Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 86/18
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2018 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 17.412,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2017 sowie weitere 226,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 62 % der Gerichtskosten sowie 44 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen; die Beklagte zu 1 hat 38 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1 bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zu 1 zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger, ein Leasingnehmer, verlangt von der Beklagten zu 1 als Entwicklerin und Herstellerin des Motors in dem von ihm bei der Beklagten zu 2 geleasten Pkw Schadensersatz aufgrund des sogenannten „Dieselskandals“. Von der Beklagten zu 2 als Leasinggeberin hat er ursprünglich die Preisgabe von für einen Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten der Beklagten zu 2 erforderlichen Informationen und Schadensersatz wegen Verzuges hiermit begehrt. Nachdem er den Antrag auf Preisgabe der Informationen wegen Zeitablaufs einseitig für erledigt erklärt hat, begehrt er die Feststellung der Erledigung sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2.
4Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 2 auf Grundlage des als Anlage 4-1 bis 4-9 zur Klageschrift vorgelegten „Antrag[s] auf Vario-Finanzierungsvertrag“ vom 25. Oktober 2013 einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Kaufoption über einen Neuwagen des Typs „B 2.0 TDI“ mit der Abgasnorm EU5 und 130 kW Motorleistung. Dem Kläger wurde die Option eingeräumt, das Fahrzeug am Vertragsende zu einem festen Preis zu kaufen („Kaufoption für Ihren B“, Anlage 3-3, Anlagenband). Als Finanzierungskonditionen wurden ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 66.050,00 € unter anderem vereinbart (Seite 2 des „Vario-Finanzierungsangebot[s] für Ihren B Q5“ vom 25. Oktober 2013, Anlagenband):
5- eine Vertragslaufzeit von 42 Monaten,
6- eine monatliche Leasingrate von 522,42 €, wovon 414,13 € Finanzierungsleasingrate sind und 108,29 € („Servicerate“) auf ein Versicherungspaket entfallen (Einzelheiten Seite 6 des Angebots, Anlage 3-6),
7- eine Anzahlung von 9.907,50 €,
8- Logistikdienstleistungen für 1.036,00 €,
9- eine Gebühr für die Einräumung der Kaufoption in Höhe von 1.981,50 €, die nur dann fällig werden sollte, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht übernimmt,
10- der Kaufpreis im Fall der Ausübung der Kaufoption,
11- ausgehend von einer Fahrleistung von 20.000 km im Jahr eine Vergütung für Minderkilometer (max. 10.000 km, Freigrenze 2.500 km) von 13,21 Cent/km.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 4-1 bis 4-9 zur Klageschrift verwiesen (Anlagenband).
13Die Allgemeinen Leasingbedingungen (im Folgenden: ALB), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 2.1 bis 2.11, Anlagenband), regeln unter Ziffer 3 („Beginn und Ende der Leasingzeit“) die Vertragsdauer, unter Ziffer 8 die Gefahrtragung („Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr“) und unter Ziffer 10 („Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln“) eine leasingtypische Freizeichnung der Beklagten zu 2 von der Sachmängelhaftung bei gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu 2 gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer. Dort heißt es u.a.:
14„3. Beginn und Ende der Leasingzeit
153.1. […]
163.2 Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund endet der Leasingvertrag mit Ablauf der vertraglich bestimmten Leasingzeit. […]
178. Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr
188.1 […]
198.2 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer T [Beklagte zu 2] ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von T.
20Die Leasingraten sind daher auch zu zahlen für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs. […]
2110. ANSPRÜCHE BEI FAHRZEUGMÄNGELN
2210.1. Dem Leasingnehmer stehen gegen T keine Ansprüche oder Rechte wegen Sachmängeln zu.
23T steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Sachmängeln des Leasingfahrzeugs das Recht zu,
24- Nacherfüllung zu verlangen,
25- von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,
26- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
27Dies vorausgeschickt tritt hiermit T aufgrund von Sachmängeln des Leasingfahrzeugs sämtliche diesbezüglichen Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Dritte an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an; er ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten/ Garantieverpflichteten direkt an T zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf der vorherigen Zustimmung von T in Textform. Um eine gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung von T zu erreichen, verpflichtet sich der Leasingnehmer, T umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren. Für den Fall einer Vertragskündigung (vgl. Ziffer 14.) oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung erfolgt hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an T, die diese annimmt.
28…
2910.6 Im Falle des berechtigten Rücktritts erhält der Leasingnehmer die gezahlten Leasingraten und eine etwaige Mietsonderzahlung (jeweils einschließlich Umsatzsteuer), sowie etwaige vom Lieferanten erstatteten Nebenkosten zurück. Davon abzuziehen sind jedoch Aufwendungen für die im Vertrag eingeschlossenen Dienstleistungen sowie ein Nutzungsausgleich für die Gebrauchsüberlassung. …“
30Das Restwertrisiko hatte die Beklagte zu 2 zu tragen („Antrag auf Vario-Finanzierungsvertrag“ vom 25. Oktober 2013, Anlage 4-1, Anlagenband).
31Die Beklagte zu 2 erwarb das Fahrzeug bei einem ihrer Partnerhändler, ließ es auf den Kläger zu (Zulassungsbescheinigung Teil II, Anlage 4.10, Anlagenband) und übergab es dem Kläger im April 2014, der die im Leasingvertrag vereinbarten Zahlungen leistete.
32Die Beklagte zu 1, die zum gleichen Konzern wie die B AG gehört, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA ### entwickelt, produziert und an die B AG geliefert. Der Motor wurde ursprünglich von einer Software gesteuert, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand und reduzierte den Stickoxidausstoß so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die für die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch – was den Zulassungsbehörden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war – in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus stößt das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.
33Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) ordnete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung ein und gab bekannt, am 15. Oktober 2015 einen Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge angeordnet zu haben. Die EG-Typgenehmigung versah es mit der Nebenbestimmung, dass die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen ist. Hierzu gab es in der Folgezeit u.a. ein von der Beklagten zu 1 entwickeltes Softwareupdate für den in Rede stehenden Fahrzeugtyp frei.
34Am 18. August 2016 schloss der Kläger mit dem Unternehmen „B Leasing“ einen „Service Management Vertrag“ (Anlage 15, GA 45), mit dem er über eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten für eine monatliche Zahlung von 14,99 € die erforderlichen Wartungen und Inspektionen des Fahrzeugs erhielt.
35Im Februar 2017 (Bescheinigung Anlage 14, Anlagenband) wurde beim vom Kläger geleasten Fahrzeug das Softwareupdate aufgespielt, nach welchem die Motorsteuerung nicht mehr in der genannten Art und Weise zwischen zwei Modi umschaltete. Durch das Softwareupdate stieg der Verbrauch an AdBlue, so dass die B AG jedem Kunden fünf Füllungen des AdBlue-Tanks kostenlos zur Verfügung stellte.
36In der Folgezeit entschloss sich der Kläger, bei der Beklagten zu 2 ein im Wesentlichen baugleiches Fahrzeug mit Benzinmotor zu leasen und übersandte dieser die hierfür erforderlichen Vertragsunterlagen.
37Mit Schreiben vom 24. April 2017 (Anlage C.1, Anlagenband) wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 2, wies auf die bereits übersandten Vertragsunterlagen hin, machte geltend, dass er wegen der Softwareproblematik nunmehr ein Fahrzeug mit Benzinmotor habe leasen müssen und bat darum, ihm die Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption zu erlassen.
38Die Beklagte zu 2 stellte dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 4. Mai 2017 (Anlage 1.1, Anlagenband) anheim, die Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption dem Hersteller des Fahrzeugs zu belasten.
39Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (Anlage A.1-A.11, Anlagenband) unter Darlegung des Leasingverhältnisses mit Forderungen und einem Vergleichsangebot an die von ihm vermutete Herstellerin des Fahrzeugs, die B AG, und kündigte an, von dem von der Beklagten zu 2 mit dieser geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten zu wollen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4, Anlagenband) wandte er sich zudem an die Beklagte zu 2, erklärte vom Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 2 und der B AG zurücktreten zu wollen, und forderte die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung auf, sämtliche das Fahrzeug betreffende Kaufvertragsunterlagen herauszugeben, damit er auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen könne. Die Herstellerin des Fahrzeugs (B AG) lehnte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Anlage A.12, Anlagenband) jedwede Forderungen ab und verwies den Kläger wegen der von ihm geltend gemachten „kaufvertraglichen Forderungen, insbesondere Gewährleistungsrechten“ auf seinen Vertragspartner. Der Kaufvertrag und alle mit diesem in Verbindung stehenden Belange würden ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen B Partner geregelt.
40Die Beklagte zu 2 teilte dem Kläger mit E-Mail vom 9. Juni 2017 (Anlage 1.3, Anlagenband) mit, sie habe das Fahrzeug „beim Konzern B“ bezogen. Ansprüche wegen des sogenannten Abgasskandals möge er „gegenüber de[m] B Konzern geltend machen“.
41Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (Anlage B.1-B.4, Anlagenband) machte der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend und unterbreitete wiederum ein Vergleichsangebot. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (Anlage B.5, Anlagenband) wies die B AG, an die das Schreiben an die Beklagte zu 1 weitergeleitet worden war, wiederum die Ansprüche des Klägers zurück.
42Durch die „Bestätigung der Annahme Ihres Vario-Finanzierungsvertrags“ vom 28. Juni 2017, auf die nebst Anlagen wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 20, GA 146 ff.), kam der vom Kläger angestrebte neue Leasingvertrag mit der Beklagten zu 2 über einen B mit Benzinmotor zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen (einschließlich Kaufoption) zustande.
43Am 4. Januar 2018 – nach Zustellung der Klage während des Verfahrens erster Instanz – gab der Kläger das Fahrzeug zum Ende der Laufzeit des Leasingvertrages an die Beklagte zu 2 mit einem Kilometerstand von zumindest 47.913 km zurück, ohne die Kaufoption ausgeübt zu haben. Bei der Abrechnung des Leasingverhältnisses wurden dem Kläger vertragsgemäß Minderkilometer mit 1.321,00 € gutgebracht.
44Der Kläger hat behauptet, bei der Entwicklung der Software, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei, habe es sich um eine von einer Vielzahl von Mitarbeitern auf allen Ebenen einschließlich des Vorstandes getragenen Entscheidung der Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten zu 1 gehandelt, um die wirtschaftlichen Unternehmensziele zu erreichen. So hätten es hochrangige Ingenieure der Beklagten zu 1 ausgesagt. Der damalige Entwicklungschef der Beklagten zu 1, der Zeuge Dr. I, habe von der Problematik gewusst und den Einbau der Software angewiesen. Auch habe etwa der Markenvorstand der Beklagten zu 1 vor einer illegalen Software gewarnt. Soweit die Beklagte zu 1 eine Kenntnis des Vorstandes bestreite, treffe sie eine sekundäre Darlegungslast, weil er hinreichend konkret vorgetragen und Indizien aufgeführt habe, sich zu den internen Betriebsabläufen der Beklagten zu 1 aber nicht erklären könne. Hätte er von der Software gewusst, hätte er den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Ohne die Softwareproblematik hätte er auch keinen weiteren Leasingvertrag abgeschlossen, sondern die Kaufoption ausgeübt, damit sein Lebensgefährte das Fahrzeug für die Jagd hätte übernehmen können.
45Das Softwareupdate habe den Kraftstoffverbrauch sowie den Stickoxid- und CO2-Ausstoß um mehr als 10 % gegenüber den Werksangaben erhöht und das Beschleunigungsverhalten des Fahrzeugs negativ verändert. Es komme immer wieder zu einem Ruckeln des Motors. Zudem habe sich der Verbrauch des Zusatzstoffes „AdBlue“ etwa verdreifacht. Das Update führe in vielen Fällen zudem dazu, dass sich der Rußpartikelfilter zusetze, was eine geringere Lebensdauer zur Folge habe, aber auch zu einem sicherheitsrelevanten plötzlichen Abregeln des Motors führen könne. Die Haltbarkeit des Fahrzeugs werde von bis zu 400.000 km auf die Hälfte reduziert. Bei dem Softwareupdate handele es sich zudem – wie der Kläger im Einzelnen ausführt – weiterhin um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weshalb das Fahrzeug auch nach dem Update nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Vielmehr habe sich die Beklagte zu 1 in unzulässiger Art und Weise mit dem KBA auf (überhöhte) Stickoxidwerte geeinigt. Es sei zu einem Wertverlust des Fahrzeugs gekommen. Er hätte das Fahrzeug selbst dann nicht geleast, wenn es von Beginn an mit dem Update ausgestattet gewesen wäre, weil neben einem weiterhin drohenden Fahrverbot nunmehr auch Motorschäden zu erwarten seien. Die Einhaltung der EU5-Abgaswerte sei für den Kläger ein zentraler Aspekt gewesen, zumal er habe absehen können, dass er sich in Städten und Umweltzonen bewegen würde.
46Er stellt in Abrede, dass es einen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes gebe, nach welchem infolge des Updates die Voraussetzungen der Abgasnorm EU5 nunmehr eingehalten seien. Jedenfalls würde ein solcher Bescheid gegen EU-Recht verstoßen, weshalb mit einer Rücknahme gemäß § 48 VwVfG zu rechnen sei.
47Die Beklagte zu 1 habe der Herstellerin des Autos, der B AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet und sei ihm daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 27 StGB aber auch gemäß § 826 BGB (iVm § 31 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Mit seinem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag 1 hat er die Zahlung folgender von ihm beglichener Positionen verlangt:
48Berechnung Klageforderung Antrag 1 |
|
Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption |
1.981,50 € |
42 Leasingraten (nur Finanzierungsrate, 414,13 €/Monat) |
17.393,46 € |
Anzahlung |
9.907,50 € |
Logistikdienstleistungen |
1.029,00 € |
Service Management Vertrag (24 x 14,99 €) |
359,76 € |
Summe |
30.671,22 € |
Darüber hinaus hat er mit seinem Antrag 2 die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1 hinsichtlich weiterer Schäden begehrt.
50Mit dem gegen die Beklagte zu 2 zunächst angestrengten und zwischenzeitlich für erledigt erklärten Antrag 3 hat der Kläger die Herausgabe von für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Dokumenten beantragt und hat – nach einer Präzisierung des Antrags – vor der Erledigungserklärung zuletzt beantragt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2017, GA 41):
51Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger Dokumente vorzulegen, aus denen sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 2 das Fahrzeug B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### von wem auf der Grundlage welcher vertraglichen Konditionen und gegenseitigen Geschäftsbedingungen gekauft hat und wann und wo das Fahrzeug der Beklagten zu 2 übergeben wurde.
52Dieser Antrag sei erledigt, weil Gewährleistungsansprüche nach Klageerhebung verjährt seien. Jedenfalls ergebe sich eine Erledigung daraus, dass er das Fahrzeug zwischenzeitlich – insoweit unstreitig – nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrages zurückgegeben habe. Die Beklagte zu 2 sei aus dem Leasingvertrag verpflichtet gewesen, ihm alle für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, weil sie ihm die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten habe.
53Weiter stehe ihm ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Ersatz der Schäden zu, die daraus resultierten, dass die Beklagte zu 2 mit der Offenlegung der für eine Rücktrittserklärung erforderlichen Informationen bis zum 31. Dezember 2017 in Verzug gewesen sei. Er habe insoweit einen Anspruch aus § 402 BGB gehabt. Diesen Antrag begründet er damit, er habe wegen der fehlenden Informationen den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels (der Abschalteinrichtung) nicht erklären können, so dass die Beklagte zu 2 die ihm hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen habe, die bis zur Höhe des nach einem Rücktritt durch den Verkäufer zu zahlenden Betrages abzüglich eines fiktiven Nutzungsersatzbetrages ersatzfähig seien. Hätte die Beklagte zu 2 die Informationen rechtzeitig erteilt, wäre auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 unnötig geworden und die Kosten hierfür seien von der Beklagten zu 2 zu tragen. Er begehre Schadensersatz für die Vereitelung des Rücktritts durch die Beklagte zu 2. Sein Schaden liege auch darin, dass er – insoweit unstreitig – einen weiteren Leasingvertrag über ein identisches Fahrzeug mit Benzinmotor abgeschlossen habe, den er nicht abgeschlossen hätte, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug hätte übernehmen können.
