und als solches bezeichnet werden müsse (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 14 oben = BA 1680), rechtfertigt keine andere Auslegung des Vertrags. Abgesehen davon bezieht sich die Befragung im Schreiben vom 03.12.2020 ausdrücklich nur auf laufende Mandate, welche die Beklagten zu 1 und 2 aktuell bearbeitet hatten, und nicht auf die Übernahme einer kompletten Mandatsbeziehung unabhängig von laufenden Mandaten und unabhängig von einer Bearbeitung durch die Beklagten zu 1 und 2.

201

Angesichts dessen ist die auch die Annahme des Drittwiderbeklagten zu 2 nicht gerechtfertigt, "Gegenstand und Zweck" der Mandantenbefragung vom 03.12.2020 seien "in erster Linie nicht die Mitnahme von Mandaten, nach denen deshalb auch nicht gefragt wurde, sondern vo[r] allem die Mitnahme jener Mandanten" gewesen, "die über eine – häufig langjährige Mandatsbeziehung zu der Klägerin verfügten" (so Schriftsatz vom 21.10.2024, S. 5 unter 4. = BA 1887). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass von der (Weiter-)Bearbeitung von Mandaten durch die "neue Sozietät" die Rede ist (entgegen Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 22.10.2024, S. 2 unter 1 a = BA 1912).

202

Tatsächlich haben die Mandanten das Schreiben vom 03.12.2020 auch nicht anders verstanden, wie beispielhaft die vorgelegte Mitteilung des Verwaltungsleiters des Krankenhausverbands xxx vom 12.12.2020 (Anl. B 22) belegt, worin der Klägerin angezeigt wird, dass ein laufendes Mandat zu einem Klageverfahren von dem Beklagten zu 2 fortgeführt werden solle und man sich bei neuen Verfahren gerne wieder an die Kanzlei der Klägerin wenden und von anderen Partnern betreuen lassen werde. Etwaige Missverständnisse bei den Mandanten wären den Beklagten zu 1 und 2 überdies nicht anzulasten, weil ihre Anfrage eindeutig formuliert ist (so schon LGU 90 f.).

203

Bei der Sachlage hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Mandanten im Schreiben vom 03.12.2020 nicht zu einem Mandantenwechsel, sondern zu einer Fortführung der laufenden, von den Beklagten zu 1 und 2 bearbeiteten Mandate befragt wurden und diese auch nur hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.

204

Dies alles schließt nicht aus, dass Mandanten im Ergebnis nicht nur die Weiterbearbeitung laufender Mandate durch ausgeschiedene Partner wünschen, sondern in der Folge auch die Mandatsbeziehung mit der Partnerschaft insgesamt aufkündigen und neue Mandate an die Ausgeschiedenen vergeben. Dieses Risiko ist aber einer berechtigten Weiterbearbeitung von Mandaten immer immanent und es begründet kein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten, wenn es sich bei entsprechenden Entscheidungen der Mandanten realisiert und dazu keine spezifischen Regelungen im Partnerschaftsvertrag getroffen sind.

205

fff) Der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnervertrages lassen sich nicht deshalb Vorgaben zum Zeitpunkt der Anfrage entnehmen, weil es um "den Vergütungsanspruch des ausscheidenden Partners 'beim Ausscheiden'" geht und deshalb "maßgebender Zeitpunkt" bei ordentlicher Kündigung zum Jahresende der 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres sein soll (so Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 20 Abs. 5 = GA I 233 Rs.). Dass für den Zeitpunkt einer Mandantenbefragung anlässlich des Ausscheidens eines Partners der Zeitpunkt des Ausscheidens in irgendeiner Weise "maßgebend" ist, ist eine Selbstverständlichkeit. Wie allerdings im Einzelnen der zulässige Zeitpunkt der Mandantenbefragung ausgehend vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Partners zu bestimmen wäre und wie sich dies aus der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnervertrages ableiten lasse, führt auch die Klägerin nicht aus. Auch sie macht nicht etwa geltend, dass der 31.12. in der Weise "maßgebend" sei, dass eine Mandantenbefragung genau an diesem Tag, dem Silvestertag, stattfinden müsse. Soweit die Klägerin neuerdings (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 9 oben = BA 1675) geltend macht, erst nach dem Ausscheiden dürfe eine Mandantenbefragung stattfinden, scheint sie ihre bisherige Auffassung, der 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres sei "maßgebender Zeitpunkt", aufzugeben.

206

ggg) Soweit die Klägerin behauptet, Mandanten dürften nicht "vorzeitig", das heißt vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens, befragt werden (BB Kl. 90 unten = BA 1007), stützt sie dies nicht auf § 12 Abs. 4 des Partnervertrages, sondern nimmt (sachlich unrichtig, dazu noch unten) auf § 32 BORA Bezug.

207

hhh) Sollte die Klägerin mit ihrer Bemerkung, die "vertragliche Regelung (Vergütung und Recht zur Weiterbearbeitung nach Ausscheiden)" sei "sprachlich eindeutig" (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 8 oben = BA 1674), andeuten wollen, aus § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnervertrages ergebe sich, dass eine Mandantenbefragung nicht vor dem Ausscheiden stattfinden dürfe, träfe das nicht zu. Denn die Formulierung "nach seinem Ausscheiden" in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages bezieht sich auf das Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten, legt aber nicht fest, wann eine Mandantenbefragung stattfinden darf.

208

iii) Die Feststellung der Klägerin, "ab dem Ausscheiden" gelte "das Vereinbarte, bis zum Ausscheiden … der Vertrag und das Gesetz" (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 8 oben = BA 1674), führt nicht weiter. Sie ändert nichts daran, dass der Partnerschaftsvertrag eine Mandantenbefragung voraussetzt, ohne Einzelheiten hierzu zu regeln. Gerade weil es hieran fehlt, trifft auch die Ansicht der Klägerin nicht zu, es sei ausgeschlossen "dass irgendetwas gegenüber Dritten vor dem Ausscheiden geschehen darf und muss" (Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 9 oben = BA 1675).

209

jjj) Keinen erkennbaren Bezug zur Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages, die das Recht zur Weiterbearbeitung ausdrücklich "vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten" gewährt, hat die Auffassung des Drittwiderbeklagten zu 2, eine Befragung des Mandanten sei "allenfalls" die Folge einer zuvor unter den Partnern getroffenen Einigung; finde die Aufteilung der Mandate einvernehmlich statt, bedürfe es in aller Regel keiner Befragung, da sich die Partner über die Verteilung der Mandate einig seien; Mandanten, die mit einer solchen Aufteilung nicht einverstanden seien, könnten widersprechen und den Vertrag kündigen (so Schriftsatz vom 28.10.2024, S. 10 oben = BA 1923). Die Partner haben sich bereits im Partnerschaftsvertrag auf das Recht zur Weiterbearbeitung laufender Mandate der Ausscheidenden geeinigt. Nach dieser Vertragsbestimmung bedarf es bei bevorstehendem Ausscheiden von Partnern keiner Verständigung über eine Aufteilung der Mandate unter den Partnern. Vielmehr kommt es nach der eindeutigen Regelung nur noch darauf an, dass die Mandanten der Weiterbearbeitung der von den Ausscheidenden bearbeiteten und nicht abgeschlossenen Mandate, mithin insoweit der Mandatsübernahme, zustimmen. Auf die Erklärung einer Kündigung gegenüber der Klägerin im Falle einer ihnen nicht genehmen Mandatsaufteilung sind sie nicht verwiesen.

210

cc) Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass hinsichtlich der Einzelheiten der von § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages vorausgesetzten Mandantenbefragung ergänzend auf die Regelungen in § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 bis 3 BORA zurückzugreifen ist (vgl. LGU 84 f.), ergibt sich, dass – wie das Landgericht zutreffend und ausführlich begründet hat – bei der Mandantenbefragung vom 03.12.2020 diese Anforderungen erfüllt wurden (dazu LGU 85 ff. und unten aaa). Legt man hingegen die Auffassung der Klägerin zugrunde, die Regelungen der BORA seien nicht heranzuziehen, ergibt sich ebenfalls eine Zulässigkeit der Mandantenbefragung vom 03.12.2020 (dazu unten bbb). Die Frage, ob Regelungen der BORA ergänzend heranzuziehen sind, kann daher offen bleiben (dazu unten ccc).

211

aaa) (1) Die Feststellung der Klägerin, aus § 32 BORA ergebe sich keine Berechtigung zur Mandantenbefragung "ohne hinreichende Abstimmung mit der Klägerin" (BB Kl. 90 unter b aa = BA 1007; ähnlich nunmehr auch Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 11 unten = BA 1677 unter Verweis auf die Treuepflicht der Gesellschafter), führt nicht weiter. Eine Abstimmung haben die Partner versucht, konnten sich aber über ein gemeinsames Vorgehen nicht einigen (vgl. dazu bereits LGU 86 unter (b)). Eben für diesen Fall sieht § 32 BORA vor, dass auch einzelne Partner die Befragung durchführen können.

212

Der Vorwurf der Klägerin, das Landgericht (LGU 86) gehe fehlerhaft davon aus, dass die Klägerin durch den Drittwiderbeklagten zu 2 ihren Willen bilde (so BB Kl. 159 unter 3. = BA 1076), trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass die Klägerin eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, die von derjenigen des Drittwiderbeklagten zu 2 verschieden ist (so BB Kl. 159 unter 3 a = BA 1076). Das ändert jedoch nichts daran, dass bereits die abweichende Ansicht eines einzigen Gesellschafters geeignet ist, eine Einigung aller bisherigen Sozien i.S.v. § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BORA zu verhindern.

213

Auch Ausführungen zu der auch in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Frage, unter welchen Voraussetzungen der Drittwiderbeklagte zu 2 zu einem einvernehmlichen Rundschreiben bereit gewesen wäre (vgl. auch Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 08.10.2024, S. 9 unter c = BA 1866; ähnlich Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 8 = BA 1874 [soweit dort jeweils von einer Partnerkonferenz vom 17.11.2020 die Rede ist, dürfte die Konferenz vom 19.11.2020 gemeint sein, vgl. hierzu LGU 16 f.]) ändern nichts daran, dass es zu einer Einigung nicht gekommen ist und dies nicht den Beklagten zu 1 und zu 2 anzulasten ist. Der Drittwiderbeklagte zu 2 hatte bereits zuvor ein gemeinsames Rundschreiben kategorisch abgelehnt (Anl. B 9). In der Partnerkonferenz vom 19.11.2020 hat er nicht lediglich die Vorlage einer Mandatsliste verlangt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU 16) hat er vielmehr ausgeführt, die Mandanten seien in einem Rundschreiben über eine Pflicht zur doppelten Honorarzahlung zu informieren, vor dem 31.12.2020 komme ein Rundschreiben nicht in Betracht und ein Mitnahmeanspruch nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrags sei nur Zug-um-Zug gegen Befriedigung verschiedener Ansprüche, auch seiner persönlichen Ansprüche anzuerkennen, und hat er sich generell eine Entscheidung darüber vorbehalten, welche Mandate er als übernahmefähig ansehen unter welchen Voraussetzungen einer Mandatsübernahme zugestimmt werden könne. Auf diese mit § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrags nicht zu vereinbarenden Ansinnen mit dem Risiko, Pflichtverletzungen gegenüber der Mandantschaft zu begehen, mussten sich die Beklagten zu 1 und 2 nicht einlassen.

214

(2) Die Ansicht der Klägerin, § 32 BORA gestatte nicht, den Mandanten "vorzeitig", das heißt vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens, zu befragen (so BB Kl. 90 unten = BA 1007), findet weder im Wortlaut der Vorschrift noch in deren Kommentierung eine Stütze. Denn § 32 Abs. 1 BORA enthält keine Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Befragung zu erfolgen hat (zutreffend insoweit Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, dort S. 31 unter 4 a = GA I 239 dieser Akte: "§ 32 BORA trifft für den Zeitpunkt der Mandanteninformation bzw. –befragung keine konkreten Angaben."). Eine Befragung der Mandanten vor Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft wird für zulässig gehalten, jedenfalls solange ein zeitlicher Kontext zur Auflösung eingehalten ist (vgl. etwa Hartung/Scharmer/v. Wedel, BORA/FAO, 8. Aufl., § 32 BORA Rn. 26; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 32 BORA Rn. 3; BeckOK BORA/Römermann, Stand: 01.03.2024, § 32 Rn. 22); entsprechend steht auch die auf Absatz 1 Bezug nehmende Vorschrift § 32 Abs. 2 Satz 1 BORA einer Mandantenbefragung vor dem Ausscheiden eines Sozius nicht entgegen.

215

Ein anderes Verständnis von § 32 BORA konterkarierte überdies das Ziel der Vorschrift, das Recht des Mandanten auf freie Anwaltswahl zu schützen (vgl. etwa Hartung/Scharmer/v. Wedel, BORA/FAO, 8. Aufl., § 32 Rn. 10; Gaier/Wolf/Göcken/Bormann/Strauß, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BORA Rn. 9; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 32 BORA Rn. 2) und zugleich eine möglichst kontinuierliche Mandatsbearbeitung zu ermöglichen (vgl. etwa Hartung/Scharmer/v. Wedel, BORA/FAO, 8. Aufl., § 32 BORA Rn. 26 und 51; zutreffend bereits LGU 88 unten). Dürften Mandanten erst nach dem Ausscheiden eines Partners befragt werden, wer das Mandat weiterbearbeiten soll, wäre eine kontinuierliche Weiterbearbeitung der Mandate nicht möglich. Der Umstand, dass die Bearbeitungslücke gegebenenfalls "nur" wenige Tage dauert, wenn sich Mandanten schnell entscheiden und moderne Kommunikationsmittel nutzen, ändert daran nichts (entgegen der Argumentation der Klägerin im Schriftsatz vom 10.11.2021, dort S. 33 = GA I 240).

216

Zu Unrecht meint die Klägerin, die Ermöglichung einer möglichst kontinuierlichen Mandatsbearbeitung sei "selbst nach dem Wortlaut" von § 32 Abs. 1 BORA kein Regelungsgegenstand und auch kein von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer bei dieser Regelung in den Blick genommener Zweck (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 14 unten = BA 1680; vgl. auch nachgereichter Schriftsatz vom 21.10.2024, S. 2 = BA 1899). Das Ziel einer Regelung lässt sich keinesfalls zwingend aus ihrem Wortlaut ablesen. Mit der zitierten Kommentierung zu § 32 BORA setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

217

(3) Der nach den Kommentierungen zu § 32 BORA erforderliche "zeitliche Kontext" zum Ausscheiden aus der Partnerschaft (oben unter (2)) ist bei der Mandantenbefragung am 03.12.2020 gegeben. Soweit die Klägerin vor der Berufungsverhandlung schriftsätzlich geltend gemacht hatte, aus ihrer Sicht seien Interessen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es für zulässig erachtet werde, dass Mandanten bereits "nahezu vier Wochen vor dem Ausscheiden" befragt werden (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 10 unten = BA 1676), vermag dies im Hinblick auf die den Mandanten zuzubilligende Überlegungszeit, die zudem durch die anstehenden Weihnachtsfeiertage faktisch verkürzt war, nicht zu überzeugen. In der Berufungsverhandlung hat der Drittwiderbeklagte zu 2 ausgeführt, eine Mandantenbefragung solle aus seiner Sicht so früh wie möglich erfolgen, bei einem Ausscheiden zum Jahresende sogar schon im September (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 02.10.2024, S. 4 = BA 1838). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern Interessen der Klägerin bei einer Befragung am 03.12.2020, am 31.12.2020 oder am 02.01.2021 unterschiedlich tangiert sein sollten – es geht jeweils um die selbe Fragestellung, von wem die laufenden Mandate ab Jahreswechsel bearbeitet werden sollten. Es ist nicht erkennbar, warum Mandanten eine andere Entscheidung treffen sollten, wenn diese Frage nicht erst kurz nach dem Jahreswechsel, sondern ca. vier Wochen davor geklärt wird.

218

Das von der Klägerin angesprochene Interesse, "ihren Geschäftsbetrieb ungestört mit ihren Mandanten ohne jede Einflussnahme und ohne jede Wettbewerbstätigkeit aus dem Kreise der Gesellschafter/Partner" fortzusetzen (Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 11 oben = BA 1677), muss nach der Wertung des § 32 BORA zurückstehen, soweit dies im Hinblick auf die mit § 32 BORA verfolgten Ziele – Schutz des Rechts des Mandanten auf freie Anwaltswahl und Ermöglichung einer kontinuierlichen Mandatsbearbeitung (vgl. dazu schon oben (2)) – erforderlich ist.

219

(4) Den Ausführungen des Landgerichts dazu, dass § 32 BORA schon im Ausgangspunkt nicht zu Erläuterungen über Kostenfolgen verpflichtet (vgl. LGU 89 oben), setzt die Berufungsbegründung keinen tragfähigen Einwand entgegen. An einer Stelle behauptet sie – ohne jedes Argument in der Sache – aus § 32 BORA ergebe sich eine Pflicht zur Aufklärung über mögliche Kostenfolgen (BB Kl. 91 oben = BA 1008), an anderer Stelle führt sie im Gegensatz dazu aus, es sei eine Frage "im Mandatsverhältnis", ob eine Hinweispflicht auf Kosten bestehe (so BB Kl. 161 unter 5 a = BA 1078). Die an der zweiten Fundstelle der Berufungsbegründung vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Ansicht des Landgerichts, dass sich aus § 32 BORA keine Pflicht zu Hinweisen über Kostenfolgen ableiten lässt. Zutreffend ist, dass gerade das Vorgehen nach § 32 BORA sicherstellt, dass sich bei einem Mandatswechsel anlässlich des Ausscheidens von Sozien für den Mandanten keine nachteiligen Kostenfolgen ergeben (Henssler/Michel NZG 2012, 401, 409 f.).

220

Überdies liegt auf der Hand, dass auf negative Kostenfolgen nicht hingewiesen werden muss, wenn solche nicht zu erwarten sind; die Berufungsbegründung der Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Regelungen des Partnerschaftsvertrages "jedenfalls eine vertragliche Pflicht der nicht ausscheidenden Partner [begründen], eine Vertragsübernahme von der Klägerin [...] zu ermöglichen, soweit die Mandanten einem Mandatswechsel zugestimmt haben" (LGU 89 Mitte). Auch der Einschätzung des Landgerichts, dass im Falle einer solchen Vertragsübernahme dem Mandanten wegen der Identität des Schuldverhältnisses keine Kostennachteile entstehen (LGU 89 unten), setzt die Klägerin keinen tragfähigen Einwand entgegen; soweit sie ausführt, es komme auf die "Art und Weise der vertraglichen Vereinbarung über die Vergütung im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Mandanten" an (so BB Kl. 162 unter d = BA 1079), fehlt es an substantiierten Vortrag zu etwaigen Regelungen, die im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Mandanten zur Folge hätten, dass ein Vertragsübergang Kostennachteile für den Mandanten auslösen könnte. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sie auf Kostennachteile hinweist, die einem Mandanten entstehen könnten, "der eine Abrechnung nach gesetzlicher Gebührenordnung (RVG) mit der Klägerin vereinbart hat" und der "bei Neubegründung eines Mandats die Gebühren nochmals zahlen" muss (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 14 f. = BA 1680 f.; ähnlich dort auch S. 29 Abs. 2 = BA 1695). Denn der Neubegründung eines Mandats bedarf es nicht, wenn – wie oben ausgeführt – jedenfalls eine vertragliche Pflicht besteht, eine Vertragsübernahme von der Klägerin zu ermöglichen, soweit Mandanten einem Mandatswechsel zugestimmt haben. Vor diesem Hintergrund stellt der Vortrag der Klägerin nicht in Frage, dass zum Zeitpunkt des Mandantenanschreibens vom 03.12.2020 keine Kostennachteile für die befragten Mandanten zu erwarten waren und somit auch aus diesem Grund auf solche Kostennachteile nicht hingewiesen werden musste. Auf die Frage, ob die Klägerin zu späterer Zeit "ausdrücklich erklärt hat, dass sie einer Vertragsübernahme nicht zustimmt" (vgl. BB Kl. 162 oben = BA 1079), kommt es daher nicht an.

221

Auch den weiteren Erwägungen des Landgerichts, dass sich selbst im Falle einer Kündigung des alten und der Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses keine nachteiligen Kostenfolgen ergäben (dazu LGU 90 oben unter (b)) setzt die Berufungsbegründung der Klägerin nichts entgegen. Soweit im Rahmen eines in der Berufungsbegründung der Klägerin seitenlang wiedergegebenen Auszuges aus einem Rechtsgutachten en passant – und bezogen auf Ausführungen in einer anderen Entscheidung als dem angegriffenen Urteil – die Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit der Begründung verneint wird, die "plötzliche Treue zu einem ausscheidenden Sozius/Partner" erkläre "sich in erster Linie aus Bequemlichkeit und nicht etwa aus der Sorge, bei den verbleibenden Sozien/Partnern nicht gut aufgehoben zu sein" (BB Kl. 125 = BA 1042), handelt es sich um eine weder generell noch anhand des streitgegenständlichen Sachverhalts konkret belegte Unterstellung, die ungeeignet ist, die Anwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu neben Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BORA Rn. 15 auch Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 410) in Frage zu stellen. Richtig ist vielmehr, dass auch dann, wenn Mandanten, die auf eine Weiterbetreuung ihres Mandats durch den Ausscheidenden Wert legen, nach dessen einseitigem Anschreiben zur Kündigung gezwungen werden, weil sich die Partner berufsrechtswidrig nicht auf ein gemeinsames Anschreiben gem. § 32 BORA und in der Folge zur Umsetzung auf eine einvernehmliche Vertragsübernahmen einigen können, diese Kündigung nach der Wertung des § 628 BGB keine nachteilige Kostenfolge nach sich zieht (eingehend Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 410).

222

(5) Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Formulierung "wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll" in § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA auch gegebenenfalls die neue Sozietät des ausscheidenden Sozius erfasst (vgl. LGU 87 Abs. 2), erhebt die Berufungsbegründung keine durchgreifenden Einwände. Entgegen der Behauptung der Klägerin bezieht sich das Wort "wer" dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA nach nicht "auf den Ausscheidenden" (so aber BB Kl. 160 unter 4 a = BA 1077). Von einem "Ausscheidenden" ist in § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA schon gar nicht die Rede, vielmehr bezieht sich die Norm auf die "Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft". Mit der vom Landgericht zitierten Kommentarliteratur, wonach die Formulierung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA so verstanden wird, dass mit "wer" jedenfalls die bisherigen Sozien gemeint seien, jedoch auch die neue Sozietät eines Sozius darunter fallen müsse (vgl. BeckOK BORA/Römermann, Stand: 01.03.2024, § 32 Rn. 31), setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Auf die von der Berufungsbegründung (BB Kl. 160 unter 4. = BA 1077) in Zweifel gezogene Feststellung des Landgerichts, dass "Mandate heutzutage regelmäßig von Sozietäten und nicht von den einzelnen Sozien geführt werden" (LGU 87 Abs. 2; vgl. auch BeckOK BORA/Römermann, Stand: 01.03.2024, § 32 Rn. 31), kommt es nicht entscheidend an. Unabhängig davon, ob die Bearbeitung von Mandaten in einer Sozietät der Regelfall ist oder nicht, ist kein Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich, weshalb ein Mandant bei Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA nicht danach befragt werden dürfte, ob er die Weiterbearbeitung seines Mandats durch den bisherigen Sozius im Rahmen seiner künftigen Tätigkeit einer anderen Sozietät wünscht, in die er eingetreten ist oder die er neu gegründet hat. Nichts anderes gilt für den Fall des Ausscheidens eines Partners aus der Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BORA.

