Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 W 40/05

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 06.06.2005 - 1 T 16/05 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Mit Beschluss vom 06.06.2005 hat das Landgericht Mosbach gegen seine Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen (§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG). Das daraufhin von der Staatskasse zulässigerweise eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts Mosbach nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG).
1. Grundsätzlich entstehen die Verfahrensgebühren mit dem Eingang des jeweiligen Antrags (§ 6 Abs. 1 GKG) in dreifacher Höhe (KV-Nr. 1210). KV-Nr. 1211 ist als Ausnahme hierzu konzipiert und dient der Kostengerechtigkeit (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, KV-Nr. 1210 Rdnr. 1 u. 2). Die Vorschrift stellt auf einfach fassbare Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung ab.
2. Im vorliegenden Falle hat der Kläger die Klage zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht gem. § 495 a ZPO am 19.08.2004 angeordnet hat, es sei schriftlich zu verhandeln, und Verkündungstermin auf den 08.10.2004 bestimmt hat. Damit war die Klagerücknahme vom 28.09.2004 nach dem Wortlaut der KV-Nr. 1211 Nr. 1 b nicht mehr gebührenreduzierend möglich, da sie nach der Zustellung des Termins zur Urteilsverkündung beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Vorschrift privilegiert nämlich die Zurücknahme der Klage im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht statt findet, nur dann, wenn sie vor Ablauf des Tages eingeht, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine erhebliche Ermäßigung der Verfahrensgebühr (um 2/3) dann gerechtfertigt ist, wenn das Verfahren als Ganzes vorzeitig, das heißt, bevor in der Angelegenheit schon aufgrund der Befassung des Gerichts in der Sache ein Urteil ergangen ist, beendet wird, wenn mithin dem Richter ein zeitaufwendiges Absetzen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erspart bleibt oder wenn er sich aus anderen Gründen nicht mehr mit der Sache befassen muss (vgl. Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Auflage, 2004, KV-Nr. 1211, Rdnr. 32).
3. KV-Nr. 1210 Nr. 1 c ist nur dann anwendbar, wenn im Verfahren nach § 495 a ZPO eine mündliche Verhandlung nicht statt findet. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht unter Verwendung des Prozessformulars ZP 14 a. F. (Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 3 ZPO) angeordnet, dass schriftlich zu verhandeln ist, und dabei auf dem Formular den vorgedruckten § 128 Abs. 3 ZPO a. F. gestrichen und handschriftlich durch § 495 a ZPO ersetzt. Damit hat der erkennende Richter angeordnet, dass das Bagatellverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen so gestaltet wird, wie es dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 128 Abs. 3 ZPO entsprochen hat.
a) Der erkennende Richter hat im Rahmen des § 495 a ZPO ein doppeltes Ermessen. Er hat zunächst zu entscheiden, ob er überhaupt das vereinfachte Verfahren wählt. Im Falle einer positiven Entscheidung über die Verfahrensart ist ihm die Verfahrensgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen übertragen (Musielak-Wittschier, ZPO-Kommentar, 4. Auflage, 2005, § 495 a Rdnr. 5 f.), wobei weitgehend die §§ 355 bis 455 ZPO zur Disposition stehen.
Mit Beschluss vom 19.08.2004 hat sich der Amtsrichter für das vereinfachte Verfahren entschieden und die Verfahrensgestaltung dem durch das ZPO-Reformgesetz abgeschafften § 128 Abs. 3 ZPO unterworfen. Jenes Verfahren hat sich von § 128 Abs. 2 ZPO dadurch unterschieden, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch bis 1.500,00 DM geltend gemacht wird, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten und einer Partei das persönliche Erscheinen unzumutbar ist; bei diesen Voraussetzungen konnte das erkennende Gericht von Amts wegen anordnen, dass schriftlich zu verhandeln ist.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Mosbach im angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt in KV-Nr. 1211 Nr. 1 b geregelt ist. In allen Fällen, in denen das erkennende Gericht wie hier im Rahmen von § 495 a ZPO die Verfahrensgestaltung nach § 128 Abs. 3 ZPO a. F. wählt, kann der Kläger in gebührenbegünstigender Weise die Klage bis zu dem Termin zurück nehmen, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Es ist grundsätzlich anzunehmen, dass ein Gericht bis dahin nicht mit der zeitaufwendigen Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen befasst ist. Der sowohl bei § 128 Abs. 2 ZPO als auch bei § 128 Abs. 3 ZPO a. F. vom Gericht mit dem Verkündungstermin zu bestimmende Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist insbesondere relevant für die Präklusionswirkung im Sinne von §§ 296 a, 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO.
Die Regelung in KV-Nr. 1211 Nr. 1 c ist gegenüber Nr. 1 a und 1 b subsidiär. Dies ergibt sich für das Verhältnis der Nr. 1 c zu 1 a bereits daraus, dass in einem Bagatellverfahren nach § 495 a ZPO Nr. 1 a Anwendung findet, wenn eine mündliche Verhandlung angeordnet wird; der Wortlaut von Nr. 1 c nimmt diesen Fall ausdrücklich aus.
Diese Subsidiarität der KV-Nr. 1211 Nr. 1 c gilt auch gegenüber KV-Nr. 1211 Nr. 1 b. Die Nummern 1 a und 1 b unterscheiden sich lediglich insoweit, als einmal (1 a) eine mündliche Verhandlung statt findet, das andere mal schriftlich verhandelt wird. Der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, entspricht jedoch bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens dem Schluss der mündlichen Verhandlung. In Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist, gelten nämlich im Rahmen von KV-Nr. 1211 grundsätzlich Zeitpunkte, die dem Ende einer mündlichen Verhandlung möglichst nahe kommen (Oestrich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, 2002, Nr. 1211 Rdnr. 17). Dem Schluss der mündlichen Verhandlung sollen die in KV-Nr. 1 b und c genannten Zeitpunkte gleich stehen (Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Auflage, 2004, KV-Nr. 1211 Rdnr. 33).
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4. Nach § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung über die weitere Beschwerde gerichtsgebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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