54Der Kläger hat zuletzt beantragt:
551. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 30.671,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
562. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs und der darauf beruhenden Rückabwicklung des Leasingverhältnisses entstehen.
573. Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3 gegen die Beklagte zu 2.
584. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für sämtliche Schäden, die ihm daraus entstehen, dass sie bis zum 31. Dezember 2017 mit der Offenlegung der für die Rücktrittserklärung hinsichtlich des vom Kläger von der Beklagten zu 2 geleasten Fahrzeugs B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### notwendigen Informationen – Rücktrittsgegner, Kaufpreis und Übergabedatum – in Verzug gewesen ist.
59Hilfsweise für den Fall, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 in der Fassung vom 27. Oktober 2017 [zuletzt gestellte Fassung] gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen wird, hat der Kläger zudem beantragt:
60Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger 30.671,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
61Die Beklagten zu 1 und 2 haben jeweils beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Die Beklagte zu 1 hat die Ansicht vertreten, bei der ursprünglich aufgespielten Software handele es sich schon nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine zulässige innermotorische Maßnahme, die von nachgelagerten Maßnahmen der Abgasreinigung zu unterscheiden sei. Gesetzliche Vorgaben zur Einhaltung von Grenzwerten während des Fahrbetriebs gebe es auch gar nicht. Das Fahrzeug sei zu jeder Zeit vorschriftsgemäß gewesen. Das Softwareupdate habe keine negativen Folgen und führe weder zu einem h6;heren Kraftstoffverbrauch noch zu einer Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit von Bauteilen – insbesondere des Dieselpartikelfilters – aufgrund einer erhöhten Rußproduktion. Auch blieben Leistung und CO2-Emissionen unverändert.
64Es treffe auch nicht zu, dass sie den Kläger getäuscht habe und zwar unabhängig davon, dass der Wagen nicht von ihr hergestellt und auch nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten zu 2 gekauft worden sei, so dass sie nicht sein Vertragspartner sei und ihm gegenüber keine Angaben gemacht habe. Über das Vorliegen der Typgenehmigung habe sie schon deshalb nicht getäuscht, weil das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU5 verfüge und dementsprechend vom Kläger – insoweit unstreitig – einschränkungslos genutzt worden sei. Eine Aufhebung der Typgenehmigung sei auch nicht zu befürchten gewesen sei, weil die Beklagte zu 1 mit dem KBA kooperiere und den entsprechenden Zeit- und Maßnahmenplan erfolgreich umgesetzt habe.
65Die Beklagte zu 1 stellt in Abrede, dass der Kläger sich in einem für den Abschluss des Leasingvertrages kausalen Irrtum befunden habe, denn es sei davon auszugehen, dass er sich über Einzelheiten des Abgasverhaltens und des Stickoxidausstoßes keine Gedanken gemacht habe. Allenfalls sei es ihm auf das Vorliegen einer Typgenehmigung angekommen, die aber bestehe. Er habe nicht einmal substantiiert dargelegt, dass das Abgasverhalten (unter Laborbedingungen oder im realen Fahrbetrieb) seine Leasingentscheidung beeinflusst habe.
66Auch habe der für eine Haftung erforderliche Vorsatz auf Seiten der Beklagten zu 1 nicht bestanden. Dieser sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Beklagte zu 1 habe umfangreiche Untersuchungen zur Entstehung der in den EA###-Motoren eingesetzten Software eingeleitet. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages habe der Vorstand der Beklagten zu 1 vielmehr weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software gewusst. Die Beklagte zu 1 treffe auch keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der an der Entwicklung der Software Beteiligten, weil der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers schon nicht schlüssig sei.
67Jedenfalls sei dem Kläger aber kein Schaden entstanden, denn er habe keine finanziellen Beeinträchtigungen erlitten. Soweit der Kläger pauschal geltend mache, das Fahrzeug habe eine massive Wertminderung erlitten und sei praktisch nicht veräußerbar, handele es sich um eine unsubstantiierte Behauptung „ins Blaue hinein“. Auf eine etwaige Wertminderung könne es vorliegend zudem schon deshalb nicht ankommen, weil der Kläger das Fahrzeug nur geleast habe. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheide zumindest aus, weil das KBA das Softwareupdate für den Fahrzeugtyp des Klägers freigegeben und best28;tigt habe, dieses wirke sich nicht negativ auf das Auto aus.
68Soweit der Kläger seine Klage auf eine von ihm angenommene vors228;tzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) stütze, sei zudem schon der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt, weil das Fahrzeug uneingeschränkt nutzbar gewesen sei. Jedenfalls führe der vom Kläger irrig angenommene Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu einer Sittenwidrigkeit im Verhältnis zum Kläger, weil er vom Schutzzweck der entsprechenden Vorschriften nicht erfasst werde.
69Zumindest müsse sich der Kläger aber die bisher gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, wobei von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen sei.
70Die Beklagte zu 2 hat mit Nichtwissen bestritten, dass das verleaste Fahrzeug die behaupteten Sachmängel habe und dass der Kläger die Verträge nicht abgeschlossen hätte, wenn er von den von ihm behaupten Umständen gewusst hätte. Dem Kläger seien alle für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Informationen bekannt, was er durch Vorlage der Anlagen (zur Klageschrift) selbst belege. Ihm sei mit E-Mail vom 9. Juni 2017 mitgeteilt worden, an wen er sich wegen etwaiger Ansprüche aus dem Kaufvertrag wenden könne. Tatsächlich gehe es dem Kläger nur um die Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption. Die Gründe hierfür hat die Beklagte zu 2 in Abrede gestellt. Nicht vorgetragen habe der Kläger, er wolle vom Kaufvertrag zurücktreten und wisse nicht, wem gegenüber er den Rücktritt erklären könne. Für eine Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 brauche er die begehrten Informationen nicht. Es fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Der Antrag 3 habe sich auch nicht deshalb erledigt, weil der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Verkäufer verjährt und der Kläger deshalb nicht mehr bereit sei, diesen Anspruch durchzusetzen.
71Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die Klage gegen beide Beklagte insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 826 BGB scheide aus, weil der hierfür erforderliche Schutzzweckzusammenhang nicht gegeben sei. Die Beklagte zu 1 habe mit der Software gegen Gesetze verstoßen, die dem Umweltschutz und der Allgemeinheit sowie der Weiterentwicklung des Binnenmarktes dienten, nicht aber das Vermögen eines Leasingnehmers schützen sollten. Zudem sei der Beklagten zu 1 kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätten, zumal die rechtliche Bewertung als unzulässige Abschalteinrichtung ex ante nicht festgestanden habe. Vielmehr sei nicht zu widerlegen, dass die Verantwortlichen der Beklagten zu 1 darauf vertraut hätten, dass die manipulierte Software, die nur den Zweck gehabt habe, die entsprechenden Verordnungen bezüglich der Emissionsgrenzwerte einzuhalten, nicht entdeckt werde. Grobe Fahrlässigkeit schade insoweit nicht.
72inks">Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 27 StGB scheide aus, weil die Beklagte zu 1 keine Hilfe zu Erklärungen gegenüber dem Kläger geleistet habe, die bei diesem zu einem Irrtum geführt hätten. Es fehle an einer Haupttat zum Nachteil des Klägers. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2, die allein gegenüber dem Kläger aufgetreten sei, vorsätzlich getäuscht habe.
73Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 25 StGB zu, weil es an der hierfür erforderlichen Täuschung seitens der Beklagten zu 1 oder der B AG fehle.
74Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 26 EG-FGV bestehe nicht, weil die Vorschriften der EG-FGV nicht dem Schutz des Klägers dienten.
75Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei nicht begründet. Der Antrag 3, der nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers als Antrag auf Feststellung der Erledigung zu verstehen sei, sei unbegründet. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil die Klage nicht unbegründet geworden sei. Die Ansprüche des Klägers gegen den Verkäufer bestünden fort. Denn der Eintritt der dauerhaft hemmenden Wirkung der Einrede der Verjährung setze die Erhebung dieser Einrede durch den Verkäufer voraus. Auch seien mit dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrages nicht sämtliche Gewährleistungsansprüche des Klägers entfallen. Ihm könne etwa weiterhin ein Anspruch auf „kleinen Schadensersatz“ nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 283, 433, 434, 437 BGB zustehen.
76Gegen die Beklagte zu 2 habe die Klage auch im Übrigen keinen Erfolg, weil der für den Fall des Unterliegens gegen die Beklagte zu 1 gestellte (Hilfs-)Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht wirksam gestellt sei. Klageanträge könnten nicht vom Erfolg oder Misserfolg der Klage gegen einen – nicht notwendigen – Streitgenossen abhängig gemacht werden. Die Prozessrechtsverhältnisse der einfachen Streitgenossen seien unabhängig voneinander zu betrachten, denn sie seien nur äußerlich miteinander verbunden. Ein Antrag dürfe aber nicht vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig gemacht werden. Der Antrag könne auch nicht so ausgelegt werden, dass er für den Fall gestellt werden solle, dass der zunächst gestellte Leistungsantrag unzulässig sei. Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, warum er seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 nicht beziffern könne.
77Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er gegen die Beklagte zu 1 seine erstinstanzlich formulierten Anträge auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie klageerweiternd die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (weiter-)verfolgt und mit der er gegen die Beklagte zu 2 die Feststellung der Erledigung des Antrags zu 3 und die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aus der unterlassenen Offenlegung von für einen Rücktritt erforderlichen Informationen sowie wiederum klageerweiternd die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt, während er den Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 2 hat fallen lassen.
78Zur Begründung macht er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht in den Schutzbereich der von der Beklagten zu 1 verletzten Verhaltensnormen einbezogen sei, die nicht lediglich auf Umweltschutz verkürzt werden dürften. Durch die aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung falschen und damit ungültigen Übereinstimmungsbescheinigungen sei es zu einem massenhaften Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung gekommen. Die Übereinstimmungsbescheinigung diene nach dem Erwägungsgrund 3 der EU-VO 385/2009/EG auch dem Schutz des Fahrzeugkäufers, so dass der Erwerber eines Fahrzeugs auch unmittelbar Primärgeschädigter im Sinne des § 826 BGB sei. Damit sei auch der Kläger als Leasingnehmer in den Schutzbereich einbezogen, weil er das Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr erworben habe und ihn eine Nutzungsuntersagung – unabhängig von der Art des Erwerbs – getroffen hätte. Auch die europarechtlich überlagerten Vorschriften des Verbraucherschutzes und des Steuerrechts behandelten den Leasingnehmer wie einen Käufer.
79Unzutreffend habe das Landgericht auch einen Vorsatz verneint, weil absehbar gewesen sei, dass die betroffenen Fahrzeuge auch verleast würden, wobei es ohne weitere Darlegungen allgemein bekannt sei, dass Fahrzeuge von geringerem Wert seien, deren Zulassung auf einer Täuschung durch Einsatz einer Manipulationssoftware beruhe. Es liege auch auf der Hand, dass der Kläger geschädigt worden sei, weil er – insoweit unstreitig – nunmehr ein baugleiches Fahrzeug mit Benzinmotor geleast habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn das Landgericht meine, ein Vorsatz der Beklagten zu 1 scheide aus, weil dieses die Manipulationssoftware verheimlicht habe.
80Fehlerhaft habe das Landgericht auch einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 27 StGB abgelehnt. Es verneine eine Haupttat, ohne sich mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen. § 263 StGB sei auch dann erfüllt, wenn der Täuschende mit Drittbereicherungsabsicht handele. Zwischen dem Täuschenden und dem Empfänger der Vermögensverfügung müsse hingegen keine Personenidentität bestehen. Zumindest übersehe das Landgericht aber, dass sich die Beklagte zu 1 der mittelbaren Falschbeurkundung und des Betruges durch die Abgabe einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung strafbar gemacht habe. Es liege eine Beihilfe oder Mittäterschaft mit dem Vorstand der B AG vor.
81Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2 gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, der mit dem Antrag 3 ursprünglich geltend gemachte Anspruch aus § 402 BGB sei nicht nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Unzutreffend und mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag vergeblich angegriffen habe das Landgericht festgestellt, die B AG sei Verkäufer des Fahrzeugs. Hierzu verweist der Kläger im Einzelnen auf die als Anlagen zur Klageschrift vorgelegte Korrespondenz mit der Beklagten zu 2. Unzutreffend sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, die Beendigung des Leasingvertrages führe nicht zur Erledigung des Antrags zu 3. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 402 BGB nicht mehr zu und es sei für ihn auch sinnlos geworden, einen solchen geltend zu machen. Zudem könne er aufgrund der Vertragsbeendigung einen Rücktritt auch nicht mehr geltend machen. Weiter habe das Landgericht seine gegen die Beklagte zu 2 erstinstanzlich gestellten Anträge falsch wiedergegeben und falsch ausgelegt. Der zuletzt gegen die Beklagte zu 2 gestellte Leistungsantrag sei zulässigerweise vom Erfolg der Klage gegen die Beklagte zu 1 abhängig gemacht worden.
82Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2018 8211; 12 O 320/17 – wie folgt zu erkennen:
831. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 30.671,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
842. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs und der darauf beruhenden Rückabwicklung des Leasingverhältnisses entstehen.
853. Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3 gegen die Beklagte zu 2.
864. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für sämtliche Schäden, die ihm daraus entstehen, dass sie bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am 4. Januar 2018 mit der Offenlegung der vom Kläger begehrten Informationen über den Erwerb des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### – Rücktrittsgegner, Kaufpreis und Übergabedatum – in Verzug gewesen ist.
875. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
886. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
89Die Beklagten beantragen jeweils,
90die Berufung zurückzuweisen.
91Die Beklagte zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie sei schon nicht passivlegitimiert, da nicht sie, sondern die B AG das Fahrzeug hergestellt habe. Sie macht unter Berufung auf das Urteil des OLG Köln vom 20. Juli 2018 (8 U 46/18, [juris Rn. 3]) geltend, es fehle daher an einer Einwirkung der Beklagten zu 1 auf das Vorstellungsbild des Klägers. Der Kläger habe auch keinen Schaden dargelegt. Eine Vermögenseinbuß;e durch einen Wertverlust aufgrund der Umschaltlogik habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Es sei auch nicht erkennbar, warum der vollständig abgewickelte Leasingvertrag (heute noch) eine ungewollte Verbindlichkeit sein könne. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich auch um „Sowieso-Kosten“, weil der Kläger ein anderes Fahrzeug hätte leasen müssen, hätte er sich nicht für den streitgegenständlichen Pkw entschieden. Die Möglichkeit, den Wagen bei Vertragende zu übernehmen, sei nicht vereitelt worden, sondern habe uneingeschränkt bestanden. Der behauptete Mangel sei jedenfalls durch das Softwareupdate am 9. Februar 2017 beseitigt worden. Zudem könne ein Schaden allenfalls in der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption gesehen werden. Jedenfalls müsse sich der Kläger den Wert der Leasingraten als Nutzungsersatz anrechnen lassen. Der Antrag 2 sei schon unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle und weil er zu unbestimmt sei. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe schon deshalb nicht, weil weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass der Kläger überhaupt mit einer derartigen Verbindlichkeit belastet sei, weshalb das Landgericht die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen habe.
92Die Beklagte zu 2 macht in der Berufungsinstanz weiterhin geltend, der Anspruch auf Herausgabe von weiteren Informationen habe von Beginn an nicht bestanden, weil der Kläger diese für die Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche nicht gebraucht habe. Zutreffend habe das Landgericht zudem darauf abgestellt, mit dem Ende der Leasingzeit sei keine Erledigung eingetreten, weil die Gewährleistungsansprüche des Klägers auch danach fortbestünden. Bezüglich der Verjährung habe der Kläger das Urteil nicht angegriffen. Trotz des Endes der Leasingzeit bestünden die Mangelgewährleistungsansprüche des Klägers auch fort. Sofern der Kläger diese weiter geltend machen wolle, bestehe auch der Anspruch aus § 402 ZPO fort. Der Antrag 4 sei unzulässig. Dies könne der Kläger im Berufungsverfahren nicht dadurch heilen, dass er diesen der Entscheidung der ersten Instanz folgend angepasst habe. Zudem habe das Landgericht die Anträge rechtsfehlerfrei ausgelegt.
93Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO als Partei angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 10. Dezember 2019 verwiesen.
94B.
95Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 (dazu unter I) hat nur teilweise mit dem Antrag 1 unter Anrechnung der vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile sowie in geringer Höhe wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag 5) Erfolg. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1 (Antrag 2) erweist sich jedoch als unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
96Die Berufung gegen die Beklagte zu 2 (dazu unter II) bleibt mit allen Anträgen ohne Erfolg. Der Erledigungsfeststellungsantrag (Antrag 3) ist mangels Berufungsangriff teilweise unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Offenlegung der für einen Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten der Beklagten zu 2 erforderlichen Informationen hat sich weder mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche noch mit dem Ende des Leasingvertrages erledigt, weil keines dieser Ereignisse seinen ursprünglich geltend gemachten Anspruch hat entfallen lassen. Der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht (Antrag 4) ist ebenfalls unbegründet. Er ist dahin auszulegen, dass der Kläger Schadensersatz wegen einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag begehrt, weil die Beklagte zu 2 es pflichtwidrig unterlassen habe, ihm die hierfür erforderlichen Informationen zu geben. Diese behauptete Pflichtverletzung hat den Rücktritt jedoch nicht vereitelt, denn der Kläger konnte wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit aus § 377 HGB nicht mehr zurücktreten, als er sich wegen dieser Informationen erstmals an die Beklagte zu 2 wandte.
97I.
98class="absatzLinks">1) Der Antrag 1 gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von 17.412,61 € aus §§ 826, 31 BGB, weil die Beklagte zu 1 den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger deshalb einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs so nicht abgeschlossen hätte.
99pan>a) Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr., etwa BGH, Urteile 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, juris Rn. 8; vom 28. Juni 2016 – VI ZR 541/15, juris Rn. 17; vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, juris Rn. 9 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine vertragliche Pflicht oder das Gesetz verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft (st. Rspr., BGH, Urteile vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, aaO; vom 20. Juli 2017 – IX ZR 310/14, juris Rn. 16; vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16; jeweils mwN). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., BGH, Urteile vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, aaO; vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, aaO; jeweils mwN). Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16 mwN), die regelmäßig als sittenwidrig zu qualifizieren ist (BGH Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, juris Rn. 13 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es dabei darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, juris aaO mwN).
100b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte zu 1 eine sittenwidrige Handlung begangen, denn sie hat die von ihr entwickelten, hergestellten und in Verkehr gebrachten Motoren des Typs „EA ###8220; aus übersteigertem Profitstreben in der Absicht, den tatsächlichen Stickoxidausstoß zu verheimlichen, mit einer Software ausgestattet, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Zulassungsvorschriften zu qualifizieren ist, obwohl sie wusste, dass bei einer Aufdeckung der Arbeitsweise dieser Software mit Konsequenzen für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge zu rechnen ist und dass viele Endkunden – gleich ob Käufer oder Leasingnehmer – sich in Kenntnis dieser Umstände nicht für ein Fahrzeug mit diesem Motor entschieden hätten.
101Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 als Herstellerin des Motors – wie der Kläger behauptet – in kollusivem Zusammenwirken mit der B AG als zum Konzern der Beklagten zu 1 gehörender Herstellerin des Fahrzeugs gehandelt und den Kläger getäuscht hat oder ob die Herstellerin des Fahrzeugs gutgläubig war. Denn die Beklagte zu 1 hat – konzerntypisch – den Motor entwickelt und hergestellt, damit dieser auch in anderen Fahrzeugen des Konzerns eingesetzt wird. Dabei wusste sie, dass es f52;r die Typgenehmigung und die (Fehl-)Vorstellung der Endkunden 252;ber eine Gefährdung des unveränderten Bestands dieser Genehmigung keinen Unterschied macht, ob die Herstellerin des Fahrzeugs bei Beantragung der Typgenehmigung und Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung bösgläubig war oder ihrerseits einem Irrtum unterlag (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 39; OLG Köln, Beschlüsse vom 1. Juli 2019 – 27 U 7/19, juris Rn. 4 ff. und 10; vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, juris Rn. 24 f. und vom 29. November 2018 – 18 U 70/18, juris Rn. 22 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 85 ff.). Die Sittenwidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1 bei der Lieferung des Motors an die Herstellerin des Fahrzeugs von einer Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten ausging (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, aaO; OLG Köln, Beschlüsse vom 1. Juli 2019 – 27 U 7/19, aaO; vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, aaO und vom 29. November 2018 – 18 U 70/18, aaO).
102(1) Ein Hersteller, der ein neues Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, das erforderliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen. Er hat insbesondere eine „EG-Typgenehmigung“ nach den Vorschriften der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 3. Februar 2011 (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, BGBl. I S. 126; im Folgenden: EG-FGV) beim Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) zu erwirken und für jedes dem genehmigten Typ entsprechendes Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen EG-Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, BGBl. I60;S. 139; im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Dies setzt gem8;ß 167; 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraus, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 12; vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 B 261/19, juris Rn. 10 f.).
103Vor diesem Hintergrund kann der Käufer aber auch der Leasingnehmer eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erhalts des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typgenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 42; Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18 – juris Rn. 4 f.).
104Über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte das vom Kläger geleaste Fahrzeug schon deshalb nicht, weil die von der Beklagten zu 1 als Entwicklerin und Herstellerin des verbauten Motors „EA ###“ eigesetzte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG) zu qualifizieren ist (zur Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung siehe BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff.). Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vor (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff., Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 15; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 27 f.). Dem entspricht es, dass es dem für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senat aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt ist, dass Haltern der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge die Stilllegung ihrer Fahrzeuge droht, falls sie das von der Beklagten zu 1 entwickelte Softwareupdate nicht auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.
105c) Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden, weil in dem von ihm geleasten Fahrzeug ein Motor verbaut war, den die Beklagten zu 1 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und an die Herstellerin des Fahrzeugs geliefert hatte. Dieser Schaden ist in dem Abschluss des Leasingvertrages mit der Beklagten zu 2 zu sehen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2019 – 2-01 O 121/16, juris Rn. 77 f.; Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3140; vgl. zum Kaufvertrag Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 49 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 80; Heese, NJW 2019, 257, 260).
106§ 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, juris Rn. 28; vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, juris Rn. 17; vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 41). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteile vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, juris Rn. 28; vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, juris Rn. 17).
107Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte oder ob die weiteren vom Kläger behaupteten Mängel vorlagen. Entscheidend ist allein, dass der vom Kläger abgeschlossene Leasingvertrag nicht seinen berechtigten Erwartungen entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2014 – VI ZR 15/14, juris Rn. 16 ff.), weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung beziehungsweise die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Leasingvertrages, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu können, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 51).
108Dieser Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass im Februar 2017 und damit nach Vertragsschluss das Softwareupdate zur Erfüllung der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung installiert wurde. Die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit ist hierdurch nicht beseitigt worden. Das Update ist lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 52; vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, juris Rn. 76; OLG0;Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 49 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 20; siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 98). Es ändert hingegen nichts daran, dass der Kläger den Leasingvertrag so nicht abgeschlossen hätte und macht den ungewollten Vertragsschluss nicht nachträglich zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 47). Das ergibt sich vorliegend zudem daraus, dass der Kläger – wovon der Senat aufgrund seiner Anhörung überzeugt ist (dazu sogleich unter d) – das Fahrzeug selbst dann nicht geleast hätte, wenn ein Update zur Verfügung gestanden hätte, weil ihm das Vertrauen fehlte, dass sich mit einer solch geringfügigen Maßnahme ohne technische Nachteile ein einwandfreier Zustand herstellen lasse.
109Ebenso scheidet ein Schaden des Klägers entgegen der vom Landgericht Bielefeld vertretenen Ansicht (Urteil vom 20. April 2017 – 5 O 85/16, juris Rn. 47) auch nicht deshalb aus, weil der Kläger das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an die Beklagte zu 2 zurückgegeben hat. Denn auch hierdurch entfällt der im ungewollten Abschluss des Leasingvertrages liegende Schaden nicht (vgl. Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3140).
110Anders als die Beklagte zu 1 meint, ist ein Schaden auch nicht deshalb zu verneinen, weil Ziffer 8.2 der ALB das Risiko einer behördlichen Stilllegung der Leasinggeberin zuschreiben würde und der Kläger bei einer solchen Maßnahme von der Zahlung der Leasingraten befreit wäre. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, juris Rn. 17 mwN). Danach regelt Ziffer 8.2 schon seinem objektiven Wortlaut nach nur eine Verantwortlichkeit des Leasingnehmers, nicht aber des Leasinggebers. Eine behördliche Stillung aufgrund eines – wie hier – Mangels erfasst sie jedoch nicht, denn insoweit enthält Ziffer 10 eine speziellere Regelung. Nach der leasingtypischen Abtretungskonstruktion trifft den Leasingnehmer eine etwaige behördliche Stilllegung während seiner Nutzungszeit daher letztlich nicht anders als einen Käufer, denn er ist gehalten, seine Mangelrechte gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Erst wenn er hiermit durchdringt, ist er berechtigt, eine Rückabwicklung des Leasingvertrages zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, juris Rn. 28 mwN; vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90, juris Rn. 31).
111Dass der Kläger den Leasingvertrag gemäß Ziffer 13.8 außerordentlich hätte kündigen kö;nnen, macht die Beklagte zu 1 selbst nicht geltend, denn sie vertritt die Ansicht, das Fahrzeug sei nie mangelhaft gewesen. Jedenfalls sei es durch das mit minimalem Aufwand zu installierende Update gänzlich mangelfrei. Im Übrigen ist der Vertrag auch dann ungewollt, wenn der Kläger sich von diesem nur durch eine Kündigung lösen könnte, welche die Beklagte zu 2 – wie nun auch ihr Vortrag im Prozess nahe legt – möglicherweise nicht gegen sich gelten lassen würde.
112d) Die schädigende Handlung war auch kausal für den Abschluss des Leasingvertrages und damit den eingetretenen Schaden.
113Der Senat ist aufgrund der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dieser das Fahrzeug nicht geleast hätte, wenn er von der ursprünglich vorhandenen Software gewusst hätte. Er hat im Wesentlichen angegeben, es sei ihm darauf angekommen, ein Fahrzeug neuesten Standards zu haben, um dieses – nach Übernahme am Ende der Leasingzeit – möglichst lange nutzten zu können. Es sei ihm dabei auch auf die Einhaltung der aktuellen Umweltstandards angekommen, weil dies für eine langfristige Nutzung von erheblicher Bedeutung sei und er das Fahrzeug beruflich in Innenstädten wie K246;ln und Düsseldorf nutze und auf uneingeschränkte Mobilität angewiesen sei. Hätte er gewusst, dass eine Stilllegungsverfügung denkbar gewesen sei, hätte er sich daher nicht für das Fahrzeug entschieden.
114Die Angaben des Klägers vor dem Senat sind glaubhaft. Denn er hat flüssig und in freier Rede geschildert, warum er auf eine uneingeschränkte Mobilität angewiesen war und von der Einhaltung der aktuellen Standards ausgegangen ist. Dabei hat er auch auf kritische Nachfragen direkt geantwortet und etwa eingeräumt, sich über die Einhaltung bestimmter Grenzwerte keine Gedanken gemacht zu haben und dass bei seiner Kaufentscheidung der neueste technische Standard besonders wegen der langfristigen Nutzbarkeit und nicht allein wegen des Umweltschutzes im Vordergrund gestanden habe. Soweit er bestimmte Fragen nicht beantworten konnte, wie zum Beispiel nach dem Grund für die Entscheidung für genau diesen Motor, hat er dies unumwunden zugegeben. Die Angaben des Klägers sind zudem allein lebensnah. In der Regel werden Leasingnehmer gleichermaßen wie Kraftfahrzeugkäufer von einem Vertragsschluss Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt wäre, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Leasingvertrages ist der Erhalt eines Fahrzeugs zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 62 [zum Kauf]).
115e) Das Verhalten der Beklagten zu 1 ist nach den eingangs unter B I 1 a geschilderten Grundsätzen in einer Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund, Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung und eingetretenen Folgen als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren (Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 63 f. mwN).
116Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine von der Beklagten zu 1 angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten zu 1 ist ihr Verhalten hier aber als verwerflich anzusehen. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte zu 1 es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 68 ff.; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 49 f.; Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 64; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 34 f.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, juris Rn. 20 ff.; vgl. ;auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 45 ff., Heese, NJW 2019, 257, 259, 262).
117f) Die Beklagte zu 1 hat auch mit dem für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erforderlichen Vorsatz gehandelt. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.
118aa) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 10; vom 21. April 2009 – VI ZR 304/07, juris Rn. 24 mwN). Es genügt mithin bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 569/13, juris Rn. 17; vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, juris Rn. 36 mwN; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 8).
119bb) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB iVm § 31 BGB setzt dabei voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). Verfassungsmäßig berufene Vertreter sind dabei nicht nur der Vorstand beziehungsweise die Vorstandsmitglieder. Über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296/11, juris Rn. 12 mwN). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296/11, aaO).
120cc) Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig berufener Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis in Fahrzeugen verbaut würden, die an Endkunden verleast werden. Denn es hätte der Beklagten zu 1 im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als 8222;verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des 167; 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 13 U 73/19, BeckRS 2019, 25843 Rn. 11; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 64 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 22; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 80 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19, juris Rn. 63 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17. Juli 2019 – 16 U 199/18, juris Rn. 10 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 75 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 51 ff. mwN; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, juris Rn. 33 ff.; offenlassend, aber für ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 115 ff., 119; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 98 f.). Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.
121Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, juris Rn. 49 mwN). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – IV ZR 153/18, juris Rn. 10). So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 98 f. [zu behaupteten Abgasmanipulationen bei einem anderen Hersteller]). Steht der Anspruchsteller – wie der Kläger – vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht es unter den genannten Umständen aus, wenn man die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers ausreichen lässt und auf eine weitere Substantiierung verzichtet.
122Das ist hier der Fall. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, die flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis eines Repräsentanten. Es ist fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters fällt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. Heese, NJW 2019, 257, 260). Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Personen handelte, wobei dem Handeln eines untergeordneten Konstrukteurs in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte. Derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand gehandelt haben sollte, spricht alles dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelte (Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 74; OLG Karlsruhe Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 56).
123Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, 7; 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, juris Rn. 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, juris Rn. 61). Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen.
124Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen des Klägers. Denn dieser hat eingehend und unter teils namentlicher Nennung vorgetragen, dass wenigstens eine leitende Person aus dem Vorstand, zumindest jedoch ein Repräsentant, die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat oder diese zumindest Kenntnis von der Entscheidung hatte und diese nicht unterbunden hat. Auch habe auf Seiten dieser Person das Bewusstsein bestanden, dass die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig waren, die Beklagte zu 1 diese Fahrzeuge jedoch gleichwohl mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht hat, ohne ihre Kunden hierüber aufzuklären.
class="absatzRechts">125Danach wäre es Sache der Beklagten zu 1 gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies h228;tte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt beziehungsweise welche diese bei einem Zulieferer bestellt hat sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Sofern die Beklagte zu 1 sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
echts">126</span>Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten zu 1 nicht. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin vorzutragen, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen seien, keine Erkenntnisse für eine Beteiligung oder Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder oder eines Repräsentanten der Beklagten zu 1 vorhanden seien, aufgrund derer man davon ausgehen müsste, dass diese von der Entwicklung der Software Kenntnis gehabt hätten. Konkreter Vortrag zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen fehlt vollständig.