223

(6) Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 10 = BA 1676) und des Drittwiderbeklagten zu 2 (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 47 unten = BA 1630) begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagten zu 1 und 2 für ihr Schreiben vom 03.12.2020 den Briefbogen der Klägerin verwendet haben. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 87 unter (3)) und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, wäre die als Alternative in Betracht kommende Nutzung der Privatadressen oder der Anschrift der neuen Sozietät aus datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch gewesen. Auch der zutreffenden Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 als alleinvertretungsberechtigte Partner berechtigt waren, den Briefkopf und die E-Mail-Adresse der Klägerin zu verwenden (LGU 87 unter (3)), setzen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu 2 kein tragfähiges Argument entgegen. Soweit die Klägerin einen "bei den Mandanten verobjektiviert hervorgerufenen Eindruck, das Schreiben entspreche auch dem Willen der Klägerin" für problematisch hält (Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 10 = BA 1676; ähnlich auch Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 47 unten = BA 1630), ist schon nicht erkennbar, warum Mandanten diesen Eindruck hätten haben sollen, nachdem es in dem Schreiben eingangs ausdrücklich heißt "heute wenden wir uns mit einer Mitteilung in eigener Sache an Sie" und nachdem sich eindeutig ergibt, dass es um das Ausscheiden der beiden unterschreibenden Partner geht. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob das Internum, welcher Partner mit einem solchen Schreiben einverstanden ist, die Mandanten etwas angeht; wie oben ausgeführt, ist eine Abfrage wie geschehen jedenfalls erforderlich. Der Umstand, ob und inwieweit die Partner im Konsens oder im Dissens handeln, muss nicht nach außen an die Mandanten herangetragen werden. Vor allem ist die Verwendung des Briefkopfs der Klägerin und die Angabe ihrer E-Mail-Adresse für die Rückantwort deshalb nicht zu beanstanden oder sogar sachgerecht, weil die Mitteilung der Mandanten, ob sie ihre betroffenen Mandate durch die Ausscheidenden oder verbleibenden Partner der Klägerin weiterbearbeiten lassen wollen, für die Klägerin und alle ihre Partner von Interesse waren und so ein für alle Partner transparenter Umgang mit den entsprechenden Bekundungen der Mandanten gesichert war.

224

(7) Entgegen der vom Drittwiderbeklagten zu 2 vertretenen Auffassung (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 49 unten = BA 1632) lässt sich aus dem Zweck des § 32 BORA, das Recht auf freie Anwaltswahl zu schützen, nicht herleiten, dass Mandanten zwingend ausdrücklich darüber informiert werden müssten, "um welches Mandat es sich handelt, zu dem die Anfrage gestellt wird"; hinsichtlich des fehlenden Informationsbedürfnisses der Mandanten kann auf die Ausführungen oben unter bb eee verwiesen werden.

225

Soweit der Drittwiderbeklagte zu 2 geltend macht, eine Anfrage gemäß § 32 BORA müsse erkennen lassen, "von wem die Anfrage nach dem Mandatswechsel stammt" (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 49 unten = BA 1632), kann dahingestellt bleiben, ob dies von dieser Regelung gefordert ist. Dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 03.12.2020 ist durch die eindeutig formulierte Anfrage "in eigener Sache" und anhand der Unterschriften zu entnehmen, dass es von ihnen verfasst wurde; dass die Verwendung des Briefbogens der Klägerin unbedenklich ist (entgegen Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 50 oben = BA 1633), ist bereits oben ausgeführt worden (vgl. soeben unter (6)).

226

bbb) Wären – wie die Klägerin geltend macht (vgl. etwa BB Kl. 89 unter 2. = BA 1006 und bereits Klägerschriftsatz vom 10.11.2021, S. 20 ff. = GA I 233 Rs. ff.) – die Regelungen der BORA nicht ergänzend zu den Vorgaben des Partnervertrages heranzuziehen, wäre erst recht nicht ersichtlich, weshalb die Mandantenbefragung vom 03.12.2020 als unzulässig einzustufen sein sollte. Denn eine Auslegung des Partnervertrages unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. zum Grundsatz interessengerechter Auslegung etwa BGH, Urteil vom 30.06.2011 – VII ZR 13/10, juris Rn. 13; BeckOK BGB/Wendtland, Stand: 01.08.2024, § 133 Rn. 25; jeweils m.w.N.) führt zu dem Ergebnis, dass dem ausscheidenden Partner ein Recht zur Befragung jedenfalls unter den in § 32 BORA geregelten Voraussetzungen zustehen muss. Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, dass bei interessengerechter Auslegung des Partnervertrages ein Recht zur Befragung der Mandanten nur unter strengeren Voraussetzungen als den in § 32 BORA geregelten zulässig wäre, sind auf der Grundlage des Parteivortrags nicht gegeben.

227

(1) Vor diesem Hintergrund braucht nicht erörtert zu werden, ob – wie das Landgericht angenommen hat (LGU 88 Mitte) und von der Klägerin in Frage gestellt wird (BB Kl. 160 unten = BA 1077) – der im Partnerschaftsvertrag verwendete Begriff der "Weiterbearbeitung" eine Kontinuität indiziert. Denn unabhängig davon sprechen bereits die oben zu § 32 BORA erörterten Gesichtspunkte (vgl. oben aaa (2)) dafür, dass auch nach dem Partnerschaftsvertrag eine Befragung von Mandanten im Sinne einer kontinuierlichen Mandatsbearbeitung vor dem Ausscheiden eines Partners zulässig und auch geboten ist.

228

(2) Der Einwand der Klägerin, ein Interesse an kontinuierlicher Fortsetzung der Mandatsbearbeitung ergebe sich nicht aus dem Partnerschaftsvertrag (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 9 unter g = BA 1675), vermag nicht zu überzeugen. Dass die Ermöglichung einer kontinuierlichen Mandatsbearbeitung zu den Gesichtspunkten gehört, die bei interessengerechter Auslegung des Partnervertrages zu berücksichtigen sind, ergibt sich bereits daraus, dass Rechtsanwälte Interessenvertreter sind und somit anzunehmen ist, dass sie dem Recht ihrer Mandanten auf freie Anwaltswahl und dem Interesse ihrer Mandanten an möglichst kontinuierlicher Mandatsbearbeitung nicht im Weg stehen wollen. Dem entspricht es, dass der Drittwiderbeklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz eine frühzeitige Befragung, möglichst schon im September, für geboten erachtet hat (siehe oben).

229

(3) Der Einwand der Klägerin (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 6 unten = BA 1672), es fehle an den Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, weil keine planwidrige Unvollständigkeit festgestellt sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages setzt ein Befragungsrecht voraus, ohne dass Einzelheiten hierzu geregelt wären (vgl. dazu oben bb).

230

(4) Die Gründe, aus denen der Drittwiderbeklagte zu 2 annimmt, die Annahme eines "einseitigen Befragungsrechts" des ausscheidenden Partners widerspreche den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer "ergänzenden Vertragsauslegung" und dem Gebot einer beidseitig interessengerechten Auslegung (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 15 ff. unter a = BA 1598 ff. und S. 18 f. unter dd = BA 1601 f.), vermögen nicht zu überzeugen.

231

(a) Zunächst liegt der Argumentation offenbar die Vorstellung zugrunde, ausschließlich dem ausscheidenden Partner stehe ein Befragungsrecht zu (vgl. hierzu Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 15 unten = BA 1598: "… ist der ausscheidende Partner berechtigt, …"; ähnlich auch S. 34 unter d aa = BA 1617, S. 35 oben = BA 1618); nach § 32 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) BORA steht indes für den Fall, dass es nicht zu einer Verständigung der Partner über ein Rundschreiben kommt, jedem von ihnen ein Befragungsrecht zu.

232

(b) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der sich bei ergänzender Auslegung ergebende Regelungsinhalt nicht bereits dem Wortlaut der Regelung entnehmen lässt (so aber anscheinend Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 16 = BA 1599); vielmehr wäre eine ergänzende Auslegung anderenfalls überflüssig.

233

Die ergänzende Auslegung führt auch nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes (entgegen Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 28 = BA 1611 unter Bezug auf BGH, Urteil vom 25.06.1980 – VIII ZR 260/79 [juris Rn. 15] und Urteil vom 22.04.1953 – II ZR 143/52 [juris Rn. 6] und S. 46 oben = BA 1629); vielmehr handelt es sich um eine zulässige Ergänzung des Vertragsinhalts, die zur Durchführung und Aufrechterhaltung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. entsprechend BGH, Urteil vom 22.04.1953 – II ZR 143/52, juris Rn. 6).

234

(c) Dass das Befragungsrecht einseitig die verbleibenden Gesellschafter benachteilige, weil diese an einem potentiellen Mandats- und Mandantenverlust mitwirken sollten, ohne darauf einen bestimmenden Einfluss zu haben (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 18 unter dd (1) = BA 1601), ist nicht nachvollziehbar; denn der fehlende Einfluss der verbleibenden Gesellschafter auf die Frage, ob es zum Mandatsverlust kommt, beruht – unabhängig vom Befragungsrecht – darauf, dass sie mit § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages dem ausscheidenden Partner ein Recht zur Weiterbearbeitung eingeräumt haben.

235

(d) Unverständlich ist auch die Überlegung, ein Befragungsrecht erscheine aus der Perspektive eines Gesellschafters, der den Gesellschaftsvertrag bei der Aufnahme eines neuen Partners unterschreibe, inakzeptabel, weil er sich damit einem "bedingungslosen Vetorecht des Partners" unterwerfen würde, der aus der Sozietät ausscheiden wolle, und dieser sei imstande, eine gemeinsame Befragung zu blockieren, um dadurch ungehindert auf sämtliche Mandate der Sozietät zurückgreifen zu können, die er mitnehmen wolle (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 18 f. unter dd (2) = BA 1601 f.). Die Formulierung vom "bedingungslosen Vetorecht" scheint sich auf die Möglichkeit zu beziehen, eine gemeinsame Befragung zu blockieren; diese Möglichkeit hat indes nicht nur der ausscheidende, sondern auch ein verbleibender Partner. Bei dem Befragungsrecht geht es zudem nicht um einen Zugriff auf Mandate – dieses Recht ist dem ausscheidenden Partner bereits nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ausdrücklich eingeräumt, allerdings beschränkt auf die von ihm bearbeiteten und noch laufenden Mandate –, sondern darum, den Willen der Mandanten zu ermitteln; überdies steht ein Befragungsrecht im Falle fehlender Einigung aller Partner (wie oben schon ausgeführt) nicht nur einem ausscheidenden, sondern auch jedem in der Sozietät verbleibenden Partner zu.

236

(e) Ebenso wenig vermag die gegensätzliche Argumentation zu überzeugen, eine ergänzende Vertragsauslegung bezogen auf § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages sei deshalb unzulässig, weil sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht die Frage gestellt habe, unter welchen Voraussetzungen der Ausscheidende von seinem Recht zur Mitnahme von Mandaten Gebrauch machen könne; diese Frage werde erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens relevant (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 30 unter cc (2) = BA 1613; ähnlich auch S. 56 unter 2 a aa = BA 1639). Denn selbstverständlich ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klärungsbedürftig, welche Regelungen beim etwaigen späteren Ausscheiden von Partnern gelten sollen. Anderenfalls wäre auch unerklärlich, weshalb in § 12 des Partnerschaftsvertrages Regelungen zur "Vergütung bei Ausscheiden" getroffen wurden. Dort sind in Abs. 4 auch die wesentlichen Voraussetzungen für das Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten geregelt, nämlich die Zustimmung des Mandanten, die dann zu gegebener Zeit zwangsläufig zu erfragen ist.

237

(f) Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, der Ausscheidende und die verbleibenden Gesellschafter könnten sich beim Ausscheiden in freier Privatautonomie über jede Art der Mitnahme von Mandaten einigen, die der Ausscheidende bearbeitet habe, ohne dabei den Modus der Befragung nach § 32 BORA einhalten zu müssen (so aber Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 33 unter aa (3) = BA 1616). Einen abweichenden Modus der Befragung haben die Partner nicht explizit geregelt.

238

(g) Der Drittwiderbeklagte zu 2 hält es für "absurd", dass der Parteiwille bei Vertragsschluss, wie er sich im Vertrag niedergeschlagen hat, dahin gegangen sein könnte, dem ausscheidenden Partner das Recht zuzubilligen, "so viel Mandate und Mandanten seiner bisherigen Kanzlei mitzunehmen, wie ihm in seine neue Kanzlei folgen wollen" (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 35 unter e = BA 1618); indes ist ein Recht auf Weiterbearbeitung von Mandaten, vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten, in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ausdrücklich geregelt, ohne dass es insoweit überhaupt auf ergänzende Vertragsauslegung ankäme.

239

(h) Das vom Drittwiderbeklagten zu 2 angesprochene Risiko eines "Totalverlusts" des Mandantenstamms (vgl. dazu Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 36 f. = BA 1619 f.) betrifft der Sache nach nicht das (auf ergänzender Vertragsauslegung beruhende) Recht zur Befragung von Mandanten; vielmehr ist für ein solches Risiko – wenn es denn gegeben sein sollte – das in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ausdrücklich geregelte Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten in Verbindung mit dem fehlenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbot maßgeblich. Dass sich das Risiko eines Totalverlusts des Mandantenstammes dadurch erhöhte, dass (auch) einem ausscheidenden Partner bezogen auf die von ihm bearbeiteten Mandate ein Recht zur Mandantenbefragung in einer § 32 BORA entsprechenden Weise eingeräumt wird, ist weder dargelegt noch anzunehmen.

240

ccc) Da sowohl bei ergänzender Heranziehung der Regelungen des § 32 BORA (dazu oben aaa) als auch ohne Heranziehung dieser Regelungen (dazu oben bbb) keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die die Mandantenbefragung vom 03.12.2020 als unzulässig erscheinen ließen, kommt es auf die Behauptung der Klägerin nicht an, die Regelungen der BORA dürften nicht ergänzend herangezogen werden. Insbesondere kann dahinstehen, dass nicht erkennbar ist, weshalb bei Errichtung des Partnervertrages zwar anderes Berufsrecht beachtet, auf die Einhaltung von § 32 BORA jedoch hätte verzichtet werden sollen (so anscheinend BB Kl. 157 f. = BA 1074 f.); dass es falsch wäre, die Regelungen der BORA als "nicht verpflichtend und auch nicht sanktioniert" einzustufen (so noch BB Kl. 158 Abs. 1 am Ende = BA 1075; entsprechend auch noch immer Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 68 unten = BA 1651; zur Unrichtigkeit dieser Auffassung vgl. Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 60 unter ccc = BA 1446), räumt die Klägerin mittlerweile ein (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 12 unten = BA 1678). Ohnehin könnten selbst Vorgaben, die nicht unmittelbar vertragliche Pflichten begründen, auslegungsrelevant sein (vgl. hierzu BeckOGK BGB/Möslein, Stand: 01.10.2020, § 133 Rn. 60 m.w.N.). Offen bleiben kann auch, ob "bereits bei Abschluss des Partnerschaftsvertrages und bei dessen Erstellung" die Regelung von § 32 BORA gegolten hat (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 12 = BA 1678), was die Klägerin mutmaßlich deshalb in Frage stellt, weil sie anscheinend nicht das Jahr 2017, in dem der Partnerschaftsvertrag geschlossen wurde – und in welchem § 32 BORA längst existierte –, sondern einen früheren Zeitpunkt für maßgeblich hält (vgl. zum diesbezüglichen variantenreichen Vortrag schon oben unter aa hhh).

241

Die Darstellung der Klägerin, der Senat spreche sich für eine ergänzende Heranziehung der Regelungen des § 32 BORA aus (Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 10 = BA 1676), trifft nicht zu; vielmehr lässt der Senat ausdrücklich offen, ob diese Regelungen ergänzend heranzuziehen sind (so auch bereits im Hinweisbeschluss, dort auf S. 56 Abs. 1 am Ende = BA 1442 und auf S. 60 unter ccc = BA 1446).

242

ddd) Ohnehin ist nicht dargetan und auch fernliegend, dass sich die fraglichen Mandanten bei einer zeitlich geringfügig verschobenen Befragung anders entschieden hätten.

243

dd) Die Klägerin unterliegt einem Missverständnis, wenn sie die Argumentation des Landgerichts und des Senats so zusammenfasst, dass dort "ein Vertrags- oder Gesetzesverstoß vor dem Ausscheiden" als rechtmäßig oder gerechtfertigt oder entschuldigt angesehen würde (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 8 = BA 1674). Vielmehr fehlt es bereits an einem Vertrags- oder Gesetzesverstoß, wenn – wie im Streitfall – ausscheidende Partner von dem ihnen zustehenden Recht zur Befragung von Mandanten Gebrauch machen.

244

ee) Der Senat hält daran fest, dass § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages eine Regelung enthält, mit der von dem gesetzlichen Verbot des § 112 HGB a.F. befreit worden ist. Es trifft nicht zu, dass "von der grundsätzlichen und unabdingbaren Geltung des Wettbewerbsverbots in einer Partnerschaft nach dem PartGG" auszugehen ist (so Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 43 oben = BA 1626). Das sich aus § 112 HGB a.F. = § 117 HGB n.F. ergebende Wettbewerbsverbot ist zweifellos abdingbar (siehe nur Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 117 Rn. 42). Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist deshalb auch vertraglich abbedungen, wenn wie hier der Vertrag mit dem Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten die Befragung der Mandanten in noch ausreichendem zeitlichem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ausscheidenszeitpunkt zulässt.

245

ff) Zu Unrecht wendet sich der Drittwiderbeklagte zu 2 gegen eine angeblich vom Landgericht und im Hinweisbeschluss des Senats vertretene Auffassung, § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages gebe "dem ausscheidenden Partner ein Recht, noch vor seinem Ausscheiden gegen den Willen der Klägerin Mandate und Mandanten mitzunehmen" (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 44 unten = BA 1627; ähnlich beispielsweise auch S. 60 unter 3 a = BA 1643). Von einer Mitnahme von Mandaten und Mandanten bereits vor dem Ausscheiden eines Partners ist weder in der landgerichtlichen Entscheidung noch im Hinweisbeschluss die Rede, und sie war unstreitig weder im Schreiben vom 03.12.2020 intendiert noch ist sie geschehen.

246

Soweit der Drittwiderbeklagte zu 2 befürchtet, den Beklagten zu 1 und 2 könnte – legte man die Rechtsauffassung des Hinweisbeschlusses zugrunde – das Recht eingeräumt sein, "gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin" sämtliche Mandate, die sie zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Anwalt benötigten, in ihr neues Büro mitzunehmen, soweit die jeweiligen Mandanten ihre Zustimmung erteilen (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 45 unter aa = BA 1628), übersieht er, dass einem ausscheidenden Partner genau dieses Recht in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages tatsächlich ausdrücklich eingeräumt ist. Solange die genannte Regelung des Partnerschaftsvertrages Bestand hat, ist ein etwaiger entgegenstehender Wille "der Klägerin" ohne Relevanz.

247

gg) Aus den §§ 738 ff. BGB a.F. ergibt sich nichts anderes (entgegen Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 10 ff. = BA 1593 ff.). Diese bei Vertragsschluss und auch im Jahr 2020 noch geltenden gesetzlichen Regelungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters und die Behandlung schwebender Geschäfte waren abdingbar (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 738 Rn. 12), und sie sind abbedungen worden. Die Partner haben mit § 12 des Partnerschaftsvertrags eine eigene Regelung der Ausscheidensfolgen getroffen, die für ihr Verhältnis alleine maßgeblich ist.

248

hh) Ein Befragungsrecht des Ausscheidenden ist auch nicht mit dem "gesetzlichen Stichtagsprinzip" unvereinbar (vgl. hierzu Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 19 f. unter b = BA 1602 f.). Dieses Prinzip – wonach der Ausscheidende das bekommen soll, was er erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und Heller, Die Beendigung freiberuflicher Sozietätsverhältnisse, S. 67 unter dd) – ist durch die Befragung von Mandanten schon nicht berührt.

249

Auch der Umstand, dass der Abfindungsanspruch erst im Zeitpunkt des Ausscheidens entsteht (vgl. etwa MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 728 Rn. 16 m.w.N.), steht einer Befragung von Mandanten bereits vor dem Ausscheiden nicht entgegen. Die Befragung hat nicht zum Inhalt, einen Abfindungsanspruch "zur Entstehung zu bringen und gegenüber Dritten geltend zu machen" (so aber Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 19 unter b aa = BA 1602). Zwar gehört das Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten zur Vergütung bei Ausscheiden i.S.v. § 12 des Partnerschaftsvertrages. Dieses Recht wird aber nicht durch die Mandantenbefragung "zur Entstehung gebracht", vielmehr ist seine Existenz unabhängig von dieser Befragung. Ohnehin richtet sich ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, unter Mithaftung der übrigen Gesellschafter analog § 128 HGB (bzw. nunmehr nach § 721 BGB n.F.) (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14, juris Rn. 9; MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 728 Rn. 12 f.; jeweils m.w.N.), nicht aber gegen Dritte wie hier die Mandanten.

250

ii) Auch die Rechtsprechung zur Durchsetzungssperre stellt nicht das Recht zur Befragung von Mandanten bereits vor dem Ausscheiden eines Partners in Frage (entgegen Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 12 ff. unter c = BA 1595 ff. und S. 20 ff. unter c und d = BA 1603 ff.). Grund der Rechtsprechung zur Durchsetzungssperre ist es, wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium möglichst zu vermeiden (vgl. etwa MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 728 Rn. 15, § 735 Rn. 32, 37; so auch Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 12 f. = BA 1595 f.); nach diesem Sinn und Zweck unanwendbar ist die Durchsetzungssperre bei allen nicht auf Geldleistung gerichteten Ansprüchen (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 735 Rn. 35 am Ende m.w.N.). Weder bei dem Anspruch auf Weiterbearbeitung bzw. Mitnahme von Mandaten noch bei dem Recht, Mandanten zu befragen, geht es indes um Zahlungen.

251

Nicht im Einklang mit der an den oben zitierten Kommentarstellen nachgewiesenen Rechtsprechung steht die Auffassung des Drittwiderbeklagten zu 2, es sei der Grundgedanke der Durchsetzungssperre zu verhindern, dass der einzelne Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch zeitlich vor der endgültigen Auseinandersetzung geltend machte, so dass damit das Auseinandersetzungsguthaben zu einem erheblichen Teil "verbraucht" wäre und nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 21 unter (2a) = BA 1604). Es geht nicht um den Verbrauch eines Guthabens, und Mandate sind keine bloßen Rechnungsposten einer Abfindungsbilanz. Aus der Durchsetzungssperre lässt sich nicht ableiten, dass eine andersartige Abfindungsleistung als eine Geldzahlung zurückgehalten werden kann bis zur endgültigen Auseinandersetzung. Das wäre insbesondere verfehlt, wenn es um die Weiterbearbeitung von Mandaten geht, die nicht auf unabsehbare Zeit unter Verletzung der Pflichten gegenüber der betroffenen Mandantschaft unbearbeitet bleiben können.