>127Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Leasingnehmer der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Ein entsprechender Vorsatz ergibt sich zudem schon aus der Art der Vorgehensweise (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 244/17, juris Rn. 37), die nach der Wirkweise der Software auf Verheimlichung angelegt war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 R11; 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.). Es lag auch auf der Hand, dass die mit dem betroffenen Motortyp ausgestatteten Fahrzeuge verleast werden würden und dass die Leasingnehmer von den drohenden Folgen für die Typgenehmigung bis hin zur Stilllegung während der Laufzeit des Leasingvertrages nicht weniger betroffen sein würden als der Käufer eines solchen Wagens. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 79).
128nks">g) Der Schadensersatzanspruch scheitert – entgegen der von den Oberlandesgerichten Braunschweig (Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.) und München (Beschluss vom 9. Mai 2019 – 32 U 1304/19, juris Rn. 9) vertretenen Auffassung – nicht aufgrund des Schutzzwecks des § 826 BGB (OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 13 U 73/19, BeckRS 2019, 25843 Rn. 13; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 – 17 U 45/19, juris Rn. 24 ff.; Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 81 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 juris Rn. 39 f., OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/19, juris Rn. 39 ff.).
129Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist allerdings auch im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 3. März 2008 –; II ZR 310/06, juris Rn. 15 mwN). Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, w8;hrend ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15, vgl. MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 mwN). Mithin kommt es – insbesondere bei mittelbaren Schädigungen – darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, juris Rn. 8 mwN).
130Durch das Inverkehrbringen des Motors mit der unzulässigen Software ist aber ̵1; wie ausgeführt – gerade der jeweilige Leasingnehmer durch den ungewollten Vertragsschluss in sittenwidriger Weise geschädigt (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2019160;– 13 U 149/18, juris Rn. 82). Insbesondere ist nicht allein der Käufer der betroffenen Fahrzeuge – hier die Beklagte zu 2 – in sittenwidriger Weise geschädigt. Denn die Verwendung der Software ist gerade darauf angelegt, dass die Motoren von sämtlichen Endkunden unabhängig davon genutzt werden würden, ob diese ihre durch die Software gefährdete (längerfristige) Nutzungsmöglichkeit aufgrund eines Kauf- oder aber Leasingvertrages erworben hatten.
131h) Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 15). Er kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den unerwünschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Danach hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung von 17.412,61 €.
132aa) Hätte der Kläger den Leasingvertrag nicht abgeschlossen, hätte er weder die Anzahlung (9.907,50 €) noch die (Finanzierungs-)Leasingraten (insgesamt 17.393,46 €) oder Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption (1.981,50 €) gezahlt.
133bb) Anders verhält es sich mit den Kosten für Logistikdienstleistungen (1.029,00 €), denn hierbei handelt es sich um „Sowieso-Kosten“ für Zulassung und Abholung des Fahrzeugs, die auch angefallen wären, wenn der Kläger ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung geleast hätte. Auf die Frage, ob bei dem neu abgeschlossenen Vertrag wiederum angefallene vergleichbare Kosten erstattungsfähig wären, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Kläger solche Kosten mit dem Antrag 1 nicht geltend macht.
134cc) Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den „Service Management Vertrag“ in Höhe von insgesamt 359,76 364;. Denn hierbei handelt es sich um Kosten für den Unterhalt des Fahrzeugs, nämlich die Durchf52;hrung des Wartungsdienstes, und damit ebenfalls um „Sowieso-Kosten“.
135dd) Der Kläger muss sich zudem die von der Beklagten zu 2 gewährte Entschädigung für Minderkilometer sowie die von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
136Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch dabei nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteile vom 13. November 2012 – XI ZR 334/11, juris Rn. 21 mwN; vom 12. März 2009 – VII ZR 26/06, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 112; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 71). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14, juris Rn. 22 f.; Senatsurteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 84).
137(1) Hiernach muss sich der Kläger zunächst die von der Beklagten zu 2 erhaltene Vergütung für Minderkilometer anrechnen lassen. Er hat in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Befragen eingeräumt, von der Beklagten zu 2 aufgrund der Bestimmungen im Leasingvertrag vereinbarungsgemäß insgesamt 1.321,00 S64; erhalten zu haben (Maximalbetrag nach den ALB), weil das Fahrzeug die vertragliche vorausgesetzte Laufleistung bei Vertragsende nicht erreicht hatte.
138(2) Ebenso muss sich der Kläger – wie er dem Grunde nach selbst anerkennt – die Nutzung des Fahrzeugs mit 10.548,85 € anrechnen lassen, weil er mit diesem insgesamt (wenigstens) 47.913 km gefahren ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 105 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 13 U 73/19, BeckRS 2019, 25843 Rn. 18; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 79 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 34 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 96 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19, juris Rn. 69 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 102 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 113 ff.).
139(a) Entgegen der von der Beklagten zu 1 vertretenen (nicht näher begründeten) Ansicht entspricht der Wert der vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile nicht den Leasingraten.
140Nach teilweise für den Fall der Rückabwicklung eines Leasingvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vertretener Ansicht (etwa OLG München Urteil vom 2. Mai 2018 – 7 U 3715/17, juris Rn. 41 f.) soll der Wert der Nutzung des Leasinggegenstandes allerdings anhand der monatlichen Leasingrate als dem gemäß § 100 BGB zugrunde zu legenden Betrag zu bemessen sein, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre (vgl. hierzu allgemein StBnger/Stieper, BGB, Neubearb. 2017, § 100 Rn. 5). Da die Rückabwicklung (entgegen bisher vertretener Ansicht) nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts durchzuf252;hren sei, müsse gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die im Leasingvertrag für den Gebrauch vereinbarte monatliche Zahlung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden (OLG München, Urteil vom 2. Mai 2018 – 7 U 3715/17, aaO).
141Für eine Bemessung des Wertes der Nutzung auf Basis eines für die Gebrauchsüberlassung zu zahlenden Betrages spricht zudem, dass bei nicht als eigenen erworbenen Gegenständen (vgl. zu diesen etwa BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – VIII ZR 42/94, juris Rn. 15 und Rn. 28 ff.), die nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassenen wurden (etwa aufgrund eines nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrages), der objektive Verkehrswert der Nutzungen anhand des ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Objekte zu bestimmen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2008 – XII ZR 67/06, juris Rn. 49 mwN, Rn. 53; siehe auch BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 10 ff. [zum Grundstückskauf]).
142Gleichwohl kann die Leasingrate nicht als Grundlage der Bemessung der vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile herangezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich vorliegend weder um einen nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrag noch um eine R52;ckabwicklung nach den von der genannten Rechtsprechung des OLG München herangezogenen Vorschriften des Rücktrittsrechts handelt, nach denen die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB). Denn die Leasingrate bildet nicht allein den Betrag ab, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre, weil diese neben dem Bruttoeinkaufspreis des Leasinggebers noch die Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und den Gewinn des Leasinggebers enthält (Graf von Westphalen in v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Kap. I. Rn. 174; Reinking, DAR 2019, 132, 133). Die Leasingrate orientiert sich daran, dass der Teilamortisationsvertrag zusammen mit der Schlusszahlung auf eine Vollamortisation einschließlich Gewinn und nicht lediglich auf ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gerichtet ist (vgl. Wolf/Eckart/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1744 und 1756).
143Wie hoch der Betrag wäre, der durchschnittlich f52;r eine vertragliche Gebrauchsgestattung mit der Dauer des Leasingvertrages zu entrichten gewesen wäre, hat die nach allgemeinen Regeln insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, juris Rn. 18; vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, juris Rn. 22; Beschl52;sse vom 25. Januar 2011 – II ZR 171/09, juris Rn. 5; vom 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04, juris Rn. 15 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 – VIII ZR 105/88, juris Rn. 24) nicht mitgeteilt.
144Unter diesen Umständen ist es im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung sachgerecht, jedenfalls einen Mindestwert der Gebrauchsvorteile zu bestimmen, indem der Leasingnehmer wie ein Käufer behandelt wird, so wie es auch für den Fall der Rückabwicklung des Leasingvertrages verbreiteter Ansicht entspricht (etwa Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 17 Rn. 44 mwN; Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 3. Aufl., § 6 Rn. 75; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. L 484). Denn es ist auszuschließen, dass der objektive Wert der von ihm gezogenen Nutzungen unter dem so ermittelten Betrag liegt (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 13 [zum Unterscheid bei Kauf und Miete]). Beim Kauf ist der Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen nämlich nach der Methode des linearen Wertschwundes zu bestimmen (vgl. zum [Fahrzeug-]kauf BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14, juris Rn. 3 mwN; Urteile vom 9. April 2014 – VIII ZR 215/13, juris Rn. 11 ff. mwN; vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, juris Rn. 23; vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 198/90, juris Rn. 9 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 31. März 2006 – V ZR 51/05, juris Rn. 13; vom 10. Februar 2004 – X ZR 117/02, juris Rn. 15; vom 25. Oktober 1995 – VIII ZR 42/94, juris Rn. 28) ohne dass es darauf ankäme, ob der Käufer – ähnlich einem Leasingnehmer – von vornherein die Nutzung des Fahrzeugs nach einer gewissen Dauer aufgeben wollte. Das Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung kann nicht unter dem (linearen) Wertverlust des vermieteten Objekts liegen, weil das Entgelt anderenfalls nicht kostendeckend wäre.
145ss="absatzLinks">Greifbare Anhaltspunkte dafür, warum der Wert der Nutzung lediglich mit den vom Kläger angegebenen 5.000,00 € (oder den zunächst von ihm angenommenen 6.000,00 €) anzusetzen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
146Die zu erwartende Laufleistung des Motors schätzt der auf Ansprüche aus Fahrzeugkäufen spezialisierte Senat auf 300.000 km, weil es sich um einen Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum handelt, der nach den Erfahrungen des Senats in anderen Verfahren entsprechend langlebig ist.
147(b) Da der Kläger mit dem Fahrzeug zumindest 47.913 km gefahren ist, belaufen sich daher die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile nach der vom Senat in der ersten mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2019 erörterten und von den Parteien daraufhin nicht mehr in Frage gestellten Berechnungsformel „(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : zu erwartende Gesamtlaufleistung“ auf
14866.050,00 € |
x |
47.913 km |
= |
10.548,85 € |
300.000 km |
Ein darüber hinausgehender Abzug wegen der vom Kläger geltend gemachten Mängel und einer damit verbundenen Herabsetzung des Wertes der Gebrauchsvorteile ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Abzug – wie er im Vertragsrecht in analoger Anwendung des 67; 441 Abs. 3 BGB bzw. § 638 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – VII ZR 113/10, juris Rn. 9 ff. [zu § 346 Abs. 2 BGB]) – auch im Rahmen des Anspruchs nach § 826 BGB gerechtfertigt sein kann. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen eines solchen Abzugs nicht vor.
150="absatzLinks">Der Kläger macht als Auswirkungen des Updates insbesondere ein schlechteres Beschleunigungsverhalten, einen erhöhten Stickoxidausstoß, einen erhöhten CO2-Ausstoß, einen teilweise unrunden Lauf, die Gefahr des Abregelns und einen erhöhten Verbrauch an AdBlue sowie einen um mehr als 10 % erhöhten Kraftstoffverbrauch geltend.
151Soweit er den Verbrauch von AdBlue rügt, ist eine anzusetzende Minderung der Gebrauchstauglichkeit schon deshalb zu verneinen, weil er von der Herstellerin unbestritten ausreichend zusätzlich AdBlue erhalten hat.
152Soweit der Kläger ein schlechteres Beschleunigungsverhalten und einen teilweisen unrunden Lauf geltend macht, ist eine Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit durch diese (bestrittenen) Mängel nicht so substantiiert vorgetragen, dass sie in eine Schätzung einfließen könnten.
"absatzRechts">153Der erhöhte Kraftstoffverbrauch und die Gefahr des Abregelns können zwar die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen (vgl. zum Kraftstoffverbrauch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – VIII ZR 19/05, juris Rn. 3 [zum Kaufrecht]). Eine Aufklärung der Behauptungen des Klägers hierzu stünde jedoch außer Verhältnis zu der zu erwartenden Herabsetzung des anzurechnenden Nutzungswertersatzes, den der Senat mit der genannten Methode ohnehin als Mindestwert bestimmt und daher eher niedrig angesetzt hat. Der Senat sieht daher gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2011 – I-20 U 41/11, juris Rn. 44; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 287 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, Stand Juli 2019, § 287 Rn. 19).
154Dass der geltend gemachte erhöhte Stickoxidausstoß oder CO2-Ausstoß die Gebrauchstauglichkeit in einer für den Kläger so relevanten Weise herabgesetzt hätte, dass diese in die Berechnung der Nutzungsentschädigung einfließen müsste, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Aufklärung auch hier unverhältnismäßig.
155ee) Mithin ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag 1 in Höhe von insgesamt 17.412,61 € begründet:
156Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption |
1.981,50 € |
42 Leasingraten (nur Finanzierungsrate, 414,13 €/Monat) |
17.393,46 € |
Anzahlung |
9.907,50 € |
Anrechnung Minderkilometer |
- 1.321,00 € |
Anrechnung Nutzungswertersatz |
- 10.548,85 € > |
Summe |
17.412,61 € |
2) Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit ist ohne Belang, dass der Leasingvertrag bei Klageerhebung noch einen Monat lief und der Kläger daher eine Leasingrate noch nicht gezahlt hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass er diese bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwischenzeitlich beglichen hatte.
1583) Der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden (Antrag 2) erweist sich bereits als unzulässig, weil das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht besteht. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen konkreten Vortrag dazu gehalten, welche Schäden aufgrund der Software und einer etwaigen Rückabwicklung ein Feststellungsinteresse rechtfertigen sollen. Hinsichtlich der nach seinem sonstigen Vortrag denkbaren Schäden steht einer Feststellungsklage entweder der Vorrang der Leistungsklage entgegen oder ist ein mögliches Feststellungsinteresse jedenfalls mit der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrages entfallen.
159a) Soweit der Kläger möglicherweise (zusätzliche) Kosten für den Abschluss des Leasingvertrags über das nahezu baugleiche Fahrzeug mit Benzinmotor von seinem Feststellungsantrag erfasst wissen will, steht einem solchen Begehren jedenfalls der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 14 mwN). So liegt es hier, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger etwaige Zusatzkosten nicht beziffern können sollte, obwohl er den neuen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit Benzinmotor bereits vor Klageerhebung abgeschlossen hatte.
160b) Auch wegen etwaiger anderer Schäden hat der Kl8;ger ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Dabei kann dahinstehen, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden – wie hier – von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt und erfordert, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16, juris Rn. 20; vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12, juris Rn. 11; vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, juris Rn. 2; jeweils mwN). Denn ein Feststellungsinteresse, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorliegen muss (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 – IV ZR 423/12, juris Rn. 12; Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/03, juris Rn. 24; jeweils mwN), ist bei der Geltendmachung künftiger Schäden stets zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger W2;rdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteile vom 2. April 2014 – VIII ZR 19/13, juris Rn. 18; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06, juris Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII ZR 187/08, juris Rn. 12; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
161Der Kläger teilt nicht mit, dass und mit welchen Schäden wenigstens zu rechnen sein könnte, die über die von ihm mit dem Antrag 1 geltend gemachten Schäden hinausgehen. Seinem Vortrag ist insoweit lediglich in anderem Zusammenhang zu entnehmen, dass mit einer Stilllegung des Fahrzeugs zu rechnen gewesen sei. Dieser Vortrag vermag ein Feststellungsinteresse jedoch schon deshalb nicht (mehr) zu begründen, weil der Kläger das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit zurückgegeben hat und eine etwaige Stilllegung für ihn keine Folgen mehr hätte.
ss="absatzRechts">162Ebenso scheidet ein Schaden aufgrund der vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen des Softwareupdates aus, weil der Kläger das Fahrzeug zurückgegeben hat und ihm deshalb keine Schäden – etwa aufgrund einer Wertminderung – (mehr) entstehen können. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass das Restwertrisiko nach den Leasingbedingungen ohnehin bei der Beklagten zu 2 liegt.
163c) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formuliert ist oder ob er sich bereits deshalb als unzulässig erweist, weil er weder die genannte Manipulation noch das Leasingverhältnis näher umreißt.