252

jj) Soweit der Drittwiderbeklagte zu 2 geltend macht, mit dem Schreiben vom 03.12.2020 sei der Betrugstatbestand des § 263 StGB erfüllt worden (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 50 ff. unter 7. = BA 1633 ff.; ähnlich auch Schriftsatz vom 21.10.2024, S. 11 unter 3 a = BA 1893), vermag dies nicht zu überzeugen, denn es fehlt bereits an einer Täuschung. Eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB ergibt sich nicht daraus, dass der Briefbogen der Klägerin verwendet und gleichzeitig auf "§ 32 BORA" Bezug genommen wurde, was den Eindruck erweckt hätte, "als handele es sich um ein gemeinsames Rundschreiben gem. § 32 Abs. 1 S. 1 (sic) BORA, dem die Klägerin zugestimmt habe" (so aber Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 50 unter 7 b = BA 1633). Denn dem Schreiben vom 03.12.2020 ist – ausweislich der Unterschriften und des Eingangssatzes – ausdrücklich zu entnehmen, dass es von den Beklagten zu 1 und 2 in eigener Sache verfasst wurde (so wohl auch Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 21.10.2024, S. 2 f. = BA 1884 f., und S. 8 f. = BA 1890 f.). Überdies enthält § 32 BORA nicht nur Regelungen zu einer einvernehmlichen Befragung i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA oder zu einem gemeinsamen Rundschreiben i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 2 BORA, sondern sieht auch ein Befragungsrecht jedes einzelnen Sozius‘ vor, vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 BORA (i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 BORA). Im Übrigen wird auf die Ausführungen dazu verwiesen, dass die Verwendung des Briefbogens der Klägerin durch die Beklagten zu 1 und 2 keinen Bedenken begegnet (siehe dazu oben cc aaa (6)).

253

kk) Auch eine Untreue i.S.v. § 266 StGB wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist – entgegen der Ansicht des Drittwiderbeklagten zu 2 (Schriftsatz vom 21.10.2024, S. 11 unter 3 b = BA 1893) – nicht gegeben, weil die Beklagten zu 1 und 2 zu der Mandantenbefragung vom 03.12.2020 berechtigt waren (vgl. dazu oben).

254

ll) Auf die Ausführungen des Drittwiderbeklagten zu 2 zum "Recht der Vertragsübernahme" (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 52 ff. = BA 1635 ff.; vgl. auch Schriftsatz vom 21.10.2024, S. 9 f. = BA 1891 f.) kommt es vor dem Hintergrund nicht an, dass nicht entscheidungserheblich ist, ob es bereits zur Vertragsübernahme gekommen ist, ob lediglich ein Anspruch gegen die nicht ausscheidenden Partner besteht, eine Vertragsübernahme zu ermöglichen (vgl. oben cc aaa (4) und bereits LGU 89 Mitte), oder ob, weil die verbleibenden Partner einen solchen Anspruch nicht erfüllt haben, in den Zustimmungserklärungen der Mandanten eine Kündigung ohne für sie nachteilige Kostenfolge liegt (dazu oben). Es kann deshalb nicht mit Erfolg argumentiert werden, das Schreiben vom 03.12.2020 werde zu Unrecht als Angebot der Klägerin zur Vertragsübernahme wahrgenommen oder dies werde suggeriert (so der Drittwiderbeklagte zu 2 in der Berufungsverhandlung, vgl. auch Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 2 f. = BA 1851 f., und Schriftsatz vom 08.10.2024, S. 7 unter cc = BA 1864). Es enthält keine Aussage dazu, wie die im Schreiben angeführte Alternative einer Mandatsfortführung durch die Beklagten zu 1 und 2 rechtstechnisch umzusetzen wäre. Dies war auch nicht erforderlich, weil es für die Mandanten im Ergebnis keinen Unterschied gemacht, ob dies auf Grundlage einer Vertragsübernahme oder einer Kündigung des Mandatsverhältnisses mit der Klägerin und seiner Neubegründung mit den Beklagten zu 1 und 2 bzw. der Beklagten zu 3 als ihrer neu gegründeten Sozietät geschehen konnte; unabhängig davon bestand das klägerseits angeführte Risiko einer doppelten Kostenlast nicht.

255

mm) Schließlich steht dem Recht der Beklagten zu 1 und zu 2 zur Mandantenbefragung mit Schreiben vom 03.12.2020 auch nicht entgegen, dass der Drittwiderbeklagte zu 2 in der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, es habe bei der Klägerin Mandate gegeben die von mehreren Partnern gemeinsam bearbeitet worden, was beklagtenseits bestritten worden ist (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 02.10.2024, S. 4 = BA 1838). Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Klägerin in erster Instanz nicht mehr in Zweifel gezogen, dass das Schreiben vom 03.12.2020 an den sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrags ergebenden Adressatenkreis gerichtet war. Soweit in zweiter Instanz nun Abweichendes behauptet werden soll und dies bestritten ist, kann dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zugelassen werden.

b)

256

Zu Recht hat das Landgericht den bestrittenen Vortrag der Klägerin, die am 03.12.2020 angeschriebenen Mandanten seien bereits zuvor von den Beklagten zu 1 und 2 über deren Ausscheiden bei der Klägerin und deren Tätigkeit in einer neu gegründeten Sozietät ab dem 01.01.2021 informiert worden, mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als unbeachtliche Behauptung ins Blaue eingestuft (LGU 92-94 unter d).

257

aa) aaa) Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue" hinein aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzung hat das Landgericht zu Recht bejaht (so auch schon Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 60 f. unter b aa = BA 1446 f.). Soweit die Klägerin dieser Einschätzung entgegenhält, sie treffe nicht zu, "weil es solche Anhaltspunkte gibt" (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 15 unten = BA 1681), lässt sie konkreten Vortrag zu etwaigen Anhaltspunkten, die das Landgericht im angefochtenen Urteil oder der Senat im Hinweisbeschluss nicht ausreichend gewürdigt hätte, vermissen; vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf allgemeine Überlegungen zur Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung (dazu sogleich unter bbb).

258

bbb) Für die Beurteilung, ob es an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, ist gegebenenfalls eine Bewertung des Parteivortrags erforderlich. Dies steht – worauf die Klägerin im Ansatz zutreffend hinweist – in einem Spannungsverhältnis zum grundsätzlichen Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 16 f. = BA 1682 f. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 14.05.2024 – XI ZR 327/22 Rn. 38 und Beschluss vom 12.09.2023 – VI ZR 371/21 Rn. 13). Ein Widerspruch ergibt sich indes nicht. Abweichend vom grundsätzlichen Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung ist die Bewertung von Parteivortrag ausnahmsweise insoweit zulässig, wie dies erforderlich ist, um die strengen Voraussetzungen zu beurteilen, unter denen angenommen werden kann, dass Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden sind; anderenfalls hätte die Rechtsprechung zum "Vortrag ins Blaue" von vornherein keinen Anwendungsbereich (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 Rn. 23, wo die Einstufung von Parteivortrag als prozessual unbeachtlich mit der Begründung gebilligt wurde, dass die Revision keinen Parteivortrag in den Vorinstanzen aufgezeigt habe, aus dem sich – über bloße pauschale Behauptungen hinaus – greifbare Anhaltspunkte für die aufgestellten Behauptungen ergeben könnten; vgl. zudem BGH, Urteil vom 14.05.2024 – XI ZR 327/22 Rn. 38 und Beschluss vom 12.09.2023 – VI ZR 371/21 Rn. 13, wo jeweils bei den Ausführungen zum Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Ausnahme hingewiesen wird, die sich bei Vortrag ins Blaue ergeben kann).

259

Die Annahme der Klägerin, die sich nach diesem Maßstab in engen Grenzen ergebende Last, zu Anhaltspunkten für aufgestellte Behauptungen vorzutragen, schließe die Berücksichtigung von Indiztatsachen vollständig aus (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 16 Abs. 1 am Ende = BA 1683), erschließt sich nicht; denn soweit Indiztatsachen als greifbare Anhaltspunkte einzustufen sind, stehen sie der Annahme "ins Blaue hinein" aufgestellten Vortrags entgegen.

260

bb) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die Anlagen K 60 bis K 67 und den diesbezüglichen mit Schriftsatz vom 29.06.2022 (GA II 410 ff.) vorgetragenen Sachverhalt Bezug nimmt (vgl. BB Kl. 163 unter 1. = BA 1080), ist ein Zusammenhang mit der Behauptung, mutmaßlich seien Mandanten der Klägerin bereits vor dem 03.12.2020 unzulässig kontaktiert worden, weder vorgetragen noch erkennbar. So hat die Klägerin beispielsweise zur Anlage K 60 erstinstanzlich ausgeführt: "Als weiteren Nachweis überreichen wir in Fotokopie als Anlage K60 das Schreiben des Klinikumsvorstand des Universitätsklinikum ... vom 1.12.2020 mit der auf Seite 2 enthaltenen Zustimmung des Klinikumsvo[r]stands." (Klägerschriftsatz vom 29.06.2022, S. 7 unter cc = GA II 413). Nachgewiesen werden sollte (anscheinend) die vorangehende Behauptung, die Krankenhausleitung habe weder Kenntnis über die einzelnen der Klägerin erteilten Mandate, noch sei sie dafür zuständig (so Klägerschriftsatz vom 29.06.2022, S. 7 unter aa = GA II 413). Ob das als Anlage K 60 vorgelegte Antwortschreiben geeignet ist, diesen Nachweis zu führen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist weder erkennbar noch vorgetragen, weshalb der Anlage K 60 ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Kontaktaufnahme vor dem 03.12.2020 zu entnehmen sein könnte.

261

cc) Dass aus der zeitnahen Reaktion zahlreicher der angeschriebenen Mandanten auf das Anschreiben vom 03.12.2020 nicht auf eine frühere mündliche Absprache geschlossen werden kann (vgl. LGU 93 unter (2)), stellt die Berufungsbegründung ausdrücklich nicht in Frage (vgl. BB Kl. 164 unter 3. = BA 1081: "Es mag sein, dass die kurze Rückantwort der Mandanten kein Anhaltspunkt für eine vorherige mündliche Absprache ist"). Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, sie habe die gegenteilige Ansicht vertreten (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 16 Mitte = BA 1683: "Die Klägerin hat dargelegt, dass aus ihrer Sicht dies (schnelle Rückantwort der angeschriebenen Mandanten) ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die von ihr aufgestellte Behauptung ist"), ist diese Behauptung – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt – ungeeignet, die zutreffenden Erwägungen in Frage zu stellen, aufgrund derer das Landgericht die Schnelligkeit von Mandantenrückmeldungen nicht als greifbaren Anhaltspunkt für eine dem Schreiben vom 03.12.2020 vorangegangene mündliche Absprache eingeordnet hat (LGU 93 unter (2)). Schon aus diesem Grund kommt es nicht auf das weitere Beispiel einer zeitnahen Rückmeldung an, zu dem der Drittwiderbeklagte zu 2 mit nicht nachgelassenem Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat (Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 5 = BA 1854).

262

dd) Soweit die Klägerin auf Darlegungen "im Schriftsatz vom 17.06.2022 (unter B I 3)" verweist (BB Kl. 164 unten = BA 1081), ist dies nicht nachvollziehbar. Der genannte Schriftsatz (GA II 367 ff.) enthält soweit ersichtlich keinen Gliederungspunkt "B I 3" (vgl. das Inhaltsverzeichnis auf S. 2 = GA II 367 Rs.). Vielmehr folgt im zweiten Teil des Schriftsatzes auf den Gliederungspunkt B I 2 erneut der Gliederungspunkt B I 2. Sollte der zweite dieser gleichbenannten Gliederungspunkte gemeint sein, findet sich auch unter dieser Überschrift (S. 65-67 des Schriftsatzes = GA II 399 f.) kein relevanter Vortrag, der einen Schluss darauf zulassen könnte, dass es zu einer unzulässigen Kontaktaufnahme vor dem 03.12.2020 gekommen wäre.

263

ee) Da es für die Behauptung der Klägerin einer unzulässigen Absprache vor dem 03.12.2020 an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, kommt es auf die Frage, ob aus der Verwendung des Wortes "mutmaßlich" Schlüsse zu ziehen sind (vgl. hierzu LGU 93 unter bb (1) sowie kritisch hierzu BB Kl. 163 f. unter II 2 = BA 1080 f.) nicht an.

c)

264

Soweit die Klägerin ihre an die Rechtsanwaltskammer Stuttgart gerichtete Beschwerdeschrift vom 15.10.2021 (vom Drittwiderbeklagten zu 2 als Anlage DWB B10 vorgelegt) zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens mit der Begründung macht, aus der Beschwerdeschrift ergäben sich "weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das Berufsrecht und das Strafrecht" (BB Kl. 63 unter IV 1 = BA 980), fehlt es bereits an Sachvortrag; denn eine Partei kann erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen, vielmehr darf sie lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 23; Beschluss vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17, juris Rn. 8). Zudem ist weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb es der Klägerin nicht ohne Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO möglich gewesen wäre, etwaige weitere Wettbewerbsverstöße, die sich nach Darstellung der Klägerin aus der Beschwerdeschrift vom 15.10.2021 ergeben, bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen (vgl. bereits Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 62 unter c = BA 1448). Dass der Beschwerdeschrift vom 15.10.2021 für den Streitfall Relevantes zu entnehmen wäre, das nicht bereits Gegenstand der Schriftsätze gewesen wäre, ist ohnehin nicht erkennbar.

d)

265

Da es an dem von der Klägerin behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten fehlt, sind die Berufungsanträge 2 a (mit Ausnahme des letzten Absatzes), 2 b, 2 c, 3 a, 3 b, 3 c und der – gegenüber den erstinstanzlichen Klageanträgen neue – Berufungsantrag 3 d (zu dessen Begründung unter Bezug auf ein von der Klägerin angenommenes Wettbewerbsverbot vgl. BB Kl. 166 = BA 1083) ohne Erfolg.

266

2. Erfolglosigkeit des neuen Berufungsantrags 3 e

267

Soweit die Klägerin mit dem – gegenüber den erstinstanzlichen Klageanträgen neuen – Berufungsantrag 3 e die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunft über die von ihnen als Partner der Beklagten zu 3 erbrachten Leistungen und deren Abrechnung seit dem 01.01.2021 begehrt, soweit sie Mandate betreffen, die nicht unter die Mandate gemäß Berufungsanträgen 3 a bis 3 d fallen, ist – wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 42 unter 9. = BA 1227) – auch nicht ansatzweise ersichtlich, auf welche Anspruchsgrundlage ein solcher – gerade nicht auf "mitgenommene" Mandate bezogener – Auskunftsanspruch gestützt werden sollte. Während die Berufungsbegründung der Klägerin kurz auf den neuen Auskunftsantrag gemäß Ziffer 3 d eingeht (BB Kl. 166 oben = BA 1083), schweigt sie zu dem neuen Auskunftsantrag gemäß Ziffer 3 e.

268

Nicht tragfähig ist auch die nachgereichte Begründung, der Antrag 3 e sei Folge der "in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung der Klägerin, dass ein zeitlich beschränktes Wettbewerbsverbot auch ohne ausdrückliche Regelung im Partnerschaftsvertrag Geltung beanspruchen kann, auch für solche Mandanten, die beim Ausscheiden nicht Mandanten der Klägerin waren" (Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 17 unter 7. = BA 1683 unter Bezug auf BB Kl. 79 bis 81, "insbesondere BB 81" = BA 996-998). Denn ein solches Wettbewerbsverbot ist – wie bereits ausgeführt – gerade nicht vereinbart worden; dabei führt insbesondere auch die auf S. 81 der Berufungsbegründung (BA 998) zitierte instanzgerichtliche Rechtsprechung nicht weiter (vgl. dazu schon oben 1 a aa ggg).

269

3. Berufungsanträge 4, 5 und 6 (sowie teilweise 7)

270

Da dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, sind auch die auf weitere Stufen bezogenen Berufungsanträge 4, 5 und 6 (letzterer im Haupt- und Hilfsantrag) abzuweisen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, juris Rn. 20 und Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 254 Rn. 9 m.w.N.). Mangels wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 ist auch der Berufungsantrag 7 in der hilfsweise gestellten Fassung unbegründet, soweit er sich auf die Mitnahme von Mandaten, die Wahrnehmung der Mandatsbearbeitung und die Annahme von neuen Mandaten bezieht (vgl. entsprechend LGU 94 unter d zum erstinstanzlichen Antrag C I 2; zur Unzulässigkeit des Berufungsantrags 7 im Übrigen siehe unten unter 7.).

271

4. Keine Herausgabeansprüche (Berufungsantrag 9)

272

Den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Handakten (erstinstanzlicher Klageantrag C II [vgl. LGU 69]) hat das Landgericht zu Recht verneint (vgl. LGU 100 ff.), weshalb auch der entsprechende Berufungsantrag 9 keinen Erfolg hat. Ein Herausgabeanspruch steht der Klägerin weder nach § 861 BGB (dazu a) noch nach § 985 BGB (dazu b) zu. Gleiches gilt für weitere von der Klägerin genannte Anspruchsgrundlagen (dazu c). Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 gestellte Hilfsantrag ist unbegründet (dazu d).

a)

273

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3 kein Herausgabeanspruch gemäß § 861 Abs. 1 BGB zu, weil ihr der Besitz der Handakten nicht durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB entzogen wurde. Dabei kann offen bleiben, ob verbotene Eigenmacht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin – angesichts der Vertretungsmacht der Beklagten zu 1 und zu 2 – den Besitz der Handakten nicht ohne ihren Willen verlor (vgl. hierzu Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 63 f. unter 4 a = BA 1449 f.). Dass die Beklagten zu 1 und 2 Ende Dezember 2020 Originalhandakten mitnahmen, stellt jedenfalls deshalb keine verbotene Eigenmacht dar, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus einer in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Sozietät ausscheidende Partner, die – wie die Beklagten zu 1 und zu 2 – das uneingeschränkte Recht haben, um die Mandanten der Sozietät zu werben, "selbstverständlich" das Recht haben, Originalakten der Mandate mitzunehmen, die auf Wunsch der Mandanten von den ausscheidenden Partnern weitergeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 26).

274

aa) Dieser Wunsch der Mandanten war bezüglich aller mitgenommenen Originalhandakten gegeben. Soweit die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz in Frage stellt, ob es in allen Fällen eine Zustimmung der Mandanten gegeben habe, und eine solche nunmehr lediglich "unterstellt" (vgl. Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 4 oben = BA 1870), ist der Vortrag – soweit nunmehr anscheinend eine (teilweise?) fehlende Zustimmung angedeutet wird – nicht nur verspätet (§§ 296a Satz 1, 530, 531 Abs. 2 ZPO), sondern auch unsubstantiiert; erstinstanzlich war die Zustimmung der Mandanten zur Weiterbearbeitung der Mandate durch die Beklagten zu 1 und 2 ausweislich des Tatbestands der erstinstanzlichen Entscheidung, der nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffen wurde, unstreitig (LGU 21 Abs. 3), und auch in ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin die Zustimmung der Mandanten nicht in Frage gestellt.

275

Hätte die von den Mandanten erteilte Zustimmung – wie von der Klägerin geltend gemacht – auf einer Täuschung der Beklagten zu 1 und 2 beruht (so Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 4 = BA 1870), änderte dies nichts am Vorliegen der Zustimmung; abgesehen davon ist auch der Vorwurf einer Täuschung durch das Schreiben vom 03.12.2020 nicht berechtigt (vgl. dazu schon oben).

276

Schließlich trifft auch der von der Klägerin erweckte Eindruck nicht zu, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2008 – II ZR 181/04 sei zu entnehmen, dass Mandantenakten nur mitgenommen werden dürften, wenn bereits ein Mandatsübergang stattgefunden habe (so Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 4 = BA 1870). Vielmehr ist in der zitierten Entscheidung wörtlich von Mandaten die Rede, "die auf Wunsch der Mandanten von den Klägern weitergeführt werden sollen" (BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 26; Hervorhebung nur hier); demnach wird gerade nicht vorausgesetzt, die betroffenen Mandate müssten bereits auf die ausscheidenden Partner übergegangen sein.

277

bb) Der Einschätzung, dass den Beklagten zu 1 und 2 ein Recht auf Mitnahme der Akten zustand, stehen nicht die Erwägungen entgegen, aus denen im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer Berufungsentscheidung ein Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf "ungehinderte Mitnahme" von Akten verneint und allenfalls ein Recht zur Herausgabe angenommen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2021 – 2 U 12/21, Seite 10; in Bezug genommen im nachgereichten Klägerschriftsatz vom 15.10.2024, S. 4 = BA 1870 unter b). In dieser Entscheidung wurde im Ausgangspunkt auch angenommen, dass mit dem "Recht am Mandat" das Recht an der Akte einhergeht. Verneint wurde lediglich eine "ungehinderte" Mitnahme, weil sich aus Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Partner noch ergeben könne, dass die verbleibenden Partner die Akten noch vorübergehend etwa zur Fertigung von Kopien oder Abrechnungen benötigen könnten, weshalb in Betracht komme, dass ihnen die Akten noch für einen kurzen Zeitraum zu belassen, die Mitnahme also erschwert werden dürfe. Einerseits wurde also auch in dieser Entscheidung, die ausdrücklich nicht zu den bereits gegen Ende 2020 mitgenommenen Akten erging, eine Mitnahme weiterer Akten nicht grundsätzlich, sondern nur für einen kurzen Zeitraum ausgeschlossen. Andererseits kam eine Mitnahme nach der Urteilungsbegründung schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Beklagten zu 1 und 2 seit 01.01.2021 nicht mehr berechtigt waren, die Kanzleiräume nach Belieben zu betreten, um Akten mitnehmen zu können.

278

Im Übrigen ist dieses Urteil aus dem Verfügungsverfahren für die Entscheidung des Senats nicht präjudiziell. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der im Verfügungsurteil vom 25.03.2021 erörterten Gesichtspunkte davon überzeugt, dass – im Einklang mit der bereits angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 26) – ausscheidenden Partnern, die vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten zur Weiterbearbeitung von Mandaten berechtigt sind, das Recht zur Mitnahme der betroffenen Handakten zusteht, soweit sich die Mandanten für eine Weiterbearbeitung der Mandate durch die ausscheidenden Partner entschieden haben. Den im Verfügungsurteil erwogenen Interessen der Klägerin bzw. der verbleibenden Partner, Akten einzusehen, um etwa erforderliche Kopien anzufertigen oder Abrechnungen zu erstellen oder zu prüfen, ist mit dem sich aus § 810 BGB im Grundsatz ergebenden Recht, die mitgenommenen Akten einzusehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 29), Rechnung getragen.

b)

279

Ein Herausgabeanspruch lässt sich auch nicht auf § 985 BGB stützen. Denn der Beklagten zu 3 steht ein von den Beklagten zu 1 und 2 abgeleitetes Besitzrecht analog § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

280

aa) Die Beklagten zu 1 und 2 waren seit dem 01.01.2021 i.S.d. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB der Klägerin gegenüber zum Besitz berechtigt, weil mit dem sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ergebenden Recht auf Weiterbearbeitung von Mandaten das Recht an den Akten einhergeht (vgl. bereits LGU 101 und LGU 103 unter bb). Entgegen der pauschalen Kritik in der Berufungsbegründung, einen solchen Rechtssatz gebe es nicht (vgl. BB Kl. 167 unten = BA 1084), schließt das Recht, Mandate weiterzubearbeiten, selbstverständlich das Recht zum Besitz derjenigen Papierakten ein, die Grundlage der Mandatsbearbeitung sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 26).