1644) Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag 5) ist in der Berufungsinstanz zulässig erhoben, jedoch nur in Höhe von 226,10 € brutto begründet.
165a) Die Erweiterung der Klage um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 (GA 377) ist gemäß § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig, weil die Beklagte zu 1 sich rügelos auf diese eingelassen hat (§ 533 Nr. 1 ZPO) und der Anspruch auf unstreitige und damit gemäß § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen gestützt wird (§ 533 Nr. 2 ZPO), nämlich die anwaltliche Beratung des Klägers bei der vorprozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. Diese hat die Beklagte zu 1 nicht bestritten, indem sie (allein) hat vortragen lassen, es sei „weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger überhaupt mit einer derartigen Verbindlichkeit belastet ist“, weshalb das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe (Berufungserwiderung vom 28. März 2019 Seite 37, GA 454). Denn diesen Ausführungen fehlt schon jeder Bezug zum Fall. Sie gehen auf die angebliche Abweisung eines als Antrag 3 geltend gemachten Freistellungsanspruchs auf Seite 15 des landgerichtlichen Urteils ein. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren erstinstanzlich jedoch gar nicht geltend gemacht. Dementsprechend verhält sich das landgerichtliche Urteil, das zudem weniger als 15 Seiten lang ist, hierzu auch nicht. Soweit es den Antrag 3 bescheidet, ist dieser allein gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Darüber hinaus werden die Rechtsanwaltskosten auch nicht im Wege eines Freistellungsanspruchs geltend gemacht. Im Übrigen lässt die Formulierung auch nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger nach Auffassung der Beklagten zu 1 nicht mit einer „derartigen Verbindlichkeit belastet“ sein soll, so dass ihr auch kein Bestreiten einer anwaltlichen Beratung zu entnehmen ist.
166b) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1, § 250 Satz 2 BGB jedoch nur in Höhe einer Beratungsgebühr (§ 34 RVG) von 226,10 € (brutto).
167Ein Schädiger hat nach diesen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05, juris Rn. 18) solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 25. November 2015 – IV ZR 169/14, juris Rn. 12). Danach hat die Beklagte zu 2 dem Kläger die Kosten zu ersetzen, die für die vorgerichtliche Beratung im Rahmen der vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (Anlage B.1, Anlagenband) durch den Kläger selbst (verbunden mit einem Vergleichsvorschlag) entstanden sind. Es war vorliegend angesichts der komplexen technischen Fragen und des in der Rechtsprechung (bis heute) kontrovers beurteilten Vorliegens der Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sachgerecht, sich zur Durchsetzung dieses Anspruchs und auch hinsichtlich eines Vergleichsangebots durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Keinen Unterscheid macht für den Anspruch dem Grunde nach dabei, dass der Kläger sich mit dem Ziel der Durchsetzung seiner Ansprüche nur hat beraten lassen und das Schreiben an die Beklagte zu 1 selbst formuliert hat. Denn es hätte ihm freigestanden, auch die Durchsetzung seiner Ansprüche seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten zu überlassen. Ohne Belang ist wegen § 250 Satz 2 BGB insoweit, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten bislang nicht gezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. ;Februar 2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 22).
168class="absatzLinks">Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat die Tätigkeit des ihn beratenden Rechtsanwalts jedoch keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ausgelöst, sondern lediglich eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG. Eine Geschäftsgebühr h28;tte vorausgesetzt, dass sein Rechtsanwalt nach außen – gegenüber der Beklagten zu 1 – aufgetreten wäre, was der Kläger jedoch selbst übernommen hat. Denn die Geschäftsgebühr ist in dem die außergerichtliche Vertretung des Mandanten betreffenden Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht. Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Fehlt es an ihr und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung im Sinne von § 34 RVG vor (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – IX ZR 115/17, juris Rn. 9 mwN). So liegt es hier.
169Die demnach (nur) entstandene Gebühr für die Beratung des Klägers als Verbraucher gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG beträgt 190,00 € (netto), zuzüglich der gemäß Nr. 7008 VV-RVG zu zahlenden Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 €. Denn der Kläger hat den Umfang der Beratung und damit mehr als ein Erstgespräch im Sinne der genannten Vorschrift nicht dargelegt. Ebenfalls nicht dargelegt hat er, inwieweit über das Erstgespräch hinaus Auslagen für Post und Telekommunikation angefallen sind, so dass auch eine Gebühr nach Nr. 7001 VV-RVG nicht dargetan ist (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 7001 VV-RVG Rn. 20a).
170Unerheblich ist insoweit, dass eine nach § 10 RVG erforderliche Abrechnung der Gebühr nicht vorliegt. Die Beklagte zu 1 kann hier nicht einwenden, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, weil ihr keine den Anforderungen der § 10 RVG, § 14 UStG entspreche Berechnung vorgelegt worden sei. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – VI ZR 63/10, juris Rn. 18; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2016 – 7 U 149/15, juris Rn. 101 [ohne Begründung]).
171Ohne Belang ist zudem, dass der Kläger rechtschutzversichert ist. Ein Übergang des vom Klä;ger geltend gemachten Gebührenanspruchs auf den Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, dass der Versicherer die eingeklagte Gebühr bereits gezahlt hätte.
">172II.
173bsatzLinks">Die Berufung gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg.p> 174
Hinsichtlich des auf Feststellung der Erledigung des ursprünglich gestellten Antrags 3 (Offenlegung von Informationen) gerichteten zuletzt formulierten Antrags 3 (Erledigungsfeststellung) ist die Berufung bereits unzulässig, soweit der Kläger die Erledigung auf den Ablauf der Verjährungsfrist stützt, weil er insoweit keinen Berufungsangriff formuliert. Der Ablauf der Verjährungsfrist hat zudem auch nicht zur Erledigung gef52;hrt, weil offen ist, ob sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Das Ende der Laufzeit des Leasingvertrages führt ebenfalls nicht zu einer Erledigung, weil mit diesem nicht die Möglichkeit des Klägers entfällt, weiterhin Rechte gegen den Lieferanten der Beklagten zu 2 geltend zu machen.
175Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag 4. Dieser ist als Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten durch Verschweigen der für einen solchen Rücktritt erforderlichen Informationen auszulegen. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die der Beklagten zu 2 vorgeworfene Pflichtverletzung kausal dafür geworden ist, dass er vom Kaufvertrag nicht zurücktreten konnte. Denn bei der erstmaligen Aufforderung der Beklagten zu 2 durch den Kläger zur Preisgabe der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen konnte der Kläger schon nicht mehr zurücktreten, weil die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nicht beachtet worden war.
1761) Der auf die Erledigungsfeststellung gerichtete Antrag 3 hat keinen Erfolg, weil eine Erledigung im Rechtssinne nicht eingetreten ist.
177a) Im Falle der – wie hier – einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 – IX ZR 84/07, juris Rn. 10; vom 13. September 2005 – X ZR 62/03, juris Rn. 14). Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 7. November 2019 – III ZR 16/18, juris Rn. 9; vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – III ZR 16/18, juris Rn. 6; vom 28. Februar 2019 – III ZR 16/18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein erledigendes Ereignis ist mithin eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09, aaO Rn. 18; vom 13. September 2005 – X ZR 62/03, juris Rn. 14). Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung des von ihr verfolgten Anspruchs verloren hat, ist im Zivilprozess daher kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht (BGH, Urteil vom 13. September 2005 – X ZR 62/03, aaO Rn. 15). Liegen die Voraussetzungen einer Erledigung vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus (BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15, juris Rn. 30, vom 7. März 2019 – I ZR 184/17, juris Rn. 13; vom 19. Juni 2008 – IX ZR 84/07, juris Rn. 10).
178b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 3, soweit er ursprünglich begründet war (dazu unter aa), weder aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist (dazu unter bb) noch aufgrund des Endes der Vertragslaufzeit und der Rückgabe des Fahrzeugs (dazu unter cc) in der Hauptsache erledigt. Soweit der zuletzt vor der Erledigungserklärung formulierte Antrag 3 (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2017, GA 41) hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Mitteilung des Ortes der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte zu 2 von Anfang an unbegründet war, scheitert eine Erledigung bereits aus diesem Grunde.
179aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 – was diese nach der Erledigungserklärung des Klägers jedenfalls in erster Instanz letztlich selbst eingeräumt hat – einen Anspruch aus § 402 BGB in Verbindung mit dem Leasingvertrag auf Offenlegung der vom Kläger für einen Prozess auf Rückzahlung des Kaufpreises erforderlichen Informationen einschließlich der zum Beweis dienenden Urkunden, weil er nur mit diesen Informationen einen Rücktritt erklären und die Wirksamkeit des Rücktritts mit Bindungswirkung für die Beklagte zu 2 klären lassen kann.
180an>ss="absatzLinks">(1) Der Antrag 3 war demnach zun228;chst jedenfalls begründet, soweit der Kläger die Vorlage von Dokumenten betreffend den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den Vertragspartner, die (wechselseitigen) Vertragsbedingungen und den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs begehrt hat. Denn nur mit diesen Informationen hätte der Kläger in einem Prozess gegen den Lieferanten zum Rücktrittsgegner und dem Inhalt des Kaufvertrages vortragen sowie den Beginn der Gewährleistungsfristen ermitteln können.
181Anders als die Beklagte zu 1 zunächst geltend gemacht hat, verfügt der Kläger nicht über sämtliche erforderliche Informationen. Nachdem die Herstellerin des Fahrzeugs für die Herstellerin des Motors mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Anlage A.12, Anlagenband) auf den „jeweiligen B Partner“ verwiesen hatte und die Beklagte zu 2 ihm mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (Anlage 1.3, Anlagenband) lediglich mitgeteilt hatte, sie habe das Fahrzeug beim „B Konzern“ bezogen, war für den Kläger der Rücktrittsgegner weder aufgrund eigener Bemühungen bekannt noch von der Beklagten zu 2 mitgeteilt worden. Insbesondere kann und konnte er aber eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises schon deshalb nicht anstrengen, weil ihm der Kaufpreis nicht bekannt ist. Ebenso ist nichts dafür dargetan, dass ihm die Vertragsbedingungen bekannt gewesen wären.
182Dem Anspruch auf Herausgabe der Informationen kann nicht entgegenhalten werden, das Rücktrittsrecht bestehe nicht, weil nach dem Update kein Sachmangel (mehr) vorliege oder die Gewährleistungsansprüche schon deshalb ausgeschlossen seien, weil es sich bei dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten der Beklagten zu 2 um einen Handelskauf handele und die Rügeobliegenheit des § 377 HGB nicht beachtet worden sei (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, juris Rn. 27 sowie unten unter II 2 b bb). Aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion steht dem Kläger nämlich der geltend gemachte Auskunftsanspruch gerade deshalb zu, um diese Aspekte klären zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Gewährleistungsrechten gegeben sind. Nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bestehen konkrete Anhaltspunkte sowohl für einen Mangel als auch eine Entbehrlichkeit der Rüge gemäß § 377 Abs. 5 HGB, weil die Beklagte zu 2 das Fahrzeug bei der Herstellerin bezogen haben könnte, die nach dem Vortrag des Klägers b46;sgläubig war. Insoweit liegt es beim Auskunftsanspruch anders als beim auf Schadensersatz zielenden Antrag 4 (siehe dazu untern unter II 2 b bb), bei dem der Kläger für einen möglichen Ausschluss der von Amts wegen zu beachtenden Rügeobliegenheit nach § 377 HGB darlegungs- und beweisbelastet ist.
183(2) Soweit der Kläger jedoch auch Auskunft über den Ort der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte 2 gefordert hat, war seine Klage von Anfang an unbegründet, so dass insoweit keine Erledigung eingetreten ist. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, warum er zur Durchsetzung der kaufrechtlichen Ansprüche gegen die Lieferanten zusätzlich zu den weiteren Informationen den Ort der Übergabe kennen müsste.
184bb) Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit sein Antrag begründet war und er eine Erledigung darauf stützt, mit der (sicheren) Verjährung der Gewährleistungsrechte auch hinsichtlich eines arglistig handelnden Lieferanten sei sein Auskunftsanspruch entfallen. Die Berufung erweist sich insoweit bereits als unzulässig, weil der Kläger keinen Berufungsangriff formuliert hat, aber jedenfalls auch als unbegründet.
ass="absatzRechts">185(1) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll, was eine auf den Streitfall bezogene Darlegung erfordert, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 8211; IV ZB 33/14, juris Rn. 7; vom 5. März 2007 – II ZB 4/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 – VIII ZB 26/07, juris Rn. 6; jeweils mwN). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines von mehreren Streitgegenständen oder eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 – XII ZB 414/17, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2007 – VIII ZB 26/07, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2012 – VI ZB 74/11, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – XI ZR 317/12, juris [zur Nichtzulassungsbeschwerde]; vgl. zu §0;519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 13. November 1997 – VII ZR 199/96, juris Rn. 9: bei „teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen“). Das Rechtsmittel ist dann für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – XII ZB 414/17, aaO; Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14, juris Rn. 11 mwN). Der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag stellt dabei keinen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil dar (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 22. Mai 2014 – IX ZB 46/12, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 – VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).
186Danach erweist sich die Berufung hier teilweise als unzulässig. Sie ist umfassend eingelegt, weil ihr keine Beschränkung zu entnehmen ist, formuliert aber keine Einwände, soweit sich das Landgericht mit dem Ablauf der Verjährungsfrist auseinandersetzt. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge – hier die Erledigung – konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 142/14, juris Rn. 17 mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören und einen selbständigen historischen Lebensvorgang bilden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17, juris Rn. 33). Danach ist der Ablauf der Verjährungsfrist ein vom Ende des Leasingvertrages zu unterscheidender Lebenssachverhalt, weil es sich nicht um einen einheitlichen Geschehensablauf, sondern um unterschiedliche und voneinander unabhängige und selbständige historische Vorgänge handelt. Dementsprechend hätte der Kläger dazu vortragen müssen, warum er das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt für unzutreffend hält.
187Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsfrist auch nicht mehr durch ergänzende Angriffe geheilt werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Ja-nuar 2015 – VI ZB 40/14, juris Rn. 15; vom 16. Oktober 2007 – VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).
188(2) Wäre die Berufung insoweit zulässig erhoben, wäre sie zudem unbegründet. Es trifft nicht zu, dass der Anspruch des Klägers auf Vorlage der für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Informationen unbegründet geworden wäre, weil er nach Ablauf der Verjährungshöchstfrist des § 438 Abs. 3 BGB nun nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Denn allein der Ablauf der Verjährungsfrist hat auf das Rücktrittsrecht keine Auswirkung. Das wäre erst mit Erhebung der Einrede durch den Verkäufer der Fall (§ 437 Abs. 4 Satz 1 iVm § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt f52;r das R2;cktrittsrecht als Gestaltungsrecht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts Anderes als für Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2 hätte sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie sei (jedenfalls) nicht mehr zur Preisgabe der für die Ausübung von Gewährleistungsrechten erforderlichen Informationen verpflichtet, weil die Gewährleistungsrechte verjährt seien.
189(a) Bei Ansprüchen (§ 194 Abs. 1 BGB) hat der Eintritt der Verjährung für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 – X ZR 28/14, juris Rn. 14; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09, juris Rn. 27). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 – X ZR 28/14, aaO; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09, aaO mwN). Ob der Schuldner von der ihm zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 – X ZR 28/14 aaO; 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO Rn. 27 f.). Er kann durch einseitige Erklärung sogar auf die Einrede der Verjährung verzichten (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 – X ZR 28/14, aaO; vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, juris Rn. 15).
190Vor diesem Hintergrund stellt nicht schon der Ablauf der Verjährungsfrist, sondern (erst) die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits ein erledigendes Ereignis dar, und zwar auch dann, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten war (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09, juris Rn. 26 ff.).