281

bb) Der Beklagten zu 3 steht ein von den Beklagten zu 1 und 2 abgeleitetes Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Entgegen dem engen Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten zu 1 und 2 mittelbare Besitzer sind (vgl. Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2023, § 986 BGB Rn. 80 ff.; BeckOK BGB/Fritzsche, Stand: 01.05.2024, § 986 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist vielmehr, dass (1.) die Zwischenpersonen, von denen das Recht zum Besitz abgeleitet wird, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sind, (2.) der Besitzer den Zwischenpersonen gegenüber zum Besitz berechtigt ist und (3.) die Zwischenpersonen gegenüber dem Eigentümer zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer berechtigt sind (vgl. Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2023, § 986 Rn. 75 ff.; BeckOK BGB/Fritzsche, Stand: 01.05.2024, § 986 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die Beklagten zu 1 und 2 sind (1.) nach wie vor der Klägerin gegenüber zum Besitz der von ihnen mitgenommenen Papierakten berechtigt (vgl. dazu oben aa). Zudem ist (2.) die Beklagte zu 3 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 zum Besitz berechtigt, nachdem die Beklagten zu 1 und 2 ihr den Besitz übertragen haben, um in dieser von ihnen neu gegründeten Sozietät die Mandate weiterbearbeiten zu können. Schließlich (3.) waren auch die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin gegenüber zu dieser Überlassung des Besitzes an die Beklagte zu 3 berechtigt, nachdem das in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages vorgesehene Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten außerhalb der Partnerschaft nicht auf die Weiterbearbeitung der Mandate als Einzelanwalt beschränkt ist, sondern auch die Weiterbearbeitung in einer (neuen) Sozietät umfasst (vgl. entsprechend zu dem Wort "wer" in § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA bereits LGU 87 Abs. 2 sowie oben 1 a cc aaa (5)).

282

Die Auffassung der Klägerin, die Herleitung eines abgeleiteten Besitzrechts in analoger Anwendung des § 986 BGB sei rechtsfehlerhaft, weil die Beklagten zu 1 und 2 allenfalls einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch hätten und ihr Besitz infolge verbotener Eigenmacht rechtswidrig gewesen sei, weshalb auch der Besitz der Beklagten zu 3 rechtswidrig sei (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 20 f. = BA 1686 f.), trifft nicht zu. Selbst wenn man verbotene Eigenmacht annähme (was nicht zutrifft, dazu oben a), stünde dies einem Recht zum Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Unberechtigter Besitz i.S.d. § 986 BGB und fehlerhafter Besitz i.S.v. § 858 Abs. 2 BGB sind strikt zu unterscheiden. Für das Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ist es ohne Bedeutung, wie der Besitz erlangt wurde; verbotene Eigenmacht lässt das Recht zum Besitz nicht entfallen (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, Stand: 01.11.2024, § 986 Rn. 7; BeckOK BGB/Fritzsche, Stand: 01.05.2024, § 986 Rn. 3; Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2023, § 986 Rn. 36; jeweils m.w.N.).

c)

283

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 21 Abs. 1 am Ende = BA 1687) steht ihr kein Anspruch auf Herausgabe nach §§ 992, 249 Abs. 1 BGB zu, weil der Begriff der verbotenen Eigenmacht i.S.v. § 992 BGB mit der Definition des § 858 Abs. 1 BGB identisch ist (vgl. etwa BeckOGK BGB/Spohnheimer, Stand: 01.11.2024, § 992 Rn. 8; MünchKommBGB/Raff, 9. Aufl., § 992 Rn. 3; BeckOK BGB/Fritzsche, Stand: 01.05.2024, § 992 Rn. 5) und solche verbotene Eigenmacht nicht gegeben ist (vgl. dazu oben a).

284

bb) Ein Herausgabeanspruch kann auch nicht auf §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB gestützt werden, weil die Beklagten zu 1 und 2 gegen ihre (fremdnützigen) mitgliedschaftlichen Pflichten in Geschäftsführungsangelegenheiten verstoßen hätten (entgegen Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 21 unter c = BA 1687 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 08.11.2022 – II ZR 91/21 Rn. 28). Denn es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung, weil den Beklagten zu 1 und 2 ein Recht zur Mitnahme der Handakten zustand (vgl. dazu oben a).

d)

285

Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Herausgabe von Kopien der Handakten, weiterhin hilfsweise beschränkt auf den Stand zum 31.12.2020, ist ebenfalls unbegründet.

286

Die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs im engeren Sinne sind bereits deshalb nicht gegeben, weil auch die Klägerin nicht geltend macht, dass die Beklagte zu 3 im Besitz von Kopien der Handakten wäre, auf die sich ein Herausgabeanspruch beziehen könnte.

287

Der Sache nach macht die Klägerin eher einen Informationsanspruch geltend, wie auch die Erläuterung des Drittwiderbeklagten zu 2 in der Sitzung vom 02.10.2024 nahelegt, es gehe ihm bei den Akten nicht um den Körper der Akten, sondern um den Inhalt (vgl. Protokoll der Sitzung vom 02.10.2024, S. 5 Abs. 4 = BA 1839). Der Klägerin bzw. ihren verbleibenden Partnern steht grundsätzlich auch ein Anspruch nach § 810 BGB auf Akteneinsicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 181/04, juris Rn. 29 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann indes nicht die Abschrift bzw. Kopie einer Urkunde verlangt werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11.07.1968 – II ZR 92/67, juris Rn. 14; MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 810 Rn. 13; Staudinger/Fest, BGB, Neubearbeitung 2023, § 810 Rn. 259 m.w.N.). Offen bleiben kann daher, ob das von § 810 BGB geforderte rechtliche Interesse derzeit gegeben wäre, obwohl die Klägerin zugleich umfangreiche Auskünfte zu von den Beklagten zu 1 und 2 erbrachten Leistungen sowie zu Abrechnungen und Zahlungen (vgl. hierzu Urteilstenor Ziff. 1 und 2) verlangt, oder ob allenfalls nach erteilter Auskunft noch ein verbleibendes, weitergehendes Informationsinteresse zu begründen wäre.

288

5. Antrag auf Abweisung der Widerklage (Berufungsantrag 11)

289

Der Antrag der Klägerin, die Widerklage abzuweisen, soweit ihr in Ziffern 4 bis 12 des Tenors des angegriffenen Urteils stattgegeben wurde (Berufungsantrag 11), hat nur im geringen Umfang Erfolg. Der Widerklageantrag II 4, dem mit Urteilstenor Ziffer 8 stattgegeben wurde, ist mangels Feststellungsinteresses abzuweisen (dazu a). Im Übrigen ist die Widerklage im Prozessrechtsverhältnis zur Klägerin zulässig (dazu b) und überwiegend begründet (dazu c).

290

a) Unzulässigkeit des Widerklageantrags II 4 (Urteilstenor Ziffer 8)

291

Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 28.02.2024 (dort S. 46 f. = BA 1432 f.) ausgeführt hat, fehlt es bezüglich des Widerklageantrags II 4, dem mit Urteilstenor Ziffer 8 stattgegeben wurde, an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, weil es nach eigenem Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2 unstreitig ist, dass und in welcher Höhe ihre Einlagenrückzahlungsansprüche in eine Abfindungsrechnung einzustellen sind. Die Beklagten zu 1 und 2 haben den Hinweis zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 03.04.2024 (dort S. 2 = BA 1490) ihre Widerklage insoweit zurückzunehmen; die Klagerücknahme ist indes gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht wirksam geworden, weil die Klägerin ihr widersprochen hat (Schriftsatz vom 18.04.2024, S. 1 = BA 1541), so dass nunmehr eine Abweisung durch Urteil erforderlich ist.

292

b) Zulässigkeit der Widerklage im Übrigen

293

Im Übrigen ist die Widerklage im Prozessrechtsverhältnis zur Klägerin zulässig. Die Voraussetzungen einer Widerklage sind gegeben (dazu aa), und das für die Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse liegt – abgesehen von der eben erwähnten Ziffer 8 des Urteilstenors – jeweils vor (dazu bb).

294

aa) Voraussetzungen für die Erhebung einer Widerklage

295

aaa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Widerklage sei abzuweisen, weil die Widerklage, soweit parteierweiternd, unzulässig sei (so BB Kl. 169 Mitte = BA 1086; vgl. hierzu auch BB Kl. 170 f. unter 4. und 5. = BA 1087), ist schon nicht das Prozessrechtsverhältnis zur Klägerin betroffen. Dies gilt auch für die nach Erlass des Hinweisbeschlusses von der Klägerin geäußerte Überlegung, es lägen "isolierte Drittwiderklagen" vor (vgl. dazu Schriftsatz vom 09.09.2024, dort S. 21 f. = BA 1687 f.; hierzu noch unten III 1 d).

296

bbb) Die ursprünglich von der Klägerin vertretene Auffassung, Voraussetzung für die Erhebung einer Widerklage sei "jedenfalls, falls § 263 ZPO analog anzuwenden wäre, dass derselbe Streitgegenstand betroffen ist" (so BB Kl. 169 Mitte = BA 1086), ist unverständlich. Denn gerade umgekehrt ergibt sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, dass die Widerklage einen selbständigen Streitgegenstand haben muss (vgl. hierzu bereits Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 65 f. m.w.N. = BA 1451 f.). Die Klägerin hat ihre ursprünglich vertretene Auffassung mittlerweile aufgegeben und mitgeteilt (Schriftsatz vom 09.09.2024, dort S. 21 = BA 1687), es habe sich dabei um ein Schreibversehen gehandelt.

297

ccc) Soweit – mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – ein Sachzusammenhang im Sinne eines weit zu verstehenden rechtlichen Zusammenhangs mit der Klage i.S.d. § 33 ZPO als besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage angesehen wird (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 1 m.w.N.), liegt diese Voraussetzung vor. Für den weit zu verstehenden rechtlichen Zusammenhang genügt das Vorliegen eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses (vgl. zu dem an einen Sachzusammenhang i.S.v. § 33 ZPO anzulegenden Maßstab Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 4 m.w.N. und hierzu bereits LGU 105 unter b). Selbst wenn die wechselseitigen Ansprüche verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, die aber nach Zweck und Verkehrsanschauung als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen, nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen rechtlichen Zusammenhang an (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.1975 – V ZR 148/73, juris Rn. 11). Erst recht gilt dies für die vorliegend mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, die aus dem Streit über die Mandatsmitnahme und weiteren Folgen des Ausscheidens der Beklagten zu 1 und 2 aus der Klägerin resultieren. Die Schreiben vom 04.12.2020 und 11.12.2020, die Gegenstand der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche I 1 bis I 3 (LGU 69 f.; entsprechen Ziff. 4 bis 7 des Urteilstenors) sind, beziehen sich auf das Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 03.12.2020, auf welches Klageansprüche gestützt sind, und sie können ihrerseits nicht ohne Rücksicht auf dessen rechtliche Beurteilung beurteilt werden. Die weiteren mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche II 4 ff. (LGU 70 ff.; entsprechen Ziff. 8 ff. des Urteilstenors) dienen – ebenso wie die Klageanträge A II 1 und A II 2 (LGU 57), denen mit Urteilstenor Ziff. 1 und 2 weitgehend stattgegeben wurde – der Vorbereitung einer Gesamtabrechnung nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1 und 2.

298

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 3 habe "mit der Klägerin gar kein Rechtsverhältnis" (so Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 22 Mitte = BA 1688), ist dies irrelevant. Die Beklagte zu 3 hat keine Widerklage erhoben. Widerkläger sind nur die Beklagten zu 1 und 2. Zu Beginn des Widerklageschriftsatzes vom 05.05.2021 auf Seite 2 (GA I 34) heißt es zwar, die Widerklage werde "namens der Beklagten" erhoben, aus der Begründung auf Seite 78 (GA I 110) wird aber deutlich, dass nur Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 Gegenstand der Widerklage sein sollen, so dass die Auslegung eindeutig ergibt, dass nur diese Widerkläger sein sollten. Offensichtlich ist die Beklagte zu 3 fehlerhaft in den Stammdaten der Fachanwendung und damit auch im Rubrum des Landgerichts als Widerklägerin erfasst worden. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (Protokoll vom 02.10.2024, S. 5 = BA 1839), was keinen Widerspruch bei den Parteien erzeugt hat.

299

Soweit die Klägerin geltend macht, an dem Herausgabeanspruch der Klägerin aus Besitz und Eigentum seien die Drittwiderbeklagten gar nicht beteiligt (so Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 22 Mitte = BA 1688), ist dies für die Entscheidung über das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten ohne Bedeutung. Abgesehen davon genügt es für einen Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage wenn dieser nur in Bezug auf einen Teil des Streitgegenstands gegeben ist und nicht jeder der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche mit jedem der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang steht.

300

bb) Feststellungsinteresse

301

Entgegen den Einwänden der Klägerin (BB Kl. 172 ff. = BA 1089 ff.) hat das Landgericht ein Feststellungsinteresse bezogen auf Ziffern 4, 6 und 7 des Tenors zu Recht bejaht.

302

aaa) Das Feststellungsinteresse bezüglich der Feststellung der Erledigung in Ziffer 4 des Urteilstenors (entspricht Widerklageantrag I 1, vgl. LGU 69) hat das Landgericht zutreffend bejaht (LGU 106 unter b aa), und dem Vortrag der Klägerin ist kein Gegenargument zu entnehmen.

303

Dass das Landgericht auch bezüglich des Widerklageantrags III 13 (vgl. LGU 72) ein Feststellungsinteresse bejaht (vgl. LGU 105 unten sowie LGU 106 unter b aa), die Widerklage insoweit aber als unbegründet abgewiesen hat (vgl. Tenor Ziff. 13 [LGU 13] sowie LGU 119 unter 6.), ist nicht "widersprüchlich" (entgegen BB Kl. 172 Abs. 2 = BA 1089), sondern entspricht der im Zivilprozessrecht üblichen Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage.

304

bbb) Auch bezogen auf die Ziffern 6 und 7 des Tenors (entsprechen Widerklageantrag I 3, vgl. LGU 70) hat das Landgericht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung zu Recht bejaht (vgl. LGU 106 unter b bb; BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14, juris Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist auch die für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich erst künftig erwachsender reiner Vermögensschäden erforderliche Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20 Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 20; jeweils m.w.N.; zutreffend insoweit Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 24 f. unter c = BA 1690 f.) gegeben. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich hinsichtlich des Schreibens vom 04.12.2020, auf das sich Ziffer 6 des Urteilstenors bezieht, daraus, dass sich – wie sich in der Berufungsverhandlung als unstreitig herausgestellt hat – mehrere Mandanten der Klägerin nach dem Schreiben vom 03.12.2020 zunächst für eine Weiterbearbeitung von Mandaten durch die Beklagten zu 1 und 2 entschieden hatten, diese Entscheidung nach dem Schreiben vom 04.12.2020 jedoch widerriefen. Entsprechend liegt es nahe, dass jedenfalls in Einzelfällen Mandanten der Klägerin das Schreiben vom 11.12.2020, auf das sich Ziffer 7 des Urteilstenors bezieht, und mit dem vor Kostennachteilen gewarnt wurde, falls nicht von der Möglichkeit eines Widerrufs der Entscheidung für die Weiterbearbeitung von Mandaten durch die Beklagten zu 1 und 2 Gebrauch gemacht würde, zum Anlass nahmen, sich gegen eine Weiterbearbeitung von Mandaten durch die Beklagten zu 1 und 2 zu entscheiden.

305

Die Argumentation der Klägerin, den Beklagten zu 1 und 2 könne ein Schaden nicht entstehen, weil sie unstreitig ihre berufliche Tätigkeit durch die Beklagte zu 3 ausübten (so BB Kl. 172 unten = BA 1089), vermag nicht zu überzeugen. Es liegt auf der Hand, dass sich das Ausbleiben von Folgeaufträgen nicht nur negativ auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 3 auswirkt, sondern damit zugleich auch auf die Einkünfte der Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter der Beklagten zu 3 oder jedenfalls auf den Wert ihrer Beteiligungen. Die Behauptung der Klägerin, eine Verminderung des Werts der Beteiligungen der Beklagten zu 1 und 2 an der Beklagten zu 3 infolge ausbleibender Mandate der Beklagten zu 3 sei "im deutschen Recht nicht ersatzfähig" (so BB Kl. 173 Abs. 1 am Ende = BA 1090), ist nicht ohne Weiteres richtig (vgl. etwa MünchKommBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 287 f. m.w.N.). Mit der Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs steht zudem auch noch nicht fest, in welcher Form ggf. Schadensersatz zu leisten ist.

306

Auch die Argumentation der Klägerin, es fehle an der Möglichkeit einer Schadensentstehung, weil sich nach dem Beklagtenvortrag "nahezu alle" von den Beklagten zu 1 und 2 angeschriebenen Mandanten für eine Mandatsfortführung durch die Beklagten zu 1 und 2 entschieden hätten (vgl. BB Kl. 173 oben = BA 1090), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein wegen der Entscheidung eines Mandanten für eine Mandatsfortführung durch die Beklagten zu 1 und 2 (anstelle eines Verbleibs bei der Klägerin) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Hinblick auf die Schreiben vom 04.12.2020 und 11.12.2020 zu einem Vertrauensverlust gekommen sein mag, aufgrund dessen ein Folgeauftrag nicht mehr an die Beklagte zu 3 erteilt werden wird. Ohnehin haben sich – wie auch die insoweit zutreffende klägerische Formulierung "nahezu alle" andeutet – unstreitig mindestens sechs Mandanten "letztlich für einen Verbleib bei der Klägerin entschieden" (vgl. LGU 19 Abs. 1 am Ende sowie oben zum Widerruf der Entscheidungen einiger Mandanten).

307

c) Begründetheit der Widerklage

308

aa) Urteilstenor Ziffer 4 (Erledigung)

309

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Klägerin dagegen, dass mit Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteilstenors (LGU 11; zur Begründung vgl. LGU 107 ff.) die Erledigung des ursprünglichen Widerklageantrags zu Ziff. 1 festgestellt worden ist, der auf die Richtigstellung der Äußerung "Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut" im Schreiben vom 04.12.2020 gerichtet war (vgl. LGU 69 unten sowie Beklagtenschriftsatz vom 05.05.2021, S. 3 f. = GA I 35 f.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob den Beklagten zu 1 und 2 nach "§ 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog" ein Anspruch auf Richtigstellung zustand (so LGU 107 unten; hiergegen BB Kl. 174 ff. = BA 1091 ff.). Denn ein Anspruch auf Richtigstellung ergab sich jedenfalls gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und in Anlehnung an § 1004 BGB sowie gemäß § 249 Abs. 1 BGB; der Anspruch auf Richtigstellung richtete sich sowohl gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 (hierzu sogleich aaa bis ddd) als auch gegen die Klägerin (hierzu sodann eee). Offen bleiben kann daher, ob die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB gegeben sind (dazu unten fff). Die Klägerin könnte sich zudem – selbst wenn der gegen sie gerichtete Anspruch auf § 824 Abs. 1 BGB gestützt wäre – nicht auf § 824 Abs. 2 BGB berufen, weil ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift weder vorgetragen noch ersichtlich ist (dazu unten ggg). Schließlich vermag auch die Argumentation der Klägerin bezüglich einer Verletzung ihrer Berufsfreiheit nicht zu überzeugen (dazu unten hhh).

310

aaa) Erklärungen der bei der Klägerin verbleibenden Partner, die den Mandanten über die Rechtslage in die Irre zu führen geeignet sind und ihn davon abhalten können, sein Recht auf freie Anwaltswahl frei auszuüben, sind mit deren gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht unvereinbar (vgl. zu dieser Begründung bezüglich des Schreibens vom 11.12.2020 bereits LGU 115 f. unter Bezug auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2021, 2 U 12/21, Seite 11). Nach diesem Maßstab war das Schreiben vom 04.12.2020 (Anlage B 18) mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der bei der Klägerin verbleibenden Partner unvereinbar.

311

(1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt (LGU 110 oben), dass die Aussage "Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut." im Schreiben der Klägerin vom 04.12.2020 (Anlage B 18) bei einem Mandanten, der gerade am Vortag zur Entscheidung aufgefordert worden war, wer seine Mandate fortführen soll (vgl. Anlage K 3), den Eindruck erweckt, eine Weiterbetreuung der laufenden Mandate ab dem 01.01.2021 durch die Klägerin hänge überhaupt nicht von seiner Entscheidung ab. Dieser Sinngehalt drängt sich einem Empfänger des Schreibens der Klägerin vom 04.12.2020 insbesondere auch deshalb auf, weil der zitierten Textstelle eine Distanzierung von dem am Vortag versandten Schreiben unmittelbar vorangeht ("Sie haben auf dem Briefbogen unserer Partnerschaft ein Schreiben von zwei Partnern erhalten, die über ihr Ausscheiden zum 31.12.2020 informieren. Dazu geben wir folgende Erklärung ab: [...] Vom Inhalt dieses Schreibens haben wir erst nach dessen Absendung erfahren. Das Schreiben ist keine Erklärung der Partnerschaft. Es entspricht nicht deren Willen."). Dem Empfänger des Schreibens vom 04.12.2020 wird demnach der Eindruck vermittelt, die im Schreiben vom Vortag angesprochene Wahlmöglichkeit bestehe nicht. Dieses Verständnis wird dem Leser des Schreibens vom 04.12.2020 als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, juris Rn. 17 m.w.N., Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 m.w.N. sowie bereits LGU 109 Abs. 2).

312

Soweit die Klägerin betont, im Schreiben vom 04.12.2020 stehe "nichts, aber auch gar nichts von einem Mandatswechsel und dessen Möglichkeit oder dessen Folgen" (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 31 = BA 1697), führt sie keinen Gesichtspunkt an, der der obigen Einschätzung entgegenstünde. Denn gerade der Umstand, dass im Schreiben vom Vortag (03.12.2020) von der Möglichkeit eines Mandatswechsels die Rede war, das Schreiben vom 04.12.2020 sich von diesem Schreiben distanziert, ohne Einschränkung von einer Weiterbetreuung durch die Klägerin spricht und "nichts, aber auch gar nichts" zu der Möglichkeit eines Mandatswechsels ausführt, vermittelt dem Empfänger des Schreibens vom 04.12.2020 den Eindruck, ein Mandatswechsel sei nicht möglich.

313

Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Klägerin, der Senat beachte "nicht hinreichend", dass sich im vorliegenden Fall zwei private Grundrechtsträger gegenüberstehen, anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, juris Rn. 17 (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 33 Mitte = BA 1699). Zwar betrifft die zitierte Entscheidung vom 25.11.2003 den Beitrag einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt, der als ehrverletzend angegriffen wurde; entsprechende Ausführungen zum Maßstab der "unabweislichen Schlussfolgerung" finden sich allerdings auch im – von der Klägerin selbst zitierten – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12, das den Maßstab der unabweislichen Schlussfolgerung ausdrücklich für den Ehrenschutzprozess zwischen (privaten) Grundrechtsträgern postuliert. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, welcher abweichende Maßstab im Streit zwischen privaten Grundrechtsträgern gelten sollte.

314

(2) Legte man den Vortrag der Klägerin zugrunde, den am 04.12.2020 angeschriebenen Mandanten der Klägerin sei die Möglichkeit einer Mandatskündigung bekannt gewesen (so BB Kl. 186 unten = BA 1103), änderte dies weder etwas daran, dass das Schreiben eine Erklärung beinhaltet, die die Mandanten über die Rechtslage in die Irre zu führen geeignet ist (dazu (a)) noch daran, dass die unrichtige Aussage dem Leser des Schreibens als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird (dazu (b)).

315

(a) Auch wenn den Empfängern des Schreibens vom 04.12.2020 die Möglichkeit der Mandatskündigung bekannt war, ändert dies nichts daran, dass ihnen der unrichtige Eindruck vermittelt wurde, die im Schreiben vom 03.12.2020 angesprochene Wahlmöglichkeit, sich (ohne Kündigung) für eine Fortführung des Mandats in der neuen Sozietät der Beklagten zu 1 und 2 entscheiden zu können, bestehe nicht.