191(b) Nichts Anderes gilt für den Rücktritt als Gestaltungsrecht, der nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Denn diese Vorschrift trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 – Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) an die Stelle des Anspruchs (§ 194 Abs. 1 BGB, vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 462 BGB [aF] Rn. 12) auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) der Rücktritt als Gestaltungsrecht getreten ist (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby BGB, Neubearb. 2014, § 218 Rn. 1; Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6040 S. 124). Die Konstruktion des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB soll einen Gleichlauf zur Verjährung schaffen, die nur auf Einrede zu berücksichtigen ist (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, aaO).
192(c) Der Verkäufer des verleasten Fahrzeugs hat sich jedoch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass ein Rücktritt im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigungserklärung weiterhin möglich war. Es steht auch nicht fest, ob der Verkäufer, wie in seinem Belieben steht, sich auf die Einrede der Verjährung berufen wird. Dem auf Ansprüche aus Kraftfahrzeugkäufen spezialisierten Senat ist aus mehreren Verfahren bekannt, dass Verkäufer insbesondere bei vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugen die Einrede der Verjährung nicht erheben, sondern auf diese sogar ausdrücklich verzichten und zwar oftmals auch, soweit bereits Verjährung eingetreten ist.
193(d) Ohne Belang ist, dass für den Kläger ein Vorgehen gegen den Lieferanten mit dem Ablauf der Verjährungsfrist wirtschaftlich weniger interessant geworden sein mag. Denn allein ein Fortfall des wirtschaftlichen Interesses hat keine materiellen Wirkungen und stellt daher kein erledigendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 13. September 2005 – X ZR 62/03, juris Rn. 15).
194cc) Der Antrag 3 ist auch nicht deshalb in der Hauptsache erledigt, weil die vertraglich vereinbarte Leasingzeit abgelaufen ist und der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zu 2 zurückgegeben hat. Denn hierdurch endet die leasingtypische Abtretungskonstruktion beziehungsweise Ermächtigung betreffend die Gewä;hrleistungsansprüche nicht. Vielmehr verbleiben zumindest im vorliegenden Fall die Gewährleistungsrechte beim Kläger als Leasingnehmer und zwar einschließlich der Möglichkeit, diese im Prozess geltend zu machen.
195class="absatzLinks">(1) Der Kläger stützt die von ihm angenommene Erledigung auch auf das Ende der Vertragslaufzeit und die Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat zusammen mit seiner Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 12. Januar 2018 (Seite 38, GA 125) zwar nur auf den Ablauf der Verjährungsfrist als erledigendes Ereignis abgestellt. Er hat die – unstreitige – Rückgabe des Wagens aber zugleich mitgeteilt (Seite 2, GA 89) und sich hierauf im nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2018 (GA 194) auch ausdrücklich berufen, was er in der Berufungsinstanz wiederholt hat. Hierin ist eine Klageänderung (§ 263 Abs. 1 ZPO) durch eine nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83, juris Rn. 20).
196"absatzLinks">Es kann dahinstehen, ob dieser Streitgegenstand bereits erstinstanzlich wirksam in den Prozess eingeführt worden war, weil sich der Kläger hierauf stillschweigend bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung (mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018) berufen hat oder ob erst in der ausdrücklichen Berufung auf diesen Lebenssachverhalt mit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2018 eine Klagehäufung zu sehen ist, die eine Wiedereröffnung der Verhandlung in erster Instanz erforderlich gemacht hätte. Denn der Antrag wurde jedenfalls in der Berufungsinstanz mündlich verhandelt und konnte gemäß § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch zulässig gestellt werden. Die Klageänderung stützt sich auf einen unstreitigen und damit gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigendem Umstand und ist zudem sachdienlich, weil sie eine umfassende Erledigung des Streitstoffes erwarten lässt. Die Beklagte zu 2 hat der Klageänderung auch nicht widersprochen.
197(2) Mit dem Ende der Vertragslaufzeit hat sich der Antrag 3 jedoch nicht erledigt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht wird sein Anspruch auf Offenlegung der für einen Rücktritt von Kaufvertrag erforderlichen Informationen nicht unbegründet, weil mit dem Ende der Vertragslaufzeit seine Befugnis entfallen wäre, vom Kaufvertrag zurückzutreten und auf Rückzahlung des Kaufpreises zu klagen. Das Ende der Vertragslaufzeit hat auf die ihm leasingtypisch eingeräumte Befugnis, Mangelgewährleistungsrechte geltend zu machen (dazu unter (a)) vorliegend keinen Einfluss und zwar sowohl hinsichtlich des ihm abgetreten Rücktrittsrechts (dazu unter (b) (aa)) als auch hinsichtlich der Ermächtigung zur Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft (dazu unter (b) (bb) und (b) (cc)).
198class="absatzLinks">(a) Die Beklagte zu 2 hat in Ziffer 10 ihrer ALB ihre mietrechtliche Gewährleistung – leasingtypisch – durch eine Abtretung ihrer kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Fahrzeugs ersetzt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 13 mwN) hat sie den Kläger damit durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
199Soweit es um einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB nach einem – künftigen – Rücktritt vom Kaufvertrag geht, ist jedoch die Beklagte zu 2 trotz der leasingtypischen Abtretung Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs geblieben. Ein Leasinggeber verliert nämlich trotz eines Rücktritts vom Kaufvertrag seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten, denn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bleibt Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Lieferant (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 28; vgl. zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – VIII ZR 188/91, juris Rn. 27). Die Abtretung erstreckt sich mithin auf das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht (§ 413 BGB, vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1869) und nicht auch auf den Rückzahlungsanspruch. Dem Leasingnehmer wird lediglich die Durchsetzung dieses Anspruchs im Wege einer Einziehungsermächtigung übertragen, die im Regelfall mit der Einräumung einer Prozessführungsbefugnis verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – VIII ZR 188/91, juris Rn. 27). Er kann den Anspruch im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend machen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13, juris Rn. 12).
200Dem trägt vorliegend Ziffer 10.1 der ALB Rechnung. Hiernach ist der Leasingnehmer „berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten/Garantieverpflichteten direkt an T [Beklagte zu 2] zu leisten sind“ (vgl. zu nahezu gleichlautenden Leasingbedingungen auch OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 – 15 U 175/07, juris Rn. 45).
201Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen (BGH, Urteile vom 16. September 2015 – VIII ZR 119/14, juris Rn. 28 mwN; vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90, juris Rn. 31). Eine erfolgreiche Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat Bindungswirkung auch f52;r den Leasinggeber (BGH, Urteil vom 13. M228;rz 1991160;– VIII ZR 34/90, juris Rn. 27). Der Leasingvertrag ist nach bislang herrschender Meinung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 – VIII ZR 105/88, juris Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 – VIII ZR 119/92, juris Rn. 25; krit. etwa Staudinger/Stoffels, BGB, Neubearb. 2018, Leasing Rn. 245), wobei die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 – VIII ZR 105/88, juris Rn. 20), so wie es vorliegend Ziffer 10.6 der ALB vorsieht.
202(b) Diese leasingtypische Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten endet mit dem Erreichen der Vertragslaufzeit jedoch weder hinsichtlich der abgetretenen Rechte einschließlich des Rücktrittsrechts (dazu unter (aa)) noch hinsichtlich der Ermächtigung zur Geltendmachung eines Kaufpreisrückzahlungsanspruchs und der zugehörigen Prozessführungsbefugnis (dazu unter (bb)), welche der Kläger benötigt, um einen erfolgreichen Rücktritt mit Bindungswirkung für die (bestreitende) Beklagte zu 2 durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90, juris Rn. 27).
203Zudem besteht auch nach Ende der Vertragslaufzeit das für eine Klage gegen den Lieferanten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche Eigeninteresse an der Geltendmachung des fremden Rechts fort, weil sich der Kläger bei einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag auch nach dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrages und der Rückgabe des Fahrzeugs auf einen Wegfall der Gesch8;ftsgrundlage berufen könnte (dazu unter (cc)).
204(aa) Das vom Kläger behauptete Rücktrittsrecht ist nicht mit dem Ende der Vertragslaufzeit und der Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund einer (vertragsimmanenten oder konkludenten) Rückabtretung an die Beklagte zu 2 zurückgefallen.
205α) Eine Rückübertragung der Gewährleistungsrechte und damit auch des Rücktrittsrechts kann allerdings (auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen vereinbart werden, wenn sie erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in welcher der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13, juris Rn. 9).
206="absatzLinks">Eine entsprechende Rückabtretung sieht Ziffer 10.1 ALB jedoch nur für die – hier nicht vorliegenden – Fälle einer Vertragskündigung aus wichtigem Grund (vgl. Ziffer 14 ALB) und der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages vor, nicht jedoch für eine Beendigung des Leasingvertrages gemäß Ziffer 3.1 ALB mit Erreichen der Vertragslaufzeit.
207atzLinks">^6;) Das Ende der Gebrauchsüberlassungspflicht aus dem Leasingvertrag allein hat – ohne abweichende Vereinbarungen oder weitere (ggf. konkludente) Erklärungen der Parteien – ebenfalls grundsätzlich keine Auswirkungen auf die leasingtypische Abtretung von Gewährleistungsechten. Denn diese ist abstrakt vom zugrundeliegenden Leasingvertrag als Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 – 4 U 179/13, juris Rn. 60 mwN) und hängt nicht vom unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages ab, weshalb sie beispielsweise auch eine außerordentliche Kündigung überdauern kann (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 24; siehe auch BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90, juris Rn. 31; vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 – 4 U 179/13, juris Rn. 60), obwohl mit dem Ende der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung ein Bedürfnis für die Freizeichnung des Leasinggebers von der mietrechtlichen Gewährleistung grundsätzlich nicht mehr besteht.
208γ) Die Gewährleistungsrechte sind auch nicht aufgrund einer konkludenten Rückabtretung seitens des Klägers durch die Rückgabe des Fahrzeugs und der Begleichung der Endabrechnung wieder an die Beklagte zu 2 zurückgefallen.
209Ein entsprechender Erklärungswert kann dem Verhalten des Klägers schon deshalb nicht beigemessen werden, weil er sich für die Beklagte zu 2 erkennbar vor Vertragsende zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entschlossen und mit diesem Verfahren sogar gerichtliche Hilfe gegen die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen hatte, um diese behaupteten Ansprüche durchsetzen zu können. Er hatte sich bereits mit Schreiben vom 24. April 2017 (Anlage C.1, Anlagenband) wegen der Softwareproblematik an die Beklagte zu 2 gewandt, hatte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4, Anlagenband) den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 2 angekündigt und hat die Beklagte zu 2 schließlich mit dem vorliegenden Verfahren auf Auskunft verklagt, um einen während der Laufzeit des Leasingvertrages aufgetretenen Sachmangel (vgl. zum Mangel BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) gegenüber dem Verkäufer geltend machen zu können. Unter diesen Umständen kann dem Verhalten des Klägers im Rahmen der Vertragsbeendigung nicht die Erklärung entnommen werden, er 252;bertrage alle Gewährleistungsrechte auf die Beklagte zu 2 zurück und lasse sich insoweit auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen diese wegen einer Vereitelung des Rücktritts oder mögliche mietrechtliche Ansprüche verweisen, obwohl er zu keinem Zeitpunkt ein vertragsgemäßes Fahrzeug erhalten hatte und über die für einen Rücktritt und damit auch für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen Vereitelung des Rücktritts erforderlichen Informationen nach wie vor nicht verfügte.
">210>δ) Zumindest nach den Umständen des Einzelfalles kann dem Leasingvertrag auch keine vertragsimmanente (konkludente) (Rück-)Abtretung entnommen werden, die durch das Ende der Laufzeit des Vertrages beziehungsweise die Rückgabe des Fahrzeugs (auflösend) bedingt ist, so dass die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Erklärungen der Parteien an die Beklagte zu 2 zurückgefallen wären.
211Mit dem Ende der Vertragslaufzeit kann allerdings das Bedürfnis entfallen, die mietrechtliche Gewährleistung des Leasinggebers durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Fahrzeugs zu ersetzen, weil die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers endet. Das Fahrzeug soll zurückgegeben und die Ansprüche der Parteien des Leasingvertrages nach den im Leasingvertrag aufgestellten Grundsätzen insgesamt abgerechnet werden. Der Leasinggeber als Eigentümer des verleasten Gegenstandes hat dann grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Gewährleistungsansprüche an ihn zurückfallen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. L 81), während für den Leasingnehmer etwaige Gewährleistungsrechte jedenfalls dann ohne Interesse sind, wenn ein etwaiger bei Gefahrübergang angelegter Mangel während seiner Nutzungszeit nicht zu Tage getreten ist. Für eine solche Auslegung könnte zudem sprechen, dass die Parteien eine Rückabtretung für die vorzeitige Vertragsbeendigung vereinbart haben, so dass eine Rückabtretung – wenn auch nur stillschweigend – erst recht für das reguläre Ende der Vertragslaufzeit anzunehmen sein könnte.
212Es kann dahinstehen, ob deshalb im Regelfall oder jedenfalls bei vertragsgemäß erbrachten Leistungen der zur mangelfreien Verschaffung des Pkw verpflichteten Beteiligten des Leasingdreiecks eine konkludente Rückabtretung der Gewährleistungsrechte oder eine von Beginn an durch das vereinbarte Vertragsende auflösend bedingte Abtretung als vertragsimmanent angesehen werden kann. Jedenfalls für die vorliegende Situation widerspräche es einer interessengerechten Auslegung, dies dem Leasingvertrag zu entnehmen.
213Denn mit einer (vertragsimmanenten) Rückabtretung (bzw. auflösend bedingten Abtretung) würden dem Kläger die von ihm behaupteten Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten abgeschnitten, obwohl die von beiden Parteien vorausgesetzte Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung im Leasingverhältnis (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90, juris Rn. 28 mwN) wegen des Mangels (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) von Beginn an gestört war und die Beklagte zu 2 ihre (Haupt-)Leistungspflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 – VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) zu keinem Zeitpunkt erfüllt hatte. Zugleich würde die von beiden Parteien zur Sicherung dieses Äquivalenzverhältnisses ebenfalls vorausgesetzte leasingtypische Abtretungskonstruktion ohne Zutun des Klägers lediglich aufgrund von Umständen ausgehebelt, welche die Beklagte zu 2 zu vertreten hat. Mithin würden bei einer Rückabtretung (bzw. auflösenden Bedingung) übereinstimmende vertragswesentliche Vorstellungen der Parteien verfehlt, weshalb eine solche nicht vertragsimmanent sein kann.
214Es wäre auch nicht interessengerecht, den Kläger lediglich auf denkbare Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zu verweisen, nämlich auf möglicherweise wieder auflebende mietrechtliche Ansprüche (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, juris Rn. 36) oder den von ihm geltend gemachten Anspruch wegen einer Vereitelung des Rücktrittsrechts (zu diesem Anspruch unter II 4). Beide Parteien haben in dieser Situation nämlich ein Interesse daran, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Mangel in einem Prozess mit dem Lieferanten klären kann. Das Interesse des Klägers ergibt daraus, dass er im Erfolgsfall die Rückabwicklung des Leasingvertrags verlangen kann (dazu noch unten unter B. II. 1) b) cc) (2) (b) (cc)), weil das von beiden Parteien vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung von Anfang an gestört war. Die Beklagte zu 2 hatte demgegenüber nicht nur als Eigentümerin und Vertragspartnerin des Lieferanten, sondern auch deshalb ein Interesse an einer Klärung des Mangels ohne eigenes Prozess- und Kostenrisiko, weil damit zugleich etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie (gegebenenfalls mit Ausnahme von Verzugsschäden) geklärt wären, sei es, weil keine Mangelgewährleistungsrechte bestehen oder weil dem Kläger bei einem Erfolg der Klage gegen den Lieferanten kein Schaden entstanden ist und sie den Kläger zudem jedenfalls auf die leasingtypische Freizeichnung verweisen kann.
215Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 (was sie indes nicht vorgetragen hat) ein Interesse an einer möglichst raschen Veräußerung des Fahrzeugs haben mag und zur Vermeidung von Standkosten gegebenenfalls sogar Preisabschläge wegen des vom Kläger geltend gemachten Mangels in Kauf nehmen würde. Denn ein redlicher und bereits verklagter Vertragspartner wird der Erfüllung der beiderseits dem Vertrag zugrunde gelegten Vorstellungen Vorrang einräumen, anstatt seinen Vertragspartner auf (ungeklärte) und für beide Seiten schwieriger zu ermittelnde Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Interessenlage nur geringfügig von einem Fall, in dem ein Leasinggeber bereits Prozessführungsmaßnahmen gegen den Lieferanten angestrengt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13, juris Rn. 9).
216ass="absatzLinks">(bb) Auch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit zur Geltendmachung des sich aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises (Einziehungsermächtigung und gewillkürte Prozessstandschaft, vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1992 – VIII ZR 188/91, juris Rn. 27 sowie vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 12 und 28) ist nicht mit dem Ende der Vertragslaufzeit oder der Rückgabe des Wagens entfallen, so dass er nunmehr daran gehindert wäre, die Rücktrittsfolgen mit der erforderlichen Bindungswirkung für die (bestreitende) Beklagte 2 gerichtlich klären zu lassen. Die Ermächtigung und die Prozessführungsbefugnis sind vorliegend weder durch die Vertragsdauer auflösend bedingt, noch ist ein konkludenter Widerruf durch die Beklagte zu 2 nach den Umständen des Einzelfalles feststellbar.
217lass="absatzLinks">α) Der Leasingvertrag regelt das Schicksal der Ermächtigung und der Prozessführungsbefugnis am Ende der Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich. Vielmehr erfasst die für eine Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers erforderliche vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 13) nicht nur die Abtretung, sondern die Einziehungsermächtigung verbunden mit der Prozessführungsbefugnis gleichermaßen. Dementsprechend findet sich in den Allgemeinen Leasingbedingungen – wie auch für die abgetretenen Gewährleistungsrechte – kein Hinweis auf ein Ende dieser Befugnis mit Erreichen der Vertragslaufzeit, sondern lediglich für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung (ohne dass es darauf ankäme, dass sich dies angesichts des auf eine Abtretung bezogenen Wortlauts auch nur im Wege der Auslegung ergibt). Bereits dies spricht für einen vertraglich vorausgesetzten Gleichlauf der Abtretung und der Ermächtigung nebst Prozessführungsbefugnis.
218β) Eine an das Ende der Vertragslaufzeit geknüpfte auflösende Bedingung ergibt sich bei interessengerechter Auslegung auch nicht konkludent und ohne weitere Voraussetzungen aus der Laufzeit des Leasingvertrags. Insoweit wird auf die zur Abtretung ausgeführten Umstände verwiesen (vorstehend unter II 1 b) cc) (2) (b) (aa) δ).
219Vorliegend widerspräche eine konkludente auflösende Bedingung darüber hinaus einer interessengerechten Auslegung, weil die abgetretenen Gewährleistungsrechte mit dem Ende der Laufzeit nicht wieder auf den Leasinggeber übergehen. Es würde die Möglichkeit zur Ausübung des Rücktrittsrechts beim Leasingnehmer verbleiben, während (nur) der Leasinggeber wieder die Möglichkeit zur Geltendmachung des sich aus einem Rücktritt ergebenden Kaufpreisrückzahlungsanspruchs hätte. Ein solches Auseinanderfallen der Möglichkeit zur Geltendmachung des Rücktritts einerseits und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen andererseits führte jedoch zur Entwertung des Rücktrittsrechts für Leasinggeber wie Leasingnehmer gleichermaßen und kann daher nicht angenommen werden.
220γ) Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der zur Abtretung ausgeführten Umstände ist im vorliegenden Fall auch kein konkludenter Widerruf der Ermächtigung (vgl. § 183 BGB) und der Prozessführungsbefugnis feststellbar (zur Widerruflichkeit der Prozessführungsbefugnis siehe BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 128/14, juris Rn. 24; Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13, juris Rn. 8 mwN). Insoweit liegt der Fall anders als der vom OLG Saarbrücken (Urteil vom 11. September 2014 – 4 U 179/13, juris Rn. 33) für die Kündigung des Leasingvertrages nach erfolgloser Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entschiedene Fall.
221Auch im Übrigen ist dem Verhalten der Beklagten zu 2 ein Widerruf nicht zu entnehmen. Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger nämlich schon vorprozessual mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (Anlage 1.3, Anlagenband) die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den (nicht genauer mitgeteilten) Lieferanten anheimgestellt, hat sich im Prozess zu dem behaupteten Mangel lediglich mit Nichtwissen erklärt und hat sich jedenfalls vor der Rückgabe des Fahrzeugs in erster Linie damit verteidigt, der Kläger verfüge über alle erforderlichen Informationen.
222(cc) Mit dem Erreichen der Vertragslaufzeit entfallen die Voraussetzungen einer gerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auch nicht unabhängig von einem Widerruf der Prozessführungsbefugnis seitens der Beklagten zu 2, weil es dem Kläger nach Abrechnung des Leasingvertrages verwehrt wäre, sich noch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, so dass auch sein schutzwürdiges Interesse an einer Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft zu verneinen wäre.
223Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess (nur) verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (etwa BGH, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 19/16, juris Rn. 28 mwN). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, juris Rn. 5 mwN).
224So liegt es hier. Der Kläger kann sich auch bei einer nach Abrechnung des Leasingvertrages erfolgreich angestrengten Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages berufen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages kann zwar grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (BGH, Urteile vom 11. März 2016 – V ZR 208/15, juris Rn. 1; vom 15. November 2000 – VIII ZR 324/99, juris Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kann der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten, hat nämlich die Beklagte zu 2 ihre Hauptpflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 – VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) nicht erfüllt. Aus diesem Grund entfällt bei einem erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages beispielsweise auch dann rückwirkend in Gänze, wenn die Leasingsache zeitweilig benutzt und die Leasingraten insoweit bereits gezahlt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12, juris Rn.60;15).
225Aus der Rückgabe des Fahrzeugs und einer etwaigen (nicht vorgetragenen) Begleichung der Schlussabrechnung seitens des Klägers folgt aus den zur Rückabtretung genannten Gründen (vorstehend unter II 1 b) cc) (2) (b) (aa)) nichts Gegenteiliges. Diesem Verhalten des Klägers ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu entnehmen, er wolle den Vertrag endgültig abgerechnet wissen und sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage daher nicht mehr berufen.
226dd) Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sich der Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls hinsichtlich der Benennung des Lieferanten der Beklagten zu 2 schon deshalb nicht erledigt hat, weil der Kläger insoweit einen vertraglichen Auskunftsanspruch hat und diese Information für die Geltendmachung des von ihm behaupteten Anspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen einer Vereitelung des Rücktrittsrechts braucht (Antrag 4, dazu sogleich unter II 2), weil er nur so ermitteln kann, ob eine Rüge im Sinne des § 377 HGB gemäß § 377 Abs. 5 HGB entbehrlich war.
2272) Ohne Erfolg begehrt der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 wegen der unterlassenen Offenlegung der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen (Antrag 4). Der Antrag ist entgegen seinem Wortlaut nicht als Antrag auf Erstattung eines Verzugsschadens, sondern auf Schadensersatz für eine Vereitelung des Rücktritts auszulegen. Er ist jedoch unbegründet, weil davon auszugehen ist, dass ein Rücktritt wegen einer Verletzung der R2;geobliegenheit aus § 377 Abs. 3 HGB bereits ausgeschlossen war, als der Kl8;ger wegen der Informationen an die Beklagte zu 2 herangetreten ist.
228a) Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte zu 2 Schadensersatz für sämtliche Schäden zu leisten hat, die daraus entstehen, dass sie „bis zum 31.12.2017 mit der Offenlegung der für die Rücktrittserklärung […] notwendigen Informationen […] in Verzug gewesen ist“, ist trotz des Wortlauts „Verzug“ so zu verstehen, dass er Schadensersatz nicht lediglich wegen einer verzögerten Preisgabe, sondern wegen des durch das endgültige Ausbleiben der Informationen entstandenen Schadens begehrt, der entfiele, wenn die Beklagte zu 2 die Informationen zum spätest möglichen Zeitpunkt noch erteilen würde.
229Für die Auslegung von Anträgen ist nicht allein der buchstäbliche Sinn des Wortlauts maßgebend (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18, juris Rn. 9; vom 30. Mai 2017 – VIII ZB 15/17, juris Rn. 14; Urteil vom 26. Februar 2016 ;– V ZR 250/14, juris Rn. 18; jeweils mwN). Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 – V ZR 250/14, juris Rn. 18). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 8. Februar 2019 – V ZR 176/17, juris Rn. 28; vom 26. Februar 2016 – V ZR 250/14, aaO; Beschlüsse vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18, juris Rn. 9 mwN; vom 30. Mai 2017 – VIII ZB 15/17, juris Rn. 14).
230Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag nicht lediglich auf die Feststellung von Schäden gerichtet, die auf einer Verzögerung des Rücktritts durch die unterlassene Preisgabe der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen beruhen, sondern auf den Ersatz des Schadens, der auf einer (endgültigen) Vereitelung des Rücktritts beruht. Gegen eine solche Auslegung spricht neben dem Wortlaut „Verzug“ allerdings, dass der Kläger den Antrag 4 in seiner ursprünglichen (lediglich unbestimmteren) Fassung zusammen mit dem Antrag auf Preisgabe der für den Rücktritt erforderlichen Informationen (Antrag 3) gestellt hat. Das legt nahe, dass er zumindest zunächst nicht von einem endgültigen Ausbleiben der Informationen, sondern lediglich einer Verzögerung ausgegangen ist. Zudem hat er sein Feststellungsinteresse (auch) darauf gestützt, dass seine Klage gegen die Beklagte zu 1 überflüssig werde, wenn die Beklagte zu 2 die Informationen noch erteile, und dass er in diesem Fall die Kosten für die Klage gegen die Beklagte zu 1 von der Beklagten zu 2 verlangen könne (Klageschrift Seite 6 unten und Seite 8 Absatz 1, GA 6/7). Damit macht er einen möglichen Schaden geltend, der auf einer nicht rechtzeitigen Leistung beruhen würde.
231Demgegenüber hat er sich schon in der Klageschrift darauf berufen, er könne „nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB“ Schadensersatz verlangen (Klageschrift Seite 6 Absatz 1, GA 6). Er könne wegen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 keinen Rücktritt erklären. Der Antrag 4 diene „der Kompensation der ihm hieraus entstehenden Schäden, die bis zur Höhe des nach einem Rücktritt durch den Verkäufer zu zahlenden Betrages abzüglich eines fiktiven Nutzungsersatzbetrages ersatzfähig sein“ müssten (Klageschrift Seite 6 Absatz 1, GA 6). Damit ist er von einem Schaden ausgegangen, der auf einem (endgültigen) Ausbleiben der Information beruht. Er hat darüber hinaus auch geltend gemacht, es könne ihm nicht zugemutet werden, zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft zu verlangen, weil die Informationen bis zur Entscheidung über die Auskunftsstufe für ihn wertlos würden (Klageschrift Seite 6 Absatz 2, GA 6). Mithin setzt er sich bewusst in einen gewissen Widerspruch zu dem gleichzeitig formulierten Antrag auf Offenlegung der Informationen, so dass dieser Antrag für die Auslegung wenig hergibt.
232Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger den Antrag 4 zusammen mit der Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrags 3 wegen der „neue[n] Sachlage“ (Schriftsatz vom 12. Januar 2018 Seite 41, GA 128) angepasst hat. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, der Antrag auf Preisgabe der Informationen sei wegen der zwischenzeitlich sicher eingetretenen Verjährung der Gewährleistungsrechte erledigt. Er ist mithin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung von einem endgültigen Ausbleiben der (seiner Auffassung nach nicht mehr nachholbaren) Leistung ausgegangen. Mögliche Schäden, die ein Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Verz246;gerungsschadens begründen würden, macht er hingegen nicht (mehr) geltend und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es verbleibt mithin die Geltendmachung eines Schadens, der darauf beruht, dass er wegen des (endgültigen) Ausbleibens der Information nicht vom Kaufvertrag hat zurücktreten können. So hat der Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch verstanden wissen wollen.
233b) Mit dem so ermittelten Inhalt ist der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet. Die unterlassene Offenlegung der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen hat einen Rücktritt des Klägers nicht verhindert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die gegen252;ber dem Verkäufer bestehende Rügeobliegenheit aus § 377 Abs. 3 HGB beachtet worden oder dass eine Rüge entbehrlich gewesen wäre. Er hat mithin nicht dargelegt, dass er bei seiner Aufforderung vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4 zur Klageschrift) noch hätte zurücktreten können, wenn die Beklagte zu 2 daraufhin die für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Informationen mitgeteilt hätte.
234aa) Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag trotz der zumindest nach Rückgabe des Fahrzeugs möglichen Bezifferung zulässig erhoben ist, oder ob ihm der Vorrang der Leistungsklage entgegensteht (vgl. zum Vorrang der Leistungsklage etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 14 mwN). Denn der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet, so dass die Frage der Zulässigkeit (ausnahmsweise) offenbleiben kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16, juris Rn. 29; vom 1. Juli 2014 – XI ZR 247/12, juris Rn. 18; vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 b; BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 – 10 AZR 299/02, juris Rn. 47 f.; vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2012 – XII ZR 139/09, juris Rn. 45; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, juris Rn. 12).
235bb) Der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 wegen einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag ist unbegründet, weil sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, dass er vom Vertrag noch hätte wirksam zurücktreten können, wenn die Beklagte zu 2 die begehrten Informationen auf seine Aufforderung aus Mai 2017 hin herausgegeben hätte. Auf Grundlage des Vortrags des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs. 3 HGB bereits ausgeschlossen war. Mithin ist die Pflichtverletzung nicht dafür kausal geworden, dass der Kläger nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.
236(1) Bei einem Kaufvertrag, der für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist (§ 343 HGB), hat der Käufer die Ware gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Käufer gemäß § 377 Abs. 3 HGB die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Da das Gesetz die Fiktion der Genehmigung unmittelbar an die unterlassene oder verspätete Rüge knüpft, tritt diese Rechtsfolge – anders als bei der Einrede der Verjährung – unabhängig davon ein, ob sich der Berechtigte darauf beruft (BGH, Urteil vom 8. November 1979 – III ZR 115/78, juris Rn. 37; MünchKommHGB/Grunewald, 4. Aufl., § 377 Rn. 97; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 377 Rn. 46).
237Diese Rügeobliegenheit gilt auch im Rahmen des zwischen einem Leasinggeber und dessen Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrags. Denn der Charakter eines Kaufs als Handelsgeschäft ändert sich nicht dadurch, dass der Käufer die Kaufsache zum Gegenstand eines Leasingvertrages macht und bei der Abnahme einen nichtkaufmännischen Leasingnehmer einschaltet (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, juris Rn. 27; vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 U 112/13, juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteile vom 6. Februar 2006 – 2 U 197/05, juris Rn. 30; vom 31. August 2004 – 29 U 19/04, juris Rn. 13; Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3138). Der Leasingnehmer ist dann Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, juris Rn. 27), so dass wegen der Prüfung der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Rügeobliegenheit auf dessen Person abzustellen ist (Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 12 Rn. 26 und § 2 Rn. 141). Ihn trifft auch eine vertragliche Nebenpflicht, die Vollständigkeit und – soweit möglich – Mängelfreiheit des Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasinggeber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 – VIII ZR 36/03, juris Rn. 15).
238Hiernach ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer des verleasten Pkw nur dann möglich, wenn die vom Kläger geltend gemachten Mängel dem Verkäufer rechtzeitig angezeigt wurden oder aber eine solche Anzeige entbehrlich war. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der von der Beklagten zu 2 als (Form-)Kaufmann (§ 3 Abs. 1 AktG) abgeschlossene Kaufvertrag mit einem Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 HGB abgeschlossen wurde. Letzteres ergibt sich – allein lebensnah – schon daraus, dass die Beklagte zu 2 als gerichtsbekannt deutschlandweit tätige große Leasinggesellschaft (wegen der großen Abnahmemengen) beim Kauf der verleasten Pkw besondere Konditionen eingeräumt wurden (vgl. „Vario-Finanzierungsangebot für Ihren B vom 25. Oktober 2013, Anlage 3-1 zur Klageschrift).
239Die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtzeitige Untersuchung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 – VIII ZR 238/83, juris Rn. 35) und die ordnungsgemäße Rüge im Sinne des § 377 HGB trägt grundsätzlich der Käufer (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 299/98, juris Rn. 23 mwN; vom 17. Dezember 1997 – VIII ZR 231/96, juris Rn. 26; vom 30. Januar 1985 – VIII ZR 238/83, aaO). Beruft sich der Käufer darauf, es habe sich um einen verdeckten Mangel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB gehandelt, muss er dies sowie den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels darlegen und beweisen (allg. A.; Oetker/Koch, HGB, 6. Aufl., § 377 Rn. 144; Hopt in Baumbach/Hopt/Hopt, HGB 38. Aufl., § 377 Rn. 55; Ensthaler/Achilles, HGB, 8. Aufl., § 377 Rn. 60; BeckOK HGB/Schwartze, Stand Juli 2019, § 377 Rn. 85; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 346; Steimle/Dornieden in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 377 HGB, Rn. 86).
240Ein erfolgreicher Prozess des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises in – wie ausgeführt – gewillkürter Prozessstandstandschaft für die Beklagte zu 2 hätte also vorausgesetzt, dass er als Leasingnehmer eine ordnungsgemäße Mangelrüge darlegt und beweist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2006 – 2 U 197/05, juris Rn. 31). Mithin hätte er auch vorliegend darlegen müssen, wann die von ihm geltend gemachten (sämtlich verdeckten) Mängel erkennbar wurden und dass er (oder die Beklagte zu 2) diese gegenüber dem Verkäufer (noch) hätte ordnungsgemäß rügen können, wenn die Beklagte zu 2 die Identität des Verkäufers auf seine Aufforderung hin mitgeteilt hätte.
241(2) Nach dem Vortrag des Klägers ist jedoch bei keinem der vom Kläger geltend gemachten Mängel feststellbar, dass diese noch mit Erfolg hätten gerügt werden können, als sich der Kläger an die Beklagte zu 2 wandte, um die für einen Rücktritt erforderlichen Informationen zu erhalten. Der Kläger hat diese erstmals mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4 zur Klageschrift) angefordert. (Das von ihm in der Klageschrift angeführte Schreiben vom 24. April 2017, Anlage C.1-C.2, bezog sich ausschließlich auf die Kaufoption). Er hat sich mithin drei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs an ihn im April 2014 und mehr als zwei Monate nach dem Aufspielen des Updates bei der Beklagten zu 2 wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemeldet. Unter diesen Umständen ist ohne eingehenden Vortrag zur Entdeckung der behaupteten Mängel nicht feststellbar, dass diese noch hätten unverzüglich gerügt werden können.
242Entsprechenden Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Er teilt nicht mit, wann die von ihm behaupteten auf das Update im Februar 2017 zurückzuführenden Mängel erkennbar geworden sein sollen. Hinsichtlich des Mangels, den der Kläger in der ursprünglich vorhandenen Software erblickt, steht sogar fest, dass eine rechtszeitige Rüge nicht mehr möglich war. Diese wurde im Februar 2017 durch das Softwareupdate ersetzt, so dass er von der Abschalteinrichtung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wusste. Mithin war dieses bei der Aufforderung der Beklagten zu 2 in jedem Fall bereits mehr als zwei Monate erkennbar. (Soweit die Beklagte zu 1 in der Klageerwiderung [GA 51] im Widerspruch zur als Anlage 14 vorgelegten Bescheinigung über das Update [Anlagenband] von einer Durchführung des Updates schon im Februar 2016 ausgeht, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, weil das Update auch nach ihrem Vortrag erst am 20. Dezember 2016 vom KBA freigegeben worden war).
243Eine rechtzeitige Mängelrüge der Beklagten zu 2 hat der Kläger nicht vorgetragen.
244(3) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Mängelrüge sei gemäß § 377 Abs. 5 HGB entbehrlich, weil das Fahrzeug bei der B AG gekauft worden sei, die von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst und deshalb arglistig gehandelt habe.
245Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger im Einzelnen ausgeführte Arglistvorwurf gegen die B AG zutrifft. Denn nach seinem eigenen und in der Berufungsbegründung nochmals eingehend betonten Vortrag ist weiterhin unklar, wer Verkäufer des Fahrzeugs ist. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass die Mangelrüge nicht gemäß § 377 Abs. 5 HGB entbehrlich ist, wenn die Beklagte zu 2 das Fahrzeug bei einem von der Herstellerin verschiedenen Händler gekauft hat, weil der Händler sich ein Verschulden der Herstellerin nicht zurechnen lassen muss, da die Herstellerin nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, juris Rn. 97 mwN).
246Die B AG kann auch nicht deshalb als Verkäufer unterstellt werden, weil die Beklagte zu 2 es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Kläger den Verkäufer mitzuteilen. Besteht ein (Auskunfts-)Anspruch auf Preisgabe von Informationen, von denen ein weiterer Anspruch gegen den Anspruchsgegner abhängig ist, kann der Anspruchsteller Stufenklage gemäß § 254 ZPO erheben. Denn über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus kommen für die erste Stufe nicht nur Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung (§ 259 BGB) oder zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 BGB) in Betracht, sondern auch Begehren nach Auskunft, unabhängig von der Rechtsgrundlage (BeckOK ZPO/Bacher, Stand Juli 2019, § 254 Rn. 3; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 254 Rn. 2; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 254 ZPO Rn. 6). Die vom Kläger in der Klageschrift in anderem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Zumutbarkeit einer Stufenklage aus Zeitgründen greifen für den Schadensersatzprozess schon deshalb nicht, weil hier keine Vereitelung des Rücktrittsrechts durch Zeitablauf (mehr) droht.
247Entsprechendes gilt für die – nicht vorgetragene – Frage, ob und inwieweit in dem von der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Kaufvertrag die (abdingbare) Regelung des § 377 HGB aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung modifiziert worden sein könnte.
248(4) Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob und inwieweit vorliegend eine mietrechtliche Haftung der Beklagten zu 2 – eine Beachtung der Anzeigepflicht nach § 536a Abs. 1 BGB vorausgesetzt – wieder auflebt, weil die leasingtypische Abtretungskonstruktion wegen einer Verletzung des Rügeobliegenheit des § 377 HGB ins Leere geht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, juris Rn. 36; KG, Urteil vom 27. März 2013 – 25 U 59/12, BeckRS 2013, 7406; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1910; Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 5; BeckOGK BGB/Ziemßen, Stand Juli 2019, § 535 Rn. 941 f.). Der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich nur auf Schäden, die durch die unterlassene Auskunft entstanden sind (§ 308 Abs. 1 ZPO).
2493) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag 6) besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger gegen die Beklagte zu 2 in der Hauptsache unterliegt.
250III.
251Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 (analog), § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
252IV.
253Die Revision wird für die Beklagte zu 1 mit Blick auf die divergierende Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.), zugelassen, welche eine Haftung aus § 826 BGB in Konstellationen wie der vorliegenden verneint, weil der Endkunde nicht vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 ZPO).
254Im Übrigen ist eine Revisionszulassung nicht veranlasst, weil die Rechtsache darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn der Senat hat die sich insoweit ergebenden Rechtsfragen auf Grundlage der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet. Soweit einzelne Stimmen in der Literatur bezweifeln, dass sich ein Geschädigter des sogenannten „Abgasskandals“ eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss (etwa Heese, NJW 2019, 257, 261, ders. VuR 2019, 123, 124 ff. sowie NZV 2019, 273, 274; Harke, VuR 2017, 83, 90 f.), besteht kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf, weil diese Ansicht keinen ausreichenden Wiederhall gefunden hat und daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg abgelehnt wird. Wegen der Auswirkungen der Beendigung des Leasingvertrages handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
255V.
256Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 45.238,07 € festgesetzt, wovon 31.171,22 € auf das Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 und 14.066,85 € auf das Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 entfallen.
2571) Der Streitwert des Antrags 1 (Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) beträgt 30.671,22 €.
2582) Der Wert des Antrags 2 (Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) wird auf 500,00 € festgesetzt.
2593) Der Wert des Antrags 4 (Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) wird auf 13.930,00 € festgesetzt. Der dem Kläger aus einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten erwachsende Schaden läge darin, dass er den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die daraus resultierende Rückabwicklung des Leasingvertrages nicht herbeiführen kann. Da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Bereicherungsrecht abzuwickeln gewesen wäre, läge ein Schaden in der vom Senat im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1 ermittelten Höhe von 17.412,61 € vor. Dieser Betrag entspricht daher abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % dem Streitwert des Antrags zu 4, mithin 13.930,00 €.
260Zwar hat der Kläger in der Klageschrift die Ansicht vertreten, sein Schaden sei bis zur Höhe des nach einem Rücktritt durch den Verkäufer zu zahlenden Betrages abzüglich eines fiktiven Nutzungsersatzbetrages ersatzfähig. Diese Angabe bindet den Senat im Rahmen der Wertfestsetzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) jedoch schon deshalb nicht, weil sie offensichtlich unzutreffend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11, juris Rn. 4). Denn der Kläger hätte auch bei einem erfolgreichen Rücktritt nur die Rückabwicklung des Leasingvertrages, nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises an sich verlangen können (vgl. oben unter II 1) b) cc) (2) (a)).
2614) Der Wert des Antrags 3 (Erledigungsfeststellung gegen die Beklagte zu 2) beträgt 136,85 €.
262Bei einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Berufungsinstanz regelmäßig nach den in der Vorinstanz für den erledigten Teil entstandenen Kosten, die durch eine Differenzrechnung zu ermitteln sind. Diese zielt darauf ab, diejenigen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einander gegenüberzustellen, die mit und ohne den teilerledigten Teil der Hauptsache entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2011 – IV ZR 239/09, juris Rn. 22; vom 5. März 2009 – IX ZR 185/08, juris Rn. 1, jeweils mwN).
263Diese Kosten richten sich wiederum nach dem Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes, hier also des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs. Soweit eine Auskunft – wie hier – die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – XII ZB 127/11, juris Rn. 14), und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 – IV ZB 21/15, juris Rn. 9, vom 12. Oktober 2011 – XII ZB 127/11, aaO mwN). Danach bewertet der Senat den Wert des ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs mit 1/5 des Leistungsinteresses des Klägers.
264Dieses Leistungsinteresse richtet sich jedoch nicht nach dem ihm nicht zustehenden Kaufpreis, sondern – wie zu Antrag 4 ausgeführt – nach der durch den Rücktritt allein ermöglichten Rückabwicklung des Leasingvertrages aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche des Klägers hätten einen Wert von 17.412,61 € (siehe vorstehend zu Antrag 4). Dementsprechend betrug der Streitwert des ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs 3.482,52 €.
265Ausgehend von diesem Wert des ursprünglich zur Entscheidung gestellten Antrags betragen die auf diesen entfallenden und den Wert der Erledigungsfeststellung bestimmenden (Mehr-)Kosten 136,85 €. Hinsichtlich der Gerichtskosten hätte sich ohne den für erledigt erklärten Teil keine Änderung ergeben, weil sich der für die Gerichtskosten maßgebliche Gesamtstreitwert auch ohne den Antrag 3 innerhalb der Gebührenstufe von 45.000,00 € bis 50.000,00 € (§ 34 Absatz 1 GKG) bewegt hätte:
266mit erledigtem Antrag |
ohne erledigten Antrag |
|
Antrag 1 |
30.671,22 € |
30.671,22 € |
Antrag 2 |
500,00 € |
500,00 € |
Antrag 3 |
3.482,52 € |
0 € |
Antrag 4 |
13.930,00 € |
13.930,00 € |
Summe |
48.583,74 € |
45.101,22 € |
Gleiches gilt für die eigenen Anwaltskosten des Klägers, weil § 13 Absatz 1 RVG die gleiche Gebührenstufe zu entnehmen ist.
268Hinsichtlich der Anwaltskosten der Beklagten zu 2 ergibt sich jedoch eine Differenz von 136,85 €, weil diese mit dem erledigten Antrag an dem Rechtsstreit mit einem Streitwert in Höhe von 17.412,52 € beteiligt war (Gebührenstufe bis 19.000,00 €), ohne den erledigten Antrag jedoch nur mit einem Wert von 13.930,00 € beteiligt gewesen wäre (Gebührenstufe bis 16.000,00 €).
2696) Die weiteren Anträge sind streitwertneutral (§ 4 Abs. 1 ZPO).
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- VI ZB 40/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- VIII ZR 58/09 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 92/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- 13 U 149/18 11x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 512/17 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 127/11 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 119/14 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 324/99 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 343 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- 24 U 797/19 7x (nicht zugeordnet)
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- IX ZR 189/03 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 63/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 O 320/17 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 304/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- XI ZR 467/15 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 296/11 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 68/76 1x (nicht zugeordnet)
- 18 U 70/18 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 2x
- X ZR 62/03 4x (nicht zugeordnet)
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- III ZR 93/83 1x (nicht zugeordnet)
- 27 U 10/18 1x (nicht zugeordnet)
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- V ZR 255/17 1x (nicht zugeordnet)
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- RVG § 10 Berechnung 1x
- VII ZR 199/96 1x (nicht zugeordnet)
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- VIII ZR 19/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 6, 26 EG-FGV 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 274/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung 3x
- VIII ZR 19/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 149/15 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 32/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 74/11 1x (nicht zugeordnet)
- 25 U 59/12 1x (nicht zugeordnet)
- 29 U 19/04 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 134/17 2x (nicht zugeordnet)
- 13 U 37/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 32/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 260 Anspruchshäufung 1x
- 2 U 197/05 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 31/13 4x (nicht zugeordnet)
- V ZR 208/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche 1x
- 18 U 70/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 336/12 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen 1x
- II ZR 171/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung 1x
- 17 U 45/19 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 184/17 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 70/94 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 377 14x
- III ZR 144/10 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 231/96 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 70/18 4x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 3x
- IV ZB 21/15 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 36/03 1x (nicht zugeordnet)
- 24 U 797/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- VIII ZR 225/17 3x (nicht zugeordnet)
- HGB § 6 1x
- VI ZR 512/17 4x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 310/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 381/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 3715/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 3x
- BGB § 638 Minderung 1x
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- V ZR 51/05 3x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 133/06 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 187/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 1318/18 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 536/15 4x (nicht zugeordnet)
- II ZR 402/02 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/84 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 277/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 334/11 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 122/04 1x (nicht zugeordnet)
- 16 U 199/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 61/19 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 257/12 8x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 34/90 6x (nicht zugeordnet)
- V ZR 250/14 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- IX ZR 115/17 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 105/88 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 84/07 2x (nicht zugeordnet)
- 27 U 7/19 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 139/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 3x
- VIII ZR 299/98 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 115/78 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 197/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- 13 U 73/19 3x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 196/14 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 4/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 224/05 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 384/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 254 Stufenklage 2x
- X ZR 28/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 27 Beihilfe 3x
- 20 U 41/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 142/18 12x (nicht zugeordnet)
- 13 U 149/18 3x (nicht zugeordnet)
- II ZR 310/06 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 66/17 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 58/09 4x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 423/12 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 128/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 142/14 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 15/17 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels 1x
- V ZR 244/17 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 19/16 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 184/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- BGB § 462 Ausschlussfrist 1x
- III ZR 16/18 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- IV ZR 153/18 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 175/07 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 119/92 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 105/88 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 1318/18 5x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 247/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 569/13 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 113/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 47/19 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 238/83 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 55/15 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 110/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 100 Nutzungen 1x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- StGB § 263 Betrug 5x
- IV ZR 239/09 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 26/07 4x (nicht zugeordnet)
- 32 U 1304/19 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 217/84 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 198/90 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 117/02 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 46/18 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 125/15 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 414/17 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 26/06 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 317/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 O 85/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 541/15 1x (nicht zugeordnet)