316

(b) Dieser Sinngehalt wurde dem Leser des Schreibens vom 04.12.2020 auch als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt. Maßgeblich für die Einordnung als unabweisliche Schlussfolgerung ist – wie auch die Klägerin zu Recht zu Grunde legt (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 34 oben = BA 1700) –, ob andere Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, juris Rn. 26, und Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 14). Andere ernsthaft in Betracht kommende Deutungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.

317

(3) Der Umstand, dass die Klägerin mit späterem Schreiben vom 11.12.2020 (Anlage B 19) die Relevanz einer Entscheidung der Mandanten indirekt eingeräumt hat ("Zunächst danken wir den Mandanten, die sich entschieden haben, die Mandatsbeziehung mit uns auch über den 31.12.2020 hinaus fortzusetzen"; vgl. hierzu BB Kl. 178 unten = BA 1095), ändert nichts daran, dass das vorangegangene Schreiben vom 04.12.2020 (Anlage B 18) insoweit maßgeblich anders formuliert ist und bei dem Empfänger einen abweichenden Eindruck hervorruft.

318

(4) Die Behauptung der Klägerin, ihr Schreiben vom 04.12.2020 enthalte "keinerlei Mandatsbezug" (so BB Kl. 199 oben = BA 1116), ist unrichtig; denn der Satz "Sie werden, wie in der Vergangenheit, auch künftig von unserer Partnerschaft in der bewährten Weise betreut" bezieht sich – ebenso wie das ausdrücklich in Bezug genommene Schreiben vom 03.12.2020 – naheliegenderweise auf die laufenden, von den Beklagten zu 1 und zu 2 bearbeiteten Mandate. Soweit in der Berufungsbegründung an anderen Stellen von einem fehlenden "(konkreten) Mandatsbezug" die Rede ist (vgl. etwa BB Kl. 199 unten = BA 1116), scheint gemeint zu sein, dass keine Mandate im Einzelnen aufgeführt sind (so auch BB Kl. 201 Abs. 2 = BA 1118); diese Feststellung trifft zu, ist aber ohne erkennbare Relevanz.

319

(5) Offen bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Vertragsübernahme kommt und ob diese Voraussetzungen vorlagen (vgl. hierzu BB Kl. 204 = BA 1121), weil jedenfalls eine vertragliche Pflicht der nicht ausscheidenden Partner bestand, eine Vertragsübernahme zu ermöglichen (vgl. LGU 89).

320

(6) Unverständlich ist die Kritik der Klägerin an der Einschätzung des Landgerichts, das Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 habe neben der Information der Mandanten über das Ausscheiden der Beklagten zu 1 und 2 bei der Klägerin "ausschließlich zum Gegenstand, ob die noch laufenden Mandate künftig von der neuen Sozietät der Beklagten zu Ziffer 1 und 2 der Klägerin bearbeitet werden sollen" (LGU 110 oben; vgl. hierzu BB Kl. 198 unten unter 3b = BA 1115 mit Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 34 = BA 1700). Dass im Betreff des Schreibens vom 03.12.2020 der Begriff "laufend" nicht erscheint, ist unerheblich. Es ist selbstverständlich, dass die Adressaten das Schreiben auch lesen und verstehen. Überdies kommt eine Fortführung von Mandaten bzw. Bearbeitung von Mandaten ohnehin nur bei laufenden Mandaten in Betracht, nicht bei bereits abgeschlossenen oder noch nicht beauftragten (vgl. bereits oben unter 1 a bb eee). Ohnehin ist keine Entscheidungserheblichkeit erkennbar. Selbst wenn das Schreiben vom 03.12.2020 falsch formuliert gewesen wäre, berechtigte dies die Klägerin nicht zu ihrer irreführenden Darstellung im Schreiben vom 04.12.2020.

321

bbb) Einer Verletzung der Treuepflicht durch das Schreiben vom 04.12.2020 steht weder eine von der Klägerin behauptete Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 03.12.2020 entgegen (dazu (1)) noch Überlegungen zu der Frage, ob den Beklagten zu 1 und 2 im Dezember 2020 bezüglich einer Mitnahme der von ihnen bearbeiteten Mandate lediglich eine "Geschäftschance" zustand (dazu (2)).

322

(1) Soweit die Klägerin geltend macht, nach ihrer Auffassung hätten die Beklagten ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Verhältnis zur Klägerin durch ihr Schreiben vom 03.12.2020 verletzt (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 26 unter a = BA 1692), ist dies unzutreffend, weil – wie oben ausgeführt – die Beklagten zu 1 und 2 zur Versendung dieses Schreibens berechtigt waren. Überdies hätte eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Schreibens vom 03.12.2020 nicht die Berechtigung zur Folge, Erklärungen abzugeben, die geeignet sind, Mandanten über die Rechtslage in die Irre zu führen.

323

(2) Unzutreffend ist die Argumentation, den Beklagten zu 1 und zu 2 habe im Dezember 2020 bezüglich einer Mitnahme der von ihnen bearbeiteten Mandate lediglich eine "Geschäftschance" zugestanden, es habe aber nicht ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne und kein vermögenswertes Recht gegeben, weshalb durch das Schreiben der Klägerin vom 04.12.2020 auch keine Rechte verletzt worden seien (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 27 f. = BA 1693 f. unter Verweis auf die Ausführungen des Drittwiderbeklagten zu 2 in dessen Schriftsatz vom 29.08.2024). Grundlage dieser Überlegungen ist offenbar erneut die unzutreffende Ansicht des Drittwiderbeklagten zu 2, einem ausscheidenden Partner stehe lediglich die "Chance" zu, sich (bei seinen Mitgesellschaftern) um die Mitnahme von Mandaten "zu bewerben" (vgl. Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 39 f. = BA 1622 f. und dazu bereits oben unter 1 a aa eee). Richtigerweise bedarf es einer solchen Bewerbung bei den Mitgesellschaftern indes nicht, weil § 12 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages ein Recht des ausscheidenden Partners zur Weiterbearbeitung von ihm bearbeiteter Mandate vorsieht, wenn der Mandant zustimmt. Da demnach der ausscheidende Partner – vorbehaltlich der Zustimmung des Mandanten – eine gesicherte Aussicht auf die Mandatsweiterbearbeitung hat, die von der Klägerin bzw. den verbleibenden Partnern nicht einseitig verhindert werden kann, ist seine Rechtsposition mit einem Anwartschaftsrecht bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand vergleichbar (vgl. hierzu etwa MünchKommBGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 449 Rn. 57 m.w.N.).

324

Auf eine solche Einordnung in Anlehnung an Begrifflichkeiten des Sachenrechts kommt es darüber hinaus schon deshalb nicht an, weil die einem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern obliegende Treuepflicht (vgl. hierzu etwa MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 705 Rn. 278 ff.) zum Inhalt hat, dass der Gesellschafter auf Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen hat – ohne dass diese Rücksichtnahmepflicht an die Voraussetzung geknüpft wäre, dass (quasi-)dingliche Rechtspositionen oder vermögenswerte Rechte betroffen sein müssten.

325

ccc) Die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 haben die mit dem Schreiben vom 04.12.2020 verbundene Pflichtverletzung zu vertreten i.S.d. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

326

(1) Soweit die Klägerin geltend macht, zu den Voraussetzungen des § 708 BGB a.F. sei "nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich" (BB Kl. 219 oben = BA 1136), ist dies zutreffend, weil sie dazu nichts vorgetragen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand der geringeren Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten trägt derjenige, der sich darauf beruft (vgl. BeckOK BGB/Schöne, Stand: 01.11.2023, § 708 Rn. 18 m.w.N.). Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, es sei der Gesellschafter, der eine geringere Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten darzulegen und zu beweisen habe (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 35 unten = BA 1701). Der Haftungsbeschränkung nach § 708 BGB a.F. liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Gesellschafter, die sich zusammenschließen wollen, nun einmal so nehmen müssen, wie sie sind (vgl. Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 708 Rn. 12 ff.). Die fraglichen Gesellschafter – die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 – haben ebensowenig wie die Klägerin dargetan und unter Beweis gestellt, dass sie – als kompetente Rechtsanwälte – in ihren eigenen Angelegenheiten sorglos walten und deshalb, weil sie nun mal so sind, Mandantenschreiben nicht mit Bedacht, sondern irgendwie formulieren.

327

(2) Die Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, mit der zitierten Formulierung im Schreiben vom 04.12.2020 sei nur beabsichtigt gewesen, den Mandanten die Gewissheit zu vermitteln, "dass auf die Betreuung durch die Klägerin 'Verlass' sei" (so BB Kl. 196 unter ee = BA 1113; ähnlich auch der Vortrag des Drittwiderbeklagten zu 2 mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 4 = BA 1853), vermag nicht zu überzeugen. Denn spätere Schreiben der Klägerin lassen erkennen, dass es ihr bei dem Schreiben vom 04.12.2020 – im Einklang mit der oben erläuterten objektiven Sinndeutung (vgl. dazu oben unter aaa) – auch subjektiv darum ging, den Eindruck zu vermitteln, die Weiterbetreuung der laufenden Mandate ab dem 01.01.2021 durch die Klägerin hänge nicht von der Entscheidung der Mandanten ab. Dies ergibt sich aus den oben unter I. ausschnittsweise wiedergegebenen Schreiben vom 21.12.2020 (Anlage B 20) und 23.12.2020 (Anlage B 21), in denen einer Mandantin, die einen Wechselwunsch geäußert hatte, mitgeteilt wurde, ein Wechsel sei "rechtlich nicht möglich" (Anlage B 20), und einer anderen Mandantin erläutert wurde, das Schreiben vom 04.12.2020 habe dem Ziel gedient, sämtliche angeschriebenen Mandanten "im Hinblick auf die rechtlich uneingeschränkt bestehenden Mandatsbeziehungen zu A. & Partner" zu "informieren" (Anlage B 21). Zu Unrecht meint die Klägerin, aus diesen Schreiben lasse sich nicht auf die Zielsetzung des Schreibens vom 04.12.2020 schließen, denn diese Zielsetzung wird etwa im Schreiben vom 23.12.2020 ausdrücklich erwähnt.

328

ddd) (1) Die den Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 vorzuwerfenden Verletzungen der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht hatten, da die Vertragsverletzung – in Gestalt einer nicht korrigierten unrichtigen Darstellung gegenüber den Mandanten – andauerte und zudem eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB gegeben war, einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, juris Rn. 102 f.; MünchKommBGB/Bachmann, 9. Aufl., § 241 Rn. 82; jeweils m.w.N.). Dabei ergab sich aus der bereits begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, juris Rn. 103 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung waren jedenfalls bis zum Rundschreiben vom 06.09.2021 nicht gegeben. Insbesondere ist keine ernsthafte, hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden (vgl. hierzu bereits LGU 114 unten). Der von der Klägerin wiederholt geltend gemachte Umstand, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich dadurch geändert, dass die Beklagten [zu 1 und 2] seit dem 01.01.2021 nicht mehr Gesellschafter der Klägerin gewesen seien (so BB Kl. 176 unter cc = BA 1093; vgl. auch Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 38 oben = BA 1704, sowie vom 19.09.2024, S. 3 oben = BA 1720), stellt weder das Andauern der Pflichtverletzung noch die Wiederholungsgefahr in Frage. Denn wie die Klägerin in der Berufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 deutlich gemacht hat, vertritt sie sogar noch heute den Standpunkt, es sei nicht zu einer Vertragsübernahme gekommen, sondern allenfalls sei durch die Beklagte zu 3 ein weiteres Mandat (neben dem der Klägerin) begründet worden (vgl. BB Kl. 176 unter cc = BA 1093). Somit bestand auch nach dem 01.01.2021 die Gefahr, dass die bei der Klägerin verbliebenen Partner mit einer dem Schreiben vom 04.12.2020 vergleichbaren irreführenden Mandantenansprache erneut ihre – nunmehr nachvertragliche – Treuepflicht verletzen und die Gefahr einer weiteren Verunsicherung der Mandanten herbeiführen würden. Soweit die Klägerin geltend macht, es gehe "nicht um die Folgen des Schreibens, sondern um das Schreiben selbst", und dieses könne "sich denklogisch nicht mehr wiederholen" (so BB Kl. 176 unter cc am Ende = BA 1093; daran festhaltend Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 39 oben = BA 1705), ist nicht verständlich, was zum Ausdruck gebracht werden soll; dass eine begangene Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, ist bereits oben ausgeführt worden. Entgegen der Argumentation der Klägerin (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 39 oben = BA 1705 unter Bezug auf BGH, Urteil vom 04.06.2019 – VI ZR 440/18 Rn. 36) ergibt sich eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil eine einmalige Sondersituation maßgeblich gewesen wäre, die in der Zukunft keine Rolle mehr spielen würde. Die maßgebliche Sondersituation ist nicht allein das Ausscheiden der Beklagten zu 1 und 2 aus der Klägerin, sondern vor allem der Streit über die mit dem Ausscheiden verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf Mandanten, die sich für eine Weiterbearbeitung ihrer Mandate durch die Beklagten zu 1 und 2 entschieden haben. Dieser Streit ist, ist, wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung am 02.10.2024 vor Augen geführt hat, bis heute nicht abgeschlossen. Soweit die Klägerin geltend macht, ein "tatsächliches Geschehen nach dem 01.01.2021" sei von den Beklagten nicht behauptet und nicht festgestellt worden (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 39 = BA 1705), verkennt sie zum einen, dass es angesichts der vermuteten Wiederholungsgefahr keiner weiteren Feststellungen bedarf, sondern dass es an der Klägerin wäre, die Wiederholungsgefahr zu widerlegen; zum anderen ist etwa die Korrespondenz, die der Drittwiderbeklagte zu 2 vom 15.01.2021 an mit dem Krankenhausverband xxx geführt hat (vgl. hierzu den insoweit unstreitigen Beklagtenvortrag mit Schriftsatz vom 05.05.2021, S. 44 ff. = GA I 76 ff. mit Anlagen B 22 ff.), ein Beleg für die Richtigkeit der Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

329

Die Behauptung der Klägerin, für die Bejahung der Wiederholungsgefahr bei einer nicht wörtlich geäußerten Tatsachenbehauptung, sondern einer solchen, die verdeckt war, sei die Feststellung einer Erstbegehungsgefahr bei einem Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlich (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 38 Abs. 1 am Ende unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19 Rn. 10, 15), beruht anscheinend auf einem Missverständnis der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im dortigen Verfahren hatte der Kläger einen Verletzungsunterlassungsanspruch bezogen auf eine Aussage geltend gemacht, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meinte, die sich nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs den Äußerungen des Beklagten jedoch nicht entnehmen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19 Rn. 10 ff.). Ergänzend hat der Bundesgerichtshof anschließend ausgeführt, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, weil der Kläger die hierfür erforderliche Erstbegehungsgefahr schon nicht geltend mache (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19 Rn. 15). Der von der Klägerin behauptete Rechtssatz ist der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs demnach nicht zu entnehmen. Im Streitfall kommt es – anders als in der zitierten Entscheidung – auf die Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs nicht an, weil das Schreiben vom 04.12.2020 als Verletzungshandlung einzustufen ist.

330

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe eine Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr ausdrücklich auf S. 172 ihrer Berufungsbegründung (= BA 1089) dargelegt (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 38 unten = BA 1704), dürfte ihre – zur Frage des Feststellungsinteresses vorgetragene – Überlegung gemeint sein, den Beklagten zu 1 und 2 könne ein Schaden nicht mehr entstehen, weil sie ihre berufliche Tätigkeit durch die Beklagte zu 3 ausüben. Diese Überlegung ist indes nicht nur ungeeignet, einen Schaden der Beklagten zu 1 und 2 und ein Feststellungsinteresse auszuschließen (dazu schon oben b bb bbb), sondern vermag auch nicht zu begründen, weshalb eine Wiederholungsgefahr entfallen sein sollte.

331

(2) Neben dem Anspruch auf Unterlassung stand der Beklagtenseite in Anlehnung an § 1004 BGB ein Anspruch auf Richtigstellung zu, um dem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07, juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. zudem bereits LGU 108 unter aa). Soweit die Klägerin in Frage stellt, ob ein solcher Richtigstellungsanspruch auch dann gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch auf vertraglicher Pflichtverletzung beruht (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 39 f. = BA 1704 f. und Klägerschriftsatz vom 19.09.2024, S. 3 unter c = BA 1720), sind Umstände, die gegen einen solchen Anspruch sprächen, weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Richtigstellung war ohnehin – entsprechend der Argumentation der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (dort bezogen auf die von ihr angenommene Fehlerhaftigkeit des Schreibens vom 03.12.2020, BB Kl. 99 ff. = BA 1016 ff.) – als Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB geschuldet.

332

Soweit die Klägerin abstrakt erörtert, dass eine Richtigstellung nur verlangt werden kann, wenn sie zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderlich ist (Klägerschriftsatz vom 19.09.2024, S. 4 Abs. 2 = BA 1721), sind ihrem Vortrag keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die in Frage stellten, dass die von den Beklagten zu 1 und zu 2 ursprünglich verlangte Richtigstellung diesen Anforderungen genügte. Ohne substantiierte Einwendungen braucht – anders als dies die Klägerin anscheinend annimmt – diesbezüglich nicht eine Vielzahl von Feststellungen getroffen zu werden. Das gilt auch für die weitere von der Klägerin zuletzt angesprochene Frage, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob neben der von den Beklagten zu 1 und 2 ursprünglich verlangten Richtigstellung durch Versendung eines Schreibens andere Beseitigungshandlungen in Betracht kommen (vgl. Klägerschriftsatz vom 19.09.2024, S. 4 f. = BA 1721 f.; wobei es nicht darauf ankommt, was dort mit der "Versendung eines Schreibens mit dem im LGU angenommenen Inhalt" gemeint sein soll). Dies geht schon deshalb fehl, weil die Drittwiderbeklagten tatsächlich mit ihrem Schreiben vom 06.09.2021 eine Richtigstellung in Befolgung der erlassenen einstweiligen Verfügung mit dem nämlichen Wortlaut vorgenommen haben. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin oder die Drittwiderbeklagten vorgebracht hätten, dieses Schreiben sei aus ihrer Sicht ungeeignet gewesen oder es hätte durch andere geeignete Handlungen ersetzt werden können oder müssen.

333

eee) Der sich aus § 280 Abs. 1 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB und in Anlehnung an § 1004 BGB ergebende Richtigstellungsanspruch richtet sich nicht nur gegen die handelnden bei der Klägerin verbleibenden Partner, sondern auch gegen die Klägerin, die sich die Geschäftsführungshandlungen ihrer Partner gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 705 Rn. 258 und § 713 Rn. 24 sowie bereits LGU 116 unter cc). Entgegen der – nicht näher begründeten – Behauptung der Klägerin (BB Kl. 218 f. = BA 1135 f.) schließt der Umstand, dass auch die Beklagten zu 1 und 2 Partner der Klägerin waren, eine Zurechnung der Geschäftsführerhandlungen der übrigen Partner gemäß § 278 BGB nicht aus. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, es gebe keine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschaft, mithin der Klägerin, gegenüber ihren Gesellschaftern (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 26 = BA 1692); vielmehr obliegt nicht nur den Gesellschaftern untereinander sowie den Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft eine Treuepflicht, sondern auch der Gesellschaft im Verhältnis zu ihren einzelnen Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1991 – II ZR 208/90, juris Rn. 8; Noack/Servatius/Haas/Fastrich, GmbHG, 23. Aufl., § 13 Rn. 20).

334

Auf die von der Klägerin erörterte Frage, ob die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 mit dem Schreiben vom 04.12.2020 auch ihre vertikale Treuepflicht im Verhältnis zur Klägerin verletzt haben (vgl. dazu Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 26 unten = BA 1692), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil keine Ansprüche der Klägerin geltend gemacht werden.

335

fff) Da sich ein Anspruch gegen die Klägerin auf Richtigstellung bereits aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und in Anlehnung an § 1004 BGB ergibt, braucht nicht geklärt zu werden, inwieweit die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB vorliegen. Offenbleiben kann insbesondere, ob es sich bei der dem Schreiben vom 04.12.2020 zu entnehmenden Aussage, die weitere Bearbeitung der laufenden, am 31.12.2020 von den Beklagten zu 1 und 2 betreuten Mandate verbleibe unabhängig von einer Entscheidung der Mandanten bei der Klägerin, um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. hierzu LGU 110 unter (b)).

336

Vor dem Hintergrund, dass der Senat einen gegen die Klägerin gerichteten Anspruch auf Richtigstellung ausdrücklich nicht auf die Annahme stützt, das Schreiben vom 04.12.2020 enthalte eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung, ist der Vorwurf der Klägerin nicht nachvollziehbar, der Senat setze ihrer Auffassung zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil nichts entgegen (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 31 Mitte = BA 1697).

337

ggg) Die Drittwiderbeklagten und die Klägerin könnten sich – selbst wenn der gegen sie gerichtete Anspruch auf § 824 Abs. 1 BGB gestützt wäre – nicht auf § 824 Abs. 2 BGB (auch nicht "im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG" [so BB Kl. 190 Abs. 1 = BA 1107]) berufen, weil ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. hierzu bereits LGU 112 unter dd).

338

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, eine "vorsätzliche – bewusst unwahre – Äußerung der Klägerin im Schreiben vom 04.12.2020" sei nicht festgestellt, "infolgedessen" sei "die Unwahrheit der (verdeckten) Tatsachenbehauptung nicht erwiesen", und dies führe "zwangsläufig [...] zur Anwendbarkeit und zur Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB", weshalb "der VB stattzugeben" sei (so BB Kl. 208 unter c = BA 1125), ist keine der Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die im Schreiben vom 04.12.2020 enthaltene Erklärung, die Weiterbetreuung laufender, bislang von den Beklagten zu 1 und 2 betreuter Mandate durch die Klägerin hänge nicht von der Entscheidung der Mandanten ab, ist unabhängig davon falsch, ob bezüglich des Schreibens vom 04.12.2020 Vorsatz nachgewiesen ist. Aus dem Umstand, dass bei vorsätzlichen Falschbehauptungen die Anwendung von § 824 Abs. 2 BGB von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 824 Rn. 43 und BB Kl. 207 unter bb = BA 1124), kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, bei fehlender Feststellung von Vorsatz sei die Behauptung wahr bzw. seien die Voraussetzungen des § 824 Abs. 2 BGB gegeben. Es liegt auch nicht in der Macht des Senates, einer Verfassungsbeschwerde stattzugeben.

339

Die Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB setzte voraus, dass der Äußerung einer Falschbehauptung eine sorgfältige Prüfung vorausgegangen ist (vgl. hierzu etwa BeckOK BGB/Förster, Stand: 01.08.2024, § 824 Rn. 49 ff. m.w.N. auch zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 824 Rn. 46). Dies räumt ansatzweise auch die Klägerin ein, wenn sie ausführt, Behauptungen, die sich später als unrichtig erweisen, würden durch § 824 Abs. 2 BGB privilegiert, "sofern sie nur in gutem Glauben aufgestellt worden sind" (BB Kl. 209 Mitte = BA 1126 unter Bezug auf MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 824 Rn. 44). Dass der falschen Darstellung im Schreiben vom 04.12.2020 eine sorgfältige Prüfung vorausgegangen wäre, die einen guten Glauben ermöglicht hätte, ist jedoch schon nicht dargelegt. Vielmehr beruft sich die Klägerin pauschal auf "äußerungsrechtlichen Unternehmensschutz" (BB Kl. 211 oben = BA 1128) und meint, "die Verfügungsbeklagten" (womit anscheinend die Klägerin und die Drittwiderbeklagten gemeint sind) müssten ein Recht haben, sich gegen wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 zur Wehr zu setzen (BB Kl. 211 unter cc = BA 1128). Damit trägt die Klägerin indes nicht zu den Voraussetzungen des § 824 Abs. 2 BGB vor, sondern zu einem vermeintlichen wettbewerbsrechtlichen "Notwehrrecht", das ihr schon deshalb nicht zusteht, weil es bereits an dem behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 fehlt.

340

hhh) Soweit die Klägerin geltend macht, eine Verpflichtung zur Richtigstellung bzw. Unterlassung falscher Darstellungen wie im Schreiben vom 04.12.2020 stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar (BB Kl. 214 ff. = BA 1131), weil als gesetzliche Grundlage des Eingriffs ausschließlich § 824 BGB in Betracht komme und dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (BB Kl. 217 = BA 1134), trifft dies nicht zu. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Richtigstellung bzw. Unterlassung falscher Darstellungen ist die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (vgl. dazu schon oben aaa), die jedem Gesellschaftsverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.01.2019 – II ZR 143/17, juris Rn. 13 m.w.N.) und die einen zentralen ungeschriebenen Rechtssatz des Personengesellschaftsrechts darstellt, der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts vor dem Ersten Weltkrieg zurückgeht (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 705 Rn. 273 m.w.N.). Da der Regelungsvorbehalt des "Gesetzes" i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mit dem formellen Gesetzesvorbehalt identisch ist, können Eingriffe in die Berufsfreiheit auch auf solches Richterrecht gestützt werden (vgl. etwa Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 101. EL Mai 2023, Art. 12 Rn. 323 ff. und Rn. 333 m.w.N.). Auch die Klägerin macht in ihrer Berufungsbegründung an mehreren Stellen deutlich, dass sie die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht für maßgeblich und nicht etwa wegen vermeintlich unzulässiger Einschränkung der Berufsfreiheit für verfassungswidrig hält (vgl. BB Kl. 138 Abs. 4 [= BA 1055], 142 Abs. 2 [= BA 1059] und 143 Abs. 1 [= BA 1060]; vgl. nunmehr auch Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 26 = BA 1692). Bei alldem kann offen bleiben, ob es einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, wenn Partner einer Berufsausübungsgesellschaft einer wechselseitigen Treuepflicht unterliegen.

341

bb) Urteilstenor Ziffer 5

342

Bezüglich der in Ziffer 5 des landgerichtlichen Urteilstenors enthaltenen Verpflichtung der Klägerin, "es zu unterlassen, gegenüber den in Ziff. 1 des Tenors genannten Mandanten [...] die Aussage zu treffen, dass der Mandant unabhängig von seiner Erklärung auf das Schreiben vom 03.12.2020 weiterhin von der Klägerin betreut werde (wie geschehen mit Schreiben vom 4. Dezember 2020)", kann auf die Ausführungen oben unter aa verwiesen werden.

343

Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf der Klägerin, die "Verfassungswidrigkeit von aU Tenor Ziffer 5 und 7" liege darin, "dass die Klägerin und Drittwiderbeklagten verpflichtet werden sollen, eine Richtigstellung gegenüber 'sämtlichen von der Beklagten Ziffer 1 und 2 am 04.12.2020 angeschriebenen, von den Beklagten Ziffer 1 und 2 betreuten Mandanten' durch Versendung entsprechender E-Mails vorzunehmen und weitere Behauptungen dieser Art zu unterlassen", wobei der Adressatenkreis unbestimmt sei, weil "nicht sämtliche, von den Beklagten Ziffer 1 und 2 angeschriebenen Mandanten auch von ihnen betreut" worden seien (BB Kl. 212 unter a = BA 1129). Denn die von der Klägerin behauptete Formulierung ("sämtlichen von der Beklagten Ziffer 1 und 2 am 04.12.2020 angeschriebenen, von den Beklagten Ziffer 1 und 2 betreuten Mandanten") ist in Ziffer 5 des Urteilstenors schon nicht zu finden.

344

cc) Urteilstenor Ziffer 6

345

Hinsichtlich der in Ziffer 6 des landgerichtlichen Urteilstenors titulierten Feststellung einer Schadensersatzpflicht bezüglich des Rundschreibens vom 4. Dezember 2020 kann auf die Ausführungen unter aa verwiesen werden; auch die Klägerin begnügt sich insoweit – anscheinend – mit einem Verweis auf vorangegangene Ausführungen (vgl. BB Kl. 218 oben = BA 1135 mit Verweis auf die Gliederungspunkte "II. 10 und II. 9", die sich in der Berufungsbegründung allerdings soweit ersichtlich nicht finden).

346

Die von der Klägerin eingeforderte Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Beklagten zu 1 und 2 nach § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 28 vorletzter Absatz = BA 1694) hat keine Grundlage, weil den Beklagten zu 1 und 2 kein mitwirkendes Verschulden vorzuwerfen ist und sie insbesondere zur Versendung des Schreibens vom 03.12.2020 berechtigt waren (vgl. dazu bereits oben).

347

Dem erstmals nach Erlass des Hinweisbeschlusses geäußerten Wunsch der Klägerin nach bestimmterer Fassung des Urteilstenors in Ziff. 6 (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 30 unter d = BA 1696) für ein späteres Betragsverfahren kommt der Senat nach, indem nunmehr – ohne Änderung in der Sache – bezüglich des Schreibens vom 04.12.2020 der treuwidrig erweckte falsche Eindruck auch im Tenor wiedergegeben wird.

348

dd) Urteilstenor Ziffer 7

349

Soweit die Klägerin der in Ziffer 7 des landgerichtlichen Urteilstenors titulierten Feststellung einer Schadensersatzpflicht bezüglich des Schreibens vom 11.12.2020 entgegenhält, eine Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Adressatenkreis unbestimmt sei (BB Kl. 212 unter a = BA 1129), ist dies – entsprechend den Ausführungen oben unter bb – schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich das vermeintliche Zitat in Ziffer 7 des Urteilstenors nicht findet.

350

Soweit die Klägerin bezogen auf Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. 7 des Urteilstenors (LGU 115) geltend macht, den Beklagten zu 1 und 2 könnten keine Schäden entstehen, weil sie "überhaupt nicht mehr anwaltlich tätig" seien, "sondern nur als Partner der Beklagten Ziffer 3" (BB Kl. 218 unter I. = BA 1135), wiederholt sie damit ihre Argumentation zum fehlenden Feststellungsinteresse. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben unter b bb bbb) kann verwiesen werden.

351

Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergibt sich entgegen der Argumentation der Klägerin (BB Kl. 218 unten = BA 1135 zu LGU 115 f.) nicht daraus, dass zwar die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 Gesellschafter waren, nicht aber die Klägerin – denn dies liegt auch der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde. Im Urteil des Landgerichts wird zunächst eine Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten 2 bis 5 festgestellt (LGU 115 f. unter a bis bb) und sodann ausgeführt, die Klägerin müsse sich das Handeln gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (LGU 116 unter cc und dazu oben aa eee).

352

Soweit die Klägerin die Ansicht des Landgerichts, mit einer Weiterbearbeitung durch die Beklagten Ziffer 1 und 2 seien keine nachteiligen Kostenfolgen verbunden (LGU 115 unter 3 a bb) für unrichtig hält, weil eine Vertragsübernahme nicht festgestellt worden sei (so BB Kl. 219 unter III. = BA 1136; ähnlich auch Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 29 f. = BA 1695 f.), übersieht sie, dass die Argumentation des Landgerichts zu fehlenden nachteiligen Kostenfolgen nicht voraussetzt, dass es zu einer Vertragsübernahme gekommen ist (vgl. LGU 89 f. unter (6) und dazu bereits oben).

353

Dem erstmals nach Erlass des Hinweisbeschlusses geäußerten Wunsch der Klägerin nach bestimmterer Fassung des Urteilstenors in Ziff. 7 (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 30 unter d = BA 1696) für ein späteres Betragsverfahren kommt der Senat nach, indem nunmehr – ohne Änderung in der Sache – bezüglich des Schreibens vom 11.12.2020 der treuwidrig erweckte falsche Eindruck auch im Tenor wiedergegeben wird.

354

ee) Urteilstenor Ziff. 9 bis 12

355

aaa) Nachdem die Klägerin bezogen auf die Verurteilung in Ziff. 9 bis 12 des landgerichtlichen Urteils zweitinstanzlich (vorsorglich) ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, haben die Beklagten zu 1 und 2 nach diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 28.02.2024 (dort S. 47-49 = BA 1433-1435) mit Schriftsatz vom 03.04.2024 (dort S. 2 = BA 1490) die Widerklageanträge zu II. 5 bis II. 8 (entsprechend Ziff. 9 bis 12 des landgerichtlichen Tenors) lediglich mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass eine Verurteilung der Klägerin Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziff. 1 und 2 des landgerichtlichen Tenors begehrt wird. Diese Beschränkung ist unabhängig davon wirksam geworden, dass die Klägerin einer Klagerücknahme widersprochen hat (vgl. Klägerschriftsatz vom 18.04.2024, S. 1 = BA 1541). Denn es handelt sich um eine qualitative Antragsbeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, die – unabhängig davon, ob man darin zugleich eine Klagerücknahme sehen kann – keiner Einwilligung des Prozessgegners bedarf, weil kein abtrennbarer Teil des Anspruchs betroffen ist, der in einem anderen Verfahren erneut geltend gemacht werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19, juris Rn. 10, und bereits den Senatsbeschluss vom 26.04.2024, S. 2 = BA 1560).

356

bbb) Darüber hinaus sind die von der Klägerin bezüglich der in Ziff. 9 bis 12 des landgerichtlichen Urteils titulierten Auskunftsansprüche geltend gemachten Einwände unberechtigt.

357

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann – wie bereits in der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsansprüche ausgeführt ist (LGU 95 oben) und von der Klägerin prinzipiell nicht in Frage gestellt wird – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §§ 242, 259 Abs. 1 BGB bestehen, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht und wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – I ZR 172/05, juris Rn. 17). Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf § 242 BGB gestützt werden, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 85/14, juris Rn. 67; BeckOGK/Kähler, Stand: 01.05.2024, § 242 Rn. 785 und 787 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bestehen die in Ziffern 9 bis 12 des landgerichtlichen Urteilstenors bezeichneten Auskunftsverpflichtungen der Klägerin, auch mit der Maßgabe, dass jeweils Rechenschaft zu legen ist (dazu sogleich unter (1) bis (3)). Die Einwände der Klägerin gegen die mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche vermögen nicht zu überzeugen (dazu unten (4)).

358

(1) Informationsbedürfnis der Beklagten zu 1 und 2

359

(a) Auf die im Tenor des landgerichtlichen Urteils in Ziff. 9 beschriebenen Auskünfte zu allen Buchungen auf ihren Kapitalkonten seit dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 sind die Beklagten zu 1 und 2 angewiesen, weil ihnen als Teil ihrer Vergütung bei Ausscheiden gemäß § 12 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages ihr Guthaben auf dem Kapitalkonto zusteht. Die Berechnung des Kontostandes können die Beklagten nur in Kenntnis aller Einzelbuchungen, die sich im Jahresverlauf ergeben haben, nachvollziehen. Der in Ziff. 9 titulierte Auskunftsanspruch ist – entgegen der Auffassung Klägerseite (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 40 Mitte = BA 1706) – nicht durch Vorlage der "Anlage 3" zum Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024 (AnlH DWB 2, Bl. 504 ff.; hierzu Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 29.08.2024, S. 72 oben = BA 1655) erfüllt worden, weil sich dieser Anlage jedenfalls nicht die für das Informationsbedürfnis der Beklagten zu 1 und 2 entscheidenden Einzelbuchungen entnehmen lassen, unabhängig von der darüber hinaus gehenden Kritik der Beklagtenseite, die Darstellung zweier unterschiedlicher Varianten der Kapitalkontenstände reiche nicht aus (vgl. hierzu Beklagtenschriftsatz vom 13.09.2024, S. 3 = BA 1716).

360

(b) Auf die im Tenor des landgerichtlichen Urteils in Ziff. 10 beschriebenen Auskünfte zur Ermittlung des Gewinns der Klägerin sind die Beklagten zu 1 und 2 angewiesen, weil sie nur so die Höhe des auf ihrem Kapitalkonto verbuchten Ergebnisanteils und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Klägerin nachvollziehen können (vgl. dazu im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 02.10.2024, S. 9 unten = BA 1843).

361

(c) Auch auf die in Ziff. 11 des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Auskünfte zu Forderungen der Klägerin für am 31.12.2020 abrechenbare Leistungen sind die Beklagten zu 1 und 2 angewiesen, um die ihnen anlässlich ihres Ausscheidens zustehenden Ansprüche im Rahmen der Abfindungsbilanz durchsetzen zu können. Denn die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages – wonach bei der Berechnung des Ergebnisanteils eines ausscheidenden Partners auch Gewinne zu berücksichtigen sind, die auf Leistungen der Partnerschaft vor dem Ausscheiden beruhen, aber erst nach dem Ausscheiden von der Partnerschaft realisiert werden – ist nicht nur bei unterjährigem Ausscheiden eines Partners anzuwenden, sondern auch bei dem Ausscheiden eines Partners zum Jahresende.

362

(aa) Es wäre offenkundig unsinnig, wenn beispielsweise einem Ende November ausscheidenden Partner noch Gewinne der Partnerschaft zugute kämen, die auf Leistungen der Partnerschaft vor dem Ausscheiden beruhen und von der Partnerschaft erst im Februar des Folgejahres realisiert werden, der ausscheidende Partner diesbezüglich jedoch schlechter stünde, wenn er erst Ende Dezember ausscheidet. Dass es bei einem unterjährigen Ausscheiden einer Sonderregelung bedarf, weil in diesem Fall ein Zwischenabschluss i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages erstellt werden muss, leuchtet ein. Nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb die in § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages für den Fall unterjährigen Ausscheidens erwähnte Beteiligung am "Überhang" der Partnerschaft nicht auch bei Ausscheiden zum Jahresende Anwendung finden sollte, sind hingegen nicht ersichtlich.

363

(bb) Den Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages liegt – wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat (LGU 96 f.) – erkennbar das Ziel zugrunde, Honorare in laufenden Mandaten anteilig nach dem Verhältnis des Bearbeitungsaufwands vor und nach dem Ausscheiden aufzuteilen und hierdurch insbesondere eine "Manipulation" des Gewinns durch unterlassene Abrechnung erbrachter Leistungen auszuschließen. Gemessen an diesem Regelungsziel stellt es eine planwidrige Lücke dar, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages lediglich bei unterjährigem Ausscheiden eines Partners eine Beteiligung am "Überhang" der Partnerschaft vorsieht, nicht aber auch bei Ausscheiden zum Jahresende. Wegen vergleichbarer Interessenlage hat demnach auch der zum Jahresende ausscheidende Partner – nach dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages oder in analoger Anwendung dieser Regelung – einen Anspruch auf Beteiligung am "Überhang" der Partnerschaft.

364

(cc) Die Einschätzung der Klägerin, für eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages bestehe "mangels einer Regelungslücke kein Bedarf" (so Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 42 unter c = BA 1708), trifft daher nicht zu.

365

(dd) Auch die Überlegungen, mit denen der Drittwiderbeklagte zu 2 anscheinend zu erklären versucht, weshalb die Sonderbehandlung eines unterjährig ausscheidenden Partners Sinn haben könnte (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 = BA 1658), vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt der Umstand, dass § 11 Abs. 1 des Partnerschaftsvertrages eine Kündigung nur zum Jahresende vorsieht, nicht den Umkehrschluss zu, ein Partner, der zum Jahresende ausscheidet, tue dies aufgrund einer Kündigung; vielmehr kann auch ein aus anderen Gründen ausscheidender Partner (etwa mit oder nach Erreichen des 63. Lebensjahres, vgl. § 11 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages) zum Jahresende ausscheiden. Eine Differenzierung zwischen zum Jahresende ausscheidenden Partnern und unterjährig ausscheidenden Partnern kann demnach nicht mit einer unterschiedlichen Interessenlage bei Kündigung einerseits und Ausscheiden aus anderen Gründen gerechtfertigt werden (entgegen der Behauptung, es gehe bei § 12 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages "um den Partner, der nicht gekündigt hat, sondern die Partnerschaft aus anderen Gründen verlässt", vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 unter b aa = BA 1658). Unabhängig davon ist nicht dargelegt, weshalb es geboten sein sollte, einen aufgrund einer Kündigung ausscheidenden Partner anders zu behandeln als einen Partner, der aus anderen Gründen ausscheidet.

366

Unverständlich ist auch die Behauptung, nur dem kündigenden Partner stehe eine "Abfindung" zu (so etwa Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 unter b aa, letzter Satz = BA 1658). Denn die Regelungen in § 12 des Partnerschaftsvertrages zur "Vergütung bei Ausscheiden" differenzieren nicht nach dem Grund für das Ausscheiden aus der Partnerschaft. Insbesondere steht dem unterjährig ausscheidenden Partner ebenso wie einem aufgrund Kündigung zum Jahresende ausscheidenden Partner gemäß § 12 Abs. 1 des Partnerschaftsvertrages die Einlage und gemäß § 12 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages das Guthaben auf dem Kapitalkonto zu (insoweit zutreffend Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 Abs. 1 und 2 = BA 1658). Es erscheint widersprüchlich, dass diese Bestandteile der "Vergütung bei Ausscheiden" im Sinne von § 12 des Partnerschaftsvertrages einerseits bezogen auf den nach Kündigung ausscheidenden Partner als Teil der "Abfindung" bezeichnet werden (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 Abs. 1 = BA 1658) und zugleich festgestellt wird, dass auch dem unterjährig ausscheidenden Partner solche Ansprüche zustehen (so Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 Abs. 2 = BA 1658), und andererseits gleichwohl behauptet wird, nur dem kündigenden Partner stehe eine "Abfindung" zu. Unverständlich ist auch, weshalb der Drittwiderbeklagte zu 2 anscheinend annimmt, auf den unterjährig ausscheidenden Partner sei die Regelung des § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages nicht anwendbar (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 Abs. 1 und 2 = BA 1658).

367

(ee) Nicht zutreffend ist die Auffassung des Drittwiderbeklagten zu 2, § 12 Abs. 3 und Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages dürften nicht kumulativ angewendet werden, weil dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen würde, wonach bei Freiberufler-Sozietäten die Abfindung auf den Goodwill beschränkt werden könne, der sich durch das in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages eingeräumte Recht zur Mitnahme von Mandaten ergebe; der Bundesgerichtshof betone in ständiger Rechtsprechung, dass daneben weitere (Abfindungs-)Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 unten und S. 76 Abs. 2 = BA 1658 f.).

368

Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich naheliegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät ist, mit der der Geschäftswert regelmäßig abgegolten ist. Eine weitergehende Abfindung kann aber – selbstverständlich – verlangt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.05.2010 – II ZR 29/09, juris Rn. 2 am Ende). So steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass einem ausscheidenden Partner neben dem sich aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ergebenden Recht zur Weiterbearbeitung von Mandaten, auch die sich aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 des Partnervertrages ergebenden Bestandteile der "Vergütung bei Ausscheiden" zustehen (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 75 oben = BA 1658); es erschließt sich nicht, weshalb für den sich nach § 12 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages ergebenden Bestandteil der "Vergütung bei Ausscheiden" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwas anderes gelten müsste.

369

(d) Schließlich sind die Beklagten zu 1 und 2 auch auf die in Ziff. 12 des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Auskünfte zu weiteren Einnahmen der Klägerin für am 31.12.2020 noch nicht abrechenbare Leistungen angewiesen.

370

Dieselben Gründe, aus denen das Landgericht die Regelung über die Abrechnungspflicht des ausscheidenden Partners bezüglich von ihm bis zum Ausscheiden "erdienter" Honorare i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages auch auf solche Mandate erstreckt, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits bestanden, zu dieser Zeit jedoch noch nicht abrechenbar waren (vgl. hierzu LGU 95 ff.), sprechen dafür, spiegelbildlich auch die Abrechnung zugunsten des ausscheidenden Partners gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages in gleicher Weise auszulegen. Gründe, die Abrechnungsansprüche des ausscheidenden Partners einerseits und der Partnerschaft andererseits insoweit unterschiedlich zu behandeln, sind weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. dazu bereits Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 78 f. unter ccc = BA 1464 f.). Indem sie Auskunftsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend macht, die sich auch auf nicht abrechenbare Mandate beziehen (vgl. die fehlende Einschränkung in Ziff. 1 des Urteilstenors), und durch ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung (BB Kl. 221 oben = BA 1138) bringt die Klägerin zum Ausdruck, dass sie bezogen auf § 12 Abs. 4 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages die vom Landgericht überzeugend hergeleitete Anwendung von Bilanzierungsgrundsätzen für richtig hält. Dann kann für die Auslegung von § 12 Abs. 3 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages nichts anderes gelten.

371

(e) Dem Senat ist bewusst, dass insbesondere die Bewertung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht abrechenbarer Mandate zwar praktisch umsetzbar (vgl. dazu LGU 97 unten unter (4)), jedoch mit einigem Aufwand verbunden ist (diesen Aufwand hat auch der Drittwiderbeklagte zu 2 in der Verhandlung vom 02.10.2024 angesprochen; vgl. auch dessen Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 78 oben = BA 1661 sowie vom 07.10.2024, S. 8 = BA 1857 zu dem bei der Klägerin ausgelösten "ungeheuren Arbeitsaufwand"). Dass die Vermeidung dieses Aufwandes bereits im Partnerschaftsvertrag angelegt wäre, kann der Senat nicht erkennen; vielmehr überzeugt die Einschätzung des Landgerichts, wonach mit den Regelungen in § 12 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 4 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages ein hohes Maß an Abrechnungsgerechtigkeit zum Preis erheblichen Abrechnungsaufwands angestrebt wird. Wie bereits in der Verhandlung vom 02.10.2024 erörtert (vgl. hierzu Protokoll, S. 12 Mitte = BA 1846), steht es den Parteien frei, sich auf eine vereinfachte Abrechnung zu verständigen, bei der beispielsweise zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht abrechenbare Mandate außer Betracht gelassen werden; dies ist auch möglich, nachdem eine gerichtliche Entscheidung über die nach dem Partnerschaftsvertrag geschuldete Abrechnung getroffen worden ist.

372

(2) Weitere Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

373

Die Beklagten zu 1 und 2 können sich die eben unter (1) angesprochenen Informationen nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen. Insbesondere macht auch die Klägerin nicht geltend, dass es bislang (Buchhaltungs-)Unterlagen gebe, denen die Beklagten zu 1 und 2 die begehrten Informationen übersichtlich entnehmen könnten. Vielmehr weist die Klägerin in diesem Zusammenhang lediglich auf das Recht aller Partner – und somit auch der Beklagten zu 1 und 2 – hin, "Belege, soweit sie analog vorhanden sind, oder Daten, sofern die Belege digitalisiert sind, einzusehen" (Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 41 Mitte = BA 1707). Wären bei der Klägerin bereits Buchhaltungs- und sonstige Abrechnungsunterlagen vorhanden, denen – abgesehen von den angesprochenen Belegen – die von den Beklagten zu 1 und 2 begehrten Informationen übersichtlich entnehmbar wären, ließe sich nicht die pauschale Sorge nachvollziehen, bei der Klägerin ergäbe sich durch die Ermittlung der den Beklagten zu 1 und 2 zustehenden Vergütung ein "ungeheurer Arbeitsaufwand" (vgl. soeben unter (1)(e)); insbesondere lässt auch der Umstand, dass eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2020 hat erstellt werden können, nicht den zwingenden Schluss auf die Existenz von Buchhaltungsunterlagen zu, denen die insbesondere in Ziff. 9 und 10 des Urteils bezeichneten Informationen in der dort beschriebenen Darstellung entnommen werden können. Der der Klägerin durch die Zusammenstellung von Abrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen entstehende Aufwand belastet sie nicht unbillig, weil solcher Aufwand im Partnerschaftsvertrag angelegt ist, insbesondere auch in der Regelung des § 12 Abs. 3, wonach bei unterjährigem Ausscheiden eines Partners sogar die Erstellung eines Zwischenabschlusses unter Berücksichtigung noch nicht realisierter Gewinne der Partnerschaft vorgesehen ist.

374

Dass in der Vergangenheit kein Partner jemals die von den Beklagten zu 1 und 2 begehrten Informationen erhalten haben mag (so Schriftsatz der Klägerin vom 09.09.2024, S. 41 Mitte = BA 1707), stellt weder in Frage, dass die Beklagten zu 1 und 2 auf die Informationen angewiesen sind, noch, dass es der Klägerin zumutbar ist, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Wie die Klägerin selbst andeutet, erklärt sich das Geltendmachen von Informationsansprüchen, die in der Vergangenheit nicht geltend gemacht worden sein mögen, mit einem möglicherweise infolge des Ausscheidens erhöhten Kontrollbedürfnis (Schriftsatz der Klägerin vom 09.09.2024, S. 41 Mitte = BA 1707).

375

(3) Rechenschaftspflicht

376

Die darüber hinaus in Ziff. 9 bis 12 des Urteilstenors jeweils titulierte Verpflichtung, Rechenschaft zu legen, hat nur zum Inhalt, dass die zu erteilenden Auskünfte in einer geordneten Zusammenstellung i.S.d. § 259 Abs. 1 BGB mitzuteilen sind. Auf eine solche geordnete Zusammenstellung sind die Beklagten zu 1 und 2 angewiesen, um die erteilten Auskünfte auswerten zu können, und sie ist für die Klägerin mit keiner unzumutbaren Belastung verbunden.

377

Die Klägerin ist indes nicht verpflichtet, Belege vorzulegen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin ist weder dem Tenor noch den Gründen des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen und war auch mit den auf Auskunft gerichteten Widerklageanträgen nicht geltend gemacht worden (vgl. zu deren Begründung Beklagtenschriftsatz vom 05.05.2021, S. 82 ff. = GA I 114 ff.), anders als bei den gegenläufigen, auf Informationserteilung gerichteten Anträgen der Klägerin, die nicht nur wie die Widerklageanträge auf Auskunftserteilung sowie Rechenschaftslegung durch geordnete Zusammenstellung gerichtet waren, sondern zusätzlich eine Belegvorlage verlangt haben. Mithin sind die Widerklageanträge so zu verstehen, dass über die bloße Auskunftserteilung hinaus nur eine geordnete Zusammenstellung der Informationen verlangt wird. Wie der gesetzlichen Regelung in § 259 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist, ist Rechenschaft nicht zwingend mit der Vorlage von Belegen verbunden, sondern nur, wenn dies üblich ist. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten die Möglichkeit, Belege bei ihr einzusehen, und eine Vorlage von Belegen habe es auch in der Vergangenheit nie gegeben (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2024, S. 41 = BA 1707), ist unstreitig.

378

(4) Weitere Einwände der Klägerin

379

(a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die in Ziff. 9 bis 12 des landgerichtlichen Urteils titulierten Auskunftsansprüche mit dem Argument, nach § 12 des Partnerschaftsvertrages sei eine Abfindungsbilanz nur insoweit zu erstellen, wie dies § 12 regelt (BB Kl. 220 unter I. = BA 1137; vgl. hierzu schon Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 77 f. = BA 1463 f.). Die titulierten Auskunftsverpflichtungen beziehen sich auf Parameter, die für die Vergütung bei Ausscheiden i.S.v. § 12 des Partnerschaftsvertrages maßgeblich sind (vgl. dazu oben unter (1)). Selbst wenn man annähme, die Beklagten zu 1 und 2 verlangten Auskünfte wären nicht für die Vergütung bei Ausscheiden gemäß § 12 des Partnerschaftsvertrages maßgeblich, wäre gleichwohl das Prinzip der Gesamtabrechnung zu beachten. Nach den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Durchsetzungssperre sind auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende, den Gesellschaftern zustehende Zahlungsansprüche als unselbstständige Rechnungsposten in der Schlussabrechnung einzustellen (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 738 Rn. 18, sowie 9. Aufl., § 728 Rn. 15; Schulte/Hushahn in MHdB GesR, 5. Aufl., Band 1, § 75 Rn. 40; jeweils m.w.N.).

380

(b) Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Klägerin, der Anwendung von Bilanzgrundsätzen zugunsten der ausscheidenden Partner stehe der Grundsatz entgegen, dass "die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters (nach § 738 Abs. 1 BGB) bei Freiberuflern eine angemessene Art der Auseinandersetzung insoweit ist, als die Sachwerte geteilt und die nicht begrenzte Möglichkeit der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2, mithin der Ausscheidenden, besteht, um die bisherigen Mandanten der Klägerin zu werben" (BB Kl. 221 unter 3. = BA 1138; vgl. hierzu bereits Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 78 f. unter ccc = BA 1464 f.).

381

(c) Eine Durchsetzungssperre bezüglich des Gewinnanspruchs für das Jahr 2020 hat nicht zur Folge, dass der ihn vorbereitende Auskunftsantrag gleichermaßen unbegründet ist, weil er das Schicksal des Hauptantrags teilt (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 40 unten = BA 1706 zu Ziff. 11 des Urteilstenors; gemeint ist möglicherweise Ziff. 10). Grund der Rechtsprechung zur Durchsetzungssperre ist es, wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium möglichst zu vermeiden (vgl. etwa MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 728 Rn. 15). Daraus folgt nicht, dass zur Vorbereitung der Schlussabrechnung erforderliche Auskünfte nicht eingeholt werden dürften. Der Gewinnanspruch erlischt nicht deshalb, weil er nicht isoliert durchgesetzt werden kann. Er ist ist lediglich als Rechnungsposten in die Abrechnung einzustellen. Besteht über seinen Umfang Ungewissheit beim Gläubiger, bleibt es selbstverständlich bei seinem Auskunftsanspruch.

382

6. Erfolglosigkeit des Berufungsantrags 2 a letzter Absatz

383

Mit dem letzten Absatz des Berufungsantrags 2 a (vgl. BB Kl. 18 Abs. 3 = BA 935) verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern – entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag A I 2 a letzter Absatz (vgl. LGU 38 Abs. 3) – die an Mandanten gerichtete Mitteilung, dass

384

"die von der Anwaltskanzlei A. & Partner an Sie mit Schreiben vom 06.09.2021 gegenüber erfolgte Berichtigung des Schreibens der Anwaltskanzlei A. & Partner vom 04.12.2020 in Vollziehung des einstweiligen Verfügungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 07.01.2021, 49 O 197/20 erfolgt ist, welche durch Urteil des Landgerichts Stuttgart im Hauptsacheverfahren aufgehoben wurde, wodurch weiter feststeht, dass die Erklärung der Anwaltskanzlei A. & Partner mbB in deren Schreiben vom 04.12.2020 über die weitere Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Mandanten auch über die Zeit des Ausscheidens der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2 am 31.12.2020 hinaus der Wahrheit entspricht".

385

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein Anspruch auf eine solche Mitteilung aus § 945 ZPO nicht zu, weil – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 119 unten) – die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach dieser Vorschrift nicht gegeben sind; der abweichenden Auffassung der Klägerin zur Begründetheit der Widerklage ist nicht zu folgen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen zum Berufungsantrag 11).

386

Soweit die Klägerin geltend macht, das Landgericht habe den Klageantrag gemäß Ziff. A I 2 lit. a letzter Absatz auf S. 83 des landgerichtlichen Urteils "begründungslos" als unzulässig beschieden, weil der Antrag auf S. 119 f. des landgerichtlichen Urteils als unbegründet abgewiesen werde (so BB Kl. 105 unter II 1 = BA 1022), ist diesen Ausführungen kein inhaltlicher Einwand zu entnehmen, sondern lediglich, dass die Klägerin die Gliederung des landgerichtlichen Urteils anscheinend nicht nachvollzogen hat. Ausweislich der Zwischenüberschrift "A. Klage (mit Ausnahme der Klageanträge zu Ziff. A I 2 a) letzter Absatz, Ziff. C I 3 und Ziff. C III)" (LGU 79) beziehen sich die Entscheidungsgründe unter dieser Überschrift auf den Seiten 79 bis 103 gerade nicht auf den Klageantrag A I 2 a) letzter Absatz; durch die Formulierung "Soweit die Klageanträge (mit Ausnahme der Klageanträge zu Ziff. A I 2 a) letzter Absatz, Ziff. C I 3 und Ziff. C III) zulässig sind [...]" (LGU 83) wird daher nicht – wie dies die Klägerin missverstanden zu haben scheint – die Unzulässigkeit des erwähnten Klageantrags zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich, dass der Klageantrag nicht Gegenstand der dortigen Ausführungen ist.

387

7. Anträge auf Verurteilung zu Schadensersatz (Berufungsanträge 7 und 8)

a)

388

Der Berufungsantrag 7 ist im Hauptantrag unzulässig (dazu aa). Auch der Hilfsantrag ist unzulässig, soweit sich dieser auf die Mitnahme von Handakten bezieht (dazu bb). (Zur Unbegründetheit des Hilfsantrags im Übrigen vgl. oben 3.)

389

aa) Während erstinstanzlich mit Klageantrag C I 2 (vgl. LGU 68) die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht begehrt und im Urteil des Landgerichts das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses ausdrücklich offen gelassen worden war (vgl. LGU 100 unter 3.), ist der von der Klägerin in zweiter Instanz gestellte Berufungsantrag 7 nunmehr als Leistungsantrag formuliert, der auf Ersatz "allen Schadens" gerichtet ist, der der Klägerin in bestimmten Zusammenhängen "entstanden ist und noch entsteht". Ein solcher Leistungsantrag genügt nicht den Anforderungen an einen bestimmten Antrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. hierzu etwa Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 13 ff. m.w.N.; zustimmend Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 42 = BA 1708).

390

bb) Auch soweit der Antrag hilfsweise "wie in erster Instanz unter C I 2 (LGU 68)" gestellt worden ist, ist er unzulässig, soweit er sich auf die Mitnahme von Handakten bezieht. Dabei wird zugunsten der Klägerin angenommen, dass die Bezugnahme auf die Antragstellung in erster Instanz nicht wörtlich in der Weise zu verstehen sein soll, dass sich der Antrag – wie in erster Instanz unter C I 2 – auf "Mandanten gemäß Anlage K 1" beziehen soll; denn eine solche Antragstellung wäre im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anlage K 1 um eine Zusammenstellung von E-Mail-Adressen handelt, die keine eindeutige Identifizierung der Mandanten ermöglicht, nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu bereits LGU 81 f.; der Berufungsantrag 7 nimmt dementsprechend nicht auf Mandanten gemäß Anlage K 1, sondern auf die "im Antrag Ziffer 2 lit. a) ausgeführten Mandanten" Bezug; sollten die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Klägerin [dort S. 105 f. unter 2 a = BA 1022 f.] so zu verstehen sein, dass die Bezugnahme auf die Mandanten in Anlage K 1 angesichts der Bezugnahme auf Mandate gemäß Anlage K 2 keine Bedeutung hat, erschlösse sich nicht, warum die Klägerin erneut einen Antrag unter Bezugnahme auf Mandanten gemäß Anlage K 1 stellen wollte). Vielmehr wird zugunsten der Klägerin angenommen, dass mit der Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragstellung "wie in erster Instanz unter C I 2 (LGU 68)" lediglich gemeint ist, dass wieder wie in erster Instanz ein Feststellungsantrag gestellt werden soll. Hierfür wäre indes die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an alsbaldiger Feststellung erforderlich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 12 ff. m.w.N.; und bereits Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 80 unter 7 a = BA 1466; wohl zustimmend Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 42 = BA 1708: "so mag das sein"). Daran fehlt es. Weshalb etwaige Schäden, die der Klägerin aufgrund der Mitnahme von Handakten entstanden sein könnten, nicht bezifferbar wären und die Klägerin insoweit auf eine Feststellungsklage angewiesen wäre (zum Vorrang der Leistungsklage vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 14 f. m.w.N.), ist weder dargelegt noch ersichtlich.

391

Soweit die Klägerin geltend macht, das Feststellungsinteresse dürfe nicht anders als bei den "Widerklageanträge[n] Ziff. 6 und Ziff. 7" beurteilt werden (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 42 = BA 1708), dürften die Feststellungen gemäß Urteilstenor Ziff. 6 und 7 gemeint sein (nicht jedoch die Widerklageanträge II 6 und II 7, bei denen es sich um Leistungsanträge handelt [vgl. LGU 70 f.] und die Ziff. 10 und 11 des Urteilstenors entsprechen). Weshalb bezogen auf die Feststellungen gemäß Ziff. 6 und 7 des Urteilstenors ein Feststellungsinteresse gegeben ist und insoweit nicht von einem Vorrang der Leistungsklage auszugehen ist, ist oben ausgeführt worden (vgl. oben unter 5 b bb bbb unter Bezug auf LGU 106).

392

Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet, weil die Handakten, wie ausgeführt (oben unter 4 a), berechtigterweise mitgenommen wurden.

b)

393

aa) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit des Berufungsantrags 7 im Hauptantrag (oben a aa) lassen sich übertragen auf den Berufungsantrag 8 im Hauptantrag, der im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag C I 3 (LGU 69 oben) entspricht, in zweiter Instanz jedoch nunmehr auf Ersatz "allen Schadens" gerichtet ist, der der Klägerin in bestimmten Zusammenhängen "entstanden ist und noch entstehen wird".

394

bb) Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO zusteht (vgl. oben unter 6. und LGU 119 unten).

395

8. Feststellungsantrag (Berufungsantrag 10)

396

Der Berufungsantrag 10 ist ebenso unzulässig wie der entsprechende erstinstanzliche Antrag C III (vgl. hierzu LGU 120). Dass die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind, stellt die Berufungsbegründung nicht in Frage (vgl. BB Kl. 223 unter I. = BA 1140). Soweit mit der Berufungsbegründung nunmehr die Zwischenfeststellungsklage "hilfsweise als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO" geltend gemacht wird (BB Kl. 223 unter I. = BA 1140), fehlt es auch insoweit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Denn erforderlich wäre ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 12 m.w.N.), das indes nicht dargelegt ist.

397

9. Ergänzende Berufungsanträge 12 und 13

a)

398

Der Zulässigkeit der ergänzenden Berufungsanträge 12 und 13 steht nicht entgegen, dass sie erst mit Schriftsatz vom 14.03.2023 (BA 1258 ff.) und somit nach Ablauf der bis zum 20.12.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (vgl. Verfügung vom 18.10.2022 = BA 782) gestellt worden sind. Denn für die Klageerweiterung in zweiter Instanz gilt § 520 ZPO nicht, weshalb sie nicht an die Begründungsfrist gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2022 – III ZR 242/20, juris Rn. 10).

399

Auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind gegeben. Die Klageänderung ist sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO, weil sie geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen (vgl. zum Maßstab der Sachdienlichkeit etwa Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 533 Rn. 6 m.w.N.), und sie ist auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b)

400

Die Berufungsanträge 12 und 13 sind indes unbegründet, weil sie auf der Annahme beruhen, die Beklagten zu 1 und 2 seien zu dem Schreiben vom 03.12.2020 nicht berechtigt gewesen (vgl. Klägerschriftsatz vom 14.03.2023, S. 65 ff. = BA 1322 ff.); dies trifft – wie oben ausgeführt – nicht zu.

401

Auch die weitere Annahme der Klägerin, der von den Beklagten zu 1 und 2 im Schreiben vom 03.12.2020 verwendeten Formulierung "in eigener Sache" sei die "(verdeckte) Tatsachenbehauptung" zu entnehmen, das Schreiben betreffe lediglich die Beklagten zu 1 und 2 "und nicht die Klägerin" (vgl. Klägerschriftsatz vom 14.03.2023, S. 66 unter b aa = BA 1323), ist unrichtig. Dass die Anfrage vom 03.12.2020 nicht nur die Beklagten zu 1 und 2 (die insoweit "in eigener Sache" schreiben), sondern auch die Klägerin betrifft, drängt sich einem Leser des Schreibens unter anderem deshalb auf, weil hinsichtlich laufender Mandate um Mitteilung gebeten wird, ob deren Fortführung in der neuen Sozietät der Beklagten zu 1 und 2 oder aber durch "eine(n) andere(/n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt" der Klägerin gewünscht wird.

402

Soweit die Klägerin annimmt, dem Schreiben vom 03.12.2020 sei die Behauptung zu entnehmen, "bereits mit der von den Mandanten erklärten Zustimmung zur Mandatsfortführung werde eine solche für die Beklagte Ziff. 3 [...] erreicht" (so Klägerschriftsatz vom 14.03.2023, S. 67 unten = BA 1324), ist schon nicht erkennbar, weshalb dem Schreiben vom 03.12.2020 die von der Klägerin formulierte Behauptung zu entnehmen sein sollte. Dieses enthält, wie oben schon ausgeführt, keine ausdrückliche oder verdeckte Aussage darüber, wie eine Mandatsfortführung rechtstechnisch zu bewerkstelligen wäre.

403

Da der mit Berufungsantrag 13 geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nicht gegeben ist, ist auch der Hilfsantrag unbegründet, der im Vergleich zum Hauptantrag um die Maßgabe ergänzt ist, der Schadensersatzbetrag sei in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen.

404

10. Berufungsanträge 14 und 15

405

Die Berufungsanträge 14 und 15 sind – auch soweit sie sich gegen die Beklagten zu 4 und 5 richten – zulässig (dazu a), jedoch unbegründet (dazu b).

a)

406

Eine zweitinstanzliche Erweiterung der Klage auf einen neuen Beklagten setzt grundsätzlich dessen Zustimmung voraus; diese Zustimmung ist nicht bereits dann entbehrlich, wenn dem Berufungsgericht die Erweiterung auf den neuen Beklagten sachdienlich erscheint (weil der zwischen den Parteien bestehende materielle Streitstoff endgültig bereinigt werden kann), sondern nur dann, wenn die Verweigerung der Zustimmung sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1956 – VI ZR 32/55, juris Rn. 7; Urteil vom 04.10.1985 – V ZR 136/84, juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 18.03.1997 – XI ZR 34/96, juris Rn. 24; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 263 Rn. 19 m.w.N.). Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in den Rechtsstreit einzutreten, obgleich dieser bereits in der Berufungsinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1956 – VI ZR 32/55, juris Rn. 7). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs nach diesem Maßstab kann maßgeblich sein, dass nicht ersichtlich ist, dass der neue Beklagte bei Zulassung der Klageerstreckung eine irgendwie geartete beachtliche Schlechterstellung zu befürchten hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.1997 – XI ZR 34/96, juris Rn. 26; Urteil vom 04.10.1985 – V ZR 136/84, juris Rn. 10).

407

Nach diesem Maßstab ist die Erweiterung der Klage auf die neuen Beklagten zu 4 und zu 5 zulässig, weil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass den Beklagten zu 4 und 5 bei Zulassung der Klageerstreckung eine Schlechterstellung drohte. Dies liegt angesichts der offensichtlichen Unschlüssigkeit dieser Klageanträge fern.

408

Die Klageerweiterung ist zudem auch gemessen an §§ 263, 533 ZPO zulässig, weil sie insbesondere sachdienlich ist, um Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

b)

409

Die Anträge 14 und 15 sind unbegründet. Die Klage ist insoweit unschlüssig.

410

aa) Dabei kann dahinstehen, dass der Vortrag der Klägerin zu angeblichen Verstößen gegen das Verbot der Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und des Parteiverrats gemäß § 356 StGB schon in weiten Teilen nicht nachvollziehbar ist.

411

Solche Verstöße zulasten der Klägerin sind nicht damit schlüssig dargetan, dass die Beklagten zu 1 und 2 zunächst im Sommer 2020 von der Beklagten zu 4 ein Gutachten betreffend Kapitalkonten bei der Klägerin erstellen ließen (Gutachten vom 18.06.2020, vorgelegt mit Beklagtenschriftsatz vom 05.05.2021 [dort S. 84 = GA I 116] als Anlage B 52) und im Dezember 2020 die Beklagte zu 4 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten. Die Klägerin trägt selber vor, dass dieses Gutachten von den Beklagten zu 1 und 2 in Auftrag gegeben worden ist (Klägerschriftsatz vom 24.09.2024, S. 48 oben = BA 1770). Die abweichende Einschätzung der von ihr beauftragten Gutachterin, es spreche "Einiges dafür", dass "eigentlicher Auftraggeber" des am 18.06.2020 erstellten Gutachtens die Klägerin "als solche" gewesen sei [vgl. S. 34 f. der Anlage K 23; Klägerschriftsatz vom 24.09.2024, S. 17 f. = BA 1739 f.]), ist ersichtlich spekulativ, steht im Widerspruch zu dem genannten Vortrag der Klägerin, und ist auch nicht durch Anhaltspunkte in dem Gutachten der Beklagten zu 4 vom 18.06.2020 belegt.

412

Soweit auf angebliche Verstöße durch Vertretung widerstreitender Interessen der Beklagten untereinander abgestellt wird – etwa begangen durch die Beklagten zu 4 und 5 sowie die Beklagten zu 1 bis 3 als Gehilfen oder Mittäter oder auch – so der Drittwiderbeklagte zu 2 in der Berufungsverhandlung – die Beklagte zu 3 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2, weil sie diese beraten habe, gemeinsam die Beklagte zu 4 zu mandatieren – fehlt es schon an einer Anspruchsgrundlage.

413

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB wegen Mehrfachvertretung der Beklagten untereinander als Mittäter zu. Es fehlt bei diesen Vorschriften bereits im Ausgangspunkt an Gesetzen, auf deren Schutz sich die Klägerin berufen kann. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin sich nicht damit befasst hat, ob es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Der Klägervertreter hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben, sondern erklärt, er überlasse Ausführungen dazu seiner Mandantschaft. Für diese hat der Drittwiderbeklagte zu 2 das Wort ergriffen, sich zu dieser Fragestellung aber auch nicht geäußert. Sie lässt sich auch nicht bejahen.

414

Der Straftatbestand des Parteiverrats nach § 356 StBG ist jedenfalls kein Schutzgesetz zugunsten anderer Personen als der betroffenen Mandatschaft. Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind der Auffassung, die Strafvorschrift des Parteiverrats schütze keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 4 StR 611/19 m.w.N.); Zivilsenate haben sich soweit ersichtlich bislang nicht eindeutig positioniert (BGH, Urteil vom 10.10.1991 – IX ZR 38/91, juris Rn. 30, lässt die Frage unter Erwähnung verneinender Literaturstimmen ausdrücklich offen; BGH, Urteil vom 20.06.1996 – IX ZR 106/95, juris Rn. 18, verneint einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Parteiverrats mit der Begründung, es liege kein Parteiverrat vor. In der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand in der Literatur siehe etwa Gaier/Wolf/Göcken/Schultz, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., Zivilrechtliche Anwaltshaftung Rn. 367 Fn. 925 [S. 2532]). Ein etwaiger Individualschutz des § 356 StGB und damit seine Einordnung als Schutzgesetz bezieht sich allenfalls auf den vertretenen Rechtssuchenden (vgl. etwa Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 356 Rn. 1; BeckOK StGB/Heuchemer, Stand: 01.08.2024, § 356 Rn. 1; MünchKommStGB/Schreiner, 4. Aufl., § 356 Rn. 6; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kuhlen/Zimmermann, StGB, 6. Aufl., § 356 Rn. 6; Matt/Renzikowski/Matt, StGB, 2. Aufl., § 356 Rn. 2; jeweils m.w.N.), im Streitfall also auf die Beklagten zu 1 bis 3. Die Klägerin hingegen, die nach ihrem eigenen Vortrag von der Beklagten zu 4 bzw. dem für diese handelnden Beklagten zu 5 nicht vertreten wurde, ist vom personellen Schutzbereich nicht umfasst.

415

Entsprechendes gilt für § 43a Abs. 4 BRAO. Grundlage des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen sind ausweislich der Gesetzesbegründung "das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung" (BT-Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 217). Diese Schutzzwecke sind vom Gesetzgeber anlässlich der der Neufassung der Vorschrift vom 07.07.2021 (gültig seit 01.08.2022) erneut bekräftigt worden; zudem heißt es in der Begründung zur Neufassung des § 43a Abs. 4 BRAO, das Verbot diene "dazu, das Vertrauen sowohl der Öffentlichkeit als auch der einzelnen Mandantinnen und Mandanten in die unabhängige Interessenswahrnehmung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt zu schützen, die für und im Interesse der eigenen Partei erfolgt" (BT-Drucks. 19/27670, S. 161; vgl. auch Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 217). Soweit das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO individualschützend ist, erfasst der personelle Schutzbereich demnach Mandanten, nicht aber Dritte und insbesondere die Gegner dieser Mandanten wie die Klägerin.

416

Zu Unrecht meint die Klägerin, es stelle einen Verstoß gegen die (nachwirkende) Treuepflicht der Beklagten zu 1 und 2 dar, unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Mehrfachvertretung eine Anwaltskanzlei zu beauftragen (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 11 Abs. 3 = BA 1845; ähnlich auch Klägerschriftsatz vom 24.09.2024, S. 5 und 47 = BA 1727 und 1769). Die dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern obliegende Treuepflicht hat zum Inhalt, dass der Gesellschafter auf Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen hat (vgl. etwa MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 705 Rn. 278 ff.). Soweit Handlungen die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter nicht berühren, kann die Treuepflicht hingegen nicht verletzt werden. Die Belange der Klägerin und ihrer Partner sind nicht davon berührt, wen die Beklagten zu 1 bis 3 als Prozessbevollmächtigte bestellen und ob sie einen gemeinsamen oder mehrere Anwälte bzw. Kanzleien dazu beauftragen. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin behaupteten Verstöße gegen das Verbot der Interessenkollision und des Parteiverrats, zu denen es nach Auffassung der Klägerin dadurch gekommen ist, dass die Beklagte zu 4, handelnd durch den Beklagten zu 5, die Beklagten zu 1, 2 und 3 vertreten hat, und für etwaige Mitwirkungen der Beklagten zu 1 und 2 hieran, die die Klägerin zunächst als "Beihilfe" (vgl. Klägerschriftsatz vom 24.09.2024, S. 5 oben und S. 8 unten = BA 1727 und 1730) und nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zur geänderten Antragstellung (vgl. Protokoll vom 02.10.2024, S. 3 = BA 1837) gar als Mittäterschaft eingestuft hat. Lägen diese von der Klägerin angenommenen Verstöße vor, wirkten sie sich nicht auf Belange der Klägerin oder der bei ihr verbleibenden Gesellschafter aus, sondern wären lediglich zum Nachteil der nicht ordnungsgemäß vertretenen Beklagten. Da die Sphäre der Klägerin nicht berührt ist, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin sich nach ihrem Vortrag "veranlasst" gesehen hat, zu den von ihr angenommenen Verstößen ein Rechtsgutachten einzuholen sowie gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln und Stuttgarter Gerichten tätig zu werden (so Klägerschriftsatz vom 24.09.2024, S. 9 f. = BA 1731 f.).

417

bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin – mutmaßlich zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB – geltend, das Vorgehen der Beklagten zu 4 als Prozessbevollmächtigte der Beklagten, insbesondere die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes seit dem Schriftsatz vom 09.12.2020, sei rechtsmissbräuchlich (so Klägerschriftsatz vom 24.09.2024, S. 49 unter 2 a = BA 1771), was im Einzelnen im Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 "vom heutigen Tage" ausgeführt werde und worauf Bezug genommen werde. Gemeint ist damit offensichtlich der Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom folgenden Tage, dem 25.09.2024 (BA 1774 ff.). Dort ist – neben vielen anderen Betrachtungen – insbesondere von der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit der von den Beklagten vor den Gerichten von Beginn an gestellten Anträge" die Rede ist, die sich "auf den Punkt gebracht … durch den bloßen Blick in das Gesetz (§ 112 HGB a.F.)" ergebe (Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 25.09.2024, S. 7 = BA 1780). Dabei sei davon auszugehen, dass den Beklagten und insbesondere dem Beklagten zu 5 als ausgewiesenem Gesellschaftsrechtler die sich objektiv ergebende Rechtslage seit Beginn der Prozesse im Dezember 2020 bekannt gewesen sei; ihm sei es darum gegangen, den Blick der Gerichte zu vernebeln, damit sie das Offensichtliche nicht erkennen konnten; nur so sei der "höchst aggressive und von verleumderischen Unwahrheiten gekennzeichnete Vortrag" seiner Mandanten in nahezu allen Schriftsätzen seit Beantragung des Erlasses der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 09.12.2020 nachzuvollziehen (Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 2 vom 25.09.2024, S. 8 = BA 1781).

418

Damit ist nicht schlüssig dargetan, dass auf Beklagtenseite gegen das prozessuale Missbrauchsverbot (vgl. hierzu etwa Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., Einleitung Rn. 41 m.w.N.) verstoßen worden wäre. Dass die Anträge der Beklagten in den verschiedenen Verfahren überwiegend nicht offensichtlich aussichtslos und erst recht nicht rechtsmissbräuchlich gestellt waren, ergibt sich aus diesem Urteil.

III.

419

Die Berufungen der Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5, mit denen sich diese gegen die Verurteilung gemäß Ziff. 5-7 des Urteilstenors zur Wehr setzen, sind – nachdem der Drittwiderbeklagte zu 3 und die Beklagten zu 1 und 2 den Unterlassungsanspruch gemäß Ziff. 5 des Urteilstenors übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit sich dieser gegen den Drittwiderbeklagten zu 3 richtete – unbegründet.

1.

420

Die Einwände, mit denen die Drittwiderbeklagten die Zulässigkeit der gegen sie gerichteten Drittwiderklage in Frage stellen (vgl. jeweils S. 3 ff. der Berufungsbegründungen der Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 = BA 787 ff. und 895 ff.; Bezugnahmen auf S. 28 der Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 2 = BA 846 und S. 2 der Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 5 = BA 886), greifen nicht durch.

a)

421

Zu Recht führen die Drittwiderbeklagten aus, dass der Streitgegenstand der Drittwiderklage von demjenigen der Klage abweicht. Dies spricht aber nicht etwa gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage, sondern gerade umgekehrt ergibt sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, dass eine Widerklage einen selbständigen Streitgegenstand haben muss (vgl. entsprechend zur gegen die Klägerin gerichteten Widerklage bereits Hinweisbeschluss vom 28.02.2024, S. 65 f. unter bbb m.w.N. = BA 1451 f.).

422

Soweit die Drittwiderbeklagten zu 3 und 4 auf den Klägerschriftsatz vom 09.09.2024 Bezug nehmen (vgl. Schriftsatz des Drittwiderbeklagten zu 3 vom 10.09.2024 = BA 1710 und Schriftsatz der Drittwiderbeklagten zu 4 vom 12.09.2024 [bei Gericht bereits eingegangen am 10.09.2024] = BA 1711), dürfte dies so zu verstehen sein, dass auch sie geltend machen, bei den Ausführungen in ihren Berufungsbegründungen zur angeblichen Notwendigkeit eines identischen Streitgegenstands der (Dritt-)Widerklage habe es sich um ein Schreibversehen gehandelt (vgl. Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, dort S. 21 = BA 1687 und dazu oben II 5 b aa bbb).

b)

423

Soweit in den Berufungsbegründungen der Drittwiderbeklagten die Auffassung vertreten wird, es fehle an einem Zusammenhang i.S.v. § 33 ZPO, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Bei der Behauptung, die gegen die Drittwiderbeklagten geltend gemachten Ansprüche stünden mit den in der Klage geltend gemachten Ansprüchen oder mit dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln "jedenfalls teilweise nicht in rechtlichem Zusammenhang", ist bereits nicht erkennbar, in welcher Hinsicht aus Sicht der Drittwiderbeklagten ein rechtlicher Zusammenhang zu verneinen wäre. Soweit die Drittwiderbeklagten – ebenso wie die Klägerin – die Kommentierung bei Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 33 Rn. 4 wörtlich wiedergeben und geltend machen, das Landgericht habe unvollständig zitiert, ist dies – wie schon oben zur Berufungsbegründung der Klägerin ausgeführt wurde – im Hinblick auf die Ausführungen unter LGU 105 unter b in der Mitte des Absatzes nicht nachvollziehbar; ebensowenig ist erkennbar, weshalb nach dem zitierten Maßstab ein rechtlicher Zusammenhang zu verneinen wäre. Anders als in der in den Berufungsbegründungen zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.11.2013 – VII ZR 105/13, juris Rn. 18) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht deshalb zu verneinen, weil die jeweils geltend gemachten Ansprüche auf verschiedenen Vertragsverhältnissen beruhten; vielmehr ist für die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche jeweils der Partnerschaftsvertrag der Klägerin vom 27.03.2017 (Anlage K 4) maßgeblich. Dass "die Ansprüche aus der parteierweiternden Drittwiderklage keine rechtskraftfähigen Vorfragen für den Anspruch der Klägerin sind" (so jeweils S. 5 der Berufungsbegründungen der Drittwiderbeklagten zu 3 und zu 4 = BA 789 und 897), stellt einen rechtlichen Zusammenhang nicht in Frage; ebensowenig setzt ein rechtlicher Zusammenhang eine "Identität der Parteien und der Ansprüche" voraus – vielmehr wäre bei identischen Parteien und Ansprüchen die Widerklage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.

c)

424

Auch aus den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die parteierweiternde Widerklage entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Klageänderung (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 12.10.1995 – VII ZR 209/94, juris Rn. 12; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 25; jeweils m.w.N.) ergibt sich keine Unzulässigkeit der Drittwiderklagen. Unabhängig davon, ob die Einschätzung des Landgerichts, die parteierweiternde Widerklage sei sachdienlich (vgl. hierzu LGU 104 f.), in zweiter Instanz überhaupt überprüfbar ist (für Unanfechtbarkeit gemäß § 268 ZPO etwa MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 268 Rn. 5; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 268 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste Rn. 1 m.w.N.), sind die von den Drittwiderbeklagten vorgebrachten Gesichtspunkte jedenfalls ungeeignet, die vom Landgericht zutreffend bejahte Sachdienlichkeit in Frage zu stellen. Für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung spricht es, wenn sie der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.01.1951 – II ZR 16/50, juris Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 263 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Dass – wie in den Berufungsbegründungen der Drittwiderbeklagten geltend gemacht wird – die Klägerin und die Drittwiderbeklagten "den Beklagten Ziffer 1 und 2 nicht einheitlich gegenüber" stehen, "schon gar nicht der Beklagten Ziffer 3", und dass es "um verschiedene Rechtsverhältnisse und Ansprüche" geht (vgl. Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 3, S. 5 = BA 789 und Berufungsbegründung der Drittwiderbeklagten zu 4, S. 6 = BA 898), steht der Sachdienlichkeit der Widerklage, soweit sie gegen die Drittwiderbeklagten gerichtet ist, nicht entgegen.

d)

425

Soweit die Klägerin nach Erlass des Hinweisbeschlusses vom 28.02.2024 geltend gemacht hat, bei den Drittwiderklagen handele es sich um "isolierte Drittwiderklagen, weil die Drittwiderbeklagten am bisherigen Rechtsstreit nicht beteiligt" gewesen seien (so Klägerschriftsatz vom 09.09.2024, S. 21 unten = BA 1687), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass sich eine Widerklage gegen Personen richtet, die am bisherigen Rechtsstreit nicht beteiligt waren, ist nicht etwa kennzeichnend für eine isolierte Drittwiderklage, sondern lediglich dafür, dass überhaupt eine Drittwiderklage gegeben ist. Kennzeichnend für eine "isolierte" Drittwiderklage ist hingegen, dass sie sich ausschließlich gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet, ohne dass der Kläger mitverklagt wird (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 26; BGH, Urteil vom 07.11.2013 – VII ZR 105/13, juris Rn. 14 ff.). Um eine solche "isolierte" Drittwiderklage geht es im Streitfall nicht, weil sich die Widerklageanträge auch gegen die Klägerin richten. Auch auf die strengen Voraussetzungen, unter denen isolierte Drittwiderklagen ausnahmsweise für zulässig gehalten werden, kommt es demnach im Streitfall nicht an.

e)

426

Soweit in den Berufungsbegründungen der Drittwiderbeklagten das Feststellungsinteresse bezüglich der Tenorierung in Ziff. 6 und 7 des landgerichtlichen Urteils angegriffen wird (vgl. Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 3, S. 6 f. = BA 790 f., und Berufungsbegründung der Drittwiderbeklagten zu 4, S. 6 ff. = BA 898 ff.), entsprechen die Ausführungen denjenigen in der Berufungsbegründung der Klägerin, weshalb insoweit nach oben verwiesen werden kann.

2.

a)

427

Soweit in den Berufungsbegründungen der Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 geltend gemacht wird, die Verurteilung gemäß Ziff. 5-7 des landgerichtlichen Urteils sei zu Unrecht erfolgt, weil es im Schreiben vom 04.12.2020 an einer Tatsachenbehauptung fehle (vgl. Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 2, S. 36 ff. = BA 854 ff., Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 3, S. 7 ff. = BA 791 ff., Berufungsbegründung der Drittwiderbeklagten zu 4, S. 8 ff. = BA 890 ff.; Bezugnahme in der Berufungsbegründung des Drittwiderbeklagten zu 5, S. 2 = BA 886), geht dieser Angriff ins Leere, weil sich bezogen auf die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und in Anlehnung an § 1004 BGB ergeben, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob i.S.v. § 824 Abs. 1 BGB Tatsachen behauptet oder verbreitet wurden (vgl. dazu bereits oben unter II 5 c).

b)

428

Die ursprüngliche Argumentation des Drittwiderbeklagten zu 3 im Dezember 2022, es fehle für einen gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil er ein mit Schwerpunkten im Bau-, Umwelt- und Immissionsschutzrecht verwaltungsrechtlich und damit völlig anders ausgerichtetes Referat als die Drittwiderkläger bearbeite (vgl. S. 10 seiner Berufungsbegründung = BA 794), vermag nicht zu überzeugen. Denn da der Zuschnitt seines Referats den Drittwiderbeklagten zu 3 nicht von der Unterzeichnung des Schreibens vom 04.12.2020 abgehalten hat, ist auch nicht erkennbar, weshalb dieser Referatszuschnitt zukünftigen gleichgelagerten Pflichtverletzungen des Drittwiderbeklagten zu 3 hätte entgegenstehen sollen. Eine relevante Änderung hat sich hingegen im Hinblick darauf ergeben, dass der Drittwiderbeklagte zu 3 mittlerweile die klägerische Partnerschaft verlassen hat; dieser Umstand hat die Beklagten zu 1 und 2 und den Drittwiderbeklagten zu 3 veranlasst, in der Verhandlung vom 02.10.2024 den Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt zu erklären, soweit er sich gegen den Drittwiderbeklagten zu 3 richtet; demgemäß wird der Drittwiderbeklagte zu 3 in der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 5 des Urteilstenors nicht mehr aufgeführt.

3.

429

Da die Ausführungen der Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 im Übrigen denen der Klägerin entsprechen, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen oben unter II. verwiesen werden.

IV.

430

Im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der Widerklage, soweit diese gegen den Drittwiderbeklagten zu 6 gerichtet war, wird in Urteilstenor Ziff. 4 nunmehr klargestellt, dass die Feststellung der Erledigung nur auf die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 bezogen ist. Zudem taucht der Drittwiderbeklagte zu 6 auch in den Ziffern 5 und 6 des Urteilstenors nicht mehr auf.

V.

431

Die zulässige Anschlussberufung ist nur teilweise begründet.

1.

432

Soweit die Anschlussberufung die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage stellt (vgl. Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 57 unter 1. = BA 1242), setzt sie sich nicht mit der diesbezüglichen überzeugenden Argumentation im landgerichtlichen Urteil (vgl. insbesondere LGU 95 unter aa sowie LGU 98 unter bb) auseinander, auf die Bezug genommen wird.

2.

433

Auch soweit die Beklagtenseite geltend macht, weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagten hätten einen Anspruch auf Teilhabe an unfertigen Leistungen (so Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 57 ff. unter 2. = BA 1242 ff.), legt sie keine Unrichtigkeit der entgegengesetzten, sorgfältig begründeten Auffassung des Landgerichts (LGU 95-97 unter (1) bis (4)) dar. Insbesondere lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages, die "erdiente Honorare" zum Gegenstand hat, nicht ableiten, die Forderung müsse "jedenfalls abrechenbar" sein (entgegen Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 58 Abs. 5 = BA 1243). Soweit die Beklagtenseite unter Bezug auf die Argumentation des Landgerichts zu Manipulationsmöglichkeiten (LGU 97 Abs. 2) geltend macht, es bestehe keine Manipulationsmöglichkeit, wenn als erdiente Honorare ausschließlich die abrechenbaren Honorare verstanden würden, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich abgerechnet wurden (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 58 unten = BA 1243), lässt sie außer Acht, dass eine Manipulation auch in diesem Fall durch das bewusste Hinauszögern der Voraussetzungen einer Abrechenbarkeit von Honoraren möglich wäre. Soweit die Anschlussberufung der vom Landgericht befürworteten Auslegung entgegenhält, diese ermögliche keine "trennscharfe Abgrenzung" (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 58 f. = BA 1243 f.), geht sie nicht darauf ein, dass sich das Landgericht bereits überzeugend mit dem Gegenargument einer vermeintlich schweren Umsetzbarkeit auseinandergesetzt hat (LGU 97 unten unter Bezug auf BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12, juris Rn. 9 m.w.N.). Im Übrigen wurde seitens der Beklagten zu 1 und 2 in der Berufungsverhandlung mehrfach betont, dass bezüglich der Abrechnung unbeendeter Mandate nach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 die gleiche Methodik geboten sei. Es gilt auch hier, dass es den Parteien unbenommen bleibt, sich auf eine einfachere Abrechnungsweise zu verständigen.

3.

434

Schließlich vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Anschlussberufung die klägerischen Anträge A II 1 und A II 2 (LGU 57; entsprechend Ziff. 1 und 2 des landgerichtlichen Urteilstenors) wegen Bezugnahme auf die Anlage K 2 deshalb für unbestimmt hält, weil in Anlage K 2 die einzelnen Mandate nicht durch Angabe des Mandanten, des Mandatsgegenstandes und gegebenenfalls gerichtlicher oder behördlicher Aktenzeichen beschrieben werden, sondern jeweils durch das interne Aktenzeichen der Klägerin, das auf das kanzleiinterne Prozessregister der Klägerin verweist (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 59 unten = BA 1244). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, juris Rn. 46; Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14, juris Rn. 9). Gemessen hieran begegnet die Bezugnahme auf interne Aktenzeichen der Klägerin keinen Bedenken. Wie das Landgericht in den Urteilsgründen tatbestandlich festgestellt hat und auch von der Anschlussberufung nicht in Frage gestellt wird, stammt die Auflistung in der Anlage K 2 von den Beklagten und werden die Mandate durch die in der Liste K 2 angegebenen Aktenzeichen eindeutig identifiziert (vgl. LGU 83 oben). Dass nicht nur aus Sicht der Klägerin, sondern auch aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft ist, auf welche Mandate sich die Liste K 2 bezieht, lässt beispielhaft auch ihr Vortrag erkennen, sie hätten "nach bestem Wissen sämtliche bis zum 31. Dezember 2020 abrechenbaren Forderungen in den in Anlage K 2 aufgeführten Mandaten zugunsten der Klägerin abgerechnet" (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 58 oben = BA 1243).

435

Dass überdies wegen des Umfangs der Mandatsliste der Verweis auf die Anlage K 2 (anstelle ihrer Einfügung in die Klageanträge) zulässig ist, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt (LGU 82 f.; vgl. hierzu auch BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 01.09.2024, § 253 Rn. 39b m.w.N.).

436

Soweit die Anschlussberufung geltend macht, es sei nicht verständlich, worauf sich das Wort "diesbezüglich" im Klageantrag A II 1 beziehe, und was unter "erbrachten Leistungen" zu verstehen sei (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 60 oben = BA 1245), sind es die vermeintlichen Verständnisprobleme der Beklagten, die nicht nachvollziehbar sind.

4.

437

Erfolg hat die Anschlussberufung hingegen mit ihrem Einwand, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht bezogen auf gerichtlich beantragte Kostenfestsetzungen zu (Schriftsatz vom 28.02.2023, S. 60 unter 4. = BA 1245). Denn gerichtliche Kostenfestsetzungen begründen – worüber in der Verhandlung vom 02.10.2024 Einigkeit herrschte – keinen Honoraranspruch.

5.

438

Ebenfalls erfolgreich ist die Anschlussberufung mit dem Einwand, dass sich die in Ziff. 1 und 2 des landgerichtlichen Urteils tenorierte Auskunftsverpflichtung nicht auf 15 namentlich bezeichnete Mandanten (vgl. die Aufzählung auf S. 60 f. im Beklagtenschriftsatz vom 28.02.2023 = BA 1245 f.) bezieht, deren Mandate unstreitig nicht auf die Beklagte zu 3 übergegangen sind, weshalb insoweit keine Abrechnung nach § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages vorzunehmen ist. Die in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteilstenors enthaltene Liste war hinsichtlich dieser Mandanten zu bereinigen.

IV.

439

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

C.

I.

440

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 Satz 1, 91a Abs.1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigterklärung im Verhältnis der Beklagten zu 1 und 2 zum Drittwiderbeklagten zu 3 war bei der Ermessensentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen, dass der gegen den Drittwiderbeklagten zu 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Ausscheiden des Drittwiderbeklagten zu 3 aus der klägerischen Partnerschaft) zulässig und begründet war, ebenso wie der gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2, zu 4 und zu 5 gerichtete Unterlassungsanspruch.

II.

441

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung festgesetzten Sicherheitsleistungen gemäß § 711 Satz 1 ZPO wurden so bemessen, dass sie die dem Gläubiger infolge des Vollstreckungsaufschubs drohenden Nachteile abdecken (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 01.07.2024, § 711 Rn. 6 m.w.N.), die jeweils vom Gläubiger zu leistenden Sicherheitsleistungen so, dass sie mögliche Ansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO abdecken (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 01.07.2024, § 711 Rn. 10 mit § 709 Rn. 2 ff. m.w.N.).

III.

442

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 28.02.2024 (dort unter VIII., S. 89-92 = BA 1475-1478) verwiesen.

443

Der später gestellte Berufungsantrag 14 ist – entsprechend der Höhe der geforderten Zahlung – mit 30.000 € zu bewerten, der auf Feststellung gerichtete Berufungsantrag 15 mit 5.000 €. Auch unter Berücksichtigung dieser beiden zusätzlichen Anträge bleibt der Gesamtstreitwert in der Gebührenstufe bis 2.300.000 €.

IV.

444

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.